Da der Pächter nicht abzog, erhob die Verpächterin Klage auf Räumung und Herausgabe des Anwesens. Im Oktober 1954 hat der Pächter bei dem Bauerngericht beantragt, die Kündigung der Verpächterin vom 21. September 1954 mit der Folge für unwirksam erklärt, daß da3 Pachtverhältnis gemäß dem Pachtvertrag vom 18. Bas Amtsgericht hat beiden Teilen eine annähernd gleiche Bedeutung im Nahmen der Gesamtwirtschaft beigemessen und sich dahin ausgesprochen, daß in einem solchen Falle der ganze Betrieb dem Pachtschutz nach den Vorschriften des Landpachtgesetzes unterliege. Sie hat die Ansicht vertreten, daß es sich um einen Fischzuchtbetrieb handle, dem ein kleiner landwirtschaftlicher Betrieb angegliedert sei, und daraus hergeleitet, daß das Pachtverhältnis nicht den Vorschriften des Landpachtgesetzes unterliege. Bas Beschwerdegericht hat den Beschluß des Bauerngerichts aufgehoben und den Antrag des Pächters, die Kündigung vom 21. Im Laufe des RechtsbeschwerdeVerfahrens hat er angezeigt, daß sein bisheriger Antrag gegenstandslos geworden sei, weil das Prozeßgericht in dem die Herausgabe und Räumung der Pachtung betreffenden Rechtsstreit entschieden habe, daß die Kündigung vom 21. Bas Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da diese gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG ohne 'Zulassung statthaft sei, wenn es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handle. Ber Pächter hat demgegenüber geltend gemacht, daß dieser Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG hier nicht vorliege. Er hat behauptet, in der Verhandlung vor dem Beschwerdegericht sei bei der mündlichen Begründung der bekanntgegebenen Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Rechtsbeschwerde wegen der grundlegenden Bedeutung der Sache zu- Bas Beschwerdegericht hat diese Eingabe als einen Antrag auf Ergänzung seines Beschlusses nach § 321 ZPO angesehen und ihn als unzulässig abgewiesen, weil er nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen, weil es mit voller Absicht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen habe, da es der Auffassung sei; daß es sich um die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten, also um einen Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 IiwVG handle. Eine Unstimmigkeit zwischen dem Willen des Gerichts und dessen Niederlegung im BeSchlußsatze, so hat das Beschwerdegericht ausgeführt, liege danach nicht vor; es bestehe daher kein Grund zu einer '»Berichtigung*1 des Beschlusses vom 10. Nach alledem scheidet die Vorschrift des § 24 Abs. 1 LwVG als Grundlage für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus. Ergänzung des angefochtenen Beschlusses unter Bezugnahme auf den Beschluß des Senats vom 5* Februar 1954' (BGHZ 12, 254) selbst zutreffend dargelegt, daß es sich hier nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelt (vgl. Der Pächter legt in ihr im einzelnen dar, weshalb nach seiner Meinung das Pachtverhältnis den Vorschriften des Landpachtgesetzes unterliegt und sein Pacht-schutzantrag zulässig ist. In der Begründung des Rechtsmitte] s ist aber nicht geltend gemacht, daß das Beschwerdegericht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines der nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in Betracht kommenden Gerichte abgewichen sei und sein Beschluß auch auf dieser Abweichung beruhe.
In der Landwirtschaftssache des Landwirts Kurt in K Nr* 0, Kreis Antragstellers (Pächters), Beschwerde gegners und Rechtsheschwerdefübrers, vertreten durch Rechtsanwalt Br« in gegen Margarete in K Nr.0, Kreis vertr Br. 4 Antragsgegnerin (Verpächterin), Beschwerdeführerin und Re cht she schwerdegegnerin, durch die Rechtsanwälte Br, in wegen PachtSchutzes hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat’fUr Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 22. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock beschlossen? Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senats für LandwirtschaftsSachen -des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 10. Bezember 1958 wird auf Kosten des Antragstellers, welcher der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21 262 BM festgesetzt* « +*** ' Gründe* t - i A «k % i mmmmm I, I Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des Anweseis Nr. 0. Zu ihm gehören etwa 18 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, von denen ca. 1/2 ha Nutzwiese und:der Rest Ackerland sind, sowie rund 36 .ha Weiher, die der Fischzucht dienen. Die Antragsgegnerin verpachtete dieses Anwesen mit den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und den Weihern durch Vertrag vom 18. Juli 1952 an den Antragsteller für die Zeit vom 1. Oktober 1952 bis zu dem 30. September 1964. Als jährlicher Pachtzins wurden vereinbart für den landwirtschaftlich genutzten Teil des Anwesens der Wert von 75 Ztr. handelsüblicher Gerste und für die Teichwirtschaft je Hektar genutzter Weiherfläche der Wert -von 1,65. Ztr. Speisekarpfen. Zwischen den Parteien kam es im Jahre 1954 zu erheblichen Differenzen, die dazu führten, daß die Verpächterin den Pachtvertrag am 21. September 1954 mit sofortiger Wirkung kündigte. Da der Pächter nicht abzog, erhob die Verpächterin Klage auf Räumung und Herausgabe des Anwesens. Im Oktober 1954 hat der Pächter bei dem Bauerngericht beantragt, die Kündigung der Verpächterin vom 21. September 1954 für unwirksam zu erklären und die Dauer des Pachtvertrages auf angemessene Zeit, mindestens für die Dauer der ursprünglich vorgesehenen Pachtzeit, zu verlängern. Das Amtsgericht (Bauerngericht) hat die Kündigung der Verpächterin vom 21. September 1954 mit der Folge für unwirksam erklärt, daß da3 Pachtverhältnis gemäß dem Pachtvertrag vom 18. Juli 1952 am 30. September 1964 endet. Nach i seiner Ansicht liegt ein gemischter Betrieb vor, bei dem Landwirtschaft und Fischzucht so eng miteinander verbunden sind, daß sie sich nicht voneinander trennen lassen. Bas Amtsgericht hat beiden Teilen eine annähernd gleiche Bedeutung im Nahmen der Gesamtwirtschaft beigemessen und sich dahin ausgesprochen, daß in einem solchen Falle der ganze Betrieb dem Pachtschutz nach den Vorschriften des Landpachtgesetzes unterliege. Bas Amtsgericht hat auch die Voraussetzungen für den beantragten Pachtschutz als gegeben angesehen. Biese Entscheidung hat die Verpächterin mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Sie hat die Ansicht vertreten, daß es sich um einen Fischzuchtbetrieb handle, dem ein kleiner landwirtschaftlicher Betrieb angegliedert sei, und daraus hergeleitet, daß das Pachtverhältnis nicht den Vorschriften des Landpachtgesetzes unterliege. Ber Pächter hat demgegenüber geltend gemacht s Ber Ertrag der Teichwirtschaft habe allmählich immer mehr abgenommen. Auf der anderen Seite sei die Bedeutung des landwirtschaftlichen Betriebsteiles gestiegen; denn aus einem normalen landwirtschaftlichen Betrieb sei mit der Seit eine Saatvermehrungsstätte und ein Gemüseanbaubetrieb geworden. Bas Amtsgericht habe daher mit Hecht die Ansicht vertreten, daß der ganze Betrieb dem Pacht schütz unterliege. Bas Beschwerdegericht hat den Beschluß des Bauerngerichts aufgehoben und den Antrag des Pächters, die Kündigung vom 21. September 1954 für unwirksam zu erklären, als unzulässig zurückgewiesen. Nach seiner Meinung liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der landwirtschaftliche Teil des Pachthofes den teichwirtschaftlichen Teil an Bedeutung übertrifft, lassen jedoch gewichtige Umstände darauf schlie- ßen, daß dem teichwirtschaftlichen Teil die größere Bedeutung zukommt. Bas Beschwerdegericht hat deshalb das Land-pachtgesetz nicht für anwendbar gehalten. der Ber Pächter hat diese Entscheidung mit/Rechtsbeschwerde angegriffen und zunächst seinen Pachtschutzantrag weiter verfolgt. Im Laufe des RechtsbeschwerdeVerfahrens hat er angezeigt, daß sein bisheriger Antrag gegenstandslos geworden sei, weil das Prozeßgericht in dem die Herausgabe und Räumung der Pachtung betreffenden Rechtsstreit entschieden habe, daß die Kündigung vom 21. September 1954 unwirksam gewesen sei. Ber Pächter hat im Hinblick darauf, da,ß hierdurch sein Reclrfäschutzinteresse weggefallen sei und das Beschwerdeverfahren seine Erledigung gefunden habe, nunmehr beantragt, der Verpächterin die Kosten sämtlicher Rechtszüge aufzuerlegen. Biese hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten. II. Bie Rechtsbeschwerde ist unzulässig. < Bas Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da diese gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG ohne 'Zulassung statthaft sei, wenn es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handle. Ber Pächter hat demgegenüber geltend gemacht, daß dieser Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG hier