Der Landkreis hat die Genehmigung des Vertrages wegen ungesunder Verteilung von Grund und Boden versagt. Gemäß § 24 Abs. 1 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn sie in dem Beschluß des Oberlandesgerichts zugelassen ist. Ohne Zulassung findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht (§24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) oder soweit es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG). Ohne Zulassung durch das Oberlandesgericht findet die Rechtsbeschwerde nur statt, 1. wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeich- neten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht, oder Mit dieser Rechtsmittelbelehrung hat das Oberlandesgericht ersichtlich nur die Voraussetzungen bezeichnen wollen, unter denen eine Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung nach § 24 Abs. 2 LwVG statthaft ist. Da es nicht um die Zulässigkeit der Beschwerde geht, könnte das Rechtsmittel nur als Abweichungsrechtsbeschwerde im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig sein.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 14/81 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung eines Grundstückskaufver träges nach dem Grundstückverkehrsgesetz Beteiligte: 1. Kraftfahrer Jürgen 2. Kaufmann Heinrich Sl , JgBlstraße®, R| als Verkäufer, traße als Käufer, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, zu 2 vertreten durch Rechtsanwälte Dr. und Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 20. Januar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - LandwirtschaftsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Juni 1981 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12 000 DM festgesetzt. Gründe I. Durch notariellen Vertrag vom 10. Juli 1980 hat der Beteiligte zu 1 ein 76,89 a großes landwirtschaftliches Grundstück zu dem Preise von 12 000 DM an den Beteiligten zu 2 verkauft. Der Landkreis hat die Genehmigung des Vertrages wegen ungesunder Verteilung von Grund und Boden versagt. Den Antrag des Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 das Ziel der Genehmigung des Kaufvertrages weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 24 Abs. 1 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn sie in dem Beschluß des Oberlandesgerichts zugelassen ist. Ohne Zulassung findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht (§24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) oder soweit es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. 1. Zu Unrecht meint der Beteiligte zu 2, das Oberlandesgericht habe die Rechtsbeschwerde hier zugelassen. Das Beschwerdegericht hat dem Beteiligten zu 2 folgende Rechtsmittelbelehrung erteilt: "Gegen den anliegenden Beschluß können Sie Rechtsbeschwerde einlegen. Ohne Zulassung durch das Oberlandesgericht findet die Rechtsbeschwerde nur statt, 1. wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeich- if neten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht, oder 2. soweit es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt ...” Mit dieser Rechtsmittelbelehrung hat das Oberlandesgericht ersichtlich nur die Voraussetzungen bezeichnen wollen, unter denen eine Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung nach § 24 Abs. 2 LwVG statthaft ist. Hätte das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zulassen wollen, so wäre eine Belehrung über die Voraussetzungen der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde ohne Zulassung sinnlos gewesen. Der gegebenen Rechtsmittelbelehrung kann daher eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entnommen werden. 2. Die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde ohne Zulassung liegen ebenfalls nicht vor. Da es nicht um die Zulässigkeit der Beschwerde geht, könnte das Rechtsmittel nur als Abweichungsrechtsbeschwerde im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig sein. Die Begründung der Rechtsbeschwerde genügt Jedoch den dort aufgestellten Voraussetzungen nicht, weil sie keine Vergleichsentscheidung anführt, von der der Beschwerdebeschluß abgewichen sein soll. 3. Da die Rechtsbeschwerde hiernach unzulässig ist, ist dem Rechtsbeschwerdegericht die sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlußes verwehrt. Dr. Thumm Hagen Linden