Dieser Begriff setzt lediglich die technische und finanzielle Fähigkeit des Hof erben zur Bewirtschaftung des' Hofes voraus. Beschluß In der Landwirtschaftssache betreffend Reststellur i von Lüt Beteiligte die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und die “ des Hoferben hinsichtlich des im Grundbuch Band 1 Blatt 9 eingetragenen Hofes Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-gerichts in Schleswig vom 15« Februar 1958 wird Kosten des Beteiligten zu 1, welcher der Betei-ten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechts-4chwerdeVerfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. d) die Witwe nach dem Erbschein des Amtsgerichts Eie Beteiligte zu 2, irgarete WeflHNHfe (Antragstellerin), ist der die Witwe Ma einzige Abkömmling des Gärtners Theodor der Luise TflMfcgeb. Der Beteiligte za 6 ist ein Sohn des Ludwig re des Erblassers ging im Jahre 1938 die Ehe mit ;en zu 1, Johannes eia- Eie starb am Die Witwe des Erblassers sei immer nur Vorerbin gewesen ‘und habe als solche nicht letztwillig über den Hof verfügen können. Bas Testament des Erblassers müsse aber dahin ausgelegt weiden, daN derjenige Hof erbe geworden sei, den die Höfe- a) daß Hofvollerbin nach dem am 19« Oktober 1928 verstorbenen Bauer Eduard MflBBl für den Hof Band 1 Blatt 9 seine Witwe Margarete MMHM geh. e Auffassung vertreten, daß die Witwe des Erblas-Inkrafttreten des Beichserbhofgesetzes befreite gewesen und die Einsetzung der Nacherben seit dem r 1933 nichtig gewesen sei, da seitdem nicht mehrere zu Wae herben hätten bestimmt werden können. Der Be-zu 1 hat daraus hergeleitet, daß die Witwe des Erb-Vollerbin geworden sein dürfte und ihre letztwillige daher wirksam sei. Br hat weiter die Wirtschafts-der Antragstellerin angezweifelt, weil ihr die na-Verbundenheit mit der Landwirtschaft, die zur Wirt-higkeit gehöre, fehle, wie sich daraus ergebe, daß en mit anderen Beteiligten den Hof, der für sie Vermögensobjekt daxstelle, veräußert habe«. susteilen, daß der Beteiligte Johannes nicht Hoferbe des Hofes geworden ist, und zwar weder nach des/?9. ft Das aufgehobeik Hof erbe lasser no desgerich lleschwerdegericht hat den Beschluß des Amtsgerichts und festgestellt, daß der Beteiligte nicht ii richtet sich die von dem Beschwerdegericht chtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der feiten Rechtszug gestellten Anträge weiter Antragstellerill bittet um Zurückweisung des Das Oberlandesgericht hat zunächst geprüft, ob der Beteiligte zu 1 durch die Entscheidung des Amtsgerichts in einem Hecht beeinträchtigt ist« Es hat dies angenommen, weil sein Hof erbrecht durch die Bezeichnung der Beteiligten zu 2 beeinträchtigt sein würde, falls nicht sie, son-u Hoferbe geworden sein sollte. Im Ergebnis hat das Beschwerd»gericht die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 mit Recht bejaht» Sein Vorbringen ist allerdings insoweit nicht scilüssig, als er seine Hofnachfolge daraus herleiten zu können glaubt, daß nach Reichserbhofrecht die Einsetzung mehrerer Hacherben unzulässig und die Anordnung der Hacherbschaft infolgedessen seit dem 1. Oktober 1933 ungültig gewesen sei, so daß die Beschränkungen der Vorerbin durch die Kacherbse aaf t entfallen seien und seine Ehefrau letztwillig über den Sof habe verfügen können. ist danach irrig» Damit entfällt unter diesem Gesichtspunkt durch die Bezeichnung der Witwe Wendelborn als Hoferbin eine Rechtsbeeinträchtigung des Beteiligten zu 1» Dieser hat sich für sein Hoferbrecht aber auch darauf berufen, daß die Geschwisterkinder des Erblassers, die nach der Ausschlagung des Hofanfa31es durch einen $eil der Berufenen noch als weitere Hoferbes in Bjetracht kämen, nicht wirtschafte fähig seien, ihnen vor allem die natürliche Verbundenheit mit dem Hofe fehle, den sie nur als Vermögens objekt betrachteten und veräußern wollten. Sollten diese Beteiligten sämtlich nicht wirtschaftsfähig sein, so wäre die Nacherbschaft damit entfallen und die Vorerbin berechtigt gewesen, ihrerseits über den Hof letztwillig zu verfügen. Beschwerdegericht hat ferner den Übergang vom Hof-ujjjnisvertahren zu dem Hoferbenfes tstellungsv erfahren noch schwerdeinstanz als zulässig erachtet» Das entspricht assung des Senats, der in seinem Beschluß vom 10« De-(V BÜw 33/57) einen solchen Übergang für zulässig hat, weil in beiden Verfahren derselbe Sachverhalt ist und dieselben Rechtsfragen zu entscheiden sind» t hinzu, daß sich sämtliche Beteiligten' mit dem Über- Bas Besohwerdegericht hat sich gefragt, ob es zulässig ist, in einem Verfahren, das die Feststellung des Hof erben zu dem Gegenstand hat, eine Teilentscheidung dahin zu treffen, daß einer der Beteiligten nicht Hoferbe geworden sei» Es hat erwogen, daß im Eandwirtschaftsverfahren Teilentschei-dungen nur möglich seien, wenn das Verfahren einen teilbaren Gegenstand oder mehrere Gegenstände betreffe, und Weiter ausgeführt, die aus der Unteilbarkeit des Gegenstandes gefolgerte Unzulässigkeit von Teilentscheidungen könne' folgerichtig nur den Gegenstand selbst betreffen, könne aber nicht auch hinsichtlich der