- vertreten durch die Rechtsanwälte und Notare H.-W. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 31. Durch den mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts ist die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts zurückgewiesen worden. von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erwähnten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf dieser Abweichung beruhte. In der Beschwerdebegründung ist nicht dargelegt, daß das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß von einer Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre. Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 14/78 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages Beteiligte: 1. Eheleute Otto Haus Nr.0, 2. Landwirt Walter Hl und Theodora geh. > Verkäufer und Rechtsbeschwerdegegner. I, Haus Nr. Käufer und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch die Rechtsanwälte und Notare H.-W. H.-P. G. flH^Biund E. 3. N ;eSeilschaft mbH, AflBRtraße 4P» >, vertreten durch ihre Geschäftsführer Gerhard und Dr. Ernst-Hermann TI - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. 2 fr Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 31. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Februar 1978 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers, der der Beteiligten zu 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 61 000 DM festgesetzt. G r ü n d e Durch den mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts ist die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts zurückgewiesen worden. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nur dann statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erwähnten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf dieser Abweichung beruhte. Diese Voraussetzungen hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. In der Beschwerdebegründung ist nicht dargelegt, daß das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß von einer Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre. Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Hill Hagen Linden