Auf Grund dieses Testamentes ist Iggeraina TflHB am 26o September 1921 als Eigentümerin des zu dem Nachlaß gehörenden Hofes in Größe von 20*16 ha eingetragen worden; ein Nach« erbenvermerk wurde nicht eingetragene Der Grundbesitz ist heute ein Hof im Sinne der Höfeordnung0 Er hat einen Einheitswert von 19 200 DM» Iggemina TH^ist am 3» Mai 1962 unverheiratet und ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben In ihrem notariell beurkundeten Testament vom 18• Juni 1959 hat sie den Sohn ihres Vetters (einen Enkel eines der beiden Brüder ihres Vaters) 0 den Landwirt Dirk Heyen TflHH(den Hechts Beschwerdeführer) in LfHHHHPzu ihrem alleinigen Erben und Hoferben eingesetzte Dieser hat zunächst beantragt* ihm ein Hoffolgezeugnis auf Grund des Testaments von Iggemina THHi zu erteilen* Er hat ferner vorgetragen * Iggemina TflHI habe ihn nicht nur zu dem Erben eingesetzt, sondern ihm auch den Hof durch Vertrag vom 23« Juni 1959 verkaufte In diesem Vertrag, den er vorgelegt hat, hat sich der Erwerber verpflichtet, als Kaufpreis ein lebenslängliches Hieß brauche recht für die Verkäuferin zu bestellen, ihr eine jährliche Rente von 1 000 DM zu zahlen und sie lebenslänglich zu unterhaltene Hach seiner Ansicht ist sich die Erblasserin im klaren gewesen, daß das Testament ihres Vaters als eine Vor- und Nacherbschaft ausgelegt werden könne* Um ihre moralischen und schuldrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, habe sie dann ihn, den Rechts beschwerdeführ er, nicht nur zu ihrem Erben eingesetzt, sondern ihm auch auf jeden Fall den Hof verkaufen wollen* Der Rechts Beschwerdeführer hat bei dem Dandwirt-schaftsgericht dann beantragt, in erster Linie diesen Kaufvertrag gerichtlich zu genehmigen, hilfsweise, festzustellen, daß er Hoferbe des Hofes geworden sei und ihm ein Hoffolgezeugnis auszustellen«. Birauer und Landwirt Gassen sowie der Werftbesitzer Gerhard (Beteiligte zu 1 und 2) beigetreten, die ebenfalls für sich in Anspruch nehmen, Hoferben geworden zu sein« Jeder von ihnen hat beantragt, fest zustellen, daß er Hoferbe des eingetragenen Hofes geworden sei Der Antragsteller DflHBist e:i-n E^el der ältesten Schwester des Erblassers Geesche SLiese hatte fünf Töchter» Ihre älteste Tochter lebt noch» Sie ist die Mutter des Antragstellers Cassen El Der Antragsteller Gerhard sflHHV ist ein Enkel der jüngeren Schwester des Erblassers, Wübke sflHHM, und zwar ein Sohn ihres ältesten Kindes, des im Jahre 1964 verstorbenen Baumeisters Albert Sj Das Landwirtschaftsgerioht hat festgestellt, daß Cassen (Beteiligter zu 1) nach dem Tode der am 3» Mai 1962 verstorbenen Vorerbin Iggemina TflHB Hof erbe des im Grundbuch von ummamm Band I Blatt % eingetragenen Hofes geworden ist; es hat ferner alle übrigen Anträge zurückgewiesen» tümerin im Grundbuch eingetragen worden war, ohne daß ein Nacherbenvermerk auf genommen wurde«, sei ohne Bedeutung „ Sie habe dadurch kein uneingeschränktes Eigentum erworbene Die Nacherbschaft als solche habe mit dem Nacherbenvermerk nichts zu tun» Der Antragsteller Cassen (Beteiligte zu 1) Sie sei aber im Zeitpunkt des Nacherbfalls infolge ihres hohen Alters von 85 Jahren nicht mehr wirtschaftsfähig gewesene Sie habe auch mitgeteilt, daß sie beim Tode der Igge-raina nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Hof zu bewirtschaften und zu fuhreno Von ihren Kindern sei der Beteiligte zu 1 als einziger Sohn vor seinen beiden Schwestern zu dem Hoferben