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BGH · y Blw 14/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: y Blw 14/63

Die Veräußerung von Hofgrundstücken kann zur Erhaltung des Hofes erforderlich sein, wenn der Veräußerungserlös zur Tilgung drückender Schulden verwendet und eine Kreditaufnahme für die dringend nötige Erneuerung der schadhaften Hofgebäude offengehalten v/ei'den soll. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die diesem im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Eheleute hatten keine leiblichen Kinder; 1950 nahmen sie den damals 22 Jahre alten Antragsteller, einen Neffen des Ehemannes, auf den Hof; er war als Landwirt ausgebildet und hatte bisher auf dem elterlichen Hof gearbeitet. Juli 1959» hatte er mit notariellem Vertrag den Hof dem Antragsgegner übergeben und für den Antragsteller eine Abfindung in Höhe von Uer notarielle Vertrag wurde gegen den Widerspruch des Antragstellers genehmigt und der Antragsgegner am In der Boschwordeinatanz machte der Antragsteller geltend, er sei von der Erbfolge hinsichtlich des Hofes nicht ausgeschlossen worden; in übergabevertrag werde mit keinem Y/ort angedoutot, daß er bei Landverkauf an. In dem eben genannten Verfahren hatte der Antragsteller gegen den Antragsgegner u.a. Pflichtteilsansprüche aus Anlaß des Todes des Adoptivvaters eingeklagt und war damit teils durchgedrungen, teils abgewiesen worden. Anspruchsgrundlage war damals das Ableben des Vaters und die Berufung des Antragsgegners zu seinem Erben, so daß der Antragsteller als weiterer Abkömmling pflicht-teilsberochtigt war. Vertrages, der Antragsteller sei mit 5*000 PH vollkommen abgefunden, könne auf einen Ausschluß oder eine Beschränkung von Ausgleichsansprüchen nicht geschlossen Y/crden. Eine Veräußerung sei zur Erhaltung des Hofes nicht nur dann erforderlich, wenn sie zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung diene oder einen unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch verhindex*n solle; sie könne auch schon dann eine erforderliche Maßnahme sein, wenn sie nach den gesamten Umständen betriebswirtschaftlich notwendig sei, um die Rentabilität de3 Hofes zu erhalten oder zu erhöhen, und dem Hofeigentümer im Verhältnis zu seinen Miterben dadurch keinen unbilligen Vorteil bringe. Per Antragsgegner habe bei Hofübergabe 15.000 PM Schulden übernommen; or soi zur Zahlung eines Betrages von 14.250 DM an den Antragsteller verurteilt worden. Pie Verfahrenskosten hätten rund 2.000 PM betragen, und im Wege eines Vergleiches habe sich der Antragsgegner zur Zahlung weitorer 300 PM an den Antragsteller verpflichtet. Dadurch würden Investitionen in Höhe von 100.000 DM notv/endig» Angesichts dieser bevorstehenden Belastungen des Hofes könne dem Antragsgegner nicht entgegengehalten werden, daß er die für die Bezahlung der Schulden und des neu-erworbenen Inventars aufgewandten Beträge durch Kreditaufnahme hätte beschaffen müssen. Erst wenn diese Maßnahmen nicht zu dem Ziele führen könnten, eine Zv/angsvcrSteigerung nur noch durch den Verkauf von Grundstücken zu vermeiden sei, entfielen Ausgleichsansprüche. Der Antragsgegner habe vielleicht zweckmäßige Anschaffungen gemacht, die seine Arbeit erleichterten und rentabler gestalten könnten, notwendig seien aber sämtliche Anschaffungen nicht gewesen. Die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichsanspruches (§ 13 Abc. 1 und 2 HöfeO) hat das heachwerdegericht ohne Rechtsirrtum bejaht; die Entscheidung hängt mithin allein von der Beantwortung der Frage ab, ob die Veräußerung • der V/eideparzellen zur Erhaltung dec Hofes erforderlich war. Eine Regelung dahin, daß der Ausgleichsanspruch entfalle, wenn die Veräußerung von Grundstücken zur Erhaltung des Hofes erforderlich war, kannten weder frühere Anerben-gesotzo