Ras Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat zu dem Testament die Zustimmung erteilt« Rer Präsident der Landwirtschaftskammer hat gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nach Eingang einer Stellungnahme des Kreislandvolkverbandes zurückgenommen. Im übrigen begründet er die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde mit dem Hinweis auf eine abweichende Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Nach § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde, sofern sie nicht vom Oberlandesgericht zugelassen ist und soweit es sich nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt, nur Statt, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und *der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Die Frage, ob die Rechtsbeschwerde etwa deshalb als unzulässig anzusehen wäre, weil das Bayerische Oberste Landesgericht im § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nicht genannt ist und deshalb nicht zu den Gerichten gehören würde, deren Entscheidungen für eine Abweichung in Betracht kommen, oder ob die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus dem Grunde bejaht werden müßte, weil das Bayerische Oberste Landesgericht auf Grund der Ermächtigung des § 52 LwVG in Verbindung mit § 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Nr 124 über die Wiedererrichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in der Fassung vom 23* November 1953 (GVB1 1953, 188) in den seiner Zuständigkeit unterliegenden Landwirtschaftssachen an die Stelle des Bundesgerichtshofs tritt, mag dahingestellt bleiben, weil nach § 24 Abs 3 LwVG gegen die Entscheidungen des. Bei der Entscheidung in der Hauptsache kann angeordnet werden, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise von einem unterliegenden Beteiligten zu erstatten sind (§ 45 Abs 1 Satz 1* LwVG). Wenn die Hauptsache sich durch Zurücknahme des Antrages oder Rechtsmittels erledigt, kann über die Kosten allein entschieden werden (§ 20 Abs 1 Nr 8 LwVG). Dies gilt auch für die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. 275) ausgesprochen, daß im Palle der Zurück-hahme eines Rechtsmittels die Kosten des Reehtsmittelver^ fahrens die Hauptsache im Sinne des § 51*LVO bilden (vgl Beschluß vom 29. Infolgedessen ist auch eine Xostenentscheidung, insbesondere eine Entscheidung Über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, die das Oberlandesgericht nach Zurücknahme der Beschwerde erlassen hat nicht.als Entscheidung über die Hauptsache im Sinne des § 24 LwVG anzusehen (vgl Barnstedt aaO § 45 Anm 1, § 34 Anm 2, § 21 Anm 16), Dies hat gemäß § 24 Abs 3 LwVG zur Folge, daß gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdege-richts kein Rechtsmittel stattfindet« . Wenn auch die angefochtene Entscheidung wegen der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde keiner Nachprüfung unterliegt, so ist doch mit Rücksicht auf die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens eine Erörterung der Präge erforderlich, ob der Landwirtschaftsbehörde nach § 45 LwVG außergerichtliche Kosten auferlegt werden können* In Grunds tückverkehrs-und Landbewirtschaftungssachen (§ 1 Nr 2 u 3 I»wVG) ist die Landwirtschaftsbehörde zu hören und zu einer mündlichen Verhandlung zu laden (§ 32 Abs 1 LwVG)• In di'es-en Verfahren sind ihr auch die Entscheidungen in der Hauptsache zuzustellen* Ihre übergeordnete Behörde ist berechtigt, gegen diese Entscheidungen die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde, soweit sie zugelassen ist, zu erheben. Daraus folgt ohne weiteres, daß die übergeordnete Behörde (im Lande Niedersachsen die obere Landwirtschaftsbehördes vgl BGHZ 13, 174), wenn sie mit einem Rechtsmittel keinen Erfolg hat, als unterliegende Beteiligte im Sinne des § 45 Abs 1 LwVG anzusehen und der dort vorgeschriebenen Kostenregelung unterworfen ist. Die gegenteilige vom Bayerischen Obersten Landesgericht (RechtdLandw 1954, 337 /3407) unter Hinweis auf Wöhrmann-Herminghausen (aaO § 45 Anm 3) und Kobler (DNotZ 1953, 576) vertretene Auffassung, daß der Landwirtschaftsbehörde außergerichtliche Kosten nicht auferlegt werden könnten, weil § 45 LwVG auf Verfahren abgestellt sei, in denen sich mehrere Beteiligte als Streitteile gegenüberständen .„während es sich bei einem auf Antrag oder Beschwerde der Landwirtschaftsbehörde durchgeführten Verfahren nicht um einen Streit, sondern um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen handele, findet im Gesetz keine Stütze. Wöhrmann-Herminghausen meinen zwar, der Gesetzgeber habe offenbar eine dem § 51 Abs 1 Satz 3 DVO entsprechende Regelung, wonach den Landwirtschaftsbehörden außergerichtliche Kosten nicht auferlegt werden konnten, für entbehrlich gehalten, weil aus den Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich sei, daß man eine grundsätzliche Änderung des bisherigen Rechtszustandes babsichtigt habe. 1951, 505) ausgesprochen, daß den mit der Verwaltung der Staatsgrundschulden beauftragten Stellen, die Verfahrensbeteiligte des Umstellungsverfahrens sind, Kosten auferlegt werden können* Die Landwirtsohaftsbehörde kann deshalb, wenn sie gemäß § 32 Abs 2 LwVGr als Beteiligte gilt, zur Kostenerstattung herangezogen werden (vgl auch Bange-Wulff aaO § 32 Bern III)* § 45 Abs 1 Satz 2 LwVG schreibt zwingend vor, daß einem Beteiligten, der außergerichtliche Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßt hat, die Erstattung der Kosten aufzuerlegen ist* Einem unbegründeten Rechtsmittel ist ein unzulässiges gleichzusetzen (vgl den oben erwähnten Beschluß des erkennenden Senats vom 29«.
VUr das Hachschlagewerk-l Eicht für: die Amtliche Sammlung! I. »*■—' immmmvrmmmmmm! '<•< i.F> a: peseta: 2toV0§§ 22, 24, 45 echtssatz: Hach Erledigung der Hauptsache gelten die Kos ten; des. Verfahrens nur-für eine selbständige Kosten^ entscheidung als Hauptsache , nicht. aber im .Sinnet, der Anfechtbarkeit, mit einem in der Hauptsache Vi3i%esehenen Rechtsmittel* ' • ; '' : • . ... • •' * ■Wtf $§ 32 Abs-,2/ 45, : • ..Wenn die iandwiirfcschaftsbehörd'e • als Beteiligtet^ des: Verfahrens gilt, so.ist sie auch Beteiligte.^ * ' * “ * Kostenerstattung« 'v-S ,>*» >* - . .* *\ i 2.. öesetss BechtssatS* 'der Hegeltu^*dör/Kös *Xtwi^*y:Ü»' 'W55- ; ' ■: (j* Bor^am’ Besohl. d&S/B&p. voin 10.März 1955 OMOldetrtmrg 1' *\ t LÄE. J4Z55 Beschluß In der Landwirtschaftss ache '-vk de^PiBSidenten der Landwirtschaftskammer Beschwerde- und Rechts Beschwerdeführers, vertretez^nrcb die Rechtsanwälte Br. G* wIBHHp in gegen die minderjährige Grete AflipHI in ____ vertreten durch ihren Vater, den Bauern in Antragsteilerin, Beschwerde- und Rechtebes chwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt in * wegen Erteilung der Zustimmung zu einer letztwilligen Verfügung hat der V. Zivilsenat: des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 10- März 1955 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten 3)r. Tasche sowie der Bundesrichter Br* Hückinghaus und Br. Piepenbrock beschlossen; Die Rechtsbeechwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5« Januar 1955 wird als unzulässig verworfen# Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfest- . Setzungsbeschluß des Amtsgerichts in Nordenham vom 14- Pebruar 1955 einstweilen einzustellen, wird abgelehnto * ■ t Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen» Rer Rechtsbeschwerdeführer hat jedoch der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrene zu erstatten« Rer Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100 bis 150 RM festgesetzt» G r ü n des Rie Antragsteilerin ist in dem Testament ihrer verstorbenen Mutter zur Hoferbin eingesetzt worden. Einer anderen Tochter hatte die Mutter ein zu dem Hof gehörendes Grundstück vermacht. Ras Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat zu dem Testament die Zustimmung erteilt« Rer Präsident der Landwirtschaftskammer hat gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nach Eingang einer Stellungnahme des Kreislandvolkverbandes zurückgenommen. Ras Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfähren abgesehen, jedoch angeordnet, daß der Beschwerdeführer die der Antragstellerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Be-schwerdeverfahrens zu erstatten hat. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Präsident der Landwirtschaftskammer die Aufhebung dieses Beschlusses, der nach seiner Auffassung eine Entscheidung in der Hauptsache darstellt. Im übrigen begründet er die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde mit dem Hinweis auf eine abweichende Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Er hat auch beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts in Nordenham vom 14. Februar 1955 bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einzustellen« C % * - % Pie Rechtsbeschwerte ist unzulässig« Nach § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde, sofern sie nicht vom Oberlandesgericht zugelassen ist und soweit es sich nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt, nur Statt, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und *der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Die Frage, ob die Rechtsbeschwerde etwa deshalb als unzulässig anzusehen wäre, weil das Bayerische Oberste Landesgericht im § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nicht genannt ist und deshalb nicht zu den Gerichten gehören würde, deren Entscheidungen für eine Abweichung in Betracht kommen, oder ob die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus dem Grunde bejaht werden müßte, weil das Bayerische Oberste Landesgericht auf Grund der Ermächtigung des § 52 LwVG in Verbindung mit § 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Nr 124 über die Wiedererrichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in der Fassung vom 23* November 1953 (GVB1 1953, 188) in den seiner Zuständigkeit unterliegenden Landwirtschaftssachen an die Stelle des Bundesgerichtshofs tritt, mag dahingestellt bleiben, weil nach § 24 Abs 3 LwVG gegen die Entscheidungen des. Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen \ sind, kein Rechtsmittel stattfindet und die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Be*-schwerdeverfahrene keine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne dieser Vorschrift darstellt» # t Beschlüsse in der Hauptsache im Sinne des § 24 wie auch des § 22. LwVG sind Entscheidungen, durch die über einen Sach- oder Verfahrensantrag ganz oder teilweise entschieden und insoweit die Instanz abgeschlossen wird (vgl Wöhrmann-Heiminghausen LwVG § 21 Anm 1; Lange-Wulff LwVG § 22 Bern D I; Barnstedt LwVG § 24 Anm 1, § 21 Anm 16). Hierzu gehören selbständige Kostenentscheidungen nicht. Grundsätzlich ist über die Kosten zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache zu entscheiden (§ 34 LwVG). Bei der Entscheidung in der Hauptsache kann angeordnet werden, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise von einem unterliegenden Beteiligten zu erstatten sind (§ 45 Abs 1 Satz 1* LwVG). Wenn die Hauptsache sich durch Zurücknahme des Antrages oder Rechtsmittels erledigt, kann über die Kosten allein entschieden werden (§ 20 Abs 1 Nr 8 LwVG). Dies gilt auch für die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Der erkennende Senat hat bereits unter der Geltung der dem § 45 LwVG entsprechenden Vorschrift des § 51 LVO in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 27. August 1949 (Rechtd-Landw 1949? 275) ausgesprochen, daß im Palle der Zurück-hahme eines Rechtsmittels die Kosten des Reehtsmittelver^ fahrens die Hauptsache im Sinne des § 51*LVO bilden (vgl Beschluß vom 29. September 1952 V BLw 47/52), und diese im übrigen auch allgemein anerkannte Auffassung bei der Anwendung des § 45 LwVG aufrechterhalten (vgl Beschluß vom.29. Mai 1954 V BLw 96/53). Lies bedeutet jedoch nicht, ; daß eine selbständige Kostenentscheidung auch im Sinne der ■*. Anfechtbarkeit mit einem in der Hauptsache vorgesehenen Rechtsmittel als Entscheidung in der Hauptsache zu gelten hätte. Die abweichende Bemerkung im Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Mai 1952 (V BLw 60/52), auf der die Entscheidung nicht beruht, ist nicht zutreffende Auch im Schrifttum (vgl Wöhrmann-Herminghausen aaO § 34 Anm 4? § 9 Anm 65; Lange-Wulff aaO § 34 Bern I; Barnstedt aaO § 34 Anm 2)besteht Einigkeit darüber, daß eine nach Erledigung der Hauptsache ergehende Kostenentscheidung des Amtsgerichts mit der sofortigen Beschwerde nicht nach § 22 LwVG, sondern nur gemäß § 9 LwVG unter den Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 EGG angefochten werden kann. Infolgedessen ist auch eine Xostenentscheidung, insbesondere eine Entscheidung Über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, die das Oberlandesgericht nach Zurücknahme der Beschwerde erlassen hat nicht.als Entscheidung über die Hauptsache im Sinne des § 24 LwVG anzusehen (vgl Barnstedt aaO § 45 Anm 1, § 34 Anm 2, § 21 Anm 16), Dies hat gemäß § 24 Abs 3 LwVG zur Folge, daß gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdege-richts kein Rechtsmittel stattfindet« . Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb als unzulässig verworfen werden. Damit erledigt sich auch der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf einstweilige Einstellung der Zwngsv oils tr eckung • Die Entscheidung Über die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 42 LwVG. Wenn auch die angefochtene Entscheidung wegen der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde keiner Nachprüfung unterliegt, so ist doch mit Rücksicht auf die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens eine Erörterung der Präge erforderlich, ob der Landwirtschaftsbehörde nach § 45 LwVG außergerichtliche 9 Kosten auferlegt werden können* In Grunds tückverkehrs-und Landbewirtschaftungssachen (§ 1 Nr 2 u 3 I»wVG) ist die Landwirtschaftsbehörde zu hören und zu einer mündlichen Verhandlung zu laden (§ 32 Abs 1 LwVG)• In di'es-en Verfahren sind ihr auch die Entscheidungen in der Hauptsache zuzustellen* Ihre übergeordnete Behörde ist berechtigt, gegen diese Entscheidungen die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde, soweit sie zugelassen ist, zu erheben. Erhebt sie eine solche Beschwerde, so gilt sie als Beteiligte (§ 32 Abs 2 LwVG). Daraus folgt ohne weiteres, daß die übergeordnete Behörde (im Lande Niedersachsen die obere Landwirtschaftsbehördes vgl BGHZ 13, 174), wenn sie mit einem Rechtsmittel keinen Erfolg hat, als unterliegende Beteiligte im Sinne des § 45 Abs 1 LwVG anzusehen und der dort vorgeschriebenen Kostenregelung unterworfen ist. Die gegenteilige vom Bayerischen Obersten Landesgericht (RechtdLandw 1954, 337 /3407) unter Hinweis auf Wöhrmann-Herminghausen (aaO § 45 Anm 3) und Kobler (DNotZ 1953, 576) vertretene Auffassung, daß der Landwirtschaftsbehörde außergerichtliche Kosten nicht auferlegt werden könnten, weil § 45 LwVG auf Verfahren abgestellt sei, in denen sich mehrere Beteiligte als Streitteile gegenüberständen .„während es sich bei einem auf Antrag oder Beschwerde der Landwirtschaftsbehörde durchgeführten Verfahren nicht um einen Streit, sondern um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen handele, findet im Gesetz keine Stütze. Wöhrmann-Herminghausen meinen zwar, der Gesetzgeber habe offenbar eine dem § 51 Abs 1 Satz 3 DVO entsprechende Regelung, wonach den Landwirtschaftsbehörden außergerichtliche Kosten nicht auferlegt werden konnten, für entbehrlich gehalten, weil aus den Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich sei, daß man eine grundsätzliche Änderung des bisherigen Rechtszustandes babsichtigt habe. In 4* der amtlichen Begründung zu § 44 des Gesetzesentwurfs (Bundestagsdrucksache Nr 5819 S 36), der dem § 45 des Gesetzes entspricht, dessen endgültige Fassung auf einem Vorschlag des Hechts- und Verfassungsausschusses (Bundestagsdrucksache Nr 4429 S 5 des Ausschußberichts) beruht, heißt es jedoch lediglich, daß die Vorschrift im wesentlichen mit dem geltenden Hecht übereinstimme * Dilse Bemerkung besagt nichts für die Auslegung des Gesetzes» Eine etwaige Absicht des Gesetzgebers, die Bestimmung des § 51 Abs 1 Satz 3 LVO zu übernehmen, hat jedenfalls im Gesetz selbst keinen Ausdruck gefunden» Im übrigen würde die Tatsache, daß eine der bisherigen Regelung entsprechende Bestimmung nicht in das Gesetz aufgenommen wurde, eher für eine gegenteilige Absicht des Gesetzgebers sprechen. Richtig ist, daß das öffentliche Interesse, das die Landwirtschaftsbehörde im Genehmigungsverfahren zu vertreten hat, und die Interessen der Vertragsparteien auf verschiedenen Ebenen liegen» Dieser Gesichtspunkt steht jedoch einer Anwendung des § 45 LwVG auf die Landwirtschaftsbehörde nicht entgegen. Zutreffend weist Hense (BNotZ 1953, 580) darauf hin, daß § 32 Abs 2 LwVG die der Landwirtschaftsbehörde übergeordnete Behörde Verfahrensrechtlich in die Stellung eines Beteiligten versetzt und auch im sonstigen Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Behörde, die Öffentliche Interessen wahrzunebmen hat, Verfahrensbeteiligte sein kann (vgl Keidel FGG 6. Aufl § 20 Bern 5 H). Im Gegensatz zur Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1> 193 /202/203J = NJW 1951, 24) hat auch der Bundesger richtshof im Beschluß vom 24. Oktober -1951 (IV ZB 43/51 Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk 40. DVO zu dem UmstG § 6 (3) = NJW 1952, 305 = DNotZ 1952, 128; vgl dazu auch Beschluß vom 12. Juli 1951 IV ZB 5/51 NJW 1951, 799 = DNotZ % ■Umi 1951, 505) ausgesprochen, daß den mit der Verwaltung der Staatsgrundschulden beauftragten Stellen, die Verfahrensbeteiligte des Umstellungsverfahrens sind, Kosten auferlegt werden können* Die Landwirtsohaftsbehörde kann deshalb, wenn sie gemäß § 32 Abs 2 LwVGr als Beteiligte gilt, zur Kostenerstattung herangezogen werden (vgl auch Bange-Wulff aaO § 32 Bern III)* § 45 Abs 1 Satz 2 LwVG schreibt zwingend vor, daß einem Beteiligten, der außergerichtliche Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßt hat, die Erstattung der Kosten aufzuerlegen ist* Einem unbegründeten Rechtsmittel ist ein unzulässiges gleichzusetzen (vgl den oben erwähnten Beschluß des erkennenden Senats vom 29«. Mai 1954)* Der Rechtsbeschwerdeführer hat deshalb der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten* Br. Tasche Br. Hückinghaus Br, Piepenbrock