berufen, da in dem maßgeblichen Zeitpunkt ( 3« Mai 1962) innerhalb der gleichen Ordnung der Vorzug des männlichen Geschlechtes noch gegolten habe (§ 6 AbSo 1 Satz 3 HöfeO a0Pc)c Cassen pfU (Beteiligter zu 1) sei auch wirt-schaftsfähigo Er sei Eigentümer eines Hofes zur Größe von 11 ha, den er von seinem Vater geerbt habe«, Auf diesem Hofe sei er aufgewachsen und habe ihn nach 1945 selbständig bewirtschaftet, zunächst für seine Mutter, ab 1949 auf eigene Rechnung» Seit 1956 habe er zwar einen Teil der Ländereien verpachtet und bewirtschafte jetzt nur noch 3 ha» Nach seinem Werdegang könne aber nicht zweifelhaft sein., daß er in der Lage seir, jederzeit wieder die Bewirtschaftung eines Hofes zu über-nehmeno Wie das Gutachten des Kuratoriums für Landwirt-schaft überzeugend dargelegt habe? nicht aber auf einen Leistungsaustausch geriohtet« Er widerspreche daher in gleicher Weise wie das Testament der ange-ordneten Nacherbenfolge« Die Veräußerung des Hofes im Wege eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden sei auch deshalb den Nacherben gegenüber nicht wirksam, weil Iggemina TflHIB^ als Vorerbin nicht von den Beschränkungen des § 2113 Abs« 1 EGB befreit gewesen sei« Sie habe daher Uber den Grundbesitz ohne Zustimmung des Bacherben nicht verfügen können» Io Die Rechts beschwerde meint, das Rechtsmittel sei schon deshalb statthaft, weil es sich zu einem feil um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handele» Amtsgericht und Oberlandesgericht hätten nämlich über den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages vom 23<> «Juni 1959 entschieden, obwohl sie für eine solche Entscheidung nicht zuständig gewesen seien.. Es handele sich bei diesem Vertrag nicht um einen Übergabevertrag (§7 HöfeO)9 sondern um einen echten Kaufverträge Zu seiner Genehmigung sei nach den Bestimmungen des Grundstückverkehrsgesetzes die Landwirt-schaftsbehöfde und nicht das Gericht berufene Hierbei übersieht die Rechtsbeschwerde, daß der Pall des § 24 Abs» 2 Nr» 2 LwVG hier nicht gegeben ist. Diese Vorschrift hat durch Art. 3 Nr» 2 des Gesetzes vom 27* November 1964 (BGBl I, 933) mit Wirkung vom Io Januar 1965 eine neue Passung erhalten» Die Rechtsbeschwerde findet demnach statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt» Ein solcher Fall liegt hier nicht vor» Auf die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den Gerichten kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht mehr gestützt werden» Alles was die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang für ihre Auffassung vorträgt, geht mithin ins Leereo An die Wirtschaftnfähigkeit eines Kaufmannes, der zuletzt 15 Jahre vor dem Erbfall auf einem anderen erheblich kleineren Hof des Erblassers vorübergehend nur untergeordnete landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet habe, könnten kei ne geringeren Anforderungen gestellt werden» Bas Beschwerdegericht weicht von diesen Auffassungen keinesfalls ab«, Bas Oberlandesgericht geht nicht davon aus, daß an die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiljgten zu 1) nur geringe Anforderungen gestellt werden könnten«, Wenn es in diesem Zusammenhang ausführt es komme nicht darauf an, ob der Beteiligte zu 1) den Hof selbst bewirtschaften wolle, so läßt sich aus der Vergleichsentscheidung nichts Entgegenstehendes entnehmen«, die Behauptung der HechtBbeschwerde, der Antragsteller zu 1) werde seinen Beruf als Brauer keineswegs aufgeben, um den streitigen Hof zu bewirtschaften, der angesichts seiner Ausstat- , tung mit Gebäuden, lebendem und totem Inventar erst zu einem Hof gemacht werden müsse, es spreche vielmehr alles dafür, daß der Beteiligte zu 1) den Hof lediglich als Kapitalwert ansehe um ihn bei nächster Gelegenheit günstig zu veräußern, läßt sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nichts entnehmen o
