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BGH · V Bto 14/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V Bto 14/53

Der Zweitälteste Sohn Johannes wurde Erbe seines Onkels und Übetrug darauf seinen Anteil am Nachlass des Vaters auf seinen Bruder Josef, Durch Erbauseinandersetzungsvertrag vom 8. Die Witwe Magdalene N^HHBhat durch Vertrag vom 16« Dezember 1950 die Besitzung unter ihre Hinder Franz, Johannes, Therese (Ehefrau Ke^HB), Magdalene (Ehefrau GflHB) und Agnes (Ehefrau EflH WK) aufgeteilt. Die Ehefrau Therese KeMi^Hi hat hinsichtlich der ihr zufallenden Grundstücke nach Abschnitt V des Vertrages zugunsten ihrer Geschwister Johannes und Magdalene ein Vorkaufsrecht bestellt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht), dem die untere Landwirtschaftsbehörde die Sache zur Entscheidung vorgelegt hatte, hat den Vertrag genehmigt mit der Begründung, dass unter den Geschwistern des Erblassers niemand vorhanden sei, der den Betrieb übernehmen wolle oder auch übernehmen könne, dasB die Ländereien, die zur Zeit an einzelne Erben verpachtet seien, völlig verstreut in der Feldmark lägen und im übrigen die Höfe von Johannes und Heinrich durch die Landzuteilungen abgerundet würden. 1. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass eine Zuteilung von Land an Johannes NflHlHI und Magdalene GflHfe zwar nicht zu beanstanden sei, weil in beiden Fällen kleinere Höfe in nützlicher Weise gestärkt würden. ^heiratet habe und deshalb beide Geschwister kaum jemals in die Lage kommen würden, das Land selbst zu bewirtschaften, so dass schon aus diesem Grunde der Vertrag nicht genehmigt werden könne» Ausserdem müsse die Genehmigung aber auch versagt werden, weil durch die vorgesehene Regelung ein Hof zerschlagen werde. Alle Umstände sprächen dafür, dass diese Besitzung spätestens im Jahre 1940 Erbhofeigensohaft erlangt habe, auch wenn sie nicht in die Erbhöferolle eingetragen.gewesen sei. Der Hof würde dann an den ältesten Bruder - dessen Bauernfähigkeit vorausgesetzt - gefallen sein» Wenn die Höfeordnung Anwendung fände, wäre der Hof auf Grund .des von Josef N4HHB errichteten Testamentes an die Mutter, die Witwe Magdalene NflHHBH, gefallen. Dies sei besonders deshalb erforderlich, weil es einem natürlichen Gebot entspreche, den durch Pleiß und Strebsamkeit des Erblassers und seiner Vorfahren geschaffenen Hof, der als geschlossene Einheit eine gesunde wirtschaftliche lebensgrundlage für eine Pamilie bilde, nicht ohne zwingende Gründe zu zerschlagen. Die Streulage habe auch die einheitliche Bewirtschaftung der Stelle durch den Erblasser und seinen Vater nicht gehindert. Die Stärkung der Höfe von Johannes und Magdalene könne die Zerschlagung eines Hofes nicht rechtfertigen: denn es sei das Bestreben des Gesetzgebers, die vorhandenen landwirtschaft- Die Rechtsbeschwerde rügt die unrichtige Anwendung der Vorschriften des Eontrollratsgesetzes Nr 45 und der Britischen HilitärregierungsverOrdnung Nr 84« Sie macht zunächst geltend, dass inzwischen unter den Beteiligten eine Verständigung erzielt worden sei, wonach das Land, das für Therese EeflHB und ihren in Amerika lebenden Bruder Franz vorgesehen sei, nunmehr an Johannes und seine Schwester Magda- Durch die Landzuteilung werde gerade eine gesunde Verteilung der Bodennutzung herbeigeftihrt Die Rechtsbeschwerde vertritt weiter die Auffassung, dass von einer unwirtschaftlichen Zerschlagung Sie meint, daß ein Hof im Sinne der Höfeordnung überhaupt nicht vorliege, da kein Inventar vorhanden sei, mit dessen Hilfe das Land bewirtschaftet werden könnte. Im übrigen könne eine unwirtschaftliche Zerschlagung schon deshalb nicht angenommen werden, weil zwei landwirtschaftliche Betriebe durch die