beteiligten Personen gelten, so daß die Feststellung möglich sein müsse, daß eine am Verfahren beteilig te Person bereits nach der gegenwärtigen Lage der Sache nicht berechtigt seio Bas Beschwerdegericht meint, dagegen beständen umsoweniger Bedenken, als ein derartiges Vorgehen vielfach zur Verminderung der Zahl der Verfahrensbeteiligten und dadurch zur Vereinfachung des Verfahrens selbst beitrage» Hach seiner Ansicht ist besonders die Feststellung statthaft, c aß ein bestimmter Verfahrensbeteiligter nicht Hoferbe sei. Von diusem Standpunkt aus hat das Oberlandesgericht zunächst geprüft, ob der Beteiligte zu 1 Hoferbe geworden sein kann oder n:.cht. Juli 1923 mit dem Inkrafttreten des Beichserbhofgesetzes insoweit unwirksam geworden se i, als der Erblasser mehrere Personen zu. Dieselbe Hechts Stellung hätte die Witwe lassers erlangt, wenn man den Erbfall nach Eduard als ungeregelt ansehen wolle, so daß auf ihn die Höfeunmittelbar anzuwenden sei« In jedem Palle habe die s Erblassers nicht letztwillig über den Hof verfügen Der Beteiligte zu 1 könne daher kein Hoferbrecht aus ament seiner Ehefrau herleiten. Selbst Antragstellerin entgegen der auf einer Prüfung be-Ansicht der Kreislandwirtschaftsbehörde nicht wirt-ahig sein sollte und daher nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Ls Hoferbin ausscheide und das auch für weitere be-Terwandte des Erblassers gelten sollte, bliebe als ftsfähiger Verwandter mindestens der Landwirt Ludwig }>rig. sönlichen 35indruck eindeutig die Wirtschaftsfähigkeit ff der die etwaige Hoffolge auch nicht mehr ausac.jlagen könne, da er den Hofanfall dadurch angenommen habe, daß er hilfsweise für sich die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses beantragt und später bei dem Verkauf des Hofes jaitgewirkt habe- Gleiches gelte übrigens für die Ausschlagungsmöglichkeit der Antragstellerin. Sie läßt idle ob die' Ausführungen des Oberlandesgerichts zu iikeit einer Teilentscheidung grundsätzlich zutref-und meint, im vorliegenden Falle könne der Betei-.jedenfalls als Hoferbe erst dann ausgeschlossen n feststehe, daß ein Verwandter der 3» bis 5. £in wirtschaftsfähiger Verwandter dieser Ordnung nden sei, habe sich der Hof in der Familie des Hoferben oder nach dessen letztwilliger Verfti->t» Zur Feststellung, daß diese Vererbung nicht e, genüge nicht die Möglichkeit, daß ein anderer echtigter Verwandter der 3- bis 5. Er hat dort aber verlangt, daß die Teilentscheidung den Streitgegenstand, den sie betrifft, für die Instanz endgültig regeln muß und dieser Teil durch den weiteren Verlauf des Verfahrens unter keinen Umstanden mehr berührt werden darf, es insbesondere ausgeschlossen sein muß, daß die Schlußentscheidung möglicherweise der Teilentscheidung widerspricht» Der Senat hat ferner in ueiner Entscheidung vom 3» Mai 1957 (V BLw 50/56, RdL 1957, 211 - NJW 1957, 1109 - LM Mr. 5 zu § 16 HÖfeO) dargelegt, daß, wenn einem realen Teil eines Rechtsgeschäfte ein Versagungsgrund nicht entgegensteht, dieser Teil des Rechtsgeschäfts, sofern ein entsprechender Antrag vorliegt, genehmigt werden muß, weil andernfalls die Versagung der Genehmigung auch dieses Teiles des Vertrages der gesetzlichen Grundlage entbehren würde. Aus den angeführten Entscheidungen folgt lediglich, daß Teilentscheidungen dann zulässig sind, wenn sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verfahrens möglich sind, wie es das Beschwerdegericht ebenfalls angenommen hat. Diesem ist darin beizutreten, daß es” auch zulässig ist, festzusteilen, daß eine am Verfahren beteiligte Person, nach Lage der Sache nicht berechtigt ist. sucht, ob punkt als das Oberlai Setzung x&eh hat, die d$ dem oben b Recht ange stehung def sen hat und der Vorerbi bei seinem gelassen u eine sein# Ras ist, w durch § 51 rieht ist lassers ge den ist und lebenden Rechtsirrtilt daß die Eho letztwillig Insoweit e bo Ras B prüft, ob ist, daß der des Erb es vernein Beteiligte schaftsfähi Hoferbe we der Beteiligte zu 1 unter irgend einem Gesichts-Hof erbe in Betracht kommen kann« Zutreffend hat i|idesgericht zunächst geprüft, ob etwa die Ein-rerer Nacherben die rechtlichen Böigen gehabt r Beteiligte zu 1 hieraus herleiten will» Nach #reits Gesagten hat das Beschwerdegericht mit nommen, daß die bestehende Vorerbschaft die Ent-Erbhof eigenschaft des Hofes nicht ausgeschlos-durch diese auch nicht etwa die Beschränkungen -n entfallen sind. Ohne m hat das Oberlandesgericht danach angenommen, frau als Hofvorerbin über den Hof nicht zugunsten ihres zweiten Ehemannes verfügen konnte, i-hebt die Rechtsbeschwerde auch keine Rugeri. ijechwerdegerieht hat weiter mit Recht die Präge, ge-der Beteiligte zu 1 etwa dadurch Hof erbe geworden i dem Tode, der Vorerbin keines der Geschwisterkin lassers als Hof erbe in Präge kam. g „war und damit nach der Witwe des Erblassers rden konnte und geworden ist, sofern nicht feiner gelass er durch folge ai te das Beteilig eil ihn berufenen Beteiligten die Voraussetzungen «eitere Hofnachfolge in seiner Person erfüllt hat» hwerdegcricht ist danach keineswegs nur von der eit