BUNDESGERICHTSHOF V ELw 14/66 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betr» EeötsteXlungdes Hoferben hinsichtlich des im Grundbuch von HflBHHBB Band I Blatt f eingetragenen Hofes Beteiligte: Io Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 22„ November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Augustin und der Eundesrichter Dr0 Piepenbrock und Dr«, G-reil beschlossen: Die Hechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Eeschluß des 3» Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 11«, März 1966 wird als unzulässig verworfen«, Der HechtsBeschwerdeführer hat die Geriehta-kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und dem Beteiligten zu 1 die diesem im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerdeinstanz zu erstatten«. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19 200 DM festgesetzto Gründe ; I ♦ Der an 19• März 1916 in Hüllenerfehn verstorbene Landwirt Gelmer OCflHB hat in einem notariell beurkundeten (Testament vom 19o Juni 1914 seine einzige Tochter Iggemina zur Erbin und deren Abkömmlinge zu Ersatzerben eingesetzt«, § 3 des Testamentes lautet: ’’Verstirbt sie vor mir oder nach mir ohne leibliche Erben,, so sollen meine Schwestern Geesche9 WUbke und Rixte zu je 1/3 an ihre Stelle treten,, Für die von diesen vorher Versterbenden treten deren Abkömmlinge ein* Sind keine Abkömmlinge da, so wächst der Anteil der Versterbenden den anderen an*'1 Auf Grund dieses Testamentes ist Iggeraina TflHB am 26o September 1921 als Eigentümerin des zu dem Nachlaß gehörenden Hofes in Größe von 20*16 ha eingetragen worden; ein Nach« erbenvermerk wurde nicht eingetragene Der Grundbesitz ist heute ein Hof im Sinne der Höfeordnung0 Er hat einen Einheitswert von 19 200 DM» Iggemina TH^ist am 3» Mai 1962 unverheiratet und ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben In ihrem notariell beurkundeten Testament vom 18• Juni 1959 hat sie den Sohn ihres Vetters (einen Enkel eines der beiden Brüder ihres Vaters) 0 den Landwirt Dirk Heyen TflHH(den Hechts Beschwerdeführer) in LfHHHHPzu ihrem alleinigen Erben und Hoferben eingesetzte Dieser hat zunächst beantragt* ihm ein Hoffolgezeugnis auf Grund des Testaments von Iggemina THHi zu erteilen* Er hat ferner vorgetragen * Iggemina TflHI habe ihn nicht nur zu dem Erben eingesetzt, sondern ihm auch den Hof durch Vertrag vom 23« Juni 1959 verkaufte In diesem Vertrag, den er vorgelegt hat, hat sich der Erwerber verpflichtet, als Kaufpreis ein lebenslängliches Hieß brauche recht für die Verkäuferin zu bestellen, ihr eine jährliche Rente von 1 000 DM zu zahlen und sie lebenslänglich zu unterhaltene Hach seiner Ansicht ist sich die Erblasserin im klaren gewesen, daß das Testament ihres Vaters als eine Vor- und Nacherbschaft ausgelegt werden könne* Um ihre moralischen und schuldrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, habe sie dann ihn, den Rechts beschwerdeführ er, nicht nur zu ihrem Erben eingesetzt, sondern ihm auch auf jeden Fall den Hof verkaufen wollen* Der Rechts