* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

vom 27- Juli 1964 hat der Erwerber des Hofes dem Eigentümer von dessen 65- Lebensjahr ab ein angemessenes Altenteil zu gewähren. Vor dem Landwirtsehaftsgericht hat der Eigentümer des Hofes der Genehmigung widersprochen und geltend gemacht, er sei durch unzutreffende Angaben zur Unterzeichnung veranlaßt worden, von einem Verkauf an seinen auf dem Hof lebenden Neffen sei nicht die Rede gewesen. Pas Amtsgericht habe den Vertrag vom 27« Juli 1964 mit zutreffender Begründung als Hofübergabevertrag in Sinne des § 17 HÖfeO angesehen und deshalb zu Recht seine Zuständigkeit bejaht. Der Senat bezweifle im übrigen auch nicht, daß eine Veräußerung des Hofes zu angemessenen Bedingungen, sei es im Ganzen, sei es parzellenweise, an interessierte Landwirte möglich sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu Io Sie ist formund fristgerecht eingereicht und begründet worden; der Rechtsbeschwerdeführer ist auch beschwerdeberechtigt, weil seinen Anträgen in der Beschwerdeinstanz nicht stattgegeben worden ist. Da das Besehwerdegericht aber die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist das Rechtsmittel nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG gegeben sind* Der Rechtsbeschwerdeführer verweist denn auch auf mehrere Entscheidungen des beschließenden Senates wie verschiedener Oberlandesgerichte, auf die im folgenden noch einzugehen sein wird, und trägt vor, von diesen Entscheidungen sei das Be-schwerdegericht abgewichen, und der angefochtene Beschluß beruhe auf diesen Abweichungen. In der Sache selbst meint die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Erwerber als Landwirt bezeichnet, es gehe auch davon aus, daß die Annahme der Kreislandwirtschaftsbehörde zutreffe, der Übernehmer sei der Hoferbe des kinder- Her unveränderte Übergang eines Hofs vom Eigentümer auf den gesetzlichen Hoferben könne niemals einen Verstoß gegen den Grundsatz der gesunden Verteilung des Grund und Bodens bedeuten. 1. Hach Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers weicht das Beschwerdegericht uvon allen überkommenen Rechtsgrundsätzen der Rechtsprechung" ab, indem es die Meinung vertrete, der gesetzliche Hoferbe müsse nicht nur allgemein wirtschaftsfähig, sondern darüber hinaus auch besonders hohen Anforderungen gewachsen sein, weil der Hof stark heruntergewirtschaftet und überschuldet sei. Abgesehen davon, daß in dem angefochtenen Beschluß Ausführungen dieses Inhalts nicht vorhanden sind, fehlt es auch hier an der Anführung jener Entscheidungen, die die ”einmütige Auffassung” des Bundesgerichtshofs und aller Oberlandesgerichte wiedergeben. Es ist keinesv/egs sicher, wie die Rechtsbeschwerde meint, daß der Beschwerdeführer gesetzlicher Hoferbe !SI5^5_Üofeordnung wird, auch wenn er nicht wirtschaftsfähig ist, § 6 Abs. 5 HöfeO läßt vom Vorhandensein der Palls auch seine Mutter nicht wirtschaftsfähig ist, mag gemäß § 10 HöfeO die gesetzliche Hoferbfolge nach der HÖfe-ordnung ausscheiden und die Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches zu dem Zuge kommen. Inwiefern aber dann der Becht3beschwerdeführer Erbe des Eigentümers nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches werden soll, ist nicht ohne weiteres erkennbar, Unterstellt man diese Erbfolge nach den Regeln des Bürgerlichen Rechtes, so wirft sich die Präge auf, ob im jetzigen Verfahren, also im Rahmen der Genehmigung eines Hofübergabevertrages, das Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit in Wegfall kommt, weil der Übernehmer gesetzlicher Erbe nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches wird. Die Rechtsbeschwerde führt keine Entscheidung an, die im Gegensatz zu dem Beschwerdegericht den Standpunkt vertritt, in einem solchen Palle brauche der Hofübernehmer nicht wirtschaftsfähig zu sein. Zu einer sachlich-rechtlichen Beantwortung dieser Frage wäre der erkennende Senat aber nur in der Lage, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre, das Oberlandesgericht also mit seiner Auffassung von