Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen -des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25« Mai 1976 wird auf Kosten des Beteiligten zu 4), der der Beteiligten zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) in der Sitzung vom 25. a) Nach der Formulierung kann der verkündete Beschluß des Senats dahin verstanden werden, daß ein Hof-folgezeugnis bereits erteilt worden ist. Juli 1976 beantragte die Beteiligte zu 1) beim Landwirtschaftsgericht, ihr ein Hoffolgezeugnis des im Beschluß des Oberlandesgerichts vom 25. Juli 1976 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 25. Mai 1976 eingelegt und ausgeführt, der angefochtene Beschluß sei zwar verkündet, dem Rechtsbeschwerdeführer bisher aber nicht zugestellt worden. Der Rechtsbeschwerdeführer rügt vorab, "das Verfahren und den Umstand, daß der angefochtene Beschluß zwar mündlich verkündet, aber nicht mit den Gründen zugestellt worden ist auf Grund einer Anordnung des Landwirtschaftssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts und auch nicht zugestellt werden soll." Eine Begründung in sachlicher Hinsicht hat sich der Rechtsbeschwerdeführer Vorbehalten, bis der angefochtene Beschluß zugestellt ist. Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten Erika gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Husum - Landwirtschaftsgericht - 4 LwH 72/75 -, durch den die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses an Erika abgelehnt worden ist, zurückzuweisen, hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der angefochtene Beschluß, der neben der Erteilung des Hoffolgezeugnisses weitere Entscheidungen enthält, ist verkündet worden und damit existent. Der Rechtsbeschwerdeführer hat auch nicht dargetan, daß eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vorliegt oder daß es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG). Dem Rechtsbeschwerdeführer verhilft ferner nicht schon der Hinweis zu dem Erfolg, daß nach § 21 Abs. 2 LwVG ein in der Hauptsache erlassener Beschluß zugestellt werden muß. Da die Rechtsbeschwerdefrist mangels Zustellung des angefochtenen Beschlusses noch nicht zu laufen begonnen hat und vor Ablauf dieser Frist der angefochtene Beschluß nicht in Rechtskraft erwachsen kann, hat der Rechtsbeschwerdeführer die Möglichkeit, unter Beachtung der gesetzlichen Rechtsmittelvoraussetzungen erneut Rechtsbeschwerde einzulegen.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 14/76 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses Beteiligte: 1. 2. 3. 4. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 11. November 1976 durch die Vorsitzenden Richter Hill und Dr. Grell, den Richter Prof. Dr. Hagen sowie die ehrenamtlichen Richter Hunze und Thye beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen -des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25« Mai 1976 wird auf Kosten des Beteiligten zu 4), der der Beteiligten zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 35 000 DM festgesetzt. Gründe Die Beteiligte zu 1) begehrt die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach der am 27* Dezember 1973 verstorbenen Witwe Maria geb. L^p^p aus Rpppp^. Das Land- wirts chaftsgericht hat dies abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) in der Sitzung vom 25. Mai 1976 den Beschluß verkündet: "Der angefochtene Beschluß wird geändert« Der Antragstellerin wird folgendes Hoffolgezeugnis erteilt: Hoferbin nach der am 27.12.1973 verstorbenen Witwe Marie C geb hinsichtlich des im Grundbuch von Band 2 Blatt 68 eingetragenen Hofes ist die Landwirtin Erika in R n Eine beglaubigte Abschrift des verkündeten Beschlusses mit Gründen gelangte zu den Gerichtsakten. Am 18. Juni 1976 verfügte der Vorsitzende des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts u.a.: "1. Keine BeSchlußausfertigung und keine Protokollabschrift erteilen. 