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BGH

Gericht: BGH
HofKindbeteiligtVorerbinErblasserinSohnBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeErbe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V El» 14/83	BESCHLUSS
in der LandwirtschaftsSache
 betreffend die Feststellung des Hoferben und Erben
 Beteiligte:
. Agnes BlBBiiA-HBBBB>	At
 Antragstellerin und Rechts beschwerdeführerin,
2.
9
3.	Hugo BIBI, SBstraße BB, VBB B>
4.	Wilhelm BBM, R^straße 0, Ri^Blf,
 Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
5.
Heinrich SuBBBfc Alte StBBBAB Straße als Pfleger für die unbekannten Nacherben
✓ /
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 1. Dezember 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Januar 1983 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den Beteiligten zu 2 bis 4 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 160 000 DM festgesetzt.
G r ünde
I.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung des Hof erben für den Hof BfM in VMBMl-IflBBB und des Erben nach der 1977 verstorbenen früheren Hofeigen-tümerin Henriette Mathilde BIHIBB (Erblasserin).
Die Erblasserin hatte den Hof mit notariellem Übergabevertrag vom 9.	1922	von	ihrer Mutter erworben.
In diesem Vertrag heißt es u.a., das übertragene Vermögen solle in der Familie bleiben; der Übergabevertrag solle
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hinfällig werden, wenn die Erblasserin kinderlos sterbe und das auf sie übergegangene Vermögen weder einem ihrer Geschwister noch einem der Kinder der Geschwister übertragen sollte.
Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter eines Bruders der Erblasserin. Sie hat seit ihrer Kindheit auf dem Hof gelebt und gearbeitet; sie ist kinderlos verheiratet und hat den Hof schon vor dem Tod der Erblasserin mit ihrem Ehemann selbständig bewirtschaftet. Insgesamt hatte die Erblasserin sieben Geschwister mit zahlreichen Abkömmlingen. Ältester Geschwisterteil war ihr verstorbener Bruder Wilhelm BlHHB, der 11 Kinder hat, unter ihnen die Beteiligten zu 2 bis 4.
Die verwitwete Erblasserin hatte ein Kind, den im Krieg vermißten Sohn Eflm. Nach dem Tod der Erblasserin ist dieser Sohn rechtskräftig für tot erklärt worden; als Todeszeitpunkt wurde der 31. Dezember 1945 festgestellt.
Unter dem V« BBMH1960 errichtete die Erblasserin folgendes handschriftliche Testament;
"Erbe meines gesamten Vermögens besonders des Hofes, soll in erster Linie mein Sohn Ein sein, dieser ist jedoch seit dem Jahre 1944 an der Ostfront vermißt. Falls EMHB nicht mehr unter den Lebenden weilt nicht mehr in die Heimat zurückkehren sollte, soll meine Nichte Agnes Hflim geb. B^HHB (die Beteiligte zu 1) als Ersatzerbin berufen sein.
Da Agnes keine Kinder hat, auch keine Aussicht mehr auf Kinder hat, so soll Agnes mit ihrem Mann ein geeignetes Kind aus meiner Verwandtschaft wählen. Jedenfalls soll der Hof in meiner Blutlienige, in meiner Verwandtschaft verbleiben, da er von dort stammt, da er seit dem sechzehnten Jahrhundert nachweisbar der Hof BV1MV gewesen
y
 
ist, ein alter Stammhof. Und in der schweren Inflation den Namen BMW annehmen mußten. Sollte mein Sohn EHHHk nach meinem Tode wieder zurückkommen, so soll meine Nichte Agnes und Ihren Mann und der nächste Erbe an meinen Sohn ElHHB als rechtmäßiger Erbe den Hof wieder zurückgeben. Der Nacherbe soll dann den Namen gerichtlich annehmen. Soll mein Sohn EMMt nach meinem Tode noch immer vermißt sein so soll der Neffe meines Mannes Heinz Ebbert RiWKKEB Kreis Wi^HIHBI Nachlaßpfleger sein. Sollt^Ketorich Ebbert sterben dann soll Heinrich an seine Stelle, sollte Heinz Ke^BBBBBi sterben .. •, dann soll Thomas SchnVHBft	an seine Stelle. Dann soll
 kein Grundstück von meinem Hof verkauft werden. Dieser Vertrag tritt erst nach meinem Tode in Kraft.
Dieses habe ich selbst geschrieben und eigenhändig unterschrieben."
Die Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, sie sei in dem Testament zur uneingeschränkten Erbin und Hoferbin eingesetzt; sie beantragt daher die entsprechende Feststellung.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluß vom 23. April 1982 den Antrag zurückgewiesen und zugleich festgestellt, daß die Beteiligte zu 1 nicht befreite Hofvorerbin und nicht befreite Vorerbin geworden sei.
Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.
Mit der Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 1 die Feststellung erreichen, sie sei Vollerbin unter der Bedingung, daß sie den Hof an ein geeignetes Kind der Verwandtschaft weitergebe, und sie sei Vorerbin nur für den Fall, daß sie die Weitergabe unterlasse.
Die Beteiligten zu 2 bis 4 beantragen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig.
 
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f).
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei bei seiner Entscheidung von dem Senatsurteil vom 14. Juli 1972, V ZR 124/70, NJW 1972, 1987 abgewichen.
Bei dem vom Senat seinerzeit zu beurteilenden Sachverhalt ging es um die Prüfung des Verhältnisses der Einsetzung als befreiter Vorerbin durch einen Erblasser und der völligen Freistellung der Vorerbin in ihrer Verfügung über den Nachlaß
 und bei der Verteilung des Nachlasses unter den beiden Kindern des Erblassers und der Vorerbin. In diesem Zusammenhang wurde der Rechtssatz aufgestellt, Nacherben könnten unter der aufschiebenden Bedingung eingesetzt werden, daß der Vorerbe nicht letztwillig anders über den Nachlaß verfüge. Die Verfügungsbefugnis des Vorerben könnte dahin eingeschränkt werden, daß er unter den als Nacherben eingesetzten Abkömmlingen eine anderweite Verteilung vornehme.
Das Beschwerdegericht ist bei seiner Entscheidung von diesem Rechtssatz nicht abgewichen. Es hat nicht ausgeführt, eine Vor- und Nacherbschaft in der vom Bundesgerichtshof gekennzeichneten Art und Weise sei rechtlich undenkbar. Das Beschwerdegericht hat vielmehr nur den Willen der Erblasserin erforscht und ist dabei im Wege der Auslegung des Testamentes vom 20. Januar I960 und unter Berücksichtigung von Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gelangt, die Beteiligte zu 1 sei nur als nicht befreite Hofvorerbin und nicht befreite Vorerbin eingesetzt worden.
Ob das Beschwerdegericht bei seiner Prüfung - wie die Rechtsbeschwerde meint - zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen, ist für die Frage nach dem Vorliegen der Abweichungsvoraussetzungen ohne Bedeutung. Die sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung setzt eine zulässige Rechtsbeschwerde voraus. Sind aber - wie oben ausgeführt - Abweichungen im Sinne des § 2k Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargelegt, so muß die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG.
Dr. Thumm
 Hagen
Linden