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BGH

Gericht: BGH

Durch notariellen als Kaufund Übergabevertrag be-zeichneten Vertrag vom 6* Mai 1921 haben die Eltern dem Antragsgegner zu 1 die Hofstelle mit etwa 2 Morgen Gartenland übertragen« Der Übemahmepreis. lieh gesichert wurde, zu verzinsen und zu tilgen» Diese Verpflichtungen sollten erlöschen, falls Dr. Peter Hd^vor seinen Eltern ohne Hinterlassung von Kindern sterben sollte oder er oder seine Kinder infolge letzt-williger Verfügung oder Schenkungen der Eltern nicht mit dem vollen gesetzlichen Erbteil zur Erbfolge in den Nachlaß der Eltern oder des einen oder ande- Die Erbhofeigenschaft wurde am 31o März 1938 im Grundbuch vermerkte Nach der Übertragung des elterlichen Grundbesitzes auf den Antragsgegner zu 1 weigerte sich Dr* Peter weitere Zahlungen aus dem Vertrag vom 19« Januar 1932 zu leisten» Eine Zahlungsklage des Antragsgegners zu 1 wurde im Jahre 1940 abgewiesen mit der Begründung, daß die Voraussetzungen eingetreten.seien unter denen Dr. Peter nach den Bestimmungen des Vertrages von weiteren Zahlungen befreit sei«. Dieses Verfahren wurde im Jahre 1941 im Einverständnis der Beteiligten bis zu dem Kriegsende zurückgestellt, Der Antragsteller begehrt nunmehr die Festsetzung von Versorgungsansprächen nach dem Beichserbhofgesetz, Wegen der Höhe dieser Ansprüche weist.er darauf hin, daß der Hof einen Verkehrswert von 121 000 DM habe, an dem er mit 1/4 beteiligt sei, und daß sein Bruder Dr. Peter Hfl^ ausgleichungspflichtige Zuwendungen von 14 000 BM erhalten habe, während er selbst von seinen Eltern lediglich 1 000 BM und eine SchlaJzimmereinrichtung bekommen habe. Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegner zu verurteilen, an ihn einen näch dem Ermessen des Gerichts der Höhe nach zu bestimmenden Geldbetrag, im Palle der Säumnis einen Teilbetrag von 5 000 DM zu zahlen und den vom Gericht bestimmten Geldanspruch durch Eintragung ins Grundbuch sicherzustelleno Die Antragsgegner haben Abweisung des Antrages beantragt, Sie halten die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht für gegeben und sind im übrigen der Ansicht, daß dem Antragsteller keine Versorgungsansprü-che nach dem Beichserbhofgesetz zustehen, weil der Antragsgegner zu 1 keinen Erbhof von seinen Eltern übernommen habe und der Antragsteller deshalb nicht weichender Erbe im Sinne des Erbhofrechtes sei. Für die Entscheidung der Frage, ob dem Antragsteller ein derartiger Anspruch zusteht, ist das Landwirtschaftsgericht zuständig (§ .1 Hr 5 LwVG in Verbindung mit § 59 Abs 1 und 5 der Landesverordnung von Rheihland-Ffalz über Grundstücksverkehr, Landbewirtschaftung und Aufhebung der Erbhöfe vom '! Hiernach wurden die Abkömmlinge des Erblassers» soweit sie Miterben oder pflichtteilsberechtigt waren, bis zu ihrer Volljährigkeit auf dem Hof angemessen unterhalten und erzogen (§ 30 Abs 1), Sie sollten auch für einen dem Stande des Hofes entsprechenden Beruf ausgebildet und bei ihrer Verselbständigung ausgestattet werden, soweit die Mittel des Hofes dies erlaubten (§ 30 Abs 2), Die Art der Ausstattung war im Gesetz nicht näher geregelt; sie konnte auch durch Zuwendung eines Geldbetrages erfolgen, Bas Reichserbhofgesetz ist zwar durch Art I Abs 1 KRG-Mr 45 mit Wirkung vom 24c April 1947 aufgehoben worden. Bezember 1948 bestimmt jedoch - entsprechend der Regelung in den übrigen Ländern und Zonen daß die Ansprüche der Abkömmlinge eines früheren "Erbhofbauern" (d.h. eines Bauern im Sinne* des Reichserbhofgesetzes, das den Eigentümer eines Erbhofes als "Bauer" bezeichnet - § 11 Abs 1 REG -) nach § 30 REG bestehen bleiben, Die Übertragung der Hof* stelle im Jahre 1921 müsse schon im Hinblick auf den bis zu dem Erwerb des Ackerlandes inzwischen vergangenen Zeitraum von 15 Jahren für sich und unabhängig von