ausgegangen, daß eines der Geschwisterkinder geworden sein könnte, sondern hat positiv festge-daß von den Geschwisterkindern jedenfalls Ludwig Hoferbe in Betracht kommt, und nur die Präge offen , ob dieser wirklich Hoferbe geworden ist oder ob vor ihm Berufene Geschwisterkinder von der Hofnach-üsgeschlossen ist. den; dem für diese Fähigkeit sei die innere Einstellung zu dem Beruf als Landwirt bedeutsam. Es müsse von dem Hof erben verlangt werden, daß er den Willen zur Selbstbewirtschaftung des Hofes imbe, welche die Grundlage und das Ziel des Agrarrechts sei. Ludwig fBHPwolle aber den Hof des Erblassers nicht selbst bewirtschaften, wie die Tatsache zeige, <aß er bei dem Verkauf des Hofes mitgewirkt habe, der für ihn lediglich ein Vermögens Objekt darstelle. Das Oberlandesgericht hat sich mit dieser von dem Beteiligten zu 1 schon im zweiten Hechtszuge vertretenen Auffassung auseinandergesetzt und sich dahin ausgesprochen, daß die Absicht eines zu dem Hof erben Berufenen, den Hof zu veräußern, seine Wirtschaftsfähigkeit nicht ausschließe; denn das Gesetz setze den Willen des Hof erben, den Hof nicht zu vor- führen, um der Hof folge nicht verlustig zil gehen und den Nachweis zu erbringen, daß er zur 'alsbaldigen Selbstbewirtschaftung gewillt sei. Auch im Schrifttum werde die Auffassung, daß ein solcher Wille zur Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben erforderlich sei, nicht vertreten. Ausführungen des Beschwerdegerichts ist durchweg In der Höfeoränung ist in der Tat nirgends zu dem Ausdruck gekommen, daß Hoferbe nur werden kann, wer den ihm angefallenen Hof behalten,und selbst bewirtschaften will. Eine derartige Vorschrift würde auch mit dem Sinn und Zweck der Höfeordnang nicht in Sinklaag zu bringen sein; denn eie regelt lediglich die Erbfolge in Höfe, nicht aber auch den getarnten Grund3tücjk8verkehr mit Höfen. Hit dieser gesetzlichen Regelung wäre es nickt zu vereinbaren, wenn man den Anfall des Hofes von dem Willen des Berufenen zur Selbstbewirtechaftung abhängig machen wollte* Dadurch wurde.zudem der Begriff der Wirt-3Ch&ftsfähigkeit des Hof erben von einem subjektiven Moment abhängig gemacht, dessen Vorhandensein zur Zeit des Erbfalles sich in sehr vielen Fällen nur schwer oder vielleicht überhaupt, nicht mit Sicherheit feststellen ließe* Es könnte dann auch bei der Veräußerung eines Hofes unter Bebenden hinsichtlich der Wirtschaftsfahigkeit des Erwerbers nichts anderes gelten. Daß es fUr die Frage der Wirtschafte: Fähigkeit nicht auf eine subjektive -Bindung, auf ein Gefühl der Verbundenheit mit einem bestimmten Hof ankommt, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 29« April 1952 (V BDw II2/511 ML 1952, 270) ausgesprochen. Diese hat die Ansioht des Besdhwerde-gerichta, daß die Sache noch weiterer Aufklärung bedürfe und deshalb an das Amtsgericht zuräokverwiesen sei, nicht bemängelt.
Amtliche San HöföO § 6 Aba ». * *». v . v. ** . '' »•? “-S*“ *i j* * * * * * ■«•'•:- --■ - v "' f5Bt 069: -- rk> jä lungs nein Die firtschaftsfähigkeit erfordert nicht den Villen des Hoferben der künftigen zur 3 elbs tbewirts c haftung des ihm angefalle- nen Hofes. Dieser Begriff setzt lediglich die technische und finanzielle Fähigkeit des Hof erben zur Bewirtschaftung des' Hofes voraus. Pläne des Hof erben hinsichtlich Verwendung des Hofes sind für die Frage seiner Wirtscbaftsfähigkeit ohne Bedeutung. AG Heiligen- \ . . *# hafen BGH, Besohl, v. 11. November 1958 - V BIw 15/58 - OIG Schleswig V BLw 5/$€ Beschluß In der Landwirtschaftssache betreffend Reststellur i von Lüt Beteiligte die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und die “ des Hoferben hinsichtlich des im Grundbuch Band 1 Blatt 9 eingetragenen Hofes t. Landwirt Johannes in LtU Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer, - verxretei durch Rechtsanwalt Br. 4HHI in 1 2. die Witwe Margarete W ------------ Y0i------- geh Antragstellerin, Beschwerde- und Rec htsbeeohwerdegegnerin, - vertreten durch die Rechtsanwälte :Ln und 3. die Abkömmlinge des verstorbenen Landmannes Christian -------r ~ ----- (CSA), nämlich a) Agne;» b) Berta S c) Luis 3 Lo d) Ludwig e) Eduard f) AUgU3t g) Wilhelmine h) Hilde - su a bis! h vertreten durch Rechtsanwalt in '4. die Abkömmlinge der verstorbenen Luise nämlich a) Hans T in $< in Hi -.2 e) Maris. Spi Toe hi f) Marti a g) Eduaid h) Claus i) Ehefijau Anna - zu e und er der Erna in ft in T< in N<p-Ra( ■Kgeb. g vertreten durch Rechtsanwalt Dr. i. d, e und f vertreten durch Rechtsanwalt i. - zu h vertreten durch Rechtsanwalt Br. - su i vertreten durch Rechtsanwalt i. 5 - Pr au Fri - vertreten 6. Jürgen sda IiülwIP geh. durch Rechtsanwalt in BaflHHPbei hat der 7. Landwirtschk unter Mi twirl rienter Br Wirtschaft! L beschlosseni Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für . ftssachen in der Sitzung vom 11. November 1958 kung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundes-Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landaben Beisitzer Brückel und Müller 5- ä et au lit be I. Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-gerichts in Schleswig vom 15« Februar 1958 wird Kosten des Beteiligten zu 1, welcher der Betei-ten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechts-4chwerdeVerfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. IX. Ber Oeschäftswert wird für die Rechtsbe-senwerdeinstanz auf 210 000 BM festgesetzt. von Lüt( £ g r fi n de8 I. Der Bauer Eduard war Eigentümer des im Grundbuch Band 1 Blatt 9 eingetragenen Hofes von 110,05 ha mit einem Einheitswert von 201 500 EM. Er war mit Margarete Mfl|Blgeh. Krtffe verheiztet. Die Ehe blieb kinderlos. Eduard MflHI verstarb am 19. Oktober 1928. Er hin- Testament vom 6. Juli 1923. Auf Grund dieses Testa- terließ , ein ments ist Eduard Heiligenhaft ter Vorerbit a) den Landajann Christian NeflHH b) den Lands c) den Gärt« d) die Witwe nach dem Erbschein des Amtsgerichts n vom 7. August 1929 von seiner Witwe als befreibeerbt worden. Von der Befreiung war jedoch das Kapitalvermögen ausgenommen. Zu Nacherben hatte der Erblasser seine Geschwister eingesetzt. nämlich ____ in G^HMXI (USA), ann Ludwig in er Theodor in T] Luise TflHPgeb. MflBMin Großenbrode, e) die ledigle Erna in An die Stelle eines verstorbenen Nacherben sollten nach dem Testament dessen Kinder und Kindes kinder treten. Sämtliche Geschwister des Erblassers sind vor seiner Witwe verstorben. Eie Abkömmlinge des Christian die Beteiligten zu 3) a bis h. Ludwig ist 1930 verstor- ben, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Eie Beteiligte zu 2, irgarete WeflHNHfe (Antragstellerin), ist der die Witwe Ma einzige Abkömmling des Gärtners Theodor der Luise TflMfcgeb. Eie Wit* dem Beteiligt Abkömmlinge sind die Beteiligten zu 4) a bis > i« Einziges Kind der Erna IflNHl 1st die Beteiligte zu; 5. Der Beteiligte za 6 ist ein Sohn des Ludwig re des Erblassers ging im Jahre 1938 die Ehe mit ;en zu 1, Johannes eia- Eie starb am 19- Juli 1956 und hinterliSB mehrere Testamente. In ihrem letzten Testament vom 27. September 1955 hat eie erklärt* "Ick bin Eigentümerin des Hofes LüQPPiof in Qe: _____ (■■fe, den ich von meinem verstorbenen ersteh Ehemann Eduard UflHP laut Testament vom 6. Juli 1925 geerbt habe. In dem Testament sind die dort näher bezeichne-ten Verwandten meines ersten Ehemannes zu Nacherben' eingesetzt. Soweit diese testamentarische Bestimmung meines verstorbenen Ehemannes dem nicht entgegensteht, bestimme ich zu dem Hoferben meines Hofes meinen Ehemann Johannes Elenker in Lüiflphof. Biese Einsetzung soll, falls ihr die Nacherbeneinsetzung entgegensteht, als Einsetzung als befreiter Hofvorerbe gültig sein und notfalls als die Einsetzung als lebenslänglicher Nieß-brancher gelten. • Es ist mein Wille, dad mein Ehemann so gut gestellt wir*, wie es nur zulässig ist.11 Die in Amerika lebenden Beteiligten zu 5 a bis h haben die Hofer>schaft aus geschlagen. Die Witwe WeflHHBII (Antragstellerin) hat geltend gemacht* Ban Testament des Erblassers gelte noch. Hach diesem seien seine gesamten Greschwisterkinder Nacherben geworden. Die Witwe des Erblassers sei immer nur Vorerbin gewesen ‘und habe als solche nicht letztwillig über den Hof verfügen können. Die > Einsetzung ihres zweiten Ehemanns zu dem Höfnachfolger sei daher nichtig. Die Einsetzung mehrerer Hof nacherben sei allerdings unzulässig. Bas Testament des Erblassers müsse aber dahin ausgelegt weiden, daN derjenige Hof erbe geworden sei, den die Höfe- v zu berufe. Ba in Xltestenrecht gelte, angesichts der Ausschlagungserklärungen der Abkömm-Christian in erster iinie in Betracht, da sie Ordnung ds, komme sie linge des die Tochteb des Zweitältesten Bruders des Erblassers sei. Die Antragstellerin hat gebeten, iht das Hoffolgezeugnis zu erteilen, hilfsweise, das weiter hilfsw es Die Bete sich diesen iligten zu 3 a bis h, zu 4 a bid f und 5 haben Anträgen angeschlossen.. Der Beteiligte zu 1 hat keinen Antrag gestellt Auf Ersu hat die Krei ierin auf ih: Das Amt 3 Witwe des Br» bei ihrem Tod Hoferbin gew mit der sofo tr i Hoffolgezeugnis des Beteiligten Hand Thede eise, dem Landwirt Ludwig ia zu erteilen.. chen des Amtsgerichts (Landwirtschaftsgerichts) islandwirtechaftsbehörde in Lübeck die Antragstel-:re Wirtschaftsfähigkeit geprüft und sie bejaht. gericht hat durch Beschlud ausgesprochen, daß die lassers Magdalena MflBHPgeb. KzflÜ Vorerbin und e am 19* Juli 1956 die Witwe Margarete Wi »rden sei. Der Beteiligte Johannes hat diese Entscheidung rfcigen Beschwerde angegriffen und beantragt, 1. unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses. den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung des Hof-folgezeugnisses zurückzuweisen, 2. festzustellen, a) daß Hofvollerbin nach dem am 19« Oktober 1928 verstorbenen Bauer Eduard MflBBl für den Hof Band 1 Blatt 9 seine Witwe Margarete MMHM geh. &4BÜ gewesen sei, b) daß er Hoferbe nach seiner am 19- Juli 1956 verstorbenen Ehefrau geworden sei. «» s k .i- % ft £ .4 d.L Sr hat sers beiila Vorerbin 1. Oktobo Personen teiligte lassers Verfügung; fähigkei türliche Schafts fä sie zus nur ein Die e Auffassung vertreten, daß die Witwe des Erblas-Inkrafttreten des