Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21, Dezember 1953 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen, der den Rechtsbeschwerdegegnern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat» Der am 22« Januar 1945 in ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbene Bauer Heinrich der Ältere war Eigentümer des in den Grundbüchern* von 2 31 56 und 52 eingetragenen Grundbesitzes in Grös se von insgesamt 44,6683 ha mit einem Einheitswert von 51 .500 DM und einem Anteil an dem im Grundbuch von Bd 2 Bl 6' verzeichneten Interessentenland« Die Besitzung des Erblassers war als Erbhof in der Erbhöferrolle eingetragen. November 1933 von Amts wegen zugunsten des Erblassers ein Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentums der Ehefrau Toni in das Grundbuch eingetragen. Den Antrag des Erblassers auf nachträgliche anerbengerichtliche Genehmigung des Übergabevertrages hat das Anerbengericht durch rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 15. Sein Bruder Walter widersprach diesem Antrag mit der Begründung, daß er ebenso wie die anderen Miterben als Anwärter für den Erbhof anzusehen sei. Die Brüder Heinrich, Hermann, Johannes und Walter haben darauf beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) die Feststellung des Hoferben beantragt. Frau Toni W hat gebeten, den Antrag als gegenstandslos und unzulässig abzuweisen, hilfsweise festzustellen, daß sie hach dem Tode des Vaters Anerbin oder- Hoferbin geworden sei. Das Amtsgericht hat den Antragsteller Hermann als Hoferben festgestellt mit der Begründung, daß auf den Erbfall die Höfeordnung Anwendung finde und, da der älteste Sohn des Erblassers, Heinrich KM? Das' Oberlandesgericht hat durch Teilbeschluß die Anträge des Walter und Johannes auf Feststellung ihrer Hoferbeneigenschäft zurückgewiesen und festgestellt, daß Walter und Johannes nicht Hoferben geworden seien Auf die Rechtsbeschwerden von Hermann und Walter RBH^ hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 5» Mai 1953 den angefochtenen Beschluß aufgehoben, soweit darin die Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich RlHfe festgestellt und im übrigen zu dem Nachteil des Walter RflH) erkannt war, und in diesem Umfang die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Damit sind die gegenseitigen Ansprüche zwischen diesen Vergleichschließenden aus dem Erbfall nach dem Vater Heinrich R^B und aus der vorhergehenden Bewirtschaftung des Hofes abgegolten. "Ich bin damit einverstanden, daß entweder Heinrich oder Toni den Hof erhalten und verzichte auf Rechtsmittel gegen einen derartigen Beschluß.” Frau Toni GflHBBBI bestätigt die Übertragung der Kate und des Landes an Hermann als deren Ei- Hermann und Johannes haben auf Rechtsmittel gegen einen Beschluß, durch den der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben wird und/oder Frau Toni oder Heinrich Rfllfc als Hoferben festge- "Ich erkenne an, daß Frau Toni GBMBHP zu Recht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden ist Ich verpflichte mich, notfalls alle Erklärungen abzugeben, um ihr das Eigentum an dem Hofe zu verschaf fen, falls sie es nicht schon haben sollte Hermann Ri hat die Löschung des im Grundbuch von Diesen Anträgen hat das Oberlandesgericht stattgegeben« Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Hermann RflD» mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der Anträge des Heinrich R^^ und der Frau Toni GflHp erstrebt. durch den Hermann R^BH als Hof erbe festgestellt war, aufgehoben und die Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich bejaht. Schließlich hätten auch die landwirtschaftlichen Beisitzer nach halbstündiger Prüfung des Hein rieh RflPP unter gleichzeitiger Begehung des Hofes und der umliegenden Ländereien dem Senat die Überzeugung vermittelt, daß Heinrich den Hof ordnungsmäßig bewirtschaften könne- Wenn Heinrich aber heute noch fähig sei, den.Hof in einer modernen Anforderungen entsprechenden Weise zu führen, so sei er dazu auch im Zeitpunkt des Erbfalles in der Lage gewesen, zu demal er damals noch acht Jahre jünger und daher naturgemäß körperlich und geistig beweglicher gewesen sei als in seinem jetzigen Alter von 57 Jahren- Das Oberlandesgericht hat demgemäß festgestellt, daß Heinrich RPBP im Zeitpunkt des Todes seines Vaters wirtschaftsfähig gewesen sei. Feststellung, daß Heinrich HUK Hof erbe geworden sei, werde weder von ihm selbst noch von Frau Toni GpHHV begehrt* Eine solche Feststellung erscheine auch zur Zeit nicht zweckmäßig* Sie nötige zu einer Entscheidung'der Frage, ob Frau Gfmpi ihre Hechte aus dem Beschluß des Ober landesgerichtspräsidenten in Kiel vom 15. Unter den gegebenen Umständen müsse es der Frau Toni überlassen werden, zu einem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt die Frage prüfen zu lassen, ob die Verfügung der Militärregierung zu Recht bestehe oder rückgängig gemacht werden könne, soweit sie das nach der Löschung des Widerspruchs gegen ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch und nach der Einigung mit ihren Geschwistern noch für erforderlich halte* Abgesehen von dieser Rechtsfrage sei die Hoferbfolge mit der Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich R4H) geklärt, der, da in LPi^P Alt estenrecht gelte, gesetzlicher Hoferbe geworden sei, sofern nicht Frau Toni GppHHP Anerbin nach § 54 EHRV sei. Dagegen könne Hermann obwohl auch er im Zeitpunkt des Erbfalles wirtschaftsfähig gewesen sei, als der Zweitälteste Sohn nicht gesetzlicher Hoferbe geworden sein.so daß der Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben werden müsse. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, daß das Oberlandesgericht bei der Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit von Heinrich von anderen höchstrichterlichen Ent- 4, 1) und Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Oldenburg und führt dazu aus, das Oberlandesgericht habe den Begriff der Wirtschaft sfähigkeit verkannt, weil es die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit ausschließlich auf theoretische Kenntnisse stütze, die bei der Größe des in Frage stehenden Hofes fiir die Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit nicht genügen könnten. Das Beschwerdegericht habe auch die für die Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich RflB erforderliche innere natürliche Verbundenheit mit der Landwirtschaft prüfen müssen, die keinesfalls bei einem Erben angenommen werden könne, der von vornherein überhaupt nicht die Absicht habe, selbst zu wirtschaften, sondern lediglich auf dem Wege über die Anerkennung seiner Wirtschaftsfähigkeit den Hof einer anderen Miterbin zuwenden wollo« Das Oberlandesgericht habe schließlich auch, da mehrere Erbprätendenten vorhan- Einen* Verstoß gegen Denkgesetze erblickt die Rechts besohwerde darin, daß das Oberlandesgericht eine im Jahre 1954 festgestellte Fähigkeit als naturnotwendig auch im Zeitpunkt des Erbfalles vorhanden gewesen mit der Begründung angenommen habe, daß Heinrich damals noch acht Jahre jünger gewesen sei. Diese Schlußfolgerung entbehre der Schlüssigkeit, weil sie sich lediglich auf eine körperliche Betätigung beziehen könne, die Überhaupt nicht Gegenstand der Beweiserhebung gewesen sei und keineswegs die Möglichkeit ausräume, daß Heinrich Rsich die erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Verlauf des gegenwärtigen Verfahrens angeeignet habe« - LwVG - findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde, sofern sie nicht in dem Beschluß des Oberlandesgerichts zugelassen ist oder soweit es sich nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt, nur statt, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfall ist, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung und auch in dem vorausgegangenen Rechtsbeschwerdeverfahren im Beschluß vom 5. Die Rechtsbeschwerde hat zwar unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und der Oberlandesgerichte Hamm und Oldenburg darzulegen versucht, daß der angefoch-tene Beschluß von diesen Entscheidungen abgewichen sei. Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 5- Mai 1953 im einzelnen ausgeführt, welche Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich RiSV zu stellen sind und in welcher Richtung eine weitere Aufklärung und Prüfung erforderlich erschien, jedoch Art und Umfang der Beweisaufnahme dem Be-schwerdegericht Vorbehalten, das auch nach dem Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen und über Art und Umfang dieser Ermittlungen- Bas Oberlandesgericht hat die'Ausführungen des Senats in dem angefochtenen Beschluß übernommen und auf Grund der weiteren Ermittlungen die Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich bejaht. Es hat zwar nicht zu allen in dem Beschluß des Senats aufgeworfenen Fragen Stellung genommen, jedoch offensichtlich die in seinem früheren Beschluß zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich KflK getroffenen . Ob das Oberlandesgericht im Einzelfall die Wirtschaftsfähigkeit richtig beurteilt hat, ist eine Tatfrage, Bie Feststellung des Oberlandesgerichts, Heinrich RflBl habe im Zeitpunkt des Erbfalles die zur Bewirtschaftung des väterlichen Hofes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besessen, zeigt, daß das Oberlandesgericht den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit nicht verkannt hat und dabei auch nicht von anderen höchstrichterlichen Entscheidungen abgewichen ist. Wie das Oberlandesgericht sich diese Überzeugung verschafft und ob es die notwendigen Anforderungen gestellt hat, ist nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nachprüfbar. Bas gilt zunächst von dem in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 3, 97) und des Bundesgerichtshofs vom 20. Der angefochtene Beschluß läßt auch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß das Oberlandesgericht bei der Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich dessen körperliche Leistungsfä- Daß die Wirtschaftsfähigkeit im Zeitpunkt des Erbfalles vorhanden sein muß, hat das Oberlandesgericht nicht verkannt. Aus diesem Grunde kann auch die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Wirksamkeit der von den Beteiligten in der Verhandlung vor dem Beschwerdegericht vom 8, September 1953 getroffenen Vereinbarungen dahingestellt bleiben.