des norddeutschen Raumes noch das Reichserbhof- Da aber davon auszugehen ist, daß mit der übernähme der Regelung in die Höfeordnung auch deren Grundgedanke übernommen wurde, so ist, entgegen der Ansicht von Rötelmann (DNotZ 1961, 346, 352), der Wegfall des Ausgleichsanspruchs nicht auf dringende Notfälle beschränkt, wie sie bei drohender und sonst nicht zu verhindernder Zwangsversteigerung, hei Zerstörung der Hofstolle durch Brand, bei Vernichtung des Viehbestandes durch Seuchen, bei anhaltenden Mißernten vorlicgcn. Vielmehr kann die Notwendigkeit der Veräußerung von Hofgrundstückcn auch bei Tilgung dringender und drückender Schulden zu bejahen sein, wenn diese weder aus den Erträgnissen des Hofes noch durch eine zu demutbare Kreditaufnahme abgetragen werden können. Dabei handelt es sich aber um eine erst im Rechtsbeochwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, die, da das Besehwerdegericht keine Feststellung insoweit getroffen hat, vom Senat nicht beachtet werden kann. Die Notwendigkeit der Veräußerung von Hofgrundatücken im Sinne des § 13 Abs. 2 HöfeO kann ferner zu bejahen sein, wenn Vieh und Hofinventar angeschafft werden muß, um die bäuerliche Betriebsführung in der Konkurrenz lebensfähig zu erhalten.jAIslriotwe&dig zur Erhaltung dos Hofes wird man ansehen können, was eine Anpassung an die Anforderungen der Gegenwart für einen landwirtschaftlichen Betrieb dieses Ausmaßes darstellt; was zweckmäßig erscheint zur Erhöhung seiner Rentabilität, braucht nicht notv/endig zu seiner Erhaltung im Sinne des § 13 Abs. 2 HÖfeO zu sein. Unter solchen Umständen ist die.Notwendigkeit der Grundstücksveräußerung zur Erhaltung des Hofes vom Beschwerde-gericht ohne Hechtsirrtun bejaht worden; der Ausgleichs-ancpruch des Antragstellers entfällt, weil der Antragsgegner seine drückenden Schulden nur durch den Erlös aus dem Grundstücksverkauf abtragen konnte und sich andererseits die Inanspruchnahme von Kredit für die dringend notwendige Erneuerung der im schlechten Zustand befindlichen Gebäude der Hofstelle offenhalten mußte. Bei dieser Sachlage ist es aber nicht mehr erforderlich, zu prüfen, ob es sich bei der Anschaffung von Trecker, Mistauflader und Miststreuer um Maßnahmen handelte, die zur Erhaltung des Hofes notwendig waren. Der Antragsteller macht schließlich dem Beschwerdegericht den Vorwurf, daß es den Vortrag des Antragsgegners, Daß es dabei ein gegenteiliges Beweisangebot des Antragstellers übergangen hat, wird-von der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen. Er habe noch heute Kaufleuten Zahlungen für Forderungen zu leisten, die gegenüber dem Haushalt der Adoptiveltern entstanden waren» Es ist also nicht zutreffend, daß der Antragsgegner seine Verpflichtungen damals nur auf 3.050 DM beziffert habe. Sie war daher zurückzuweisen, und es waren dem Antragsteller die Gerichtslcosten des riechts-beschv/erdeverfahrens aufzuerlegen; er hat auch die seinem Gegner in diesem Verfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§§ 33, 44, 45 LwVG)»

Zitierte Normen: § 13 HoefeO § 33 LwVG
HofHöfeOSchuldeAntragsgegnerVeräußerungerforderlichErhaltung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	ja
 HöfeO §13 Abs. 2
Die Veräußerung von Hofgrundstücken kann zur Erhaltung des Hofes erforderlich sein, wenn der Veräußerungserlös zur Tilgung drückender Schulden verwendet und eine Kreditaufnahme für die dringend nötige Erneuerung der schadhaften Hofgebäude offengehalten v/ei'den soll.
SGII, Beachl. v* 15. Oktober 1963 _ y Blw 14/63
OLG Hamm AG Bürgsteinfürt
V BLw 1 4-/63
Beschluß
 In der landwirtschaftssaehe des Betriebsaufsehers Ewald E
in Ml
 Antragstellers, Beschwerdeführers und Rechtsbeschwerdeführers,
- Verfahrcnsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Burgsteinfurt -
gegen
 den Bauern Hubert
 Hr.
Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rechtsbeschv/erdegegner,
- Verfahrcnsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
in M
hat dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landv/irtachaftssachen in der Sitzung vom 15. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Augustin und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und Schulz
 beschlossen;
Bie Rechtsboschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandes-gorichts Hamm vom 5. April 1963 wird zurückgewiesen.
2
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die diesem im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbe-schv/erdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
- >
Grund e :
i.
Antragsteller und Antragsgegner sind Adoptivkinder der verstorbenen Eheleute Bernhard und Theresia	in
 Biese lebten im Güterotand der allgemeinen Gütergemeinschaft; zu dem Gesamtgut gehörte der vom Ehemann stammende 32 ha große Hof in	HflBHBBB	Hr.	(
(Grundbuch von AUHH Band 14 Blatt	mit	einem
 Binheitsv/ert von 38.000 DM.
Die Eheleute hatten keine leiblichen Kinder; 1950 nahmen sie den damals 22 Jahre alten Antragsteller, einen Neffen des Ehemannes, auf den Hof; er war als Landwirt ausgebildet und hatte bisher auf dem elterlichen Hof gearbeitet. Er wurde von den Eheleuten EflHV durch Vertrag vom 27. November 1950 an Kindes Statt angenommen; sie sahen in ihn ihren künftigen Hoferben. Im Sommer 1954 kam es zwischen ihn und den Adoptiveltern zu Auseinandersetzungen; noch vor der Ernte verließ er den Hof. Nun nahmen die Eheleute üflM den Antragsgegner, ebenfalls einen Neffen des Ehemannes (Vetter des Antragstellers) auf den Hof und durch Vertrag vom 22. Dezember 1955 an Kindes Statt an. In einem gemeinschaftlichen Testament vom selben Tag sotzton 3ie sich gegenseitig zu alleinigen Erben und Hoferben ein, den Antragsgegner zu dem Erben und Hoferben des Überlebenden. An 25. Juni 1959 verstarb Frau EflflP, am 24. Februar I960 der Ehemann eJHB*
Schon vorher, nämlich am 1. Juli 1959» hatte er mit notariellem Vertrag den Hof dem Antragsgegner übergeben und für den Antragsteller eine Abfindung in Höhe von
5.000	UM festgesetzt. Mit der Zahlung dieses Betrages sollte der Antragsgeguer auf jeden Pall von weiteren Zahlungen "befreit, der Antragsteller mit dem Erhalt von
5.000	UM völlig vom elterlichen Vermögen ahgefunden sein. Uer notarielle Vertrag wurde gegen den Widerspruch des Antragstellers genehmigt und der Antragsgegner am
ö. Uezember 1959 in Grundbuch als neuer Hofeigentümer eingetragen.
Mit einer alsdann erhobenen Klage auf Zahlung des Pflichtteils nach Vater und Mutter und einer Vergütung für in der Zeit von 1950 bis 1954 auf dem Hofe geleisteten Arbeiten erreichte der Antragsteller die Verurteilung des Antrag3gegners zur Zahlung von 14.241,25 UM; im übrigen wurde seine Klage abgewieoen.
Inzwischen, nämlich am 9. September I960, hatte der Antragogegner eine 1,7672 ha große Weide zu dem Preis von 17,672 UM aus dem Hofbestand an einen Siedler verkauft. Uie Eigentumoübertragung hat im Grundbuch stattgefunden. Hieran anknüpfend macht der Antragsteller nunmehr gemäß § 13 HöfeO einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 8.000 UM nebst 4 > Zinsen seit dem 15. September 1961 geltend.
Uer Antragsgeguer hat sich diesem Antrag widersetzt; er meint; Ausgleichoansprücho seien durch den Übergabevertrag völlig ausgeschlossen v/orden. Uie Veräußerung der Parzelle sei überdies zur Erhaltung des Hofes notwendig gcv/coon. Uie Anschaffung von Maschinen und Geräten sei unumgänglich geworden; dafür habe er rund 20.000 UM aufbringen müssen. Sei Übernahme des Hofes seien auch
 Schulden in einer annähernden Höhe von 16.000-DM vorhanden gewesen. An den Antragsteller habe er 14.241 DM kurzfristig bezahlen müssen. Noch jetzt seien weitere Aufwendungen für bauliche Veränderungen des Hofes zu machen, die rund 100.000 DM erforderten.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen; nach ooiner Ansicht sind Ausgleichsansprüche des Antragstellers nach dem Villen des Hofubergebers ausgeschlossen.
In der Boschwordeinatanz machte der Antragsteller geltend, er sei von der Erbfolge hinsichtlich des Hofes nicht ausgeschlossen worden; in übergabevertrag werde mit keinem Y/ort angedoutot, daß er bei Landverkauf an. dem Erlös nicht beteiligt werden solle. Die Auseinandersetzung nach § 13 HöfeO müsse aber nach dem Verkehrswert erfolgen; er könne mithin den halben Verkaufserlös beanspruchen. Davon seien diejenigen Teile der Abfindung abzuziohen, die auf die verkaufte Fläche entfielen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg.
Mit der von Beochv/erdegericht zugelassenen Bechtsbe-schwerde verfolgt der Antragsteller sein bisheriges Begehren weiter; der Antragsgegner bittet um Üurück-v/eioung der Hechtsbeschwerde.
I!.
Die Hcchtobeochwordc ist rechtzeitig und formgerecht eingercicht und begründet worden. Sie ist aber nicht beginindot.
 
1. Zunächst erhebt sich die Frage, ob dein geltend gemachten Anspruch die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Münster vom 21. Juni I960 (3 0 48/60) entgegensteht, so daß schon deshalb, was von Amts wegen zu prüfen ist, der Antrag zurückzuwei3en wäre. Roch ist dem nicht so.
In dem eben genannten Verfahren hatte der Antragsteller gegen den Antragsgegner u.a. Pflichtteilsansprüche aus Anlaß des Todes des Adoptivvaters eingeklagt und war damit teils durchgedrungen, teils abgewiesen worden. Anspruchsgrundlage war damals das Ableben des Vaters und die Berufung des Antragsgegners zu seinem Erben, so daß der Antragsteller als weiterer Abkömmling pflicht-teilsberochtigt war. Im gegenwärtigen Verfahren bildet die Anspruchsgrundlage der Umstand, daß der Antragsgegner nach der Hofübernahme zu dem Hof gehörende Grundstücke veräußert hat. Mag dieser Anspruch mit dem Pflichtteilsanspruch insoweit Zusammenhängen, als er dessen Ergänzung für den Pall der Veräußerung von Hofgrundstücken dar-stellt, so fällt er doch nicht mit dem Pflichttoilsan-spruch zusammen. Rechtskräftig entschieden ist über den in jener Klage geltend gemachten Pflichtteilsanspruch! daher ist der. Antragsteller durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Münster vom 21. Juni i960 nicht gehindert, den aus einem anderen Sachverhalt abgeleiteten gegenwärtigen Anspruch zu stellen.
3. Zur Sache selbst führt das Oberlandesgericht aus:
Rie Einv/ondung des Antragsgegners, Ansprüche nach § 13 HöfeO seien nach den ‘.Villen des Übertraggebers in vollem Umfange ausgeschlossen oder wenigstens beschränkt, sei nicht begründet. Allein aus der Bestimmung des Übergabe-
 
Vertrages, der Antragsteller sei mit 5*000 PH vollkommen abgefunden, könne auf einen Ausschluß oder eine Beschränkung von Ausgleichsansprüchen nicht geschlossen Y/crden. Jedoch sei die Entstehung solcher Ansprüche ausgeschlossen, weil die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich gewesen sei. Eine Veräußerung sei zur Erhaltung des Hofes nicht nur dann erforderlich, wenn sie zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung diene oder einen unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch verhindex*n solle; sie könne auch schon dann eine erforderliche Maßnahme sein, wenn sie nach den gesamten Umständen betriebswirtschaftlich notwendig sei,
 um die Rentabilität de3 Hofes zu erhalten oder zu erhöhen, und dem Hofeigentümer im Verhältnis zu seinen Miterben dadurch keinen unbilligen Vorteil bringe. Pas soi der Fall, v/enn der Erlös zur Peckung von Hofesschulden, zur Beschaffung von Anlagegütern, die der Struktur und der Größe des Hofes entsprächen, sowie zur Instandhaltung dor Hofund Wirtschaftsgebäude dringend benötigt werde und die erforderlichen Kosten nicht aus den Erträgnissen des Hofes herausgewirtschaftet und auch nicht im Wege einer zu demutbaren Kreditaufnahme beschafft y/erden könnten. Per Antragsgegner habe bei Hofübergabe 15.000 PM Schulden übernommen; or soi zur Zahlung eines Betrages von 14.250 DM an den Antragsteller verurteilt worden. Pie Verfahrenskosten hätten rund 2.000 PM betragen, und im Wege eines Vergleiches habe sich der Antragsgegner zur Zahlung weitorer 300 PM an den Antragsteller verpflichtet. Innerhalb kurzer Zeit nach der Hofübernahme sei so ohne Verschulden des Antragogegncrs eine HofSchuldenlast in Höhe von 31-500 PM entstanden. Sie sei durch Bestellung einer Grundschuld (8,000 PM) und Aufnahme eines Parlehens (15.000 PM) teilweise abgedeckt worden. Bei Übernahme des
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Hofes sei auch nur unzureichendes Inventar vorhanden gewesen. Es sei deshalb notwendig geworden, einen neuen Trecker, ferner einen Miststreuer und einen Mistauflader zu erwerben, was insgesamt 20.000 DM gekostet habe. Auch der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer habe diese Anschaffungen für gerechtfertigt gehalten. Zudem bedürften, wie die Ortsbeoichtigung ergeben habe, die Hof-und 'Wirtschaftsgebäude dringend der Erneuerung und Aus-besoerung. Die Wohnräume seien in einem denkbar schlechten Zustand, das Mauerwerk an vielen Stellen feucht, die Wirtschaftsräume für den heutigen Bedarf ungeeignet, der Schweinestall baufällig und erneuerungsbedürftig. Dadurch würden Investitionen in Höhe von 100.000 DM notv/endig» Angesichts dieser bevorstehenden Belastungen des Hofes könne dem Antragsgegner nicht entgegengehalten werden, daß er die für die Bezahlung der Schulden und des neu-erworbenen Inventars aufgewandten Beträge durch Kreditaufnahme hätte beschaffen müssen. .Überdies habe der Hof seit 1954 nur in drei Jahren normale Ernten und daher nicht die Möglichkeit gehabt, die Hofschulden abzudecken und die notwendigen -Investitionen aus laufenden Erträgnissen aufzubringen.
Der Antragsteller vertritt demgegenüber die Auffassung, daß der Ausschluß der Ausgleichsansprüche auf Hotfälle zu beschränken sei. Es müsse eine wirklich dringende Lage vorhanden sein, bei der der Hof nur dadurch gerottet werden könne, daß Land veräußert werde. Das sei beispielsweise der Eall bei Vernichtung des Hofes durch Brand, bei Viehseuchen, Unglücksfallen, schweren Krankheitsfällen und ähnlichem. Die Auslegung, die das Beschv/erde-gcricht dem § 13 Abo. 2 HöfcO gebe, sei viel zu v/eitgehend.
Sis beachte nicht, daß es sich bei der Vorschrift um eine Ausnahmebestimmung handle. Es müßten zunächst alle Kreditmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Erst wenn diese Maßnahmen nicht zu dem Ziele führen könnten, eine Zv/angsvcrSteigerung nur noch durch den Verkauf von Grundstücken zu vermeiden sei, entfielen Ausgleichsansprüche. So lägen die .Dinge im gegebenen Falle nicht. Der Antragsgegner habe vielleicht zweckmäßige Anschaffungen gemacht, die seine Arbeit erleichterten und rentabler gestalten könnten, notwendig seien aber sämtliche Anschaffungen nicht gewesen. Was die Ausgaben für die Erneuerung der Wirtschafts- und Kofgebäude anlange, so könne darauf nicht verwiesen werden;der An-tragsgegner habe den Veräußerungserlös nicht für diesen Zweck verbraucht.
Hierzu ist zu bemerken:
Die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichsanspruches (§ 13 Abc. 1 und 2 HöfeO) hat das heachwerdegericht ohne Rechtsirrtum bejaht; die Entscheidung hängt mithin allein von der Beantwortung der Frage ab, ob die Veräußerung • der V/eideparzellen zur Erhaltung dec Hofes erforderlich war. Dabei kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Becchwordegerichtes hierzu in allem der rechtlichen Nachprüfung standhalten. Ira Ergebnis ist dem Beschwer-degericht jedenfalls beizutreten.
Eine Regelung dahin, daß der Ausgleichsanspruch entfalle, wenn die Veräußerung von Grundstücken zur Erhaltung des Hofes erforderlich war, kannten weder frühere Anerben-gesotzo des norddeutschen Raumes noch das Reichserbhof-
gesetz, das in § 30 von einer ganz anderen Grundauffas-aung ausging. Die Fassung des § 13 Abs. 2 TiöfeO ist insoweit wörtlich entnommen dem § 20 des Preußischen Bäuerlichen Erbhofrechts vom 15. Mai 1933 (GS 165).
Sic beruht dort auf dem Grundgedanken, es müsse eine leichtfertige Veräußerung des angestammten Familien-erhes an Fremde verhütet -werden, um das Besitztum der Familie zu erhalten. Dieses Zieles wegen hielt es der Gesetzgeber für gerechtfertigt, Grundstücke des Hofbe-standeo abzustoßen, im besonderen zur Bezahlung drückender Hofschulden.Ausgloichsansprüche entfielen, wenn die Veräußerung einzelner Grundstücke zur Abdeckung solcher Schulden erforderlich war (Wagemann, Bäuerliches Erbhofrecht, 1933 S. 69 Anm. 4). Da aber davon auszugehen ist, daß mit der übernähme der Regelung in die Höfeordnung auch deren Grundgedanke übernommen wurde, so ist, entgegen der Ansicht von Rötelmann (DNotZ 1961, 346, 352), der Wegfall des Ausgleichsanspruchs nicht auf dringende Notfälle beschränkt, wie sie bei drohender und sonst nicht zu verhindernder Zwangsversteigerung, hei Zerstörung der Hofstolle durch Brand, bei Vernichtung des Viehbestandes durch Seuchen, bei anhaltenden Mißernten vorlicgcn. Vielmehr kann die Notwendigkeit der Veräußerung von Hofgrundstückcn auch bei Tilgung dringender und drückender Schulden zu bejahen sein, wenn diese weder aus den Erträgnissen des Hofes noch durch eine zu demutbare Kreditaufnahme abgetragen werden können. Ob es sich dabei um Verbindlichkeiten handeln muß, die aus ordnungsmäßiger Bewirtschaftung des Hofes und bei vernünftiger, don Gegebenheiten angopaßtor Lebensweise des Hofeigen-tümero entstanden sind, kann dahinotehen. Denn das Be-ochwcrdegericht hat festgestollt, daß der Antragsgegner die in 3otracht kommenden Verbindlichkeiten nicht schuld-
haft herbeigeführt habe» In der Rechtsbeschwerdebegrün-dung wird allerdings vorgetragen, der Antragsgegner habe seinen l’reckor zweimal einfrieren lassen, wodurch ihm hohe Kosten entstanden seien. Dabei handelt es sich aber um eine erst im Rechtsbeochwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, die, da das Besehwerdegericht keine Feststellung insoweit getroffen hat, vom Senat nicht beachtet werden kann.
Andererseits muß die Abstoßung der Hofgrundstücke geeignet sein, den Hofrestbestand zu sichern und zu erhalten. läßt sich zwar noch eine drohende Versteigerung abwendon, aber der bevorstehende Zusammenbruch der Wirtschaft nicht mehr aufhalten, eine anhaltende Sanierung nicht erreichen, wäre e3 nicht gerechtfertigt, Miterben und Pflichttoilsbercchtigten den Ausgleichsanspruch des § 13 HöfeO zu nehmen. Die Notwendigkeit der Veräußerung von Hofgrundatücken im Sinne des § 13 Abs. 2 HöfeO kann ferner zu bejahen sein, wenn Vieh und Hofinventar angeschafft werden muß, um die bäuerliche Betriebsführung in der Konkurrenz lebensfähig zu erhalten.jAIslriotwe&dig zur Erhaltung dos Hofes wird man ansehen können, was eine Anpassung an die Anforderungen der Gegenwart für einen landwirtschaftlichen Betrieb dieses Ausmaßes darstellt; was zweckmäßig erscheint zur Erhöhung seiner Rentabilität, braucht nicht notv/endig zu seiner Erhaltung im Sinne des § 13 Abs. 2 HÖfeO zu sein. Doch bedarf es hiorzu keiner abschließenden Würdigung, da es im vorliegenden Falle hierauf nicht ankommt.
Nach den Feststellungen dos Boschwcrdegerichts hat der Antragsgegner Schulden in Höhe von rund 15.000 DM übernommen, alsbald nach Hofübernahme fast den gleichen Be-
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trag an den Antragsteller ausgezahlt; weitere 2„000 DM Kosten hat er für den verlorenen Prozeß erstatten müssen. Gegenüber der Schuldenlast- von fast 32.000 DM beträgt der Einheitswert des Hofes 30,000 DM, übersteigt ihn also nur un wenig mehr als 1/6, Daß diese Schuld nicht aus den Erträgnissen des Hofes abzuoragen war, erhellt um so mehr, als nach den Feststellungen des Beschwerdegerichtes mehrere Mißernten aufeinander folgten. Der Betrag konnte aber auch nicht durch eine Kreditaufnahme beschafft werden.
Dieser 7/eg muß vielmehr für die dringend notwendigen, zur Erhaltung des Hofes erforderlichen baulichen Maßnahmen offengehalten werden. Sie werden nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes den Betrag von 100,000 DM erreichen. Unter solchen Umständen ist die.Notwendigkeit der Grundstücksveräußerung zur Erhaltung des Hofes vom Beschwerde-gericht ohne Hechtsirrtun bejaht worden; der Ausgleichs-ancpruch des Antragstellers entfällt, weil der Antragsgegner seine drückenden Schulden nur durch den Erlös aus dem Grundstücksverkauf abtragen konnte und sich andererseits die Inanspruchnahme von Kredit für die dringend notwendige Erneuerung der im schlechten Zustand befindlichen Gebäude der Hofstelle offenhalten mußte. Deshalb greift auch der Ilinv/eis der Hechtsbesehwerde darauf, daß der Verkaufserlös für die baulichen Maßnahmen gar nicht benutzt worden sei, nicht durch. Bei dieser Sachlage ist es aber nicht mehr erforderlich, zu prüfen, ob es sich bei der Anschaffung von Trecker, Mistauflader und Miststreuer um Maßnahmen handelte, die zur Erhaltung des Hofes notwendig waren. Es kann daher auch dahinstehen, ob insoweit das Beschwerdegericht, wie der Antragsteller meint, zu geringe Anforderungen gestellt hat. Überdies trägt er auch in diesem Zusammenhang neue Tatsachen vor, die vom Senat, wie bereits uargelegt, nicht beaentet werden konnten.
Der Antragsteller macht schließlich dem Beschwerdegericht den Vorwurf, daß es den Vortrag des Antragsgegners,
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15.000 DM Schulden übernommen zu haben, seinen Überlegungen zugrunde gelegt hat. Das 'Beschwerdegericht war indessen nicht gehindert, diesen Angaben Glauben zu schenken. Daß es dabei ein gegenteiliges Beweisangebot des Antragstellers übergangen hat, wird-von der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen. Soweit sie auf das Vorbringen des Antragsgegners im bereits erv/ähnten Rechtsstreit 3 0 48/60 verweist, so hat dort der Antragsgegner (Schriftsatz vom 29. April I960, GA 46) davon gesprochen, es seien ungewöhnliche Forderungen aus dem täglichen Lebensbedarf vorhanden gewesen, als er den Hof übernommen habe. Er habe noch heute Kaufleuten Zahlungen für Forderungen zu leisten, die gegenüber dem Haushalt der Adoptiveltern entstanden waren» Es ist also nicht zutreffend, daß der Antragsgegner seine Verpflichtungen damals nur auf 3.050 DM beziffert habe.
Aus all diesen Gründen erweist sich die Rechxsbeschwerde als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen, und es waren dem Antragsteller die Gerichtslcosten des riechts-beschv/erdeverfahrens aufzuerlegen; er hat auch die seinem Gegner in diesem Verfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§§ 33, 44, 45 LwVG)»
Df. Tasche	Dr.	Augustin	Dr,	Piepenbrock