der Übertragung der Ländereien betrachtet werden. b) Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, daß dem Antragsteller ein erbhofrechtlicher Versorgungsanspruch zustehe * Sie macht vor allem geltend, das Oberlandesgericht habe den in der Gegend von bestehenden Brauch, wonach auch die Übertragung von Erbhöfen regelmäßig so gehandhabt worden sei, daß die Übergabe des gesamten Besitztums in zwei Etappen erfolge, nicht-beachtet. geschäfte angesehen werden» Beide Verträge ständen vielmehr in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang« Die Übertragung der Ländereien im Jahre 1936 habe die Erbhofeigenschaft des Besitztums in der Hand der Antragsgegner nur deshalb begründen können, weil die Hofstelle bereits vorher übertragen worden sei« Dem Tode des Bauern als Zeitpunkt des Erbfalles ist deshalb, soweit die gesetzliche Versorgung der Abkömmlinge in Präge steht, die Übertragung des Erbhofes durch Übergabevertrag gleichzustellen (vgl auch die entsprechende Regelung nach § 17 Abs 2 HöfeO BrZ)* Voraussetzung für die Entstehung der erbhofrechtlichen Versorgungsansprüche ist, daß ein Erbhof auf den Anerben übergegangen ist, wobei es unerheblich ist, ob dieser Übergang kraft gesetzlicher Erbfolge eingetreten ist oder auf einer Verfügung von Todes wegen oder einem Übergabevertrag beruht. V BLw 1/53)* Fehlte die Hofstelle, so konnte, falls es sich nicht nur um einen vorübergehenden Zustand handelte, kein Erbhof entstehen« Die Hofsteile mußte auch Eigentum des Eigentümers der Ländereien sein* Der frühere Grundbesitz der Eltern H0p| konnte, da beim Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes Hofs teile und Ländereien verschiedenen Eigentümern gehörten, trotz einheitlicher Bewirtschaftung nicht Erbhof.werden. Er ist vielmehr erst Erbhof geworden, als sich Ländereien und Hofsteile als Eigentum in der Hand der Antragsgegner vereinigten« Dies verkennt auch die Rechtsbeschwerde nicht« Zu Unrecht glaubt jedoch der Antragsteller, aus einer einheitlichen Beurteilung der Verträge von 1921 und 1936 die Folgerung ziehen zu können, daß.den Antragsgegnern ein Erbhof übertragen worden sei. Auch wenn deshalb die beiden Verträge in einem Zusammenhang miteinander standen, so können sie doch rechtlich nicht als eine Einheit behandelt werden, zu demal da die Abtrennung der Hofstelle die Entstehung der Erbhofeigenschaft verhindert hat«, Ob es früher, wie der Antragsteller vorträgt, in Üblich war, daß Hof- Dieser nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ab-gewickelte Vorgang kann nicht nachträglich dem Erbhof-recht unterstellt werden« Das. gleiche gilt für die Übertragung der Ländereien, die zwar unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes erfolgt ist, aber sich auf einen Grundbesitz bezieht, der nicht dem Erbhofrecht unterstand. Nach § 36 EHRV konnte allerdings das Anerbengericht auch Versorgungsansprüche der weichenden Erben gegen den Eigentümer eines Erbhofes aus einem vor Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes oder vor Entstehung der Erbhofeigenschaft abgeschlossenen Übergabevertrag oder einer sonstigen Vereinbarung, die vor Erlangung der Erbhofeigenscheft getroffen war, anderweitig regeln« Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die vertraglich festgelegte Versorgung der Familienangehörigen des Bauern, während es sich im vorliegenden Fall um die Frage handelt, ob ein gesetzlicher Versorgungsanspruch des Antragstellers nach § 30 REG gegeben ist« Die Voraussetzungen eines sol-

Zitierte Normen: § 17 HoefeO § 57 EEG
HofElternAntragsgegnerAnspruchLändereiÜbertragungErbhof

Volltext der Entscheidung

In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Josef H( Post
 in
(Landkreis	,
Antragstellers, Beschwerdegegners und Rechtsbeschwerdeführers ,
vertreten durch Rechtsanwalt
m
gegen
 Io
2.