Beschwerdeführer hat bei dem Dandwirt-schaftsgericht dann beantragt, in erster Linie diesen Kaufvertrag gerichtlich zu genehmigen, hilfsweise, festzustellen, daß er Hoferbe des Hofes geworden sei und ihm ein Hoffolgezeugnis auszustellen«. Dem Verfahren sind dor.: Birauer und Landwirt Gassen sowie der Werftbesitzer Gerhard (Beteiligte zu 1 und 2) beigetreten, die ebenfalls für sich in Anspruch nehmen, Hoferben geworden zu sein« Jeder von ihnen hat beantragt, fest zustellen, daß er Hoferbe des eingetragenen Hofes geworden sei Der Antragsteller DflHBist e:i-n E^el der ältesten Schwester des Erblassers Geesche SLiese hatte fünf Töchter» Ihre älteste Tochter lebt noch» Sie ist die Mutter des Antragstellers Cassen El Der Antragsteller Gerhard sflHHV ist ein Enkel der jüngeren Schwester des Erblassers, Wübke sflHHM, und zwar ein Sohn ihres ältesten Kindes, des im Jahre 1964 verstorbenen Baumeisters Albert Sj Das Landwirtschaftsgerioht hat festgestellt, daß Cassen (Beteiligter zu 1) nach dem Tode der am 3» Mai 1962 verstorbenen Vorerbin Iggemina TflHB Hof erbe des im Grundbuch von ummamm Band I Blatt % eingetragenen Hofes geworden ist; es hat ferner alle übrigen Anträge zurückgewiesen» Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 hatte keinen Erfolg» Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Soweit der Beteiligte zu 3 bemängle, das Amtsgericht habe das Testament falsch ausgelegt, könne ihm nicht gefolgt werden» Das Testament des Landwirts Gelmer TflHBenthalte die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft» Das Testament sei auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig» Ein schlüssiger Anfechtungsgrund (§§ 2076, 2079 DGB) sei nicht ersichtlich» Die Anfechtung?müsse gegenüber dem Nachlaßgericht ausgesprochen werden» Das sei hier nicht geschehene Die Anfechtung sei auch verspätete Der Umstand, daß Iggemina als Eigen- tümerin im Grundbuch eingetragen worden war, ohne daß ein Nacherbenvermerk auf genommen wurde«, sei ohne Bedeutung „ Sie habe dadurch kein uneingeschränktes Eigentum erworbene Die Nacherbschaft als solche habe mit dem Nacherbenvermerk nichts zu tun» Der Antragsteller Cassen (Beteiligte zu 1) sei bei Eintritt des Nacherbenfalls Hoferbe geworden Das Testament des Erblassers Gelmer TflHB ssi dahin auszulegen? daß derjenige Hofnacherbe werden solle«, der unter den eingesetzten Nacherben der zunächst berufene? gesetzliche Hoferbe sein würdeo Da die hiernach als Hoferbin in Betracht kommende älteste Schwester des Erblassers, Geeache, im Zeitpunkt des Nacherbfalls bereits verstorben gewesen sei? seien nach der Bestimmung des Testaments an ihre Stelle ihre Abkömmlinge getreteno Das gleiche Ergebnis folge auch aus der gesetzlichen Regelung der Höfeordnung (§ 5 HöfeO) o Da Geeöche fünf Töchter hatte, wurde die im Jahre 1877 geborene Trient je älteste Tochter zunächst berufene Hofer bin sein«. Sie sei aber im Zeitpunkt des Nacherbfalls infolge ihres hohen Alters von 85 Jahren nicht mehr wirtschaftsfähig gewesene Sie habe auch mitgeteilt, daß sie beim Tode der Igge-raina nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Hof zu bewirtschaften und zu fuhreno Von ihren Kindern sei der Beteiligte zu 1 als einziger Sohn vor seinen beiden Schwestern zu dem Hoferben berufen, da in dem maßgeblichen Zeitpunkt ( 3« Mai 1962) innerhalb der gleichen Ordnung der Vorzug des männlichen Geschlechtes noch gegolten habe (§ 6 AbSo 1 Satz 3 HöfeO a0Pc)c Cassen