in der Landwirtschaftssaohe betreffend die Genehmigung der Veräußerung eines Waldgutes nach den Urkunden vom 11*» 14* und 18» Pebruar 1964 - Urkundenrollo Nr. 594/64 und 454/64 des Notars GflBBin Urkunden- Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des Senats vom 28, Oktober 1965 durch Beschluß von 11, April 1967 - 1 BvR 728/65 - aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. A) Soweit das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß dargelegt hat, die Genehmigung der Veräußerung gelte nicht beroits nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt, verbleibt es bei dem vom beschließenden Senät in seiner Entscheidung vom 28. 1,4 gerügt, das Beochwer-degerioht habe § 9 LwVG in Verbindung mit § 12 EGG verletzt, und dazu u.a. auf den bisherigen Vortrag hingewiesen, der Grundbesitz des Pisku3 sei durch Landabgaben beträchtlich vermindert worden, die MAuffül- lung" sei für die "Landeskultur” erforderliche In Ergänzung der Rechtsbeschwerdobegründung hat die Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 3» Juli 1967 vorgetragen, cs lägen nach dem angefochtenen Beschluß zur Frage der Strukturverbesserung keine "festen tatrichterlichen Feststellungen” vor» Allein die Formulierung des Ober-landosgorichts, mit oinem Erwerb dos Waldguto durch das Land Rheinland-Pfalz wäre für die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Gliederung jener Gegend "kaum etwas gewonnen”, zeige, daß insoweit keine tatrichter-licho Feststellung getroffen sei* Mit diesem Vorbringen wird die nach §§ 9 LwVG, 12 FGG erhobene Rüge aufrecht-erhalten und - zulässigerweise (vgl« Pritsch, Pas gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen § 27 C I b) - erweitert« Mit dem Hinweis des Beschwerdegerichts, das Waldgut grenze an keiner Stelle an Staatsforsten, es stelle nach Größe und Lage bereits ein abgerundetes Besitztum dar, bei dem die Ziele der Struktur Verbesserung durch Schaffung genügend großer, zusammenhängender Flächen weitgehend erfüllt erscheinen, ist noch nicht dargetan, daß eine weitere Strukturverbesserung beim Erwerb des Waldguts durch das Land ausgeschlossen ist So vermag ein etwa beabsichtigter umfassender Ausbau der Wirtschaftswege (vgl. Die Rechtsbeschv/erdo behauptet in der Begründung vom 3° Juli 1967, der Beschwerdeführer habe in den Vorinstanzen keine Gelegenheit bekommen, sich zu der Frage zu äußern, ob im Fall des Grunderwerbs durch den Fiskus für die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Gliederung etwas “gewonnen würde“. Waldguts durch das Band wäre für die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Gliederung jener Gegend "kaum etwas gewonnen'/, erschöpfen den Sachverhalt jedenfalls nicht. 0) Wach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Senats bedeutet die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks eine ungesunde Bodenverteilung, wenn der Erwerber nicht Landoder Forstwirt ist und bei hauptberuflich geführten Betrieben ein Bedarf an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zur Verbesserung der Betriobsgrundlagen besteht. Gegen den Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks durch Personen, die keine Landoder Forstwirte sind, können jedoch Bedenken aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Bodenverteilung in der Regel dann nicht erhoben werden, wenn Land- und Forstwirte an den veräußerten Grundstücken nicht interessiert sind. Mai 1967 - V BLw 7/67 -ausgeführt hat, genügt nämlich selbst dann, wenn das interessierte Land im Genehmigungsverfahren wie ein hauptberuflicher Forstwirt zu behandeln ist, eine derartige Gleichstellung des Fiskus noch nicht, um eine Versagung der Genehmigung zu rechtfertigen. Der Frage, ob dio zuständigen Stellen konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur wenigstens beabsichtigt haben, hätte der Tatriohter deshalb und im Hinblick auf den Vortrag der Beteiligten zu 3), der