den Landwirt Mathias dessen Ehefrau Margarete geh« beide in MflHBHB) (Landkreis
h
Antragsgegner, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
 vertreten durch Rechtsanwalt Br.
in
9
wegen Festsetzung von Versorgungsleistungen
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 22* November 1956 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Müller und Schädel
 beschlossene
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 21. Februar 1956 wird auf Kosten des Antragstellers, der den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen„
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6 000 BM festgesetzt*
Der Antragsteller und der Antragsgegner zu 1 sind Söhne der verstorbenen Eheleute Mathias H^^^und Katharina Hd^geb»	die	Eigentümer	eines	land-
wirtschaftlichen Anwesens in Größe von etwa 25 ha waren* Sie haben noch zwei Brüder, von denen der eine, Dr«. med* Peter	als Arzt in Ch^^Hl lebt, während der an-
dere, Nikolaus Hflp, auf dem elterlichen Hof wohnt«
Durch notariellen als Kaufund Übergabevertrag be-zeichneten Vertrag vom 6* Mai 1921 haben die Eltern
 dem Antragsgegner zu 1 die Hofstelle mit etwa 2 Morgen Gartenland übertragen« Der Übemahmepreis. betrug 12 000 M. Hiervon hatte der Antragsgegner zu 1 an jeden seiner drei Brüder 3 000 M zu zahlen« Dieser Betrag sollte fällig sein, sobald ein Bruder heiratete oder das ihm im Vertrage eingeräumte Wohnrecht aufgab. Die Grundstücke wurden im Jahre 1922 als Eigentum der Antragsgegner in allgemeiner Gütergemeinschaft im Grundbuch eingetragen«
In der Folgezeit haben die Eltern den Hof gemeinsam mit, den Antragsgegnern bewirtschaftet« Der Antragsteller hat bis 1924 gegen Gewährung von Unterhalt auf dem Hof mitgearbeitet. Zur Bestreitung der Kosten des Studiums ihres Sohnes Peter hatten die Eltern 14 000 RM aufgewandt« In notarieller Urkunde vom 19. Januar 1932 erkannte Dr« Peter H0| an, daß er verpflichtet sei, diesen Betrag bei e:i~ ner späteren Erbauseinandersetzung mit seinen Geschwistern zur Ausgleichung zu bringen« Er verpflichtete sich gleichzeitig den Antragsgegnern und den Eltern gegenüber, eine Hypothek in Höhe von 12 000 GM, mit der seine Eltern im Zusammenhang mit seiner Ausbildung den Grundbesitz belastet hatten, und einen weiteren Betrag von 2 000 RM, der innerhalb einer weiteren Hypothek von 8 000 GM ding-
lieh gesichert wurde, zu verzinsen und zu tilgen» Diese Verpflichtungen sollten erlöschen, falls Dr. Peter Hd^vor seinen Eltern ohne Hinterlassung von Kindern sterben sollte oder er oder seine Kinder infolge letzt-williger Verfügung oder Schenkungen der Eltern nicht mit dem vollen gesetzlichen Erbteil zur Erbfolge in den Nachlaß der Eltern	oder	des	einen	oder	ande-
ren von ihnen gelangen sollten,,
Durch notariellen Vertrag vom 7. Dezember 1936 übertrugen die Eltern dem Antragsgegner zu 1 ihren restlichen Grundbesitz f,zu dem Zwecke cler Entstehung eines Erbhofes”» Der Antragsgegner zu 1 übernahm in dieser Urkunde - unbeschadet der Verpflichtungen seines Bruders Peter -auch seinerseits seinen Eltern gegenüber die Verpflichtung, die damals bestehenden hypothekarischen Belastungen von insgesamt 20 000 GM zu verzinsen und zu tilgen und seinen Eltern bis zu ihrem Tode den standesgemäßen Unterhalt zu gewähren. Nachdem der Antragsgegner zu i, der inzwischen selbst etwa 5 ha Land durch Kauf und Tausch erworben hatte, als Eigentümer der ihm übertragenen Grundstücke im Grundbuch eingetragen war, wurde sein Grundbesitz als Erbhof in die Erbhöferolle aufgenommen. Die Erbhofeigenschaft wurde am 31o März 1938 im Grundbuch vermerkte Nach der Übertragung des elterlichen Grundbesitzes auf den Antragsgegner zu 1 weigerte sich Dr* Peter	weitere	Zahlungen	aus	dem Vertrag vom
19« Januar 1932 zu leisten» Eine Zahlungsklage des Antragsgegners zu 1 wurde im Jahre 1940 abgewiesen mit der Begründung, daß die Voraussetzungen eingetreten.seien unter denen Dr. Peter	nach	den	Bestimmungen	des
 Vertrages von weiteren Zahlungen befreit sei«.