pfU (Beteiligter zu 1) sei auch wirt-schaftsfähigo Er sei Eigentümer eines Hofes zur Größe von 11 ha, den er von seinem Vater geerbt habe«, Auf diesem Hofe sei er aufgewachsen und habe ihn nach 1945 selbständig bewirtschaftet, zunächst für seine Mutter, ab 1949 auf eigene Rechnung» Seit - 6 1956 habe er zwar einen Teil der Ländereien verpachtet und bewirtschafte jetzt nur noch 3 ha» Nach seinem Werdegang könne aber nicht zweifelhaft sein., daß er in der Lage seir, jederzeit wieder die Bewirtschaftung eines Hofes zu über-nehmeno Wie das Gutachten des Kuratoriums für Landwirt-schaft überzeugend dargelegt habe? biete für ihn die Bewirtschaftung des etwa 2o ha großen Hofes in hHHHHHH keine besonderen Schwierigkeiten« Die weitere Frage aber? ob er gewillt sei? seinen Brauereibetrieb in Mittegroßfehn aufzugeben? um. die Bewirtschaftung des Hofes auch tatsächlich zu übernehmen? sei für die Wirtschaftsfähigkeit nicht von entscheidender Bedeutung„ Sie setze nicht die Absicht voraus, den Hof selbst zu bewirtschaften« Es genüge«, daß der Hoferbe die Fähigkeit zur SeibstBewirtschaftung habe und in der Lage sei? den Grundbesitz jederzeit in Eigenbewirtschaftung zu übernehmen«. Das aber könne bei Caasen FjU^unbedenk-lieh bejaht werden« Sei hiernach die in dem Testament von Gelmer TflHBangeordnete Nacherbschaft als wirksam anzuse-hen? so habe die Yorerbin Iggemina nicht anderweitig letzwillig verfügen können« Ihr Testament? durch das sie den Beteiligten zu 3 zu dem Hoferben eingesetzt habe, sei daher in diesem Punkt unwirksam« Soweit sie wenige Tage nach der Errichtung des Testaments dem zukünftigen Erben den Hof verkauft habe? liege nach dem Inhalt der vertraglichen Abma-chungen eindeutig eine Übergabe im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge (§ 7 Abs« 1 HÖfeO) vor« Denn der Vertrag sei auf Versorgung der Erblasserin und Regelung der Erbfolge? nicht aber auf einen Leistungsaustausch geriohtet« Er widerspreche daher in gleicher Weise wie das Testament der ange-ordneten Nacherbenfolge« Die Veräußerung des Hofes im Wege eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden sei auch deshalb den Nacherben gegenüber nicht wirksam, weil Iggemina TflHIB^ als Vorerbin nicht von den Beschränkungen des § 2113 Abs« 1 EGB befreit gewesen sei« Sie habe daher Uber den Grundbesitz ohne Zustimmung des Bacherben nicht verfügen können» IIo Diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 3) mit der Rechtsbeschwerde angefochten» Das Rechtsmittel ist frist- und formgerecht eingereicht und begründet wordene Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde aber nicht zugelasseno Das Rechtsmittel ist daher nur statthafte wenn die Voraussetzungen des § 24 AbSo 2 LWVG gegeben sindo Das ist nicht der Fall» Io Die Rechts beschwerde meint, das Rechtsmittel sei schon deshalb statthaft, weil es sich zu einem feil um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handele» Amtsgericht und Oberlandesgericht hätten nämlich über den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages vom 23<> «Juni 1959 entschieden, obwohl sie für eine solche Entscheidung nicht zuständig gewesen seien.. Es handele sich bei diesem Vertrag nicht um einen Übergabevertrag (§7 HöfeO)9 sondern um einen echten Kaufverträge Zu seiner Genehmigung sei nach den Bestimmungen des Grundstückverkehrsgesetzes die Landwirt-schaftsbehöfde und nicht das Gericht berufene Hierbei übersieht die Rechtsbeschwerde, daß der