Beichserbhofgesetzes befreite gewesen und die Einsetzung der Nacherben seit dem r 1933 nichtig gewesen sei, da seitdem nicht mehrere zu Wae herben hätten bestimmt werden können. Der Be-zu 1 hat daraus hergeleitet, daß die Witwe des Erb-Vollerbin geworden sein dürfte und ihre letztwillige daher wirksam sei. Br hat weiter die Wirtschafts-der Antragstellerin angezweifelt, weil ihr die na-Verbundenheit mit der Landwirtschaft, die zur Wirt-higkeit gehöre, fehle, wie sich daraus ergebe, daß en mit anderen Beteiligten den Hof, der für sie Vermögensobjekt daxstelle, veräußert habe«. aum Antragstellerin sowie die Beteiligten zu 4 a bis g und 5 haben gebeten, die Anträge des Beschwerdeführers zurück zuweisen. sie es fUr zweckmäßig hielten, nunmehr auch zu dem Feststellungs verfahren tragt, fest Sämtliche Beteiligten habeü ferner erklärt, daß überzugehen. Die Antragstellerin hat außerdem bean- susteilen, daß der Beteiligte Johannes nicht Hoferbe des Hofes geworden ist, und zwar weder nach des/?9. Oktober 1928 verstorbenen Bauer Eduard noch nach der am 19. Juli 1936 verstorbenen Brau Margarete verw. IKflHPgeb. ft Das aufgehobeik Hof erbe lasser no desgerich lleschwerdegericht hat den Beschluß des Amtsgerichts und festgestellt, daß der Beteiligte nicht s Hofes geworden ist, und zwar weder nach dem Erb-uach seiner Ehefrau. Im übrigen hat das Oberlan-die Sache an das Amtsgericht z^rückverwiesen. ch . i*» R» Hiergege zugelassene er seine im z verfolgt« Die Hechtsmittels als Hoferbin dern er selbs k- ii richtet sich die von dem Beschwerdegericht chtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der feiten Rechtszug gestellten Anträge weiter Antragstellerill bittet um Zurückweisung des II Das Oberlandesgericht hat zunächst geprüft, ob der Beteiligte zu 1 durch die Entscheidung des Amtsgerichts in einem Hecht beeinträchtigt ist« Es hat dies angenommen, weil sein Hof erbrecht durch die Bezeichnung der Beteiligten zu 2 beeinträchtigt sein würde, falls nicht sie, son-u Hoferbe geworden sein sollte. Im Ergebnis hat das Beschwerd»gericht die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 mit Recht bejaht» Sein Vorbringen ist allerdings insoweit nicht scilüssig, als er seine Hofnachfolge daraus herleiten zu können glaubt, daß nach Reichserbhofrecht die Einsetzung mehrerer Hacherben unzulässig und die Anordnung der Hacherbschaft infolgedessen seit dem 1. Oktober 1933 ungültig gewesen sei, so daß die Beschränkungen der Vorerbin durch die Kacherbse aaf t entfallen seien und seine Ehefrau letztwillig über den Sof habe verfügen können. Der Beteiligte zu 1 übersieht, da3 die Fälle, in denen beim Inkrafttreten des Reichserbhofgssetzes der Hof im Eigentum eines Vorerben stand acherben eingesetzt waren, ausdrücklich gesetzworden sind. Bereits die am 1. Oktober 1933 anfällt, der des Todes des und mehrere H lieh geregelt - also gleichseitig mit dem Reichserbhofgesetz - in Kraft getretene Erste Durchführungsverordnung zu dem Reichserbhofgesetz vom 19. Oktober 1933 (BGBl I 749 ff) bestimmte in § 68 Abs. 2,; daß der Erbhof beim 9?Ode des Vorerben demjenigen als Anerbe Anerbe wäre, wenn der Erblasser im Zeitpunkt Vorerben verstorben wäre. Die Einsetzung mehrerer Hacherben durch den Erblasser hatte danach nicht die Folge, a u j«. daß die Nacherbsehaft und mit ihr die auf ihr beruhenden Beschränkungen des Vererben fortfielen, vielmehr blieben Vor- unct Nacherbschaft mit der Maßgabe bestehen, daß, wenn der Nacherbfall unter der Geltung des Beichserbhofrechts eintrat] anstelle mehrerer eingesetzter Nacherben nur einer als Aneibe trat« Die Ansicht des Beteiligten zu 1, daß seine Ehefrau wegen Fortfalls der Beschränkungen durch die Nacherbschaft Iber den Hof zu seinen Gunsten habe verfügen können, «* ist danach irrig» Damit entfällt unter diesem Gesichtspunkt durch die Bezeichnung der Witwe Wendelborn als Hoferbin eine Rechtsbeeinträchtigung des Beteiligten zu 1» Dieser hat sich für sein Hoferbrecht aber auch darauf berufen, daß die Geschwisterkinder des Erblassers, die nach der Ausschlagung des Hofanfa31es durch einen $eil der Berufenen noch als weitere Hoferbes in Bjetracht kämen, nicht wirtschafte fähig seien, ihnen vor allem die natürliche Verbundenheit mit dem Hofe fehle, den sie nur als Vermögens objekt betrachteten und veräußern wollten. Sollten diese Beteiligten sämtlich nicht wirtschaftsfähig sein, so wäre die Nacherbschaft damit entfallen und die Vorerbin berechtigt gewesen, ihrerseits über den Hof letztwillig zu verfügen. In diesem Falle würde nicht die Beteiligte zu 2, sondern der Beteiligte zu 1 Hof erbe geworden sein. Daraus folgt, daß das Oberlandesgericht mit Recht die BeschwerSebefugais des Beteiligten zu 1 begabt hat« Das folgeze in der der Auff zember gehalten maßgebend Hier ko: Beschwerdegericht hat ferner den Übergang vom Hof-ujjjnisvertahren zu dem Hoferbenfes tstellungsv erfahren noch schwerdeinstanz als zulässig erachtet» Das entspricht assung des Senats, der in seinem Beschluß vom 10« De-(V BÜw 33/57) einen solchen Übergang für zulässig hat, weil in beiden Verfahren derselbe Sachverhalt ist und dieselben Rechtsfragen zu entscheiden sind» t hinzu, daß sich sämtliche Beteiligten' mit dem Über- 3$ 1)57 nnr gang zu dem ben. Fes fcstellungsv erfahren einverstanden erklärt ha- Bas Besohwerdegericht hat sich gefragt, ob es zulässig ist, in einem Verfahren, das die Feststellung des Hof erben zu dem Gegenstand hat, eine Teilentscheidung dahin zu treffen, daß einer der Beteiligten nicht Hoferbe geworden sei» Es hat erwogen, daß im Eandwirtschaftsverfahren Teilentschei-dungen nur möglich seien, wenn das Verfahren einen teilbaren Gegenstand oder mehrere Gegenstände betreffe, und Weiter ausgeführt, die aus der Unteilbarkeit des Gegenstandes gefolgerte Unzulässigkeit von Teilentscheidungen könne' folgerichtig nur den Gegenstand selbst betreffen, könne aber nicht auch hinsichtlich der beteiligten Personen gelten, so daß die Feststellung möglich sein müsse, daß eine am Verfahren beteilig te Person bereits nach der gegenwärtigen Lage der Sache nicht berechtigt seio Bas Beschwerdegericht meint, dagegen beständen umsoweniger Bedenken, als ein derartiges Vorgehen vielfach zur Verminderung der Zahl der Verfahrensbeteiligten und dadurch zur Vereinfachung des Verfahrens selbst beitrage» Hach seiner Ansicht ist besonders die Feststellung statthaft, c aß ein bestimmter Verfahrensbeteiligter nicht Hoferbe sei. Von diusem Standpunkt aus hat das Oberlandesgericht zunächst geprüft, ob der Beteiligte zu 1 Hoferbe geworden sein kann oder n:.cht. Es hat diese Frage verneint» Dabei ist es davon ausgegaugen, daß das Testament vom 6. Juli 1923 mit dem Inkrafttreten des Beichserbhofgesetzes insoweit unwirksam geworden se i, als der Erblasser mehrere Personen zu. Hache r-ben eingesetzt habe. Bas Beschwerdegericht hat weiter aus ge- . Tatsache, daß die Witwe des Erblassers Hofvorerbin habe nicht gehindert, daß die Besitzung Erbhof führt* Bie gewesen sei - 10- geworde solche eigens EHHV k eigens freiten Sie sei § 12 A Vorerbi habe si überleb Witwe s Abs. 1 des Brb bs de ordnung Witwe können. dem Tesfc nicht n Tode de des Erb! wenn ruhendeh Schaftsfc HÖfeO a rufene wirtschja TflMfc ü 1918 bib Hof tätl ren eine jetzt S3 'tg *1 n sei; denn Verfügungsbeschränkungen, insbesondere durch Einsetzung eines Nacherben hätten die Erbhof-cheft nicht ausgeschlossen« Das sei durch § Abs. 1 largestellt worden« Hit der Entstehung der Erbhof-qhaft seien die in der Einsetzung der Witwe zur be-Yororbin liegenden Beschränkungen nicht entfallen» en nach § 51 EHKV und § 12 EHFV wirksam gewesen» Nach 2 EHPV sei die Witwe des Erblassers sippegebundene geworden, und mit dem Inkrafttreten der Höfeordnung e dann nach § 59 Abs. 2 IVO die Hechtsstellung des enden Ehegatten gemäß § 6 Abs« 5 HöfeO erlangt. Die ei danach Hofvorerbin mit der Beschränkung aus § 2113 BGrB gewesen. Dieselbe Hechts Stellung hätte die Witwe lassers erlangt, wenn man den Erbfall nach Eduard als ungeregelt ansehen wolle, so daß auf ihn die Höfeunmittelbar anzuwenden sei« In jedem Palle habe die s Erblassers nicht letztwillig über den Hof verfügen Der Beteiligte zu 1 könne daher kein Hoferbrecht aus ament seiner Ehefrau herleiten. Er sei aber auch ach § 5 Er. 1-5 HöfeO Hoferbe geworden« Denn bei dem r Frau Flenker seien die damals vorhandenen Verwandten % assers nicht etwa als Hoferben ausgeschieden. Selbst Antragstellerin entgegen der auf einer Prüfung be-Ansicht der Kreislandwirtschaftsbehörde nicht wirt-ahig sein sollte und daher nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Ls Hoferbin ausscheide und das auch für weitere be-Terwandte des Erblassers gelten sollte, bliebe als ftsfähiger Verwandter mindestens der Landwirt Ludwig }>rig. Dieser sei-im Jahre 1892 geboren und*sei von . 1928 bei dem Erblasser auf dem jetzt umstrittenen g gewesen. Jm Jahre 1929 habe er im Siedlungsverfah-n Hof von 31 ha erworben, dessen Eigentümer er noch l. Dieser Werdegang beweise neben dem gewonnenen per- ,\ -.1 des Ludwig sönlichen 35indruck eindeutig die Wirtschaftsfähigkeit ff der die etwaige Hoffolge auch nicht mehr ausac.jlagen könne, da er den Hofanfall dadurch angenommen habe, daß er hilfsweise für sich die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses beantragt und später bei dem Verkauf des Hofes jaitgewirkt habe- Gleiches gelte übrigens für die Ausschlagungsmöglichkeit der Antragstellerin. Hie R getroffene Frage offe^i der Möglic fend sind, ligte zu 1 werden, weh nung des 1 Wenn aber nicht vorhh vorläufige^ gung verer Plafcz grei hoffolgebe^ den sei, v festgestelfl. der Beteil Bine solchfe habe auch sei die fei unrichtig ^chtsbeschwerde hält die von dem Berufungsgericht Teilentscheidung für unzulässig. Sie läßt idle ob die' Ausführungen des Oberlandesgerichts zu iikeit einer Teilentscheidung grundsätzlich zutref-und meint, im vorliegenden Falle könne der Betei-.jedenfalls als Hoferbe erst dann ausgeschlossen n feststehe, daß ein Verwandter der 3» bis 5. Ord-5 HöfeO die Voraussetzungen des Hoferben erfülle. £in wirtschaftsfähiger Verwandter dieser Ordnung nden sei, habe sich der Hof in der Familie des Hoferben oder nach dessen letztwilliger