 
Im Jahre 1939 machte der Antragsteller gegen die Antragsgegner erstmals Ansprüche als weichender Erbe vor dem Anerbengericht geltend. Dieses Verfahren wurde im Jahre 1941 im Einverständnis der Beteiligten bis zu dem Kriegsende zurückgestellt, Der Antragsteller begehrt nunmehr die Festsetzung von Versorgungsansprächen nach dem Beichserbhofgesetz, Wegen der Höhe dieser Ansprüche weist.er darauf hin, daß der Hof einen Verkehrswert von 121 000 DM habe, an dem er mit 1/4 beteiligt sei, und daß sein Bruder Dr. Peter Hfl^ ausgleichungspflichtige Zuwendungen von 14 000 BM erhalten habe, während er selbst von seinen Eltern lediglich 1 000 BM und eine SchlaJzimmereinrichtung bekommen habe. Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegner zu verurteilen, an ihn einen näch dem Ermessen des Gerichts der Höhe nach zu bestimmenden Geldbetrag, im Palle der Säumnis einen Teilbetrag von 5 000 DM zu zahlen und den vom Gericht bestimmten Geldanspruch durch Eintragung ins Grundbuch sicherzustelleno
 Die Antragsgegner haben Abweisung des Antrages beantragt, Sie halten die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht für gegeben und sind im übrigen der Ansicht, daß dem Antragsteller keine Versorgungsansprü-che nach dem Beichserbhofgesetz zustehen, weil der Antragsgegner zu 1 keinen Erbhof von seinen Eltern übernommen habe und der Antragsteller deshalb nicht weichender Erbe im Sinne des Erbhofrechtes sei. Die Antragsgegner hätten im Jahre 1921 die Hofsteile gegen einen angemessenen Übernahmepreis erworben und den im Jahre 1936 übertragenen restlichen Grundbesitz durch Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten voll bezahlto
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Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Versorgungsansprüche des Antragstellers auf 6 000 DM festgesetzt und die Antragsgegner zur Zahlung.dieses Betrages verurteilt«. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf Festsetzung von Versorgungsleistungen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandesgericht zugelassene) Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegner erstrebt. Die ^ntragsgegner bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
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II«
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs 1 LwVG zulässig, jedoch nicht begründet*
1. Die in den Vorinstanzen erörterte Frage der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Es handelt sich bei dem Anspruch des Antragstellers um einen Versorgungsanspruch, der auf die Vorschriften des Reichserbhofgesetzes gestützt wird. Für die Entscheidung der Frage, ob dem Antragsteller ein derartiger Anspruch zusteht, ist das Landwirtschaftsgericht zuständig (§ .1 Hr 5 LwVG in Verbindung mit § 59 Abs 1 und 5 der Landesverordnung von Rheihland-Ffalz über Grundstücksverkehr, Landbewirtschaftung und Aufhebung der Erbhöfe vom '! 1. Dezember 1948 - GVB1 447 ~). Die vom Oberlandesgericht bejahte Zuständigkeit des Landwirtschäftsgerichts ist somit nicht zu beanstanden.