Pall des § 24 Abs» 2 Nr» 2 LwVG hier nicht gegeben ist. Diese Vorschrift hat durch Art. 3 Nr» 2 des Gesetzes vom 27* November 1964 (BGBl I, 933) mit Wirkung vom Io Januar 1965 eine neue Passung erhalten» Die Rechtsbeschwerde findet demnach statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt» Ein solcher Fall liegt hier nicht vor» Auf die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den Gerichten kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht mehr gestützt werden» Alles was die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang für ihre Auffassung vorträgt, geht mithin ins Leereo 2. In der Rechtsbeschwerde wird ferner geltend gemacht, das Oberlandesgericht sei von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 7» September 1964 (NdsRpfl 1964, 267) ab- gewichen und der angefochtene Beschluß beruhe4- auf dieser Abweichung o Bas trifft nicht zu« Bas Oberlandesgericht Celle hat in diesem Beschluß die Auffassung vertreten.) an die Wirtschaftsfähigkeit eines testamentarischen Hoferben seien die- die selben Anforderungen wie an 'des gesetzlichen Hoferben zu steileno Strenge Anforderungen müßten an die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben namentlich dann gestellt werden, wenn um die Hoferbfolge Angehörige derselben Hoferbenordnung stritten«. An die Wirtschaftnfähigkeit eines Kaufmannes, der zuletzt 15 Jahre vor dem Erbfall auf einem anderen erheblich kleineren Hof des Erblassers vorübergehend nur untergeordnete landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet habe, könnten kei ne geringeren Anforderungen gestellt werden» Bas Beschwerdegericht weicht von diesen Auffassungen keinesfalls ab«, Bas Oberlandesgericht geht nicht davon aus, daß an die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiljgten zu 1) nur geringe Anforderungen gestellt werden könnten«, Wenn es in diesem Zusammenhang ausführt es komme nicht darauf an, ob der Beteiligte zu 1) den Hof selbst bewirtschaften wolle, so läßt sich aus der Vergleichsentscheidung nichts Entgegenstehendes entnehmen«, die Behauptung der HechtBbeschwerde, der Antragsteller zu 1) werde seinen Beruf als Brauer keineswegs aufgeben, um den streitigen Hof zu bewirtschaften, der angesichts seiner Ausstat- , tung mit Gebäuden, lebendem und totem Inventar erst zu einem Hof gemacht werden müsse, es spreche vielmehr alles dafür, daß der Beteiligte zu 1) den Hof lediglich als Kapitalwert ansehe um ihn bei nächster Gelegenheit günstig zu veräußern, läßt sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nichts entnehmen o Mithin erweist sich die Rechtsbeschwerde als unstatthaft«? weil die Voraussetzungen des § 24 Abs» 2 LwVG nicht gegeben sindo Ob die Auslegung des Testaments von 1914 zutreffend ist, oder, wie die Rechtsbeschwerde meint, bedenklich erscheint, ob § 51 EHRV verletzt iat und ob die Regelung der Höfeordnung sich letzlich als grundgesetzwidriger (Art0 14 GG) Eingriff in die Rechte der Iggemina tH darstellt* all dies kann der Senat nicht nachprüfen; denn die Nachprüfung würde voraussetzen* daß eine * -zulässige Rechtsbeschwerde vorliegt * Gerade das müß verneint werden„ Die Rechts beschwerde war daher auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zu verwerfen; dies konnte ohne Zuziehung der landwirtschaftlichen Beisitzer (§ 20 Abs0 1 Nr0 4 LwVG) geschehen o Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 45 Abs« 2 LwVGc Dr* Augustin Dr. Piepenbrock Dr o Grell