Y BLw H» 54 Beschluß z 2508 049 In der Landwirtschaftssacfce des Landwirts Hermann in Antragstellers, Beschwerdegegners und Hechtsbeschwerdefuhrers - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. gegen 1 > d^^gstwirt Heinrich El 2, den Landwirt Walter R über 3- die Ehefrau Toni G den Landwirt Johannes R zu 1 und 2 Antragsteller und Beschwerdeführer, zu 3 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, zu 4 Antragsteller, zu 1 und 3 auch Rechtsbeschwerdegegner, zu 1 und i/4 vertreten durch Rechtsanwalt zu 2 vertreten durch die Rechtsanwälte Dr Dr. (■■P in ____________ zu 4 vertreten durch Rechtsanwalt ^m in hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5* Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Tasche, der Bundesrichter Dr Hückinghaus und Dr* Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Leiser beschlossen* Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21, Dezember 1953 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen, der den Rechtsbeschwerdegegnern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat» Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 51 -500,— DM festgesetzt«. Der am 22« Januar 1945 in ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbene Bauer Heinrich der Ältere war Eigentümer des in den Grundbüchern* von 2 31 56 und 52 eingetragenen Grundbesitzes in Grös se von insgesamt 44,6683 ha mit einem Einheitswert von 51 .500 DM und einem Anteil an dem im Grundbuch von Bd 2 Bl 6' verzeichneten Interessentenland« Die Besitzung des Erblassers war als Erbhof in der Erbhöferrolle eingetragen. Heinrich hatte fünf Söhne namens Heinrich, Hermann, Johannes,Otto und Walter und vier Töchter namens Emma, Martha, Klara und Toni« Otto HflBl ist nach dem Erblasser in der Kriegsgefangenschaft verstorben. Er war verheiratet und hat vier Kinder« Durch Vertrag vom 29«. September 1953 hattp der Erblasser den Hof auf seine Tochter Toni geb. R| übertragen, die am 1. Oktober 1933 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Mit Rücksicht auf das an diesem Tage in Kraft getretene Reichserbhofgesetz und die für die Übertragung erforderliche Genehmigung des Anerbengerichts wurde am 9. November 1933 von Amts wegen zugunsten des Erblassers ein Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentums der Ehefrau Toni in das Grundbuch eingetragen. Den Antrag des Erblassers auf nachträgliche anerbengerichtliche Genehmigung des Übergabevertrages hat das Anerbengericht durch rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 15. März 1934 abgelehnt. Am 5. März 1937 wurde das Entschuldungsverfahren über den landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers eröffnet. Auf Ersuchen des Entschuldungsamts ist der Erblasser im Wege der Grundbuchbe- - 4 ~ richtigung am 23. August 1937 wieder als Eigentümer des Hofes in das Grundbuch eingetragen worden. Auf Antrag des Kreisbauernführers ordnete das Amtsgericht durch Beschluß vom 5. Dezember 1938 die Wirtschaftsführung des Hofes durch einen Treuhänder auf die Dauer von fünf Jahren an, nachdem der Erblasser sich geweigert hatte, den Hof entsprechend der Anregung des Ent schul dung samts und des Kreisbauernftih-rers nunmehr erneut auf seine Tochter Toni zu übertragen. Zum Treuhänder wurde der Ehemann der Tochter Toni, der Landwirt Walter bestellt, der mit sei- ner Ehefrau den Hof seit dem Jahre 1933 ununterbrochen bewirtschaftet hatte. Die treuhänderische Wirtschaftsführung wurde zunächst durch Beschluß des Anerbengerichts vom 23. Dezember 1943 um zwei Jahre und durch Beschluß des Kreisbauernvorstehers vom 12. Februar 1946 bis zur Entscheidung des Anerbengerichts über die Anerbenfolge nach dem inzwischen verstorbenen Bauern Heinrich verlängert. Am 29. Januar 1945 beantragte Hermann die Aus- stellung eines Hoffolgezeugnisses. Sein Bruder Walter widersprach diesem Antrag mit der Begründung, daß er ebenso wie die anderen Miterben als Anwärter für den Erbhof anzusehen sei. Am 22. Januar 1946 hat der Landesbauernvorsteher beim Oberlandesgerichtspräsidenten in Kiel beantragt, auf Grund des § 54 EHRV in Verbindung mit § 9 der 2. Kriegs-vereinfachungs-Verordnung für das Erbhofrecht - 2. EHKV -vom 27. September 1944 unter Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge die Ehefrau Toni gebe BW zur Anerbin zu bestimmen. Der Oberlandesgerichtspräsident hat diesem Anträge durch Beschluß vom 15. April 1946 stattgegeben. Über den Antrag des Hermann BW vom 29. Januar 1945 ist infolgedessen nicht mehr entschieden worden. Der Beschluß des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 15«* April w 1946 ist durch eine Verfügung der legal Division der Militärregierung vom 14» März 1948 für ungültig erklärt worden. Die Brüder Heinrich, Hermann, Johannes und Walter haben darauf beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) die Feststellung des Hoferben beantragt. Frau Toni W hat gebeten, den Antrag als gegenstandslos und unzulässig abzuweisen, hilfsweise festzustellen, daß sie hach dem Tode des Vaters Anerbin oder- Hoferbin geworden sei. Das Amtsgericht hat den Antragsteller Hermann als Hoferben festgestellt mit der Begründung, daß auf den Erbfall die Höfeordnung Anwendung finde und, da der älteste Sohn des Erblassers, Heinrich KM? im Zeitpunkt des Erbfalles nicht wirtschaftsfähig gewesen sei, Hermann als nächstberufener wirtschaftsfähiger Sohn Hoferbe geworden sei. Gegen diesen Beschluß haben Heinrich und Walter sowie die Ehefrau GflHHHK sofortige Beschwerde eingelegt. Walter hat in erster Linie beantragt festzustellen, daß er Hof erbe sei« Auch Johannes Rf|^ hat, obwohl er keine Beschwerde eingelegt hatte, erneut die Feststellung seines Hoferbenrechts beantragt. 'Hermann RWtB hat um Zurückweisung der Beschwerden gpbeten und hilfsweise, wie auch Walter und Johannes beantragt, durch Teilbe- schluß festzustellen, daß keines der übrigen Kinder des Erblassers Hoferbe sei« Die-Ehefrau und Heinrich haben übereinstimmend beantragt, unter Zurückweisung der vorstehenden Anträge festzustellen, daß Heinrich wirtschaftsfähig sei. Das' Oberlandesgericht hat durch Teilbeschluß die Anträge des Walter und Johannes auf Feststellung ihrer Hoferbeneigenschäft zurückgewiesen und festgestellt, daß Walter und Johannes nicht Hoferben geworden seien ____________________ i und daß Heinrich RSB im Zeitpunkt des Erbfalles wirtschafts-fähig gewesen sei. Auf die Rechtsbeschwerden von Hermann und Walter RBH^ hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 5» Mai 1953 den angefochtenen Beschluß aufgehoben, soweit darin die Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich RlHfe festgestellt und im übrigen zu dem Nachteil des Walter RflH) erkannt war, und in diesem Umfang die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat zur Präge der Wirtschafts- ' fähigkeit des Heinrich HHi weitere Ermittlungen angestellt. Im Termin vor dem Beschwerdegericht vom 8. September 1953 haben die Beteiligten folgende Vereinbarungen getroffen: 1 , Walter X^IV, Heinrich RflIP und Frau Toni ,JHerr Walter RMBB erhält für den Fall, daß ent-weder Herr Heinrich RflB oder Frau Toni GBBHHB den Hof erhält, von dem Eigentümer eine Abfindung von 4.400 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1. Oktober 1953. Das Kapital ist in Jahresraten von 1.000 DM zuerst am 1. November 1954 zu zahlen. Die Zinsen sind jährlich nachträglich mit den Raten jeweils am 1. No-\ember zu zahlen. Damit sind die gegenseitigen Ansprüche zwischen diesen Vergleichschließenden aus dem Erbfall nach dem Vater Heinrich R^B und aus der vorhergehenden Bewirtschaftung des Hofes abgegolten. Die außergerichtlichen Kosten Werden gegeneinander aufgehoben. Über die Gerichtskosten soll der Senat nach billigem Ermessen entscheiden.” Walter Röhrs erklärte anschließends "Ich bin damit einverstanden, daß entweder Heinrich oder Toni den Hof erhalten und verzichte auf Rechtsmittel gegen einen derartigen Beschluß.” 2. Hermann Frau Toni Johannes RI Heinrich RI und "Hermann und Johannes sind damit einverstanden», daß Frau Toni den Hof erhält oder behält, sei es aus welchem Rechtsgrunde immer» Frau Toni zahlt an Hermann 1,500 DM, und zwar 750 DM am 1« November 1955 und 750 DM nebst 4 v,H. Zinsen daraus ab Io Oktober 1953 am 1* November 1954» Johannes erhält 1.010 DM in bar am 1 von Toni — Januar 1954 Frau Toni verpflichtet sich, ihm das Eigentum an einem ca. 1,19 ha großen Stück Land, genannt StefBHB? kostenfrei mit Wirkung vom 1, Oktober 1953 zu übertragen. Frau Toni GflHBBBI bestätigt die Übertragung der Kate und des Landes an Hermann als deren Ei- gentümer er bereits im Grundbuch von'IMBBM'Bd 2 Bl 65 eingetragen ist« Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche zwischen diesen Vergleichschließenden aus dem Erbfall nach dem Vater Heinrich IMHP und aus der vorhergehenden Bewirtschaftung des Hofes abgegolten. t Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Über die Gerichtskosten soll der Senat nach billigem Ermessen entscheiden." Im Anschluß daran hat Hermann RBife seinen Feststellungsantrag zurückgenommen. Hermann und Johannes haben auf Rechtsmittel gegen einen Beschluß, durch den der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben wird und/oder Frau Toni oder Heinrich Rfllfc als Hoferben festge- stellt werden, verzichtet« Heinrich Rohrs hat ferner, erklärt* "Ich erkenne an, daß Frau Toni GBMBHP zu Recht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden ist Ich verpflichte mich, notfalls alle Erklärungen abzugeben, um ihr das Eigentum an dem Hofe zu verschaf fen, falls sie es nicht schon haben sollte Hermann Ri hat die Löschung des im Grundbuch von ~ 8 - Lankau Bd 2 B1 56 eingetragenen Widerspruche bewilligt. Schließlich haben Heinrich, Hermann und Johannes BHfc erklärt s f,Wir sehen die Erbfolge nach unserem Vater als durch die geschehene Eintragung unserer Schwester ToniGflHHpl^ als Eigentümerin im Grundbuch von DflHM Bd 2 Bl 56 des Amtsgerichts in Mölln als geregelt an*1* Heinrich SMI und Frau Toni haben nunmehr unter Zurücknahme ihrer bisherigen Anträge lediglich beantrag fc s 1 o den Beschluß des Amtsgerichts in Mölln aufzuheben, 2. festzustellen, daß Heinrich beim Tode sei- nes Vaters wirtschaftsfähig war. Diesen Anträgen hat das Oberlandesgericht stattgegeben« Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Hermann RflD» mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der Anträge des Heinrich R^^ und der Frau Toni GflHp erstrebt. Heinrich HflD und Frau Toni bitten um Zurückweisung des Rechts- mittels * II Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig«. 1, Das Oberlandesgericht hat den Beschluß des Amtsgerichts? durch den Hermann R^BH als Hof erbe festgestellt war, aufgehoben und die Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich bejaht. Es führt dazu aus: Heinrich RflK habe eine Abschrift aus dem Zeugnisbuch der landwirtschaftlichen Schule in vorgelegt, in dem bescheinigt sei, daß er die Unterklasse dieser Schule im Winterhalbjahr 1914/15 mit gutem Erfolg besucht habe« Heinrich RMP habe im Zeit punkt des Erbfalles die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bewirtschaftung des väterlichen Hofes besessen« Der Sachverständige Kre’isbauernvorsteher Mepp habe sich mit ihm eingehend über die Bewirtschaftung des Hofes, die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes, eines Düngeplanes und über Arbeitseinsatz unterhalten« Er habe erklärt, daß Heinrich einen Hof der hier vorliegenden Art und Größe führen könne. ,Zu demselben Ergebnis sei auch die aus dem Kreislandwirtschaftsrat Epdem Direktor der Landwirtschaftsschule in Mfpp und dem Ortsbauernvorsteher von bestehende Kommission gelangt, die mit Heinrich die Viehhaltung, die Mechanisierung der Hackfruchternte, die Treckerhaltung, die Umstellung des Betriebes auf Leuteeinsparung, die Fruchtfolge, die Grundgedanken eines Wirtschaftsplanes, die Aufstellung eines Saat- und Düngevoranschlages, einer Ernteübersicht, einer Milch-und Fleischerzeugungsübersicht sowie eines Geldvoranschlages erörtert habe. Schließlich hätten auch die landwirtschaftlichen Beisitzer nach halbstündiger Prüfung des Hein rieh RflPP unter gleichzeitiger Begehung des Hofes und der umliegenden Ländereien dem Senat die Überzeugung vermittelt, daß Heinrich den Hof ordnungsmäßig bewirtschaften könne- Wenn Heinrich aber heute noch fähig sei, den.Hof in einer modernen Anforderungen entsprechenden Weise zu führen, so sei er dazu auch im Zeitpunkt des Erbfalles in der Lage gewesen, zu demal er damals noch acht Jahre jünger und daher naturgemäß körperlich und geistig beweglicher gewesen sei als in seinem jetzigen Alter von 57 Jahren- Das Oberlandesgericht hat demgemäß festgestellt, daß Heinrich RPBP im Zeitpunkt des Todes seines Vaters wirtschaftsfähig gewesen sei. Es führt weiter aus* Eine 1 ________________ Feststellung, daß Heinrich HUK Hof erbe geworden sei, werde weder von ihm selbst noch von Frau Toni GpHHV begehrt* Eine solche Feststellung erscheine auch zur Zeit nicht zweckmäßig* Sie nötige zu einer Entscheidung'der Frage, ob Frau Gfmpi ihre Hechte aus dem Beschluß des Ober landesgerichtspräsidenten in Kiel vom 15. April 1946, der durch die Verfügung der Militärregierung vom 14. März 1948 für nichtig erklärt worden sei, endgültig verloren habe. Die deutschen Gerichte seien zwar nach dem gegenwärtigen Rechtszustand’ an die Verfügung der Militärregierung gebunden. Es erscheine aber zweifelhaft, ob die Verfügung der Militärregierung sachlich berechtigt gewesen sei, da der Oberlandesgerichtspräsident in Kiel bei der Bestimmung der Frau GWHHHRl 2Ur Anerbin nicht als Gericht, sondern als Verwaltungsbehörde gehandelt habe. Unter den gegebenen Umständen müsse es der Frau Toni überlassen werden, zu einem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt die Frage prüfen zu lassen, ob die Verfügung der Militärregierung zu Recht bestehe oder rückgängig gemacht werden könne, soweit sie das nach der Löschung des Widerspruchs gegen ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch und nach der Einigung mit ihren Geschwistern noch für erforderlich halte* Abgesehen von dieser Rechtsfrage sei die Hoferbfolge mit der Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich R4H) geklärt, der, da in LPi^P Alt estenrecht gelte, gesetzlicher Hoferbe geworden sei, sofern nicht Frau Toni GppHHP Anerbin nach § 54 EHRV sei. Dagegen könne Hermann obwohl auch er im Zeitpunkt des Erbfalles wirtschaftsfähig gewesen sei, als der Zweitälteste Sohn nicht gesetzlicher Hoferbe geworden sein.so daß der Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben werden müsse. 11 2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, daß das Oberlandesgericht bei der Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit von Heinrich von anderen höchstrichterlichen Ent- scheidungen abgewichen sei und die angefochtene Entscheidung auch auf diesen Abweichungen beruhe. Sie verweist auf. die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1951 (RechtdLandw 1951, 216), des Obersten Gerichtshofs fiir die Britische Zone (OGHZ 3, 97? 4, 1) und Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Oldenburg und führt dazu aus, das Oberlandesgericht habe den Begriff der Wirtschaft sfähigkeit verkannt, weil es die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit ausschließlich auf theoretische Kenntnisse stütze, die bei der Größe des in Frage stehenden Hofes fiir die Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit nicht genügen könnten. Der angefochtene Beschluß lasse auch bei der Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit den erforderlichen strengen Maßstab und eine Feststellung vermissen, ob Heinrich RfHP überhaupt in der Lage sei, körperlicheilandwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten und etwa erforderliche Hilfs*-kräfte fachmännisch anzulernen und zu überwachen. Der Beweis des ersten Anscheins, der in hohem Maße gegen ihn spreche,, da er vor dem Erbfall 25 Jahre als Hotelbesitzer in der St^^ tätig gewesen sei, werde bestärkt durch seinen Verzicht auf eine eigene Bewirtschaftung des Hofes. Das Beschwerdegericht habe auch die für die Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich RflB erforderliche innere natürliche Verbundenheit mit der Landwirtschaft prüfen müssen, die keinesfalls bei einem Erben angenommen werden könne, der von vornherein überhaupt nicht die Absicht habe, selbst zu wirtschaften, sondern lediglich auf dem Wege über die Anerkennung seiner Wirtschaftsfähigkeit den Hof einer anderen Miterbin zuwenden wollo« Das Oberlandesgericht habe schließlich auch, da mehrere Erbprätendenten vorhan- 12 - den seien, prüfen müssen, inwieweit an die Wirtschaftsfähigkeit schärfere Anforderungen zu stellen seien, wobei es Praxis und Vorbildung der Erben gegeneinander hätte abwägen müssen. Einen* Verstoß gegen Denkgesetze erblickt die Rechts besohwerde darin, daß das Oberlandesgericht eine im Jahre 1954 festgestellte Fähigkeit als naturnotwendig auch im Zeitpunkt des Erbfalles vorhanden gewesen mit der Begründung angenommen habe, daß Heinrich damals noch acht Jahre jünger gewesen sei. Diese Schlußfolgerung entbehre der Schlüssigkeit, weil sie sich lediglich auf eine körperliche Betätigung beziehen könne, die Überhaupt nicht Gegenstand der Beweiserhebung gewesen sei und keineswegs die Möglichkeit ausräume, daß Heinrich Rsich die erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Verlauf des gegenwärtigen Verfahrens angeeignet habe« Der Rechtsmittelverzicht des Rechtsbeschwerdeführers stehe der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen, da es sich um ein Amtsverfahren handele und ein vor * Erlaß der Entscheidung erklärter Rechtsmittelverzicht unzulässig sei. Abgesehen hiervon sei der Verzicht auch ungültig, weil er im Rahmen von Vereinbarungen der Beteiligten ausgesprochen sei, die der Rechtswirksamkeit entbehrten. Die Erklärungen der Beteiligten enthielten unzulässige Parteiabreden über die BeweisWürdigung. Außerdem habe Heinrich RflBP, da er nicht Hoferbe sei, den Hof nicht an Prau Toni übertragen können. Die von ihm übernommene Verpflichtung sei auch mangels der erforderlichen Genehmigung unwirksam. Eine in den Erklärungen von Heinrich RflP liegende Ausschlagung des Hofanfalles sei nichtig, weil sie zugunsten einer dritten Person, der Prau Toni erfolgt sei. Auch die Vergleichserklärungen des Rechtsbeschwerdeführers seien rechtsunwirksam. Hermann -13- RW habe, wenn er bereits rechtskräftig als Hoferbe festgestellt worden wäre, nur mit gerichtlicher Zustimmung den Hof an Frau übertragen oder eine entsprechende Verpflichtung eingehen können, weil darin eine Übergehung seiner Abkömmlinge liegen würde. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts enthalte eine solche Zustimmung nicht. Im übrigen habe das Oberlandesgericht überhaupt nicht geprüft, ob triftige Gründe für eine Übergehung der Abkömmlinge gegeben seien. Die Zurücknahme des Feststellungsantrages seitens des Rechtsbeschwerdeführers sei in. diesem Verfahren nicht zu erörtern. 3. Die Ausführungen der Rechtsbesohwerde sind nicht geeignet, die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu begründen. a) Nach § 24 Abs 2 Nr 1 des am 1, Oktober 1953 in Kraft getretenen Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl I, 667) - LwVG - findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde, sofern sie nicht in dem Beschluß des Oberlandesgerichts zugelassen ist oder soweit es sich nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt, nur statt, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Die hiernach für die Zulässigkeit der Rechtsbesohwerde erforderliche Abweichung von anderen höchstrichterlichen Entscheidungen bedeutet eine Abweichung von der Entscheidung einer Rechtsfrage, insbesondere von der Auslegung des Ger setzes. In der amtlichen Begründung zu § 24 Abs 2 des Gesetzentwurfs (Bundestagsdrucksache Nr 3819), der die Verpflichtung des Oberlandesgerichts vorsah, bei einer* Abweichung von einer Entscheidung der angeführten Gerichte die Rechtsbeschwerde zuzulassen, heißt es, daß damit das Verfahren dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit angeglichen werde (§ 28 Abs 2 FGG), wonach das Oberlandesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen hat, wenn es bei der Auslegung einer reichsgesetzlichen Vorschrift von einer Uber eine Rechtsfrage ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen Wille Daß § 24 Abs 2 Nr 1 BwVG nur die Abweichung von der Entscheidung einer Rechtsfrage bedeutet, ergibt sich im übrigen auch ohne weiteres aus der Vorschrift des § 27 LwVG, wonach die Rechtsbeschwerde nur auf eine Gesetzesverletzung gestützt werden kann, somit nur Rechtsfragen, dagegen nicht Tatfragen in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeprüft werden können, es sei denn, daß die tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts selbst auf einer Gesetzesverletzung beruhen» b) Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist ausser der Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts die Entscheidung über die Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich RVD« Die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses ist eine Folge der Zurücknahme des Feststellungsantrages durch Hermann RW, durch die seinem Feststellungsbegehren die Grundlage entzogen ist* Die Gültigkeit der Zurücknahme des Antrages wird .durch eine etwaige Unwirksamkeit der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. Sie steht auch der Zulässigkeit eines neuen Feststellungsan-trages nicht entgegen. Es muß deshalb Hermann R^^^ über- 15 - lassen bleiben, falls er sich davon Erfolg verspricht, ein neues Verfahren über die Feststellung der Hoferbfolge zu betreiben«. Die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfall ist, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung und auch in dem vorausgegangenen Rechtsbeschwerdeverfahren im Beschluß vom 5. Mai 1953 ausgeführt hat, eine Tatfrage, die grundsätzlich der Nachprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz entzogen ist und - die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vorausgesetzt - nur in der Richtung nachgeprüft werden kann, ob der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt ist oder ein Verstoß gegen ein Denkgesetz oder Verfahrensmängel vorliegen» Eine in dieser Hinsicht etwa festzustellende GesetzesVerletzung genügt jedoch allein nicht, um die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bejahen zu können« Es muß eine Abweichung von der Entscheidung eines der angeführten Gerichte hinzukommen. Die Rechtsbeschwerde hat zwar unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und der Oberlandesgerichte Hamm und Oldenburg darzulegen versucht, daß der angefoch-tene Beschluß von diesen Entscheidungen abgewichen sei. Dies ist jedoch in Wirklichkeit nicht der Fall. Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 5- Mai 1953 im einzelnen ausgeführt, welche Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich RiSV zu stellen sind und in welcher Richtung eine weitere Aufklärung und Prüfung erforderlich erschien, jedoch Art und Umfang der Beweisaufnahme dem Be-schwerdegericht Vorbehalten, das auch nach dem Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen und über Art und Umfang dieser Ermittlungen- - 16 ~ nach freiem Ermessen zu entscheiden hatte (§ 9 LwVG, § 12 FGG). Bas Oberlandesgericht hat die'Ausführungen des Senats in dem angefochtenen Beschluß übernommen und auf Grund der weiteren Ermittlungen die Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich bejaht. Es hat zwar nicht zu allen in dem Beschluß des Senats aufgeworfenen Fragen Stellung genommen, jedoch offensichtlich die in seinem früheren Beschluß zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich KflK getroffenen . Feststellungen aufrechterhalten wollen. Bie Entscheidung über die Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben hängt in erster Linie von der Frage ab, welche Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellen sind. Biese Anforderungen sind in den einzelnen Fällen durchaus verschieden. Sie richten sich na$h der Art und Größe des jeweils in Frage stehenden Hofes. Bies gilt vor allem auch von der Frage, .ob und inwieweit die Wirtschaftsfähigkeit theoretische Kenntnisse und körperliche Leistungsfähigkeit, insbesondere die Fähigkeit zur Verrichtung landwirtschaft-licher Arbeiten, erfordert. Ob das Oberlandesgericht im Einzelfall die Wirtschaftsfähigkeit richtig beurteilt hat, ist eine Tatfrage, Bie Feststellung des Oberlandesgerichts, Heinrich RflBl habe im Zeitpunkt des Erbfalles die zur Bewirtschaftung des väterlichen Hofes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besessen, zeigt, daß das Oberlandesgericht den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit nicht verkannt hat und dabei auch nicht von anderen höchstrichterlichen Entscheidungen abgewichen ist. Wie das Oberlandesgericht sich diese Überzeugung verschafft und ob es die notwendigen Anforderungen gestellt hat, ist nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nachprüfbar. Es bedeutet jedenfalls keine Abweichung von der Entscheidung eines anderen Gerichts, wenn das Oberlandesgericht Umstände, die ein anderes Gericht für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit für erheblich erachtet hat, im gegenwärtigen Verfahren nicht ausdrücklich geprüft und erörtert hat; denn es ist nicht erforderlich, daß das Gericht sich mit allen Gesichtspunkten, die von einem anderen Gericht in dem jeweils entschiedenen Pall für wesentlich angesehen wurden, auseinandersetzt, da die Präge, welche Anforderungen zu stellen sind, nur für den .Einzelfall beantwortet werden kann» Bn übrigen trifft es auch nicht zu, daß das Oberlandesgericht, wie die Rechtsbeschwerde meint, von den erwähnten Entscheidungen abgewichen sei. Bas gilt zunächst von dem in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 3, 97) und des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1951 (V BLw 12./49 RechtdLandw 1951, 216) aufgestellten Grundsatz, daß bei der Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit im allgemeinen ein strenger Maßstab anzulegen sei. Es ist nicht ersichtlich, daß das Oberlandesgericht diesen Gesichtspunkt nicht beachtet habe, auch wenn er nicht ausdrücklich hervorgehoben wurde. Der angefochtene Beschluß läßt auch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß das Oberlandesgericht bei der Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich dessen körperliche Leistungsfä- higkeit nicht übersehen, sondern geprüft und bejaht hat. Eine subjektive Bindung, insbesondere ein Gefühl der Verbundenheit mit dem Hof, ist, wie der Senat im Beschluß vom 5. Mai 1953 ausgeführt hat, für die Bejahung der Wirtschaft sfähigkeit nicht erforderlich. Die*Entscheidung das Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 4, 1 ßj) betrifft die anders zu beurteilende Frage der Wirtschaf t sfähigkeit eines Kindes. Daß die Wirtschaftsfähigkeit im Zeitpunkt des Erbfalles vorhanden sein muß, hat das Oberlandesgericht nicht verkannt. Es hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, daß Heinrich im Zeitpunkt 18 des Erbfalles in der Lage gewesen sei, den Hof in einer modernen Anforderungen entsprechenden Weise zu führen. Ob diese Annahme etwa aus den von der Rechtsbeschwerde angeführten Gründen zu beanstanden sein würde, insbesondere als nicht schlüssig angesehen werden müßte, kann dahingestellt bleiben. Diese Präge könnte nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nachgeprüft werden. Mit einem Angriff gegen die Schlüssigkeit der Folgerungen des Oberlandesgerichts kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründet werden. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG sind somit nicht gegeben. c) Einer Prüfung der Frage, ob im Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dessen Vorschriften nach § 9 LwVG im Verfahren in Landwirtschaftssachen sinngemäß anzuwenden sind, ein vor der Entscheidung erklärter Rechtsmittelverzicht eines Beteiligten zulässig ist mit der Folge, daß ein trotzdem eingelegtes Rechtsmittel unzulässig wäre, bedarf es somit nicht. Aus diesem Grunde kann auch die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Wirksamkeit der von den Beteiligten in der Verhandlung vor dem Beschwerdegericht vom 8, September 1953 getroffenen Vereinbarungen dahingestellt bleiben. Unerheblich ist insbesondere die Frage, ob und inwieweit diese Vereinbarungen einer gerichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen. Die Vereinbarungen der Beteiligten sind nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung. Das Oberlandesgericht hat hierzu keine Stellung genommen, vor allem keine Genehmfgung oder Zustimmung erteilt , Die etwaige Unwirksamkeit der Vereinbarungen der -19- Beteiligten kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen« d) Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf 0 34, 44, 45 LwVGo \ Br. Tasche Br.Hückinghaus Br.Piepenbrock