Februar 1964 ist der Antragsgegner Alleinerbe und Hoferbe eines 40,9558 ha großen Hofes mit einem Einheitswert von 45.000,- DM. Mit dem Vorbringen, auf Grund des väterlichen Testaments Miterbin zu sein, hat die Antragstellerin gemäß §13 HöfeO Ausgleichszahlungen verlangt, zuletzt in Höhe von 50.765,- DM nebst Zinsen. Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, er schulde keine Ausgleichszahlungen, da die Antragstellerin nicht Miterbin, sondern nur Pflichtteilsberechtigte sei und eine hohe Abfindung erhalten habe; die veräußerten Grundstücke hätten am 12. Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur dann statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erwähnten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf dieser Abweichung beruhte. 1• Das Oberlandesgericht hat den Standpunkt eingenommen, daß die Antragstellerin nach dem Tode ihres Vaters gesetzliche Miterbin des Antragsgegners im Sinne von § 13 HöfeO geworden sei; weder das Testament noch der Hofübergabevertrag schlössen eine Miterbenstellung aus; im Hofübergabevertrag heiße es zwar, die Eltern wollten die Antragstellerin mit einem Betrag von 20*000,- DM vom elterlichen Vermögen abfin-den, doch hätten sie bei Abgabe dieser Erklärung nicht gewußt, daß der Antragsgegner Hofgrundstücke für mehr als eine Million IM verkaufen werde* Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht sei bei dieser Entscheidung von dem Senatsbeschluß vom 3. Juli 1958 - V BLw 57/57 - (BGHZ 28, 92, 94 f.) abgewichen: Der bei einer Veräußerung von Hofgrundstücken für den Anspruch auf Ergänzung der Abfindungen in Betracht kommende Grundstückswert sei der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls; deshalb komme es auf den Erlös von mehr als einer Million DM nicht an* Die Rechtsbeschwerde hat nicht aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Beschluß im vorstehenden Problemzusammenhang von der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht* Denn der Senatsbeschluß vom 3« Juli 1958 schließt, wie die Antragstellerin mit Recht geltend macht, nicht aus, den tatsächlichen späteren Verkehrswert bei der Auslegungsfrage zu berücksichtigen, ob der Erblasser durch die Einsetzung des Antragsgegners zu dem Alleinerben den übrigen Abkömmlingen ihre gesetzlichen Ansprüche nach §§ 12, 13 HÖfeO nehmen wollte (vgl* Senatsbeschluß vom 7. 2. Das Oberlandeagericht ist weiter davon ausgegangen, der Antragsgegner habe innerhalb von 15 Jahren nach dem Erwerb des Hofes Grundstücke veräußert, deren Verkauf swert mehr als 1/10 des Einheitswertes ausgemacht habe. Insbesondere ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, daß der Verkehrswert der veräußerten Grundstücke, wie § 13 Abs. 2 HöfeO voraussetzt, mehr als 1/10 des Einheitswertes des Hofes ausgemacht hat. 3. Das Oberlandesgericht ist weiter davon ausgegangen, daß der Ergänzungsanspruch nach § 13 Abs.2HöfeO entfällt, wenn der Eigentümer bereits für den Hof gleich wertige Grundstücke hinzuerworben hat oder im Laufe des auf die Veräußerung folgenden Jahres hinzuerwerbt« Insoweit hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die anrechenbare Ersatzfläche sei mit dem Werte anzusetzen, den sie beim Erbfall gehabt habe. ausgeführt, daß der Verkehrswert dann für den Wertvergleich maßgeblich ist, wenn die veräußerten Grundstücke Bauerwartungsland waren. Von eben dieser Annahme ist auch das Oberlandesgericht für den veräußerten Grundbesitz ausgegangen, so daß es dabei von der Rechtsprechung des beschließenden Senats nicht abgewichen ist. Ob das Oberlandesgericht, wie die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht, die veräußerten Grundstücke zu Unrecht als Bauerwartungsland eingestuft hat, kann dahingestellt bleiben, weil die Rechtsbeschwerde insoweit eine Abweichung im Rechtsgrundsätzlichen nicht aufgezeigt hat. Erweist sich die Rechtsbeschwerde mithin mangels einer Abweichung als nicht statthaft, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen«