Erwerb des Waldguts durch das Land diene auch der "Landeskultur11 (Beschwerdebeschluß S. Welohe forstlichen Maßnahmen agrarstrukturell lor Art insoweit in Betracht kommen konnten, ergibt sich aus dem nach § 5 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3» September 1955 (BGBl I So 565) zu erstattenden Bericht (Grüner Plan) sowie aus den vorgenannten Berichten des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft'und Forsten über die Verbesserung der Agrarstruktur in der Bundesrepublik Deutschland 1964-65 und 1965-66 (vgl. dann vor, wenn sich aus bestimmten Tatsachen ergibt, daß die Eigentumsverschiebung unternommenen oder von den zuständigen Stellen beabsichtigten konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur' widerspricht oder wenn nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur, und zwar nicht nur für die Forstwirtschaft, sondern auch für die Landwirtschaft erkennbar sind« Wie oben unter B) ausgeführt, fehlt es zur Beurteilung dieser Voraussetzungen aber an einer erschöpfenden Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht« -/ der Genehmigung rechtfertigende ”öffentliehe Interesse, gegründet auf die Wohlfahrt der Vielzahl der Staatsbürger im Interesse der Erholung und Entspannung” hervorhebt, ist darauf hinzuweisen, daß zwar, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, ein erhebliches öffent liches Interesse an der Erhaltung und Förderung der Staat liehen Forsten anerkannt werden kann. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 12«, Januar 1967 - 1 BvR 169/65 dargolegt hat, darf die Genehmigung nach § 9 Abs* 1 Kr. 1 GrdstVG nicht schon deshalb versagt werden, weil das Rechtsgeschäft für den Erwerber eine Kapitalanlage darstellt. Da der Sachverhalt nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu II B weiterer Aufklärung bedarf, muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdo-gericht zurückverwiesen werden.
2067 093 BUNDESGERICHTSHOF V BX.w 14/67 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssaohe betreffend die Genehmigung der Veräußerung eines Waldgutes nach den Urkunden vom 11*» 14* und 18» Pebruar 1964 - Urkundenrollo Nr. 594/64 und 454/64 des Notars GflBBin Urkunden- rolle Nr» 66/lMPdes Notars Hans in Hl Beteiligte: 1 * der in Käufer, Antragsteller, Beschwerdeführer und Hechtsbeschwerdegegner» Rechtsanwalt Br - vertreten durch die Rechtsanwälte Notar Br, Br* iBHund W* HeMHin der Biplo Kaufmann Stephan Preiherr von S in TH) O&illee 0, vertreten durch seine^ Ehefrau Br* Karin Preifrau von S| in fl Verkäufer, 5* die Bezirksregicrung in Koblenz, Beschwerdeführerin und Hechtsbeschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Br in Kai "• o Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für LandwirtSchaftsSachen in der Sitzung von 4- Oktober 1967 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Dr» Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Lindemann und Vogt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluß des 3* Zivilsenats - Landwirtschaftssenat — des Oberlandesgerichte Koblenz vom 30. März 1965 im Kostenpunkt und insoweit, als er die sofortige Beschv/erde der Beteiligten zu 3) zurückgewiesen hat, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben» Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet» Der Geschäftswert wird für das Rechtsbcochwor-deverfahren auf 700 000 DU festgesetzt. Gründe : I. Y/egen des Sachverhalts v/ird auf den Beschluß des So- nats vom 28* Oktober 1965 - V BLw 19/65 - (BGHZ 44 , 202 ff M HdXi 1966, 17 ff) verwiesen, durch den auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3) der in dön eingangs auf-geführten Urkunden vereinbarten Veräußerung des Waldguts an den Beteiligten zu 1) die Genehmigung versagt wurde. Hach Erlaß dieser Entscheidung hat der Beteiligte zu 2) das Waldgut am 17« Dezember 1965 das Land Rheinland-Bfalz verkauft. Das Land ist am 21, Januar 1966 