Verfti->t» Zur Feststellung, daß diese Vererbung nicht e, genüge nicht die Möglichkeit, daß ein anderer echtigter Verwandter der 3- bis 5. Ordnung vorhan-; Lelmehr müsse ein Hoferbe aus diesem Familienkreise t werden. Erst durch eine solche Feststellung habe Lgte zu 1 als Hoferbe ausgeschlossen werden können. Feststellung sei aber nicht getroffen.worden und loch nicht getroffen werden gönnen. Infolgedessen lentscheidung über die Hoferbfolge unzulässig und Hiesei Rügen war der Erfolg zu versagen 12 - Den Beschwerdegericht ist darin beizutreten, daß Teilent ♦ Scheidungen auch in LandwirtschaftsSachen zulässig sind» Das i hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1952 (V BLw 35/51) ausgesprochen. Er hat dort aber verlangt, daß die Teilentscheidung den Streitgegenstand, den sie betrifft, für die Instanz endgültig regeln muß und dieser Teil durch den weiteren Verlauf des Verfahrens unter keinen Umstanden mehr berührt werden darf, es insbesondere ausgeschlossen sein muß, daß die Schlußentscheidung möglicherweise der Teilentscheidung widerspricht» Der Senat hat ferner in ueiner Entscheidung vom 3» Mai 1957 (V BLw 50/56, RdL 1957, 211 - NJW 1957, 1109 - LM Mr. 5 zu § 16 HÖfeO) dargelegt, daß, wenn einem realen Teil eines Rechtsgeschäfte ein Versagungsgrund nicht entgegensteht, dieser Teil des Rechtsgeschäfts, sofern ein entsprechender Antrag vorliegt, genehmigt werden muß, weil andernfalls die Versagung der Genehmigung auch dieses Teiles des Vertrages der gesetzlichen Grundlage entbehren würde. Aus den angeführten Entscheidungen folgt lediglich, daß Teilentscheidungen dann zulässig sind, wenn sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verfahrens möglich sind, wie es das Beschwerdegericht ebenfalls angenommen hat. Diesem ist darin beizutreten, daß es” auch zulässig ist, festzusteilen, daß eine am Verfahren beteiligte Person, nach Lage der Sache nicht berechtigt ist. Eine solche Reststellung setzt allerdings ebenfalls voraus, daß die Teilentscheidung diese negative Feststellung für die Instanz endgültig trifft und es ttusgescblossen ist, daß die Schlußentscheidung der Teilendcheidung widerspricht. Soll durch Teilentscheidung festgeslellt werden, daß ein Beteiligter nicht zu 'den Berechtigten gehört, so muß seine Rechtslage zuvor unter allen nur möglichen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt werden. Das hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Denn es hat unter- "i »« :xÜ l sucht, ob punkt als das Oberlai Setzung x&eh hat, die d$ dem oben b Recht ange stehung def sen hat und der Vorerbi bei seinem gelassen u eine sein# Ras ist, w durch § 51 rieht ist lassers ge den ist und lebenden Rechtsirrtilt daß die Eho letztwillig Insoweit e bo Ras B prüft, ob ist, daß der des Erb es vernein Beteiligte schaftsfähi Hoferbe we der Beteiligte zu 1 unter irgend einem Gesichts-Hof erbe in Betracht kommen kann« Zutreffend hat i|idesgericht zunächst geprüft, ob etwa die Ein-rerer Nacherben die rechtlichen Böigen gehabt r Beteiligte zu 1 hieraus herleiten will» Nach #reits Gesagten hat das Beschwerdegericht mit nommen, daß die bestehende Vorerbschaft die Ent-Erbhof eigenschaft des Hofes nicht ausgeschlos-durch diese auch nicht etwa die Beschränkungen -n entfallen sind. Ras Reichserbhof recht' hak eine Inkrafttreten bestehende Vorerbschaft unberührt lediglich hinsichtlich der Person des Nacherben r Zielsetzung entsprechende Regelung getroffen« :j.e das .Beschwerdegericht zutreffend angeführt hat, Abs. 1 EHRV klargestellt worden. Rem Oberlandesge-4uch darin beizupflichten, daß die Witwe des Erb-zpäß § 12 Abs. 2 BHPV sippegebundene Anerbin gewor-nach § 59 Abs. 2 VRO die Rechtsstellung des über-^hegafcten nach § 6 Abs. 3 HöfeO erlangt hat. Ohne m hat das Oberlandesgericht danach angenommen, frau als Hofvorerbin über den Hof nicht zugunsten ihres zweiten Ehemannes verfügen konnte, i-hebt die Rechtsbeschwerde auch keine Rugeri. ijechwerdegerieht hat weiter mit Recht die Präge, ge-der Beteiligte zu 1 etwa dadurch Hof erbe geworden i dem Tode, der Vorerbin keines der Geschwisterkin lassers als Hof erbe in Präge kam. Riese P£age hat indem es festgesteilt hat, daß jedenfalls der * Rudwig z»r Zeit des Nacherbfalles wirt- g „war und damit nach der Witwe des Erblassers rden konnte und geworden ist, sofern nicht feiner i der vor für die Das Bes<b Möglich]): Hoferbe stellt. üBBB a gelass er durch folge ai te das Beteilig eil ihn berufenen Beteiligten die Voraussetzungen «eitere Hofnachfolge in seiner Person erfüllt hat» hwerdegcricht ist danach keineswegs nur von der eit ausgegangen, daß eines der Geschwisterkinder geworden sein könnte, sondern hat positiv festge-daß von den Geschwisterkindern jedenfalls Ludwig Hoferbe in Betracht kommt, und nur die Präge offen , ob dieser wirklich Hoferbe geworden ist oder ob vor ihm Berufene Geschwisterkinder von der Hofnach-üsgeschlossen ist. Auf Grund dieser Peststellung konn-(pberlandesgericht unbedenklich aussprechen, daß der te zu 1 keinesfalls als Hof erbe in Präge komme« ,.s Vli Rechtsbeschwerde meint allerdings, dem