BUNDESGERICHTSHOF t btjh h/vs BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend Ausgleichszahlungen nach § 13 HöfeO Nr. Bt Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt Prhr. v. 2. geborene Nr. » f Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - vertreten durch Rechtsanwälte Lr. in 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtSchaftsSachen hat am 3. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Br. Grell und Prof. Br. Hagen sowie die ehrenamtlichen Richter Müller und Mi ehe beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senats für Landwirtschafts-sachen - des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juni 1975 wird auf Kosten des Antragsgegners, der der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Gründe I. Anträgsteilerin und Antragsgegner sind Geschwister. Ihr Vater hinterließ bei seinem Tode am 12. Dezember 1963 folgendes durch ihn und seine schon vorher verstorbene Ehefrau errichtete gemeinschaftliche Testament: »Setze hiermit meinen Sohn Franz Bernhard geb. am ^Hfc1937, als Erben ein nach meinem Tode. Verpflichte ihn, alle seine Geschwister ordnungsgemäß und den Vermögensverhältnissen entsprechend abzufinden. Sollte meinem Sohn etwas zustoßen, so daß er den Hof nicht antreten kann, dann tritt an seine Stelle unsere Tochter Maria geb. am ^|^1931, mit derselben Auflage• am 1• Oktober 1954 gez. Franz Frau Dorothea Gemäß dem Beschluß des Vorsitzenden des Landwirtschaft sgerichts Dülmen vom 28. Februar 1964 ist der Antragsgegner Alleinerbe und Hoferbe eines 40,9558 ha großen Hofes mit einem Einheitswert von 45.000,- DM. Im Zeitpunkt des Erbfalls betrugen die Hofschulden 251.016,- DM. Am 2. Juli 1965 veräußerte er ein zu dem Hofe gehörendes 1.039 qm großes Grundstück mit Einfamilienhaus für 56.000,- DM. In der Zeit vom 18. August 1968 bis zu dem 5. Februar 1971 veräußerte er weitere Hofgrundstücke in einer Größe von 42.437 qm im wesentlichen als Bauland zu einem Gesamtpreis von 807.335,00 DM. Zur Erschließung der Bauflächen übertrug er weitere 1,8908 ha unentgeltlich auf die Gemeinde Einen Bauplatz von etwa 1.200 qm bebaute er selbst mit einem Mehrfamilienhaus. Nach dem 5.2.1971 veräußerte er weitere 1,7045 ha Hofesfläche als Bauland. Am 30.12. 1970 erwarb er 12,5345 ha landwirtschaftliche Nutzfläche zu einem Preis von 172.500,— IM und am 22.12.1972 9,1521 ha, ebenfalls landwirtschaftliche Nutzfläche, zu einem Preis von 188.240,- DM. Mit dem Vorbringen, auf Grund des väterlichen Testaments Miterbin zu sein, hat die Antragstellerin gemäß §13 HöfeO Ausgleichszahlungen verlangt, zuletzt in Höhe von 50.765,- DM nebst Zinsen. Sie geht davon aus, daß der Wert der verkauften Baugrundstücke beim Erbfall 6,- DM je Quadratmeter betragen habe. Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, er schulde keine Ausgleichszahlungen, da die Antragstellerin nicht Miterbin, sondern nur Pflichtteilsberechtigte sei und eine hohe Abfindung erhalten habe; die veräußerten Grundstücke hätten am 12. Dezember 1963 einen Wert von höchstens 3,- DM je Quadratmeter gehabt. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin 44.318,90 DM nebst Zinsen zu zahlen; im übrigen hat es den Antrag zurück* gewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde, um deren Zurückweisung die Antragstellerin bittet, wendet sich der Antragsgegner gegen diesen Be Schluß. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur dann statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erwähnten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf dieser Abweichung beruhte. Nach der Auslegung, die § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in der ständigen Rechtsprechung des Senats erfahren hat (grundlegend BGHZ 15, 5, 9 f.), muß der Rechtsbeschwerdeführer in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage verschieden beantwortet haben und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen hat der Antragsgegner nicht dargetan. 