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des Senats vom 28, Oktober 1965 durch Beschluß von 11, April 1967 - 1 BvR 728/65 - aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. II. A) Soweit das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß dargelegt hat, die Genehmigung der Veräußerung gelte nicht beroits nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt, verbleibt es bei dem vom beschließenden Senät in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1965 So 8 ff niedergolegten, die Auffassung des Beschwerdegorichts bestätigenden Standpunkt, Im übrigen ist folgendes zu bemerken: B) 1. Die Rechtsbeschwerdc hat bereits in der Begründung vom 22. Juni 1965 S. 1,4 gerügt, das Beochwer-degerioht habe § 9 LwVG in Verbindung mit § 12 EGG verletzt, und dazu u.a. auf den bisherigen Vortrag hingewiesen, der Grundbesitz des Pisku3 sei durch Landabgaben beträchtlich vermindert worden, die MAuffül- * lung" sei für die "Landeskultur” erforderliche In Ergänzung der Rechtsbeschwerdobegründung hat die Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 3» Juli 1967 vorgetragen, cs lägen nach dem angefochtenen Beschluß zur Frage der Strukturverbesserung keine "festen tatrichterlichen Feststellungen” vor» Allein die Formulierung des Ober-landosgorichts, mit oinem Erwerb dos Waldguto durch das Land Rheinland-Pfalz wäre für die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Gliederung jener Gegend "kaum etwas gewonnen”, zeige, daß insoweit keine tatrichter-licho Feststellung getroffen sei* Mit diesem Vorbringen wird die nach §§ 9 LwVG, 12 FGG erhobene Rüge aufrecht-erhalten und - zulässigerweise (vgl« Pritsch, Pas gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen § 27 C I b) - erweitert« 2« Pie Rüge hat Erfolg« a) Hach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts liegt der die Regelung des § 9 Abs« 1 Kr. 1 GrdotVG verfassungsrechtlich legitimierende Gesichtspunkt im Schutz und der Förderung der Agrarstruktur. Insoweit mißbilligt die Bestimmung solche Eigentumsverschiebungen, die unternommenen oder beabsichtigten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widersprechen oder erkennbar nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur erwarten lassen. b) Per beschließende Senat legt die Rechtsauffassung dos Bundesverfassungsgerichts seiner Würdigung zugrunde. Er hatte in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1965 S. 14 die Frage offen gelassen, ob das Beschwordegc- rieht bedonkenfrei festgestollt hat, es seien keinerlei Tatsachen dafür ersichtlich geworden, daß die Veräußerung an den Beteiligten zu l) Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspreche. Bei der nunmehr erforderlichen Prüfung muß jene Präge verneint werden. Diesem Ergebnis steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen; in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts sind keine das Reohtsbeschwerdegericht bindenden tatricht erlichen Feststellungen getroffen. Das Beschv/erdegericht ist zu dem vorbezeichne ton allein noch entscheidungserheblichen Gesichtspunkt seiner Aufklärungsund Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Für das Verfahren in Landwirt Schafts Sachen gilt der Grundsatz der Amtsprüfung. Danach hat das Gericht von sich aus die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten Und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Das bedeutet zwar nicht, daß die Beteiligten nicht auch ihreropitö den Sachver^ halt aufzuklftren und dem Gericht die ihnen bekannten Beweismittel zu bezeichnen hätten. Di s Gericht wird sich meist damit begnügen dürfen, diesen Darstellungen und Beweisangeboten nachzugehen. Es ist aber an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden. Soweit der Sachverhalt dazu Anlaß gibt, ist der Tatrichter zur weiteren Aufklärung und zur Erhebung von Beweisen verpflichtet, wo sich dies aufdrängt. Die Ermittlungen sind dann