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2. Unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes stand den weichenden Erben eine Abfindung vom Erbhof nicht zuv Die Versorgung der Abkömmlinge des Bauern war im § 30 REG geregelt. Hiernach wurden die Abkömmlinge des Erblassers» soweit sie Miterben oder pflichtteilsberechtigt waren, bis zu ihrer Volljährigkeit auf dem Hof angemessen unterhalten und erzogen (§ 30 Abs 1), Sie sollten auch für einen dem Stande des Hofes entsprechenden Beruf ausgebildet und bei ihrer Verselbständigung ausgestattet werden, soweit die Mittel des Hofes dies erlaubten (§ 30 Abs 2), Die Art der Ausstattung war im Gesetz nicht näher geregelt; sie konnte auch durch Zuwendung eines Geldbetrages erfolgen, Bas Reichserbhofgesetz ist zwar durch Art I Abs 1 KRG-Mr 45 mit Wirkung vom 24c April 1947 aufgehoben worden. § 59 Abs 1 Satz i der oben erwähnten Landesverordnung von Rheinland-Pfalz vom 11. Bezember 1948 bestimmt jedoch - entsprechend der Regelung in den übrigen Ländern und Zonen daß die Ansprüche der Abkömmlinge eines früheren "Erbhofbauern" (d.h. eines Bauern im Sinne* des Reichserbhofgesetzes, das den Eigentümer eines Erbhofes als "Bauer" bezeichnet - § 11 Abs 1 REG -) nach § 30 REG bestehen bleiben,
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a)	Bas Oberlandesgericht hat einen erbhofrechtlichen Versorgungsanspruch des Antragstellers verneint. Es führt dazu auss Ansprüche aus § 30 HEG könnten nur bei Erbfällen entstehen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten seien, zu dem die Besitzung Erbhof geworden sei. Ber Vater der Parteien habe bei seinem Tode im Bezember 1938 weder einen Erbhof hinterlassen noch durch den Vertrag vom 7. Bezember 1936 seinem Sohn einen Erbhof übertragen, Ba die Hofstelle den Antragsgegnern bereits seit 1922 gehört habe, während die Ländereien im Eigentum der Eltern
 
verblieben seien, habe die frühere elterliche Besitzung erst durch die Übertragung der zur Hofstelle gehörenden Grundstücke in der Hand der Antragsgegner Erbhof werden können. Wenn das Landwirtschaftsgericht geglaubt habe, aus Billigkeitsgründen die Antragsgegner den Übernehmern eines Erbhofes gleichstellen zu sollen, so trage es der tatsächlichen Entwicklung und damit der wirklichen Rechts* läge nicht genügend.Rechnung* Die Übertragung der Hof* stelle im Jahre 1921 müsse schon im Hinblick auf den bis zu dem Erwerb des Ackerlandes inzwischen vergangenen Zeitraum von 15 Jahren für sich und unabhängig von der Übertragung der Ländereien betrachtet werden. Die Übernahme der Hofstelle sei auch von den Beteiligten als ein selbständiges Geschäft angesehen und abgewickelt worden. Infolgedessen sei für eine Wertung der Ländereien als Erbhof kein Raum, so daß der Vertrag von 1936 auch keinen Hofübergabevertrag darstelle*
b)	Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, daß dem Antragsteller ein erbhofrechtlicher Versorgungsanspruch zustehe * Sie macht vor allem geltend, das Oberlandesgericht habe den in der Gegend von
 bestehenden Brauch, wonach auch die Übertragung von Erbhöfen regelmäßig so gehandhabt worden sei, daß die Übergabe des gesamten Besitztums in zwei Etappen erfolge, nicht-beachtet. Zuerst würden stets in einem besonderen Vertrag die Gebäude übereignet, um dem Berechtigten die Gewißheit zu verschaffen, daß er demnächst auch die Ländereien bekomme, während diese von dem Übergeber, um sich die wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erhalten, vorübergehend zurückbehalten und erst in einem oft viele
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Jahre später abgeschlossenen weiteren Vertrag übereignet würden. Infolgedessen könnten die beiden Verträge von 1921 und 1936 nicht als voneinander unabhängige Rechts-
 
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geschäfte angesehen werden» Beide Verträge ständen vielmehr in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang« Die Übertragung der Ländereien im Jahre 1936 habe die Erbhofeigenschaft des Besitztums in der Hand der Antragsgegner nur deshalb begründen können, weil die Hofstelle bereits vorher übertragen worden sei«
c)	Die Ausführungen der Hechtsbeschwerde vermögen eine von der Auffassung des Beschwerdegerichts abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen« Der § 30 BEO, der zu dem Abschnitt «Erbfolge kraft Anerbenrechts” gehört, bildet einen Teil der Regelung, die das Gesetz für den Pall des Todes des Bauern getroffen hat« Die gesetzlichen Versorgungsansp'rüche der Abkömmlinge entstanden grund sätzlich mit dem Erbfall, also mit dem Tode des Bauern,, Wenn jedoch der Anerbe den Hof bei Lebzeiten des Bauern dui'ch Übergabevertrag erworben hatte, so bestand die Verpflichtung des Anerben zur Versorgung der Abkömmlinge gemäß § 30 REG bereits von der Übergabe an, weil es sich bei der Hofübergabe an den Anerben um eine vorzeitige Nachfolge in den Hof handelte (vgl REHG RdRN 1938, 471). Dem Tode des Bauern als Zeitpunkt des Erbfalles ist deshalb, soweit die gesetzliche Versorgung der Abkömmlinge in Präge steht, die Übertragung des Erbhofes durch Übergabevertrag gleichzustellen (vgl auch die entsprechende Regelung nach § 17 Abs 2 HöfeO BrZ)* Voraussetzung für die Entstehung der erbhofrechtlichen Versorgungsansprüche ist, daß ein Erbhof auf den Anerben übergegangen ist, wobei es unerheblich ist, ob dieser Übergang kraft gesetzlicher Erbfolge eingetreten ist oder auf einer Verfügung von Todes wegen oder einem Übergabevertrag beruht. Ein Anspruch aus § 30 REG ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Besitzung Im Zeitpunkt des Erbfalles Erbhof war, weil das Reichserbhofgesetz nur Wirkung hatte für die
 Erbfälle, die nach seinem Inkrafttreten eingetreten sind (§ 57 Abs 2 EEG) oder, soweit die Erbhofeigen-schaft erst später entstanden war, sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben (vgl Vogels EEG 4* Aufl § 30 Anm 5, § 57 Anm 5; Wöhrmann, Das Reichserbhofrecht, 3« Aufl EEG § 30 Anm 2)• •
Die Eltern des Antragstellers sind nicht Bauern im Sinne des Reichserbhofgesetzes gewesenj ihr Grundbesitz ist in ihrer Hand kein Erbhof geworden. Nach der Abtrennung der Hofsteile im Jahre 1921 verblieben lediglich die Ländereien im Eigentum der Eltern« Das Vorhandensein einer Hofstelle mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden war Voraussetzung für die Erbhofeigenschaft. Dies ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz bestimmt, folgt aber, wie allgemein anerkannt ist, ohne weiteres aus den Vorschriften der §§ 3 Abs 2, 7 REG (vgl REHG.2, 83j Vogels aaO EEG § 2 Anm 34 j Wöhrmann aaO REG § 1 Anm 19; Beschluß des erkennenden Senats vom 9* Juni 1953? V BLw 1/53)* Fehlte die Hofstelle, so konnte, falls es sich nicht nur um einen vorübergehenden Zustand handelte, kein Erbhof entstehen« Die Hofsteile mußte auch Eigentum des Eigentümers der Ländereien sein* Der frühere Grundbesitz der Eltern H0p| konnte, da beim Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes Hofs teile und Ländereien verschiedenen Eigentümern gehörten, trotz einheitlicher Bewirtschaftung nicht Erbhof. werden. Er ist vielmehr erst Erbhof geworden, als sich Ländereien und Hofsteile als Eigentum in der Hand der Antragsgegner vereinigten« Dies verkennt auch die Rechtsbeschwerde nicht« Zu Unrecht glaubt jedoch der Antragsteller, aus einer einheitlichen Beurteilung der Verträge von 1921 und 1936 die Folgerung ziehen zu können, daß.den Antragsgegnern ein Erbhof übertragen worden sei. Richtig ist, daß, wenn die Abtrennung
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der Hofsteile nicht erfolgt wäre, das Besitztum beim Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 1 REG Vorlagen, Erbhof geworden wäre.» Mit der Rechtsbesohwerde mag davon aus-.gegangen werden, daß schon bei der Übertragung der Hofstelle im Jahre 1921 die Eltern	die	Absicht	hat-