einem anderen Oberlandesgericht abgewichen wäre. Die Rechtsbeschwerde meint weiter, der Übergang eines Hofes auf den gesetzlichen Hoferben könne niemals eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden darstellen. gestellt» Soweit darin die Meinung vertreten wird, in dem Genehmigungsverfahren sei nur darauf abzustellen, ob die bisherige Verteilung der Bodennutzung durch die Übertragung verschlechtert werde, hat zudem der beschließende Senat in seiner Entscheidung (LM Nr. 20 aaO) ausgeführt, daß er dieser Meinung nicht beitreten könne. Die Auffassung, daß bei rechtsgeschäftlichem Erwerb an die Wirtschaftsfähigkeit des Erwerbers keine strengeren Anforderungen zu stellen seien, als bei der Vollziehung einer vorausgegangenen Auseinandersetzung unter Erben, hat der beschließende Senat dort ausdrücklich als für einen Sonderfall zutreffend bezeichnet. Vom Beschluß des Senates vom 25- April 1961 (LM Nr. 24 aaO), in dem die Auffassung vertreten wird, daß landwirtschaftlich benutzter Grund und Boden tunlichst in den Händen von Land- und Forstwirten bleiben solle, weicht der angefochtene Beschluß nicht ab. 4. Ebensowenig weicht der angefochtene Beschluß von dem Grundsatz ab, die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Landwirt bedeute nur ausnahmsweise eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden (BGH LM Nr. 26 aaO). 5. Das Beschwerdegericht ist auch nicht der Auffassung, es sei Sache der Landwirtschaftsgeriehte, unter mehreren Landwirten den bestgeeigneten auszuwählen und ihn dem verkaufenden Eigentümer aufzudrängen. Bann kam es aber nicht mehr darauf an, ob, was das Beschwerdegericht daneben noch geprüft hat, der Verkauf des Hofes zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führen würde. Fehlt es somit an der Zulässigkeit des Rechtsmittels, so ist es dem beschließenden Senat versagt, zu den Bedenken der Rechtsbeschwerde Stellung zu nehmen, die zur sachlich-rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes durch das Beschwerdegericht vorgebracht worden sind.

Zitierte Normen: § 6 HoefeO § 9 GrdstVG § 20 LwVG
HofEigentümersAuffassungGenehmigungBeschwerdegerichtÜbernehmerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

2042 100
A
BUNDESGERICHTSHOF
If
Y_mh-14£§	BESCHLUSS
in der Landwirtsehaftssache
 betreffend die Genehmigung des am ZI» Juli 1964 zwischen den Beteiligten geschlossenen HofÜbergabe-Vertrages
1
der Landwirt Karl-Heinz bei Bad S|
H
Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer ,
- im Rechtsboochwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt	in
2« der Bauer Heinrich Adolf H bei Bad S(
in
 Antragsund Beschwerdegegner
-t
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 26. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schlesv/ig vom 18. Januar 1965 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdever-fahren wird auf 15 750 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Bauer Heinrich Adolf	ist	Eigentümer	des
 im Grundbuch von	Band	2	Blatt	sm	einge-
tragenen 31,65 ha großen Hofes mit einem Einheitswert von 31 500 DM. Der Eigentümer ist unverheiratet und hat keine Abkömmlinge. Am 6. Mai 1964 erteilte er dem Steuer-bevollmächtigten und Makler Albert	in	notarial
 lc Vollmacht zu dem Verkauf seines Hofes. Auf Grund dieser Vollmacht schloß	namens	des	Eigentümers	mit	dem
 Landwirt Karl-Heinz H^^, dem Neffen des Eigentümers, am 27« Juli 1964 einen Vertrag über die Veräußerung des Hofes. Karl-Heinz H^0 ist der Sohn einer Schwester des Eigentümers, die .«seit Jahren auf dem Hof des Eigentümers lebt. Karl-Heinz H^jj^hat das Schlachterhandwerk erlernt und geht diesem Beruf nach. Nach dem Vertrag
 
vom 27- Juli 1964 hat der Erwerber des Hofes dem Eigentümer von dessen 65- Lebensjahr ab ein angemessenes Altenteil zu gewähren. Im übrigen hat er die auf dem Hofe ruhenden Schulden übernommen. Der Hof ist mit Grundpfandrechten im Nennbetrag von ca. 280 000 DM belastet. Der Kapitalwert der ebenfalls? vom Erwerber übernommenen Lastenausgleichsabgaben ist im Vertrag auf 27 000 !)M angegeben.
Die Kreislandwirtschaftsbehörde in Bad r3er der Notar den Vertrag zur Genehmigung vorgelegt hat, hat ihn an das Amtsgericht abgegeben, weil nach Ansicht der Landwirtschaftsbehörde es sich um einen Überlassungsvertrag im Sinne der Höfeordnung handle, zu dessen Genehmigung das Landwirtschaftsgericht zuständig sei. Vor dem Landwirtsehaftsgericht hat der Eigentümer des Hofes der Genehmigung widersprochen und geltend gemacht, er sei durch unzutreffende Angaben zur Unterzeichnung veranlaßt worden, von einem Verkauf an seinen auf dem Hof lebenden Neffen sei nicht die Rede gewesen. Dazu habe er keinen Makler gebraucht.
Las Amtsgericht hat die Genehmigung des Vertrages abgelehnt, die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hatte keinen Erfolg.
Pas Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Pas Amtsgericht habe den Vertrag vom 27« Juli 1964 mit zutreffender Begründung als Hofübergabevertrag in Sinne des § 17 HÖfeO angesehen und deshalb zu Recht seine Zuständigkeit bejaht. Es habe ebenso zutreffend die Genehmigung des Vertrages abgelehnt. Nach § 9 Abs. i Nr. 1 GrdstVG sei die Genehmigung zu versagen, wenn sie
/
 
eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeute.
Eine ungesunde Verteilung liege aber vor» wenn der Erwerb nach den gesamten Umständen eine ungesunde Erscheinung darstelle. J)as sei hier der Pall. Der Übernehmer sei nicht in der Lage, den völlig heruntergewirtschafteten und nahezu inventarlosen Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Er habe das Schlachterhandwerk gelernt und bisher dieses Handwerk hauptberuflich allein ausgeübt.
Es möge sein, daß er in seiner Freizeit, auch in seinem Urlaub, auf dem Hof ausgeholfen habe. Bei einer solchen gelegentlichen Mitarbeit habe er sich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten jedoch nicht aneignen können.
Her Übernehmer habe vor dem Senat zugegeben, daß er an der Aufstellung des Wirtschaftsplanes für den Hof nie teilgenommen und daß er sich um die Fruchtfolge und die Düngung nie gekümmert habe. Im übrigen fehle es dem Erwerber auch an den Geldmitteln, die nötig seien, aen verwahrlosten Hof anzufassen und wieder auf die Höhe zu bringen. Der Hof sei in Höhe von 280 000 DM belastet.
Die tatsächlichen Schulden betrügen nach den Angaben des Steuerbcvollmächtigten F^^ mindestens 200 000 DM. Mit einem Zinsverbilligungskredit könne der Übernehmer, wie die Landwirtschaftsbehorde erklärt habe, in Anbetracht der Hoho der Schulden nicht rechnen. Die landwirtschaftlichen Beisitzer des Senats seien nach der Besichtigung des Hofes der Ansicht, daß 100 000 DM nicht einmal aue-reiehen würden, die Gebäude einigermaßen wieder instand zu setzen. Außerdem seien erhebliche Mittel erforderlich zur Anschaffung von lebendem und totem Inventar, das kaum noch vorhanden sei. Die Ländereien seien zu dem leil seit Jahren nicht mehr bewirtschaftet worden. Es könne nicht zweifeihaft sein, daß der Antragsteller diese Schwierigkeiten schon allein deshalb nicht meistern könne, weil ihm jegliche Geldmittel fehlten. Die baldige Zwangs-
 
Versteigerung dee Hofes sei unvermeidlich- Sie würde nur hinausgeschoben, und in der Zwischenzeit bleibe der Hof, v/ie in den letzten Jahren, weitgehend unbewirtschaftet * Aus diesem Grunde würde die Veräußerung des Hofes an den Antragsteller eine ungesunde Erscheinung darstellen. Der Senat bezweifle im übrigen auch nicht, daß eine Veräußerung des Hofes zu angemessenen Bedingungen, sei es im Ganzen, sei es parzellenweise, an interessierte Landwirte möglich sei. Der Eigentümer habe zudem nicht geltend gemacht, daß er den Hof nicht anderweitig veräußern könne. Er habe im Gegenteil selbst der Genehmigung des Vertrages widersprochen.
II.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu Io Sie ist formund fristgerecht eingereicht und begründet worden; der Rechtsbeschwerdeführer ist auch beschwerdeberechtigt, weil seinen Anträgen in der Beschwerdeinstanz nicht stattgegeben worden ist. Da das Besehwerdegericht aber die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist das Rechtsmittel nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG gegeben sind* Der Rechtsbeschwerdeführer verweist denn auch auf mehrere Entscheidungen des beschließenden Senates wie verschiedener Oberlandesgerichte, auf die im folgenden noch einzugehen sein wird, und trägt vor, von diesen Entscheidungen sei das Be-schwerdegericht abgewichen, und der angefochtene Beschluß beruhe auf diesen Abweichungen. In der Sache selbst meint die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Erwerber als Landwirt bezeichnet, es gehe auch davon aus, daß die Annahme der Kreislandwirtschaftsbehörde zutreffe, der Übernehmer sei der Hoferbe des kinder-
 
/
j
/
losen und unverheirateten Eigentümers, es habe demzufolge die V/irtschaftsfähigkeit des Übernehmers im Sinne des § 6 Abs. 5 HÖfeO nicht verneinen wollen. Der Zweck des Vertrages gehe für den Übernehmer und seine Mutter gerade dahin, den Hof unter allen Umständen der Familie zu erhalten. Ein Übergabevertrag des Hofeigentümers mit dem gesetzlichen Hoferben zu Bedingungen, wie sie hier getroffen seien, könne niemals eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens herbeiführen. Der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit sei derselbe, gleichgültig ob ein Erbfall eintrete oder ein Übergabevertrag abgeschlossen sei. Er sei auch nicht davon abhängig, ob der Hof heruntergewirtschaftet, verschuldet sei oder nicht. Es sei unzulässig, die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Hr. 1 GrdstVG im Sinne einer Generalklausel zu verstehen. Her unveränderte Übergang eines Hofs vom Eigentümer auf den gesetzlichen Hoferben könne niemals einen Verstoß gegen den Grundsatz der gesunden Verteilung des Grund und Bodens bedeuten.
Bio Nachprüfung des Vortrags des Rechtsbeschwerdo-führers ergibt, daß das Rechtsmittel nicht zulässig ist, weil die Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG) nicht gegeben sind.
1.	Hach Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers weicht das Beschwerdegericht uvon allen überkommenen Rechtsgrundsätzen der Rechtsprechung" ab, indem es die Meinung vertrete, der gesetzliche Hoferbe müsse nicht nur allgemein wirtschaftsfähig, sondern darüber hinaus auch besonders hohen Anforderungen gewachsen sein, weil der Hof stark heruntergewirtschaftet und überschuldet sei. Dieser Angriff scheitert schon daran, daß der Rechtsbeschwerdeführer keine Entscheidungen anführt, in denen jene allgemeinen Grundsätze nieder-
I
_ <7 «,
gelegt sind. Im übrigen sei darauf verwiesen, daß Lange/ Ymlff, HöfeO 6. Aufl« § 6 Anm. 90 b S. 158 an die Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben je nach den Umständen höhere oder geringere Anforderungen gestellt wissen wollen,
2.	Der nächste Angriff der Rechtsbeschwerde muß aus den gleichen Erwägungen ohne Erfolg bleiben. Das Beschwerdegericht hat sich nach Auffassung des Beteiligten zu 1 in Widerspruch ”mit der einmütigen Auffassung aller Oberlandesgerichte und des beschließenden Senates” gesetzt, indem es ausgeführt habe, es sei nicht gleichgültig, ob der zu übernehmende Betrieb notleidend sei oder nicht, es sei dagegen nicht von Bedeutung, ob die Übernahme zu einer zusätzlichen Belastung des Hofes führe, im übrigen seien die Landwirtschaftsgerichte befugt, eine vertragliche Übernahme des Hofes auf den Hoferben, der nach dem Tode des Übergebers in gleicher Weise Eigentümer des Hofes werde, wie durch eine Hof-iibergabe, zu verhindern, sofern sich der Übergeber in Schwierigkeiten befinde, mit denen der Übernehmer tatsächlich nicht fertig werde. Abgesehen davon, daß in dem angefochtenen Beschluß Ausführungen dieses Inhalts nicht vorhanden sind, fehlt es auch hier an der Anführung jener Entscheidungen, die die ”einmütige Auffassung” des Bundesgerichtshofs und aller Oberlandesgerichte wiedergeben. Die Bezugnahme auf eine einmütige Auffassung allein ersetzt die Angabe der Vergleichsentscheidungen nicht. Im übrigen ist noch folgendes anzu demerken:
Es ist keinesv/egs sicher, wie die Rechtsbeschwerde meint, daß der Beschwerdeführer gesetzlicher Hoferbe !SI5^5_Üofeordnung wird, auch wenn er nicht wirtschaftsfähig ist, § 6 Abs. 5 HöfeO läßt vom Vorhandensein der
i
.1
8
Wirtschaftsfähigkeit dann absehen, wenn es sich um Abkömmlinge des Hofeigentümers handelt. Der Beschwerdeführer ist kein Abkömmling des Eigentümers. Palls auch seine Mutter nicht wirtschaftsfähig ist, mag gemäß § 10 HöfeO die gesetzliche Hoferbfolge nach der HÖfe-ordnung ausscheiden und die Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches zu dem Zuge kommen. Inwiefern aber dann der Becht3beschwerdeführer Erbe des Eigentümers nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches werden soll, ist nicht ohne weiteres erkennbar, Unterstellt man diese Erbfolge nach den Regeln des Bürgerlichen Rechtes, so wirft sich die Präge auf, ob im jetzigen Verfahren, also im Rahmen der Genehmigung eines Hofübergabevertrages, das Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit in Wegfall kommt, weil der Übernehmer gesetzlicher Erbe nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches wird.
Die Rechtsbeschwerde führt keine Entscheidung an, die im Gegensatz zu dem Beschwerdegericht den Standpunkt vertritt, in einem solchen Palle brauche der Hofübernehmer nicht wirtschaftsfähig zu sein. Zu einer sachlich-rechtlichen Beantwortung dieser Frage wäre der erkennende Senat aber nur in der Lage, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre, das Oberlandesgericht also mit seiner Auffassung von einem anderen Oberlandesgericht abgewichen wäre. Gerade hierzu fehlen aber Angaben der Rechtsbeschwerde,
3.	Die Rechtsbeschwerde meint weiter, der Übergang eines Hofes auf den gesetzlichen Hoferben könne niemals eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden darstellen. Aber auch insov/eit ist eine Abweichung nicht dargetan. In dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluß des Oberlandesgerichtes Celle vom 14. Oktober 1957 (enthalten in LM Nr. 20 zu Art. III BrMilRegVO Nr. 84) ist ein derartiger Satz nicht auf-
9
gestellt» Soweit darin die Meinung vertreten wird, in dem Genehmigungsverfahren sei nur darauf abzustellen, ob die bisherige Verteilung der Bodennutzung durch die Übertragung verschlechtert werde, hat zudem der beschließende Senat in seiner Entscheidung (LM Nr. 20 aaO) ausgeführt, daß er dieser Meinung nicht beitreten könne. Die Auffassung, daß bei rechtsgeschäftlichem Erwerb an die Wirtschaftsfähigkeit des Erwerbers keine strengeren Anforderungen zu stellen seien, als bei der Vollziehung einer vorausgegangenen Auseinandersetzung unter Erben, hat der beschließende Senat dort ausdrücklich als für einen Sonderfall zutreffend bezeichnet. Dieser Sonderfall ist aber im gegebenen Falle nicht vorhanden. Vom Beschluß des Senates vom 25- April 1961 (LM Nr. 24 aaO), in dem die Auffassung vertreten wird, daß landwirtschaftlich benutzter Grund und Boden tunlichst in den Händen von Land- und Forstwirten bleiben solle, weicht der angefochtene Beschluß nicht ab. Der Beteiligte zu 7 (Kechtsbeschwerdeführer) ist nicht hauptberuflicher Landwirt. Er hat das Schlachterhandwerk gelernt und übt es aus.
4.	Ebensowenig weicht der angefochtene Beschluß von dem Grundsatz ab, die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Landwirt bedeute nur ausnahmsweise eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden (BGH LM Nr. 26 aaO). Der Rechtsbeschwerdeführer ist nicht hauptberuflicher Landwirt.
5.	Das Beschwerdegericht ist auch nicht der Auffassung, es sei Sache der Landwirtschaftsgeriehte, unter mehreren Landwirten den bestgeeigneten auszuwählen und ihn dem verkaufenden Eigentümer aufzudrängen. Deshalb liegt auch keine Abweichung von den Beschlüssen des Oberlandesgerichtes Hamm vom 15« Juli 1953 (RdL 1954, 21)
10
und vom 18. Juni 1954 (RdL 1955, 284) vor, die eine solche Lenkung für ungesetzlich ansehen.
6.	Es mag zutreffend daß das Beschwerdegericht nicht dasjenige Maß an Anforderungen im vorliegenden Palle gestellt hat, das das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG I960, 240) an den Nachweis des Vorhandenseins geeigneter Käufer stellt. Indessen beruht die angefochtene Entscheidung auf dieser möglichen Abweichung nicht. Bas Beschwerdegericht hat die Wirtschaftsfähigkeit des Rechtsbeschwerdeführers verneint (§6 HÖfeO). Bann kam es aber nicht mehr darauf an, ob, was das Beschwerdegericht daneben noch geprüft hat, der Verkauf des Hofes zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führen würde. Bie möglicherweise vorliegende Abweichung von dem angeführten Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichtes hat aber nur Bedeutung für die Frage der Anwendung des § 9 GrdstVG.
Fehlt es somit an der Zulässigkeit des Rechtsmittels, so ist es dem beschließenden Senat versagt, zu den Bedenken der Rechtsbeschwerde Stellung zu nehmen, die zur sachlich-rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes durch das Beschwerdegericht vorgebracht worden sind.
Bio Rechtsbeschwerde war vielmehr auf Kosten des Rechtsbeschv/erdeführers als unzulässig zu verwerfen.
Eino Erstattung außergerichtlicher Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
11
Gemäß § 39 Abs. 2 Ziff, 2 GrästVG, § 44 Abs. IV a LVO ist der Geschäftswert mit der Hälfte des Einheitsv/ertes des übergebenen Hofes festzusetzen. Die Entscheidung konnte ohne Zuziehung der landwirtschaftlichen Beisitzer getroffen werden (§ 20 Abs, 1 Nr. 4 LwVG)«
1)r, Augustin
7)r. Piepenbrock
])r. Grell