erst ab Zuschüssen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergobnis nicht zu erwarten ist (BGHZ 40, 54, 57). Demnach kommt es nicht darauf an, ob von dem Beschwerdeführer voirge tragen wurde, daß in den Gebiet, in v/elchen das veräußerte Waldgut liegt, Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur oder der Struktur der dort gelegenen Wälder eingeloitet oder beabsichtigt seien« Es kommt vielmehr darauf an, ob tatsächlich Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur eingeleitet oder beabsichtigt waren und ob sich nach den Sachvortrag die Aufklärung, evtl, eine Beweiserhebung, in dieser Richtung aufdrängte.;.. Mit dem Hinweis des Beschwerdegerichts, das Waldgut grenze an keiner Stelle an Staatsforsten, es stelle nach Größe und Lage bereits ein abgerundetes Besitztum dar, bei dem die Ziele der Struktur Verbesserung durch Schaffung genügend großer, zusammenhängender Flächen weitgehend erfüllt erscheinen, ist noch nicht dargetan, daß eine weitere Strukturverbesserung beim Erwerb des Waldguts durch das Land ausgeschlossen ist So vermag ein etwa beabsichtigter umfassender Ausbau der Wirtschaftswege (vgl. die Berichte des Bundesministero für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Verbesserung der Agrarstruktur in der Bundesrepublik Deutschland 1964,-©III 7 S. 106, VIII Rheinland-Pfalz, III 8 S. 178 und 1965-66 Vorbemerkung I 6 S. 84, IX Rheinland-Pfalz III 8 S. 181) die Agrarstruktur zu verbessern, insbesondere auch eine ertragreichere wirtschaftliche Nutzung benach barter land- und forstwirtschaftlich genutzter Böden herbeizuführen. Die Rechtsbeschv/erdo behauptet in der Begründung vom 3° Juli 1967, der Beschwerdeführer habe in den Vorinstanzen keine Gelegenheit bekommen, sich zu der Frage zu äußern, ob im Fall des Grunderwerbs durch den Fiskus für die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Gliederung etwas “gewonnen würde“. Die zuletzt genannte Behauptung findet eine Stütze in einem Vermerk im Sitzungspro- fußenden Gründe des Beschwerdebeschlussee, die den Tatrichter zu der - unsicheren - Feststellung veranlaßt haben, mit dem Erwerb des. Waldguts durch das Band wäre für die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Gliederung jener Gegend "kaum etwas gewonnen'/, erschöpfen den Sachverhalt jedenfalls nicht. 0) Wach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Senats bedeutet die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks eine ungesunde Bodenverteilung, wenn der Erwerber nicht Landoder Forstwirt ist und bei hauptberuflich geführten Betrieben ein Bedarf an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zur Verbesserung der Betriobsgrundlagen besteht. Gegen den Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks durch Personen, die keine Landoder Forstwirte sind, können jedoch Bedenken aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Bodenverteilung in der Regel dann nicht erhoben werden, wenn Land- und Forstwirte an den veräußerten Grundstücken nicht interessiert sind. Bas Beschwerdegericht meint, das - am Grunderwerb interessierte - Land Rheinland-Pfalz stehe als Forstfiskus einem hauptberuflichen Forstwirt nicht gleich. Ob dieser Auffassung beizutreten ist, kann dahingestellt bleiben. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 23. Mai 1967 - V BLw 7/67 -ausgeführt hat, genügt nämlich selbst dann, wenn das interessierte Land im Genehmigungsverfahren wie ein hauptberuflicher Forstwirt zu behandeln ist, eine derartige Gleichstellung des Fiskus noch nicht, um eine Versagung der Genehmigung zu rechtfertigen. Auch in einem solchen Fall liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel nur tokoll vom 5« März 1965, demzufolge die höhere Forötbehör-do vom Beschwerdegericht nicht gehört worden ist» Andererseits hatte die Landwirtschaftskammor im zweiten Hechtszug auf ihre Stellungnahme im ersteh Hechtszug verwiesen, in der sie