nicht vorliege. Er hat behauptet, in der Verhandlung vor dem Beschwerdegericht sei bei der mündlichen Begründung der bekanntgegebenen Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Rechtsbeschwerde wegen der grundlegenden Bedeutung der Sache zu- j gelassen werde. Der Pächter hat deshalb bei dem Besohwer-degericht beantragt, seine Entscheidung vom 10. Dezember 1958 gemäß § 319 ZPO dahin zu ergänzen, daß die Hechtsbeschwerde zugelassen werde. Bas Beschwerdegericht hat diese Eingabe als einen Antrag auf Ergänzung seines Beschlusses nach § 321 ZPO angesehen und ihn als unzulässig abgewiesen, weil er nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Der Pächter hat daraufhin im Wege der Gegenvorstellung eine Berichtigung der Entscheidung nach § 319 ZPO begehrt. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen, weil es mit voller Absicht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen habe, da es der Auffassung sei; daß es sich um die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten, also um einen Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 IiwVG handle. Eine Unstimmigkeit zwischen dem Willen des Gerichts und dessen Niederlegung im BeSchlußsatze, so hat das Beschwerdegericht ausgeführt, liege danach nicht vor; es bestehe daher kein Grund zu einer '»Berichtigung*1 des Beschlusses vom 10. Dezember 1958. Nach alledem scheidet die Vorschrift des § 24 Abs. 1 LwVG als Grundlage für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus. | • i Einer der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG liegt hier ebenfalls nicht vor. Die Zulässigkeit der erstein Beschwerde ^ hat der Pächter nicht in Zweifel gezogen und kann schlech- 4 terdings nicht zweifelhaft sein. Der Pächter hat ferner in seinen Eingaben an das Beschwerdegericht wegen!Berichtigung bzw. Ergänzung des angefochtenen Beschlusses unter Bezugnahme auf den Beschluß des Senats vom 5* Februar 1954' (BGHZ 12, 254) selbst zutreffend dargelegt, daß es sich hier nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelt (vgl. auch BGHZi 24,. 176; BVGE 4, 387, 404, 406; Pritsch, Das gerichtliche Verfahren in LandwirtschaftsSachen, § 2 unter C). Die Rechtsbeschwerde könnte danach nur auf Grund des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig sein. Die Begründung der Rechtsbeschwerde genügt indessen den Erfordernissen dieser Vorschrift nicht. Der Pächter legt in ihr im einzelnen dar, weshalb nach seiner Meinung das Pachtverhältnis den Vorschriften des Landpachtgesetzes unterliegt und sein Pacht-schutzantrag zulässig ist. In der Begründung des Rechtsmitte] s ist aber nicht geltend gemacht, daß das Beschwerdegericht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines der nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in Betracht kommenden Gerichte abgewichen sei und sein Beschluß auch auf dieser Abweichung beruhe. Da es in dieser Hinsicht an jeglichen Darlegungen fehlt, ist das Rechtsmittel auch nicht als Abweichungsrechtsbeschwerde zulässig. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Äbs. 2 Nr. 1 LwVG kann jetzt auch nicht mehr geltend gemacht werden. Der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. Februar 1959» durch den der Bundesgerichtshof für zuständig erklärt wurde, ist dem Pächter am 11. Juni 1959 formell zagesteilt worden. Mit dieser Zustellung begann nach § 52 Abs. 4 Satz 2 LwVG in Verbindung mit § 7 Abs, 5 EG21P0 der Lauf der Frist für die Begründung der Rechtsbeschwei*de von neuem. Diese Frist ist am 11. Juli 1959 abgelaufen (i§ 26 Abs. 2 Satz 1 LwVG), ohne daß bis dahin die Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde dargetan worden sind. ' r i Nach alledem erwies sich die Rechtsbeschwerde als -Unzulässig. Sie war daher zu verwerfen. S Auf die Sache selbst konnte infolgedessen nicht eiiige-gangen werden. Ebensowenig war es wegen der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde möglich, eine Entscheidung hinsichtlich i i * der Kosten des ganzen Verfahrens nach billigem Ermessen auf Grund des § 15 a Abs. 1 Satz 1 EGG oder des § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Satz 1 LwVG zu treffen, vielmehr konnte nur über die Kosten des Hechtsbeschwerde Verfahrens befunden werden, die nach § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Satz 1 EwVG dem Antragsteller auf zu erlegen waren. Er. Tasche Er. HUckinghaus Er. Piepenbrock i i i