1• Das Oberlandesgericht hat den Standpunkt eingenommen, daß die Antragstellerin nach dem Tode ihres Vaters gesetzliche Miterbin des Antragsgegners im Sinne von § 13 HöfeO geworden sei; weder das Testament noch der Hofübergabevertrag schlössen eine Miterbenstellung aus; im Hofübergabevertrag heiße es zwar, die Eltern wollten die Antragstellerin mit einem Betrag von 20*000,- DM vom elterlichen Vermögen abfin-den, doch hätten sie bei Abgabe dieser Erklärung nicht gewußt, daß der Antragsgegner Hofgrundstücke für mehr als eine Million IM verkaufen werde* Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht sei bei dieser Entscheidung von dem Senatsbeschluß vom 3. Juli 1958 - V BLw 57/57 - (BGHZ 28, 92, 94 f.) abgewichen: Der bei einer Veräußerung von Hofgrundstücken für den Anspruch auf Ergänzung der Abfindungen in Betracht kommende Grundstückswert sei der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls; deshalb komme es auf den Erlös von mehr als einer Million DM nicht an* Die Rechtsbeschwerde hat nicht aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Beschluß im vorstehenden Problemzusammenhang von der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht* Denn der Senatsbeschluß vom 3« Juli 1958 schließt, wie die Antragstellerin mit Recht geltend macht, nicht aus, den tatsächlichen späteren Verkehrswert bei der Auslegungsfrage zu berücksichtigen, ob der Erblasser durch die Einsetzung des Antragsgegners zu dem Alleinerben den übrigen Abkömmlingen ihre gesetzlichen Ansprüche nach §§ 12, 13 HÖfeO nehmen wollte (vgl* Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1958 - V BLw 27/58 - BGHZ 28, 194, 199/200). 2. Das Oberlandeagericht ist weiter davon ausgegangen, der Antragsgegner habe innerhalb von 15 Jahren nach dem Erwerb des Hofes Grundstücke veräußert, deren Verkauf swert mehr als 1/10 des Einheitswertes ausgemacht habe. Die Rechtsbeschwerde sieht insoweit wiederum eine Abweichung von dem Senatsbeschluß vom 3. Juli 1958 (BGHZ 28, 92, 94 f), da Mnicht der Verkaufswert, also der erzielte Preis, sondern der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfallesn maßgeblich sei. Eine Abweichung ist insoweit nicht dargetan. Wie der Antragsteller mit Recht aufzeigt, hat der beschließende Senat schon in der herangezogenen Entscheidung vom 3. Juli 1958 ausgeführt, daß der Verkehrswert sich in der Regel mit dem Verkaufserlös deckt. Das Oberlandesgericht hat auch nicht etwa auf den tatsächlich erzielten Verkaufserlös abgestellt, sondern auf den fiktiven Erlös im Zeitpunkt des Erbfalls. Es hat diesen Wert für den 12. Dezember 1963 auf 5,— DM je Quadratmeter geschätzt. Weiter hat es festgestellt, daß der Antragsgegner 42.437 qm Bauland veräußert hat. Damit hat es den in BGHZ 28, 92, 94 f. niedergelegten Grundsätzen entsprochen. Insbesondere ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, daß der Verkehrswert der veräußerten Grundstücke, wie § 13 Abs. 2 HöfeO voraussetzt, mehr als 1/10 des Einheitswertes des Hofes ausgemacht hat. 3. Das Oberlandesgericht ist weiter davon ausgegangen, daß der Ergänzungsanspruch nach § 13 Abs.2HöfeO entfällt, wenn der Eigentümer bereits für den Hof gleich wertige Grundstücke hinzuerworben hat oder im Laufe des auf die Veräußerung folgenden Jahres hinzuerwerbt« Insoweit hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die anrechenbare Ersatzfläche sei mit dem Werte anzusetzen, den sie beim Erbfall gehabt habe. Die Rechtsbeschwerde sieht eine Abweichung vom Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1963 - V BLw 11/63 - (BGHZ 40, 172, 177) darin, daß das Oberlandesgericht vom Verkehrswert statt vom Ertragswert ausgegangen sei. Auch insoweit liegt eine Abweichung nicht vor. Wie die Antragstellerin zutreffend anführt, hat der beschließende Senat in seiner späteren Entscheidung vom 11. Juli 1972 - Y BLw 7/72 - (BGHZ 59, 166, 169) ausgeführt, daß der Verkehrswert dann für den Wertvergleich maßgeblich ist, wenn die veräußerten Grundstücke Bauerwartungsland waren. Von eben dieser Annahme ist auch das Oberlandesgericht für den veräußerten Grundbesitz ausgegangen, so daß es dabei von der Rechtsprechung des beschließenden Senats nicht abgewichen ist. Ob das Oberlandesgericht, wie die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht, die veräußerten Grundstücke zu Unrecht als Bauerwartungsland eingestuft hat, kann dahingestellt bleiben, weil die Rechtsbeschwerde insoweit eine Abweichung im Rechtsgrundsätzlichen nicht aufgezeigt hat. Auch mit dem weiteren Vorbringen ist eine Abweichung nicht dargetan. - 8 III. Erweist sich die Rechtsbeschwerde mithin mangels einer Abweichung als nicht statthaft, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen« Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 t 45 I*»VG. Hill Br« Grell Hagen