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BGH · V blw 14/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V blw 14/77

April 1977 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Oktober 1956 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, worin der Ehemann die Erblasserin als Hoferbin einsetzte und die Eheleute sich im übrigen gegenseitig zu Alleinerben dergestalt einsetzten, daß der Längstlebende von ihnen über den Nachlaß des zuerst Verstorbenen frei und ungehindert sowohl unter Lebenden wie auch von Todes wegen verfügen könne. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen und dem Beteiligten zu 1 ein Hoffolgezeugnis erteilt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht die Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben, den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und das Landwirtschaftsgericht angewiesen, dem Beteiligten zu 2 das Hoffolgezeugnis zu erteilen. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht sei in dem angefochtenen Beschluß von vier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 26, 204, 211, 212; 32, 60, Diesen Entscheidungen entnimmt die Rechtsbeschwerde die Aufstellung des Rechtssatzes, daß einer in einem Testament enthaltenen, klaren und unzweideutigen Erklärung durch eine Auslegung kein anderer Sinn beigelegt werden darf.Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht der angefochtene Beschluß von diesem Rechtssatz nicht ab. Das Oberlandesgericht hat dem Testament der Erblasserin vom 10. Dies folgt klar aus den Ausführungen des Oberlande sgerichts, wonach einmal das fragliche Testament seinem Wortlaut nach die Bestimmung eines der Beteiligten zu dem Hoffolger nicht enthalte und wonach zu dem anderen die Eingangsworte des Testaments sich lediglich als Einleitung zu der neuen - zu dem Testament vom 23* Dezember 1958 in Widerspruch stehenden - letztwilligen Verfügung darstellen, ohne daß ihnen eine selbständige rechtliche Be- Die Rechtsbeschwerde mußte daher ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 2084 BGB § 44 LwVG
BeteiligteOberlandesgerichtErblasserinLwVGBeschlußTestamentRechtsbeschwerdeTod

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V blw 14/77	BESCHLUSS
in der LandwirtschaftsSache betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
 Beteiligte:
1. Landwirt Johannes	in
 Antragsteller, Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.
2. Landwirt Helmut W|
in
 Antragsteller, Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtSchaftsSachen hat am 7. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats (Senat für Landwirtschaf tssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. April 1977 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 80 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Zum Nachlaß der am 4. April 1975 verstorbenen Witwe Wiebke Maria Margaretha VÜ geb. Bgehört ein 9,9919 ha großer Hof in KdHHR. Zusammen mit ihrem im Oktober 1957 verstorbenen Ehemann hatte Frau Wgpp am 18. Oktober 1956 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, worin der Ehemann die Erblasserin als Hoferbin
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einsetzte und die Eheleute sich im übrigen gegenseitig zu Alleinerben dergestalt einsetzten, daß der Längstlebende von ihnen über den Nachlaß des zuerst Verstorbenen frei und ungehindert sowohl unter Lebenden wie auch von Todes wegen verfügen könne.
Die als Hofeigentümerin in das Grundbuch eingetragene Erblasserin hat am 23. Dezember 1958 ein notarielles Testament errichtet, worin sie u.a. den Beteiligten zu 2 zu dem Hoferben bestimmte. Das Testament ist durch Beschluß vom 21. Februar 1959 landwirtschaftsgerichtlich genehmigt worden.
Die Erblasserin hat ferner unter dem 10. Juni 1969 ein eigenhändiges Testament folgenden Wortlauts errichtet:
"BflM, 10.6.1969 Ich möchte mein am 20. Dez. 1958 verfaßtes Testament zurücknehmen u. folgendes bestimmen.
Mein in KflHB Krs. FflflHHB gelegener 10 ha großer Hof soll nach meinem Tod verkauft werden. Die Kaufsumme sowie mein An-teil an der Erbengemeinschaft Erna	so-
wie das nach meinem Tod noch vorhandene Pri-vatvermögen sollen sich meine Geschwister - Joh. BIM in B—l Willi Erna	Gfl^itr.Vu.
Else mm SflHFreg^P - teilen. Den Verkauf des Hofes soll mein Bruder Joh. BflBtüber-nehmen.
Marie W
Die Geschwister meines Mannes sollen die Hälfte der Erbsumme erhalten. Es sind Dora
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Sowohl der Beteiligte zu 1 als auch der Beteiligte zu 2 begehren die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen und dem Beteiligten zu 1 ein Hoffolgezeugnis erteilt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht die Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben, den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und das Landwirtschaftsgericht angewiesen, dem Beteiligten zu 2 das Hoffolgezeugnis zu erteilen. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung der Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts.
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter
 darlegen, inwieweit beide Entscheidungen diese gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die ange-fochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl.
 BGHZ 15, 5, 9 f). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht sei in dem angefochtenen Beschluß von vier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 26, 204, 211, 212; 32, 60,
63; LM § 2084 BGB Nr. 7 und FamRZ 1965, 212) abgewichen. Diesen Entscheidungen entnimmt die Rechtsbeschwerde die Aufstellung des Rechtssatzes, daß einer in einem Testament enthaltenen, klaren und unzweideutigen Erklärung durch eine Auslegung kein anderer Sinn beigelegt werden darf. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht der angefochtene Beschluß von diesem Rechtssatz nicht ab. Das Oberlandesgericht hat dem Testament der Erblasserin vom 10. Juni 1969 lediglich keinen eindeutigen Inhalt in dem vom Rechtsbeschwerdeführer vorgetragenen Sinn beigemessen. Dies folgt klar aus den Ausführungen des Oberlande sgerichts, wonach einmal das fragliche Testament seinem Wortlaut nach die Bestimmung eines der Beteiligten zu dem Hoffolger nicht enthalte und wonach zu dem anderen die Eingangsworte des Testaments sich lediglich als Einleitung zu der neuen - zu dem Testament vom 23* Dezember 1958 in Widerspruch stehenden - letztwilligen Verfügung darstellen, ohne daß ihnen eine selbständige rechtliche Be-
 
deutung zukomme. Hier wird zweifelsfrei vom Oberlandesgericht eine klare, eindeutige Anordnung der Erblasserin verneint.
Es fehlt damit an der Darlegung einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Vergleichsentscheidung. Die Rechtsbeschwerde mußte daher ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die KostenentScheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hill
 Hagen
Linden