Der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für landwirtsehaftssachen in der Sitzung vom 31o Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Rothe, Dr» Freitag und Br» Mattem beschlossen: den landwirtschaftlichen Beisitzer waren jedoch weder mit der Vorbereitung noch mit der schriftlichen Absetzung des Beschlusses befaßt5.die Begründung des Ablehnung sge suche enthält daher bezüglich ihrer Derson nichts« Der Senat legt das Ablehnungsgesuch deshalb dahin aus, daß es sich zwar auf alle drei Berufsrichter, aber nicht auch auf die beiden landwirtschaftlichen Beisitzer bezieht» Daß die abgelehnten Richter bei der früheren vom Bundesverfassungsgericht aufgehobenen IntScheidung mitgewirkt haben, begründet für sich allein die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht (vgl« Urteil des 4o Strafsenats vom 9° September 1966 - 4 StR 261/66 -NJW 1967, 62); der Antragsteller hebt hierauf auch nicht ab« Die Dauer des seinerzeitigen Rechtsbeschwerdeverfahrens betrug vom Eingang des Rechtsmittels bis zur Entscheidung insgesamt rund fünf Monate» Die Richterörterung einzelner Gesichtspunkte in den Ent sch ei dungs-* gründen ist keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs» Sowohl jene Verfahrensdauer als auch der Inhalt der Entscheidungagründe fallen weder aus dem Rahmen des in solchen Verfahren Üblichen heraus noch lassen sie sonst erkennen, daß sie vom Standpunkt des Antragstellers aus einen objektiven Grund abgeben könnten, der in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet wäre, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der genannten Richter zu erregen» Soweit der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch auch sollte darauf stützen wollen, die lichter könnten durch seine ‘Vorstellung vom September 1965 verärgert und schon aus diesem Grunde zu einer ihm nachteiligen Entscheidung geneigt sein, fehlt diesem - ungewöhnlichen - Vortrag jede glaubhaft gemachte tatsächliche Grundlage» Wieso ”der Ablauf des Verfahrens” im übrigen eine Befangenheitsbesorgnis rechtfertigen soll, ist ebenfalls nicht zu erkennen*
BUNDESGERICHTSHOF Y BLw 14/67 BESCHLUSS '11 #*■ III in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung der Veräußerung eines Waldgutes nach den Urkunden vom 11«, 14* und 18« Februar 1964 - Urkundenrolle Nr* 394/64 und 454/64 des Notars G| und Urkundenrolle Nr, Hl 66/64 des Notars Beteiligte: I* Rechtsanwalt Dr. Hans Bi WBHBBstraße Käufer, Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner; - vertreten durch die Rechtsanwälte Notar Br* BUB Dr»JBB und W* HeBB in August* BeÄE-Platz 6 ~ mmm 2* Dipl o Kaufmann Stephan Freiherr von in riBB> 0®allee B» vertrj^endurch seine Ehefrau Br. Karin Freifrau von SfllBHH in ?BB> Verkäufer, 3* die lezirksregierung in K Re - vertreten durch Rechtsanwalt Dr* in Kt ""Illl Mllilliss? - - T 2 Der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für landwirtsehaftssachen in der Sitzung vom 31o Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Rothe, Dr» Freitag und Br» Mattem beschlossen: Das Richterablehnungsgesuch vom 26» April 1967 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen» G r ü n d es Der Antragsteller lehnt 11 die an der Beschlußfassung vom 28» Oktober 1965 beteiligten Richter” wegen Besorgnis der Befangenheit ab» Die Ablehnung v/ird im wesentlichen begründet mit der langen Dauer des bisherigen Reehtsbeschv/erdeverfahrens, im besonderen wegen der Verlängerung der Begründungsfrist für den Gegner um einen Monat (Bezugnahme auf eine einschlägige Vorstellung des Antragstellers vom September 1965), ferner mit der unzureichenden Erörterung des Inhalts seiner Rechtsbe— schwerdeantwort (Verletzung verfassungsmäßiger Rechte, Arglisteinrede) in den Gründen der Senatsentscheidung» Bei der Beschlußfassung vom 28» Oktober 1965 mitge-wirkt haben Senatspräsident Dr» AflHB, die Bundesrichter Dr» RHHHUB und Dr» GrflB sowie die land-* wirtschaftlichen Beisitzer SflHH W& Die bei- den landwirtschaftlichen Beisitzer waren jedoch weder mit der Vorbereitung noch mit der schriftlichen Absetzung des Beschlusses befaßt5.die Begründung des Ablehnung sge suche enthält daher bezüglich ihrer Derson nichts« Der Senat legt das Ablehnungsgesuch deshalb dahin aus, daß es sich zwar auf alle drei Berufsrichter, aber nicht auch auf die beiden landwirtschaftlichen Beisitzer bezieht» Die drei genannten Berufsrichter haben sich für nicht befangen erklärt» Is kann dahingestellt bleiben, ob das Ablehnungsgesuch nicht schon aus dem Grunde erfolglos bleiben muß, weil ein Gericht nicht als Ganzes abgelehnt werden kann (vgl» HG <JW 1935» 2894)» Zugunsten des Antragstellers kann unterstellt werden, daß der erste Ablehnungsgrund trotz der seinerzeitigen Rücknahme der Vorstellung jetzt noch zulässig ist« Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet? Daß die abgelehnten Richter bei der früheren vom Bundesverfassungsgericht aufgehobenen IntScheidung mitgewirkt haben, begründet für sich allein die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht (vgl« Urteil des 4o Strafsenats vom 9° September 1966 - 4 StR 261/66 -NJW 1967, 62); der Antragsteller hebt hierauf auch nicht ab« Die Dauer des seinerzeitigen Rechtsbeschwerdeverfahrens betrug vom Eingang des Rechtsmittels bis zur Entscheidung insgesamt rund fünf Monate» Die Richterörterung einzelner Gesichtspunkte in den Ent sch ei dungs-* gründen ist keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs» Sowohl jene Verfahrensdauer als auch der Inhalt der Entscheidungagründe fallen weder aus dem Rahmen des in solchen Verfahren Üblichen heraus noch lassen sie sonst ®; i I6' |V: ¥ ■ - ;'£- ‘ I :k ■%- % :i;> V ■ - r" .1 I y I' erkennen, daß sie vom Standpunkt des Antragstellers aus einen objektiven Grund abgeben könnten, der in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet wäre, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der genannten Richter zu erregen» Soweit der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch auch sollte darauf stützen wollen, die lichter könnten durch seine ‘Vorstellung vom September 1965 verärgert und schon aus diesem Grunde zu einer ihm nachteiligen Entscheidung geneigt sein, fehlt diesem - ungewöhnlichen - Vortrag jede glaubhaft gemachte tatsächliche Grundlage» Wieso ”der Ablauf des Verfahrens” im übrigen eine Befangenheitsbesorgnis rechtfertigen soll, ist ebenfalls nicht zu erkennen* Fach allem hat der Antragsteller keinen Grund glaubhaft gemacht, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der genannten drei Richter zu rechtfertigen (§§ 42 Aba* 2, 44 Abs* 2 ZPO in Verb* mit § 11 LwVG)o