ten, demnächst ihrem Sohn auch die Ländereien zu übertragen, wie dies auch tatsächlich im Jahre 1936 geschehen ist. Auch wenn deshalb die beiden Verträge in einem Zusammenhang miteinander standen, so können sie doch rechtlich nicht als eine Einheit behandelt werden, zu demal da die Abtrennung der Hofstelle die Entstehung der Erbhofeigenschaft verhindert hat«, Ob es früher, wie der Antragsteller vorträgt, in	Üblich	war,	daß Hof-
stelle und Ländereien getrennt übertragen wurden, kann dahingestellt bleibeno Unter der Geltung des Reichserbhof gesetzes kann jedenfalls ein solcher Brauch, selbst wenn einmal ein .Anerbengericht zu einer abgesondei'ten Übertragung der Hofstelle die Genehmigung erteilt haben sollte, nicht bestanden haben,, weil dies mit den Zielen der Erbhofgesetzgebung in Widerspruch gestanden hätte. Schon eine Vereinbarung im Übergabevertrag, durch die der Übergeber einzelne Grundstücke für sich zurück-* behielt, war unerwünscht und sollte, auch wenn es sich um ein seit längerer Zeit geübtes Brauchtum handelte, im allgemeinen nicht genehmigt werden (REHG 1, 2 [4])o Erst recht durfte eine Übertragung der Hofsteile allein, die den Verlust der Erbhofeigenschatt zur Folge gehabt
 haben würde (vgl REHG 2, .83 [85 ff]), nicht genehmigt » *
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 Gegenüber der eindeutigen Rechtslage können Billig-keitserwägungen nicht entscheidend sein. Die dem Antragsteller ungünstige Rechtslage beruht, wie das Beschwerde-
gericht zutreffend bemerkt, darauf, daß die Eltern des Antragstellers zu ihren Lebzeiten wirksam über einen Teil ihres Besitztums in einer Weise verfügt haben, daß der gesamte Grundbesitz, solange die Ländereien noch im Eigentum der Eltern standen, von der Sonderregelung der Erbhofgesetzgebung nicht erfaßt wurde« Vor dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes konnten die Eltern des Antragstellers frei über ihre Besitzung verfügen . Sie haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemache, indem sie im Jahre 1921 lediglich die Hofsteile mit zwei Morgen Gartenland dem Antragsgegner zü l) übertragen haben. Dieser nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ab-gewickelte Vorgang kann nicht nachträglich dem Erbhof-recht unterstellt werden« Das. gleiche gilt für die Übertragung der Ländereien, die zwar unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes erfolgt ist, aber sich auf einen Grundbesitz bezieht, der nicht dem Erbhofrecht unterstand. Nach § 36 EHRV konnte allerdings das Anerbengericht auch Versorgungsansprüche der weichenden Erben gegen den Eigentümer eines Erbhofes aus einem vor Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes oder vor Entstehung der Erbhofeigenschaft abgeschlossenen Übergabevertrag oder einer sonstigen Vereinbarung, die vor Erlangung der Erbhofeigenscheft getroffen war, anderweitig regeln« Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die vertraglich festgelegte Versorgung der Familienangehörigen des Bauern, während es sich im vorliegenden Fall um die Frage handelt, ob ein gesetzlicher Versorgungsanspruch des Antragstellers
 nach § 30 REG gegeben ist« Die Voraussetzungen eines sol-
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chen Anspruchs hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsirr-tum verneint«
Die Frage,* ob dem Antragsteller etwa auf Grund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften Ansprüche gegen die An-
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tragsgegner zustehen, ist nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens„ Es muß dem Antragsteller überlassen bleiben, derartige Ansprüche, falls er sich hiervon Erfolg verspricht, vor dem Prozeßgericht geltend zu machen«
Die Rechtsbeschwerde war deshalb als unbegründet zurückzuweisen«
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 54, 44, 45 LwVGo Dr. Tasche	Dr«.	Hückinghaus	Dr*	Piepenbrock