Januar 1961 werden auf Kosten der Antragsteller, die dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Anträge der Antragsteller als unzulässig verworfen.und festgestellt, daß der Grundbesitz des Antragsgegners ein Hof im Sinne der Höfeordnung sei. Die Rechtsbeschwerden sind deshalb gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichne ten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für .die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Bes Schluß auf der Abweichung beruht. Das Oberlandesgericht hat ein Feststellungsinteresse der Antragsteller mit der Begründung verneint, daß es für das etwaige Bestehen oder Entstehen von Ausgleiehsansprüchen völlig bedeutungslos sei, ob der Grundbesitz des Antragsgegners die Hofeigenschaft verloren habe oder nicht. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts kommen deshalb für eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht in Betracht (vgl. Ob mit dem Hinweis der Rechtsbeschwerdeführer auf den Beschluß des Senats vom 7. ~ Oktober 1958 (V BLw 27/58, BGHZ 28, 194 = RdL 1958, 317) die Geltendmachung einer Abweichung beabsichtigt ist, mag dahingestellt bleiben, weil nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das Beschwerdegericht von dieser Entscheidung abgewichen sein soll.
V BLw_15/61 2212 019 Beschluß In der Landwirtschaftssache 1. des Arbeiters Karl-Heinz Straße 4P, 2. der Ehefrau Ella P (Krs. P^H), geb. Antragsteller, Beschwerde- und RechtsbeBChwerdeftihrer, - vertreten durch Rechtsanwalt gegen den Landwirt und Arbeiter Hermann Hl Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch die Rechtsanwälte und flHHP in . hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 11. Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. 3?asehe, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Meyer und Raither beschlossen: Bie Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlande sgerichts in Celle vom 23. Januar 1961 werden auf Kosten der Antragsteller, die dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 BM festgesetzt. Der Antragsgegner und die Antragsteilerin zu 2 sind Kinder aus der ersten Ehe, der Antragsteller zu 1 ein .Sohn aus der zweiten Ehe des am 6. März 1938 verstorbenen Bauern Hermann Dieser war Eigentümer eines Erbhofes in Größe von 8,8212 ha mit einem Einheitswert von 11 500 DM. Der Antragsgegner wurde nach dem Tode seines Vaters Anerbe des Erbhofes, der mit der Aufhebung des Reichserbhofsrechts ein Hof im Sinne der Höfeordnung geworden ist. Die Antragsteller sind der Auffassung, daß die Besitzung durch den Ausbau des Hofgebäudes *zu sechs neuen Wohnungen und die.Verpachtung fast der gesamten Ländereien die Hofeigenschaft verloren habe und daß ihnen deshalb in gleicher Weise, wie wenn ein Verkauf stattgefunden hätte, Abfindungs- und Aus-gieichsansprüche nach der Höfeordnung Zuständen. Zur Vorbereitung der Geltendmachung dieser angeblichen Ansprüche haben die Antragsteller beantragt festzustellen, daß der Grundbesitz des Antragsgegners seit dem 1. Januar 1934 kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr sei, und die Löschung des Hofvermerks vorzunehmen, hilfsweise festzustellen, daß zur Zeit kein Hof vorliege. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Anträge der Antragsteller als unzulässig verworfen.und festgestellt, daß der Grundbesitz des Antragsgegners ein Hof im Sinne der Höfeordnung sei. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller die Feststellung des Amtsgerichts über die Hofeigenschaft der Besitzung aufgehoben und im übrigen die Beschwerden zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller die bisherigen Anträge weiter. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der ^Rechtsmittel. Die Rechtsbeschwerde ist vom Oberlandesgericht nicht zugelassen (§24 Abs. 1 LwVG). Es liegt auch keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vor. Die Rechtsbeschwerden sind deshalb gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichne ten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für .die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Bes Schluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. t Das Oberlandesgericht hat ein Feststellungsinteresse der Antragsteller mit der Begründung verneint, daß es für das etwaige Bestehen oder Entstehen von Ausgleiehsansprüchen völlig bedeutungslos sei, ob der Grundbesitz des Antragsgegners die Hofeigenschaft verloren habe oder nicht. Im föübrigen sei auch ein Ausgleichsanspruch offensichtlich unbegründet, weil die Verpachtung keine Veräußerung im Sinne des § 13 HöfeO darstelle und auch etwaige Ausgleichsansprüche verjährt seien. Eine Abweichung, die geeignet ist, die Zülässigkeit der Rechtsbeschwerde zu begründen, liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine Rechtsfrage anders beantwortet hat, als dies in einer Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. irLwVG bezeichneten Gerichte geschehen ist. Zu diesen Gerichten gehört das Reichsgericht nicht. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts kommen deshalb für eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht in Betracht (vgl. Beschluß des Senats vom 20. Oktober 1954, V BBw A 4/54, RdL 1955, 20). Ob mit dem Hinweis der Rechtsbeschwerdeführer auf den Beschluß des Senats vom 7. ~ Oktober 1958 (V BLw 27/58, BGHZ 28, 194 = RdL 1958, 317) die Geltendmachung einer Abweichung beabsichtigt ist, mag dahingestellt bleiben, weil nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das Beschwerdegericht von dieser Entscheidung abgewichen sein soll. Die Rechtsbeschwerden mußten deshalb ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34» 44, 45 LwVG. Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock