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BGH · V BLw 14/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 14/64

Bio Rechtsboschwerde gegen den Beschluß des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24« Februar 1964 wird auf Kosten der Rechtsbcschwerdeführcr, die dem Rechtsbeschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten dos Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfene Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4°000 BM festgesetzte Die Ehefrau Frieda (Beteiligte zu l) hat mit Zu- 1 Nr. 1 GrdstVG (ungesunde Verteilung des Grund und Bodens) j und auch dos § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG (unwirtschaftliche Auf- i teilung eines Grundstücks) für gegeben. Den Versagungsgrund dos § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG hält das Be-schwordegericht für gegeben, weil durch die Veräußerung Miteigentum gegründet werden solle und deshalb die Gefahr einer realen Aufteilung bestehe, die zu einer unwirtschaftlichen Teilung des ohnehin schon kleinen Grundstücks führe. Die Rechtsbeschwerde führt zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels lediglich den Beschluß des Obcrlandes-gcrichts Karlsruhe von 29* Mai 1963 (RdL 1963? 266) an, in dom die Auffassung vertreten wird, daß die Genehmigung zur Veräußerung an oinen Nicht land v/irt nicht wegen ungesunder Bodenverteilung versagt werden könne, wenn kein Landwirt bereit sei, den vom Gericht als angemessen ermittelten Verkehrswert als Kaufpreis zu zahlen» Auf eine Abweichung von diesor Entscheidung kann die Zulässigkeit der Rocht obeschwer de jcdocl nicht gestützt werden«. Ist eine bestimmte Rechtsfrage boroits durch den Bundesgerichtshof entschieden, so kommt es allein auf eine Abweichung von seiner Entscheidung an (vgl» Beschluß des Senats vom 7» Dezember 1954, V BLw 48/54, RdL 1955, 75)» Nach der Rechtsprechung des Senats führt die Veräußerung einee landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandv/irt, wenn besonders triftige Gründe, die eine Hintansetzung der Intor-oeson der Landwirtschaft rechtfertigen, nicht vorliegcn, zu einer ungesunden Bodenverteilung, wenn Landwirte gewillt und in der Lage sind, das Grundstück zu angemessenen Bedingungen zu erwerben, d,h. Von dieser Rechtsauffassung geht auch das Beschwerdogericht aus, so daß eine Abwci^Jiuhgim Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt» Die Frage, ob die Feststellung des Besehwerdegcrichts, der sei bereit, das Grundstück zu einem volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis zu erwerben, etwa rechtlich zu beanstanden sein würde, kann nur bei Zulässigkeit der Rechtobeschwerde geprüft werden.

Zitierte Normen: § 9 GrdstVG § 24 LwVG
GrundstückBeteiligteZulässigkeitungesundAbweichungGenehmigungBeschlußunzulässigdos

Volltext der Entscheidung

V BLw 14/64
2186 057
Beschluß
 in der Landwirtschaftssachc betreffend die Genehmigung des GrundatUckovertrages vom 14o Mai 1963s
Beteiligte,:
lo
2o
3o
4.
zu	.
zu 1 his 4 Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwalt 5 o
Rechts be schv/ord ege gner,
 hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landv/irtschaftssachon in der Sitzung vom 7« Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidentcn Br» Augustin, der Bundesrichter Dro Piepenbrock und Br» Groll sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Müller
 beschlossen:
Bio Rechtsboschwerde gegen den Beschluß des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24« Februar 1964 wird auf Kosten der Rechtsbcschwerdeführcr, die dem Rechtsbeschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten dos Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfene
 Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4°000 BM festgesetzte
 Die Ehefrau Frieda	(Beteiligte zu l) hat mit Zu-
stimmung ihres Ehemannes, des Beteiligten zu 2, eine 18,73 a große Baumwiese an die 15 und 13 Jahre alten Beteiligten zu 3 und 4 zu dem Preise von 4 000 DM verkauft« Das landwirtschaftsamt hat dem Kaufvertrag die Genehmigung versagt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat auf den Antrag der Beteiligten auf gerichtliche Entscheidung den Bescheid dos Landwirt schaftsamt0 bestätigt. Die sofortige Beschwerde der Ver-tragstoilc hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsboschwerde verfolgen die Beteiligten den Genehmigungsantrag v/eiter.
Das Oberlandesgoricht hält die Voraussetzungen des § 9 Ab3. 1 Nr. 1 GrdstVG (ungesunde Verteilung des Grund und Bodens) j und auch dos § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG (unwirtschaftliche Auf-	i
 teilung eines Grundstücks) für gegeben. Eine ungesunde Boden- j Verteilung erblickt das Be3chwerdegoricht darin, daß cs sich	;
bei den Käufern - ganz abgesehen davon, daß sie als Schüler	'
das Grundstück in absehbarer Zeit gar nicht bewirt schäften	j
würden - um Nichtlandwirte handele, während der	,
11^^ an dem Erwerb der Baumwiese, die er bisher gepachtet hat, ernstlich interessiert sei.	bewirtschafte hauptberuflich
 rund 18 ha Land. Er könne das Grundstück, das auf drei Seiten an seinen Grundbesitz angrenze, zur Aufstockung und Abrundung soiner Betriebsflache gebrauchen. Er habe auch ke&pon Zweifel darüber gelassen, daß er das Grundstück zu einem für ihn tragbaren, volkswirtschaftlich gerechtfertigton Preis kaufen möchte.
Den Versagungsgrund dos § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG hält das Be-schwordegericht für gegeben, weil durch die Veräußerung Miteigentum gegründet werden solle und deshalb die Gefahr einer realen Aufteilung bestehe, die zu einer unwirtschaftlichen Teilung des ohnehin schon kleinen Grundstücks führe.
 
Die Hechtsbeschwer de ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 24 Ab 3. 2 Nr» 1 LwVG, der hier allein in Betracht kommt, nicht gegeben sind«,
Die Rechtsbeschwerde führt zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels lediglich den Beschluß des Obcrlandes-gcrichts Karlsruhe von 29* Mai 1963 (RdL 1963? 266) an, in dom die Auffassung vertreten wird, daß die Genehmigung zur Veräußerung an oinen Nicht land v/irt nicht wegen ungesunder Bodenverteilung versagt werden könne, wenn kein Landwirt bereit sei, den vom Gericht als angemessen ermittelten Verkehrswert als Kaufpreis zu zahlen» Auf eine Abweichung von diesor Entscheidung kann die Zulässigkeit der Rocht obeschwer de jcdocl nicht gestützt werden«. Ist eine bestimmte Rechtsfrage boroits durch den Bundesgerichtshof entschieden, so kommt es allein auf eine Abweichung von seiner Entscheidung an (vgl» Beschluß des Senats vom 7» Dezember 1954, V BLw 48/54, RdL 1955, 75)» Nach der Rechtsprechung des Senats führt die Veräußerung einee landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandv/irt, wenn besonders triftige Gründe, die eine Hintansetzung der Intor-oeson der Landwirtschaft rechtfertigen, nicht vorliegcn, zu einer ungesunden Bodenverteilung, wenn Landwirte gewillt und in der Lage sind, das Grundstück zu angemessenen Bedingungen zu erwerben, d,h. den volkswirtschaftlich gerechtfertigten, für den Erwerber tragbaren Kaufpreis zu zahlen (vgl* z.B. Beschlüsse vom 12. November 1957, V BLw 30/57, RdL 1958, 12 und 12. Februar 1963, V BLw 29/62, RdL 1963, 90). Von dieser Rechtsauffassung geht auch das Beschwerdogericht aus, so daß eine Abwci^Jiuhgim Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt» Die Frage, ob die Feststellung des Besehwerdegcrichts, der	sei	bereit,	das	Grundstück zu einem
 volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis zu erwerben, etwa rechtlich zu beanstanden sein würde, kann nur bei Zulässigkeit der Rechtobeschwerde geprüft werden.
Da sonstige Abweichungen nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich sind, mußte die Rochtsbeschv/erde ohne sachliche Nachprüfung dC3 angefochtonen Beschlusses als unzulässig verworfen werden»
Die KostenentScheidung beruht auf §§ 34? 44? 45 Lv/VG»
Dr» Augustin	Dr»	Piepenbrock	Dr»	Grell

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