dio Frage, ob ein Versagungsgrund nach § 9 Abo« 1 Nr. 1 GrdstVG gegeben sei, nach dem vorliegenden Akteninhalt als “noch nicht hinreichend geklärt11 bezeichnet und eine Äußerung der StaatsforstVerwaltung hierzu angeregt hatte. Dio daraufhin e'ingehol-to Auskunft des zuständigen Ministeriums ließ aber eine erschöpfende Beurteilung der hier in Betracht kommenden Gesichtspunkte nicht zu. Der Frage, ob dio zuständigen Stellen konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur wenigstens beabsichtigt haben, hätte der Tatriohter deshalb und im Hinblick auf den Vortrag der Beteiligten zu 3), der Erwerb des Waldguts durch das Land diene auch der "Landeskultur11 (Beschwerdebeschluß S. 6) nachgehen und klären müssen, was die Beteiligte zu 3) damit zu dem Ausdruck bringen wollte. Welohe forstlichen Maßnahmen agrarstrukturell lor Art insoweit in Betracht kommen konnten, ergibt sich aus dem nach § 5 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3» September 1955 (BGBl I So 565) zu erstattenden Bericht (Grüner Plan) sowie aus den vorgenannten Berichten des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft'und Forsten über die Verbesserung der Agrarstruktur in der Bundesrepublik Deutschland 1964-65 und 1965-66 (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1967 - 1 BvH 169/63 S. 11). Die im wesentlichen auf dem - den Problem-krois nicht voll umspannendon - schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten in Verbindung mit der Übersichtskarte F.A. St. Goar 1 : 25 000 dann vor, wenn sich aus bestimmten Tatsachen ergibt, daß die Eigentumsverschiebung unternommenen oder von den zuständigen Stellen beabsichtigten konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur' widerspricht oder wenn nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur, und zwar nicht nur für die Forstwirtschaft, sondern auch für die Landwirtschaft erkennbar sind« Wie oben unter B) ausgeführt, fehlt es zur Beurteilung dieser Voraussetzungen aber an einer erschöpfenden Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht« D) Soweit die Rechtsboschwerdo in ihrer Begründung vom Juli 1967 weiterhin'. das-, die -Vor oagimg < - r. -/ der Genehmigung rechtfertigende ”öffentliehe Interesse, gegründet auf die Wohlfahrt der Vielzahl der Staatsbürger im Interesse der Erholung und Entspannung” hervorhebt, ist darauf hinzuweisen, daß zwar, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, ein erhebliches öffent liches Interesse an der Erhaltung und Förderung der Staat liehen Forsten anerkannt werden kann. Diesem muß aber nicht dadurch Rechnung getragen werden , daß in Verträge eingogriffen wird, die nicht im Widerspruch zu Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur stehen« Dem Forstfiskus ist es danaoh auch ohne einen so schwerwiegenden Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen möglich, forstwirtschaftliche Grundstücke zu erwerben« In der ursprünglichen Begründung vom 22. Juni 1965 hat die Rechtebeschwerde auoh die Ansicht dos Oberlandes-^ gerichts angegriffen, der Erwerb des V/aldguts stelle für 10 - den Rochtsbeschwerdegegner keine Kapitalanlage dar«, Diesem Angriff muß der Erfolg ebenfalls versagt bleiben. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 12«, Januar 1967 - 1 BvR 169/65 dargolegt hat, darf die Genehmigung nach § 9 Abs* 1 Kr. 1 GrdstVG nicht schon deshalb versagt werden, weil das Rechtsgeschäft für den Erwerber eine Kapitalanlage darstellt. Der Senat hat sich dieser Auffassung bereits in seiner erwähnten Entscheidung von 23o Mai 1967 angeschlossen. III. Da der Sachverhalt nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu II B weiterer Aufklärung bedarf, muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdo-gericht zurückverwiesen werden. 11 Die Kostenentecheidung beruht auf §§ 53, 34 LwVG in Verbindung mit § 131 KostO« Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Dr. Grell