Zuteilung von Land erheblich gestärkt würden. teilung von Land an den in Amerika lebenden Franz NflHBHund seine in ansässige Schwester Therese zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe, ist nicht zu beanstanden. Im übrigen ist aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen, dass etwa die Beteiligten bereits einen neuen Vertrag geschlossen hätten und dadurch der den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildende "Vertrag hinfällig geworden sei. b) Das Beschwerdegericht hat dem Vertrag die Genehmigung auch mit Recht versagt, weil die Veräusserung der Grundstücke zu einer unwirtschaftlichen Zerschla-gung einer landwirtschaftlichen Besitzung führt (Art IV Nr 4 Buchst c KRG Nr 45 in Verbindung mit Art III Nr 5 Buchst b BrlSilRegVO Nr 84). War die Besitzung Erbhof, so hat sie sich nach Reichserbhofrecht vererbt, es sei denn, dass einer der Ausnahmefälle des § 58 Abs 2 LVO, in denen die Erbfolge sich nach der HÖfeordnung richtet, vorliegt. War die Besitzung kein Erbhof, so ist sie auf Grund des Testaments des Erblassers auf dessen Hutter übergegangen und mit dem Inkrafttreten der Höfeordnung Hof geworden. Wenn auf den Erbfall die erbhofrechtlichen Vorschriften Anwendung finden, war das Testament des Erblassers unwirksam, so dass die Witwe nicht An- Die Erbhofeigenschaft und auch die rechtsirrige Auffassung des Eeschwerdeg$richts, dass die Besitzung nur wenig unter der "Normalgröße'1 eines Erbhofs liege (vgl & 34 Abe 1 EHVfO), kann jedoch ebenso wie die Frage, nach welchen Vorschriften die Erbfolge zu beurteilen und wer nach dem Tode von Josef NflBBHB Anerbe oder Hof erbe geworden ist, für die Entscheidung im gegenwärtigen Genehmigungsverfahren dahingestellt bleiben. Die Besitzung Gr. FflHH Nr ^Bist, auch wenn sie Erbhof war und sich nach dem Reichserbhofgesetz vererbt hat, beim Inkrafttreten der Eöfeordnung Hof geworden, da es sich um eine landwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle handelt, die sich im Alleineigentum einer natürlichen Person befindet und einen Einheitswert Uber 10000 DH hat (§ i HöfeO)« Das Fehlen*: von Inventar steht der Hofeigenschaft nicht entgegen. Dezember 19.50 vorgesehene Aufteilung der Grundstücke zur Zerschlagung einer landwirtschaftlichen Besitzung führt, kann nicht zweifelhaft sein» Die Zerschlagung ist auch unwirtschaftlich. Sie.hat die einheitliche Bewirtschaftung der Stelle durch den Erblasser und seinen Vater nicht gehindert. Die Tatsache allein, dass bei Durchführung des Vertrages zwei landwirtschaftliche Betriebe durch Erweiterung ihrer Produktionsgrundlage gestärkt würden, kann die Erteilung der Genehmigung zu den Vertrage nicht rechtfertigen- Im übrigen muss es den Beteiligten, wenn diese, wie sie vortragen, sich inzwischen dahin geeinigt haben, dass die bisher für Therese Keflm und ihren in Amerika lebenden Bruder Franz vorgesehenen Grundstücke nunmehr an Johannes NflHHB und dessen Schwester Magdalene GMBfallen sollen, überlassen blei— ben, einen entsprechenden Vertrag abzuschliessen und (ihhL oder einen dem beabsichtigten Vertrag entsprechenden Entwurf) der unteren Landwirtschaftsbehörde zur Genehmigung einzureichen. eher Vertrag genehmigt werden könnte, weil die von dem unverheirateten Erblasser bewirtschaftete Besitzung, die unter der läindestgröße einer Ackernahrung im Sinne des früheren Reichserbhofrechts liegt, für sich allein kaum eine gesunde wirtschaftliche Lebensgrundlage für eine Familie bieten dürfte, während durch die jetzt beabsichtigte Aufteilung zwei kleinere Köfe in wünschenswerter Weise gestärkt würden, so dass möglicherweise keine unwirtschaftliche Zerschlagung anzunehmen wäre, kann in dem gegenwärtigen Verfahren nicht entschieden werden.

