Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. liepenbrock heschlossens Bis Re chtsh eschw erde gegen den Beschluß des io* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 16. Oktober 1958 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen. Per Hinweis der Rechtsbeschwerdo auf den in einer anderen Sache ergangenen Beschluß des Be-schwerdegerichts vom 30» Oktober *1956 ist schon deshalb unbeachtlich, weil diese Entscheidung durch den Beschluß des Senats vom 4- Juli 1957 aufgehoben ist, ganz abgesehen davon, daß es sich nicht um eine Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts handeln würde»
? BIw 14/59 2388 044 Beschluß In der Landwirtschaftssache in Wi !) a er Ehefrau Willi Gi^geb. Th( KrSc SflU? 2) des Kaufmanns und Fabrikanten Karl Rfl^in N Kr Sc Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Br. tfBl in gegen den Direktor der Landwirtschaftskammer in Recht sh eschw erd egegner, wegen Genehmigung der Veräußerung von Waldanteilen hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom S. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. liepenbrock heschlossens Bis Re chtsh eschw erde gegen den Beschluß des io* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 16. Oktober 1958 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen. Ber Gesdhäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.026,25 DM festgesetzt. Pgr Antragsteller zu 2) hat von der Antragstellerin zu \) Anteile an Waldgenossenschaften gekaufte Pas Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Kaufvertrag die Genehmigung versagt, das Oherlandesgericht die sofortige Beschwerde des Käufers zurückgewiesenv Hiergegen haben die Vertragsteile Rechtsbeschwerde eingelegt * Pie Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 24 Abs, 1 oder Abs. 2 LwVG nicht gegeben sind, Pie Nichtzulassung des Rechtsmittels durch das Oberlandesgericht ist überhaupt nicht anfechtbar (vgl. Pritsch LwVG § 24 Bern, III b 4 S, 327)• Einer der Fälle des § 24 Abs, 2 Nr, 2 LwVG liegt nicht vor. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs, 2 Nr. 1 Iv/VG ist nicht geltend gemacht. Per Hinweis der Rechtsbeschwerdo auf den in einer anderen Sache ergangenen Beschluß des Be-schwerdegerichts vom 30» Oktober *1956 ist schon deshalb unbeachtlich, weil diese Entscheidung durch den Beschluß des Senats vom 4- Juli 1957 aufgehoben ist, ganz abgesehen davon, daß es sich nicht um eine Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts handeln würde» Pie Reohtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Pie Kbstenentscheidung “beruht auf §§ 34 9 44 IwVG* fasche Pr. Hückinghaus Pr. Piepenbrock