Beteiligten Ludwig MBP müsse die Wirtsehaftsfähigkeit abgesprochen wer- * den; dem für diese Fähigkeit sei die innere Einstellung zu dem Beruf als Landwirt bedeutsam. Es müsse von dem Hof erben verlangt werden, daß er den Willen zur Selbstbewirtschaftung des Hofes imbe, welche die Grundlage und das Ziel des Agrarrechts sei. Peile dem Eoferben der Wille zur Selbstbewirtschaftung, so schließe dies, von Ausnahmefällen abgesehen, die Wirtschaftsfähigkeit aus. Ludwig fBHPwolle aber den Hof des Erblassers nicht selbst bewirtschaften, wie die Tatsache zeige, <aß er bei dem Verkauf des Hofes mitgewirkt habe, der für ihn lediglich ein Vermögens Objekt darstelle. Das Oberlandesgericht hat sich mit dieser von dem Beteiligten zu 1 schon im zweiten Hechtszuge vertretenen Auffassung auseinandergesetzt und sich dahin ausgesprochen, daß die Absicht eines zu dem Hof erben Berufenen, den Hof zu veräußern, seine Wirtschaftsfähigkeit nicht ausschließe; denn das Gesetz setze den Willen des Hof erben, den Hof nicht zu vor- den Hof gru die nicht J schade» Die t äußern, nirgends voraus. Ein solcher Wille sei auch nach dem Zweck qes Gesetzes nicht zu fordern, der darin bestehe, ndsätzlich nur an eine Person gelangen zu lassen, urch schlechte Bewirtschaftung der Volkswirtschaft Gefahr eines derartigen Schadens bestehe bei ei- ner Veräußerung nicht, da der Erwerber wirtschaftefähig sein müsse. In § 13 HöfeO sei zudem die Veräußerung des Hofes geradezu vorausgesetzt« Sie könne jedenfalls dann, wenn sie .nach dem Erbfall beschlossen, werde, die Hoferbeneigenschaft nicht ausscaließen« Es wurde wenig sinnvoll sein, darauf abzustellen, ob der Hof erbe die Veräußerungsabsicht schon beim Erbfall gehegt oder erst später gefaßt habe« Es gebe viele Fälle, in dimen der Hof erbe gute Gründe habe, die Bewirtschaftung des Hofes nicht selbst zu übernehmen. Wollte man in solchen Fällen die Wirtschafts fähigkeit des Hof erben verneinen, so könnte das zu übereilten und unvernünftigen Haßnahmen des Hoferbenbewerbers. führen, um der Hof folge nicht verlustig zil gehen und den Nachweis zu erbringen, daß er zur 'alsbaldigen Selbstbewirtschaftung gewillt sei. Auch im Schrifttum werde die Auffassung, daß ein solcher Wille zur Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben erforderlich sei, nicht vertreten. Biesen beizutreten. Ausführungen des Beschwerdegerichts ist durchweg In der Höfeoränung ist in der Tat nirgends zu dem Ausdruck gekommen, daß Hoferbe nur werden kann, wer den ihm angefallenen Hof behalten,und selbst bewirtschaften will. Eine derartige Vorschrift würde auch mit dem Sinn und Zweck der Höfeordnang nicht in Sinklaag zu bringen sein; denn eie regelt lediglich die Erbfolge in Höfe, nicht aber auch den getarnten Grund3tücjk8verkehr mit Höfen. Veräußerung, Belastung und Verpachtung eines Hofes richten sich nicht nach Vorschriften der Höfeordnung, sondern nach den Bostimmungen, die ganz allgemein für den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen - 16- Grundstücken golden* Die Höfeordnung schreibt daher auch im Gegensatz zu § 37 Abs* 1 HEG nicht vor. daß die Höfe unveräußerlich sind. Hit dieser gesetzlichen Regelung wäre es nickt zu vereinbaren, wenn man den Anfall des Hofes von dem Willen des Berufenen zur Selbstbewirtechaftung abhängig machen wollte* Dadurch wurde.zudem der Begriff der Wirt-3Ch&ftsfähigkeit des Hof erben von einem subjektiven Moment abhängig gemacht, dessen Vorhandensein zur Zeit des Erbfalles sich in sehr vielen Fällen nur schwer oder vielleicht überhaupt, nicht mit Sicherheit feststellen ließe* Es könnte dann auch bei der Veräußerung eines Hofes unter Bebenden hinsichtlich der Wirtschaftsfahigkeit des Erwerbers nichts anderes gelten. Es liegt auf der Hand, daß sich auch in den Fällen des Verkaufs niemals mit einiger Sicherheit wird vor- • aussehea lassen, ob der Käufer den Hof selbst bewirtschaften oder al3bald wieder veräußern will. Aus alledem folgt, daß der WilLe des Hof erben zur Selbstbewirtschaftung des Hofes nicht Voraussetzung seiner Wirtschaftsfähigkeit sein kann, daß es vielmehr allein darauf ankommt, ob der Hof erbe die technischen und die finanzielle Fähigkeit zur Bewirtschaftung des jhm angefallenen Hofes besitzt, ohne%daß es darauf ankommen sann, welche Absichten der Hoferbe hinsichtlich des Hofes tIr die Zukunft hegt. Daß es fUr die Frage der Wirtschafte: Fähigkeit nicht auf eine subjektive -Bindung, auf ein Gefühl der Verbundenheit mit einem bestimmten Hof ankommt, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 29« April 1952 (V BDw II2/511 ML 1952, 270) ausgesprochen. Wach alledem' erwiesen sich die Rügen der Rechtsbeschwer^-de als unbegründet. Diese hat die Ansioht des Besdhwerde-gerichta, daß die Sache noch weiterer Aufklärung bedürfe und deshalb an das Amtsgericht zuräokverwiesen sei, nicht bemängelt. In dieser. Hinsicht bestehen auch keine rechtlichen Bedenken. Pie I echtsbeschwerde war danach als unbegründet zu- rückzuweisen. Pie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44945 PwV(jr • Pr. Tasche Pr« Hüc kinghaus Pr. Piepenbrock