2. Vermerk: Der Senat weist unter Bezugnahme auf das am 16.6.1976 zwischen dem Richter am Amtsgericht und dem Vorsitzenden Richter am Oberlandes- folgendes hin: a) Nach der Formulierung kann der verkündete Beschluß des Senats dahin verstanden werden, daß ein Hof-folgezeugnis bereits erteilt worden ist. Hierzu war der Senat nicht befugt. Ein vom Beschwerdegericht erteilter Erbschein (Hoffolgezeugnis) ist, da unwirksam, gemäß § 2361 BGB vom Nachlaßgericht einzuziehen (vgl. Staudinger, Kommentar zu dem BGB, 10./II. Auflage I960, § 2353 Anm. 31). b) Eine Einziehung des Hoffolgezeugnisses ist auch deshalb erforderlich, weil die Erblasserin nach gericht geführte Telefongespräch auf dem letzten Satz ihres Testaments vom 1* Juli 1969 ihre Tochter möglicherweise nur zur Vorerbin eingesetzt hat. 3. Urschrift mit Akten an das Amtsgericht - Landwirtschaf tsgericht - unter Bezugnahme auf Ziffer 1. und 2. dieser Verfügung übersandt. ..." Das Landwirtschaftsgericht erließ am 15. Juli 1976 folgenden Beschluß: Das durch Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Mai 1976 - 3 WLw 56/75 - nach der am 27.12.1973 verstorbenen Witwe Marie geborene aus hinsichtlich des im Grundbuch von Bd. 2 Bl. 68 eingetragenen Hofes der Landwirtin Erika aus erteilte Hoffolgezeugnis wird als unrichtig eingezogen. Am 26. Juli 1976 beantragte die Beteiligte zu 1) beim Landwirtschaftsgericht, ihr ein Hoffolgezeugnis des im Beschluß des Oberlandesgerichts vom 25. Mai 1976 angegebenen Inhalts zu erteilen. Zuvor hatte der Beteiligte zu 4) am 23. Juli 1976 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 25. Mai 1976 eingelegt und ausgeführt, der angefochtene Beschluß sei zwar verkündet, dem Rechtsbeschwerdeführer bisher aber nicht zugestellt worden. Der Rechtsbeschwerdeführer rügt vorab, "das Verfahren und den Umstand, daß der angefochtene Beschluß zwar mündlich verkündet, aber nicht mit den Gründen zugestellt worden ist auf Grund einer Anordnung des Landwirtschaftssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts und auch nicht zugestellt werden soll." Eine Begründung in sachlicher Hinsicht hat sich der Rechtsbeschwerdeführer Vorbehalten, bis der angefochtene Beschluß zugestellt ist. Der Rechtsbeschwerdeführer hat Einsicht in die Gerichtsakten genommen. Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten Erika gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Husum - Landwirtschaftsgericht - 4 LwH 72/75 -, durch den die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses an Erika abgelehnt worden ist, zurückzuweisen, hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Der angefochtene Beschluß, der neben der Erteilung des Hoffolgezeugnisses weitere Entscheidungen enthält, ist verkündet worden und damit existent. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsbeschwerde stattfindet (§24 LwVG), sind hier aber nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen. Der Rechtsbeschwerdeführer hat auch nicht dargetan, daß eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vorliegt oder daß es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG). Dem Rechtsbeschwerdeführer verhilft ferner nicht schon der Hinweis zu dem Erfolg, daß nach § 21 Abs. 2 LwVG ein in der Hauptsache erlassener Beschluß zugestellt werden muß. Mit der Berufung auf einen nach der Verkündung des Beschwerdebeschlusses begangenen Verfahrensmangel kann die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht herbeigeführt werden (vgl. Pritsch, LwVG § 27 V b S. 339). Der Rechtsbeschwerdeführer war in der Lage, die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LwVG darzutun. Ihm sind zwar die Gründe des am 23. Mai 1976 verkündeten Beschlusses nicht durch Zustellung bekannt gegeben worden. Er hat aber Einsicht in die Akten genommen, in denen sich die Begründung des angefochtenen Beschlusses befand. Somit ist kein Grund gegeben, ausnahmsweise von der Erfüllung der in § 24 LwVG normierten Zulassungsvoraussetzungen abzusehen. Wie zu entscheiden wäre, wenn der Rechtsbeschwerdeführer auch durch Akteneinsicht keine Kenntnis von der Begründung des angefochtenen Beschlusses hätte erlangen können, darf hiernach offen bleiben. Da die Rechtsbeschwerdefrist mangels Zustellung des angefochtenen Beschlusses noch nicht zu laufen begonnen hat und vor Ablauf dieser Frist der angefochtene Beschluß nicht in Rechtskraft erwachsen kann, hat der Rechtsbeschwerdeführer die Möglichkeit, unter Beachtung der gesetzlichen Rechtsmittelvoraussetzungen erneut Rechtsbeschwerde einzulegen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 42, 44, 45 LwVG. Hill Dr. Grell Hagen