Zitierte Normen: § 58 LVO
HofLandvertragenThereseJohannesBesitzungfranzenNrMagdaleneGr

Volltext der Entscheidung

V Bto 14/53
2369 071	3
B e b c h lass In der LandwirtschaftsSache
1 • der Witwe Magdalene NflHB geh. EMI in Gr.
IMk Hr.
2.	des Landwirts Franz NMHH in JMMI ( vertreten durch den Büroangestellten Günter in HMMMHM, IMMMMMstrasse M«
3.	des Bauern Johannes NMHM in Gr. FMIM Nr.
4.	der Ehefrau Therese K
iommm),
) USA,
5.	dgyghefrau^Magdalene
6« der Ehefrau Agnes MB Hr.
Antragsteller, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer.
sämtlich vertreten durch die Rechtsanwälte
 gegen
die vorläufige Landwirtschaftskammer HflHHB als obere Landwirtschaftsbehörde.
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 wegen Genehmigung von Grundstücksveräusserungen
 hat der V\ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7« Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Htickinghaus und Br. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Bu-resch beschlossen?
Bie Rechtsbeschwerde jegen den Beschluß des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15* Bezember 1952 v/ird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
j
2 -
gründe:
Im Grundbuch von Gr*
Ed 5 Bl i|0 ist als
 Eigentümer der dort verz ei ebneten Besitzung Gr, FMB
eingetragen- Dieser ist durch Beschluss des Amtsge-
Testament vom 14. Dezember 1942 seine Mutter, die
6,4560 ha groß und hat einen Einheitswert von 16 600 DM. Sie stan.it im wesentlichen von dem im Jahre 1926
im Jahre 1902 eine Vliese und eine Ackerparzelle erworben hatte und im Jahre 1903 auf Grund eines Testamentes Eigentümer von weiteren vier Ackerpsrzellen, einer Holz-parzelle und eines Gartengrundstücks geworden ist, auf den später die Gebäude errichtet worden sind. Die Gar-tenparzelle wurde seit 1904 im Grundbuch als "Anbauerstelle Haus Ilr in Gr.	bezeichnet.	Im Jahre
1921 erwarb August NflBMH noch weitere vier Ackerparzellen hinzu, so dass er bei seinem Tode im Jahre 1926 eine Besitzung in Größe von 5,1063 ha hinterließ. Gesetzliche Erben wurden seine Ehefrau und seine sechs Kinder, der älteste Sohn Eranz war inzwischen nach Amerika ausgewandert. Der Zweitälteste Sohn Johannes wurde Erbe seines Onkels und Übetrug darauf seinen Anteil am Nachlass des Vaters auf seinen Bruder Josef, Durch Erbauseinandersetzungsvertrag vom 8. Februar 1939 wurde alsdann die Besitzung geschlossen auf Josef  übertragen, der im Jahre 1940 noch 1,3497 ha Land hinzu-
richts in Hi vom	6.	September	1950	für	tot
 erklärt worden. Als Zeitpunkt des Todes ist der 16. Januar 1943 festgestellt. Josef NflHBBIhat durch
 
erwarb, wodurch die Besitzung die jetzige Größe von 6,4560 ha erreichte. Die Grundstöcke liegen, abgesehen von der 2,5 loa entfernten Holzparzelle, in einem Umkreise bis zu 1 km von der Hofstelle entfernt. Für die Witwe Magdalene	steht
 in Abteilung II Nr 1 des Grundbuchs ein Altenteil, für ihre Tochter Therese in Abteilung II Nr 2 ein Wohnrecht eingetragen. Ausserdem ist für Therese in Abteilung III Nr 1 eine Abfindung von 3000 RH eingetragen.
Die Witwe Magdalene N^HHBhat durch Vertrag vom 16« Dezember 1950 die Besitzung unter ihre Hinder Franz, Johannes, Therese (Ehefrau Ke^HB), Magdalene (Ehefrau GflHB) und Agnes (Ehefrau EflH WK) aufgeteilt. Nach dem Vertrage sollen lastenfrei erhalten:
1.	Franz NflHHB ein Gartengrundstück
 in Größe von	625	qm
2.	Johannes	drei	Ackerparzellen
 in Gesamtgröße von	1,3497	ha
3.	die Ehefrau Therese XedBB geb.
vier Ackerparzellen, eine Grünland- und eine Holzparzelle in Gesamtgröße von	2,7631	ha
4.	die Ehefrau Magdalene GflBB geb»
NfHMBi drei Ackerparzellen in Gesamtgröße von	2,0224	ha
5» die Ehefrau Agnes	geb	•
NOHMMas Hausgrundstüok in
 Größe von	0,2583 ha
 Die Ehefrau Therese	soll	von	ihrer	Schwe-
ster Agnes 3000 DM und von ihrer Schwester Magdalene 1000 DM erhalten. In diesem Betrage ist die eingetragene Abfindung von 3000 RM enthalten. Für die Witwe
 
Magdalene ITflHBHI sind ein näher beseichnetes Woh- . nungsrecht und UnterhaltsZahlungen von insgesamt 75 DM monatlich vereinbart. Die Ehefrau Therese KeMi^Hi hat hinsichtlich der ihr zufallenden Grundstücke nach Abschnitt V des Vertrages zugunsten ihrer Geschwister Johannes und Magdalene ein Vorkaufsrecht bestellt.
Johannes	ist	Eigentümer eines von seinem
 Onkel ererbten Hofes in Gr. FVBB von rund 46 Morgen. Mitbewirtschäftet werden weitere 16 Morgen, die seiner Ehefrau gehören. Therese ist mit dem Bauern Alois Ke^ verheiratet, dessen Hof in	(CHIHHHB)
liegt und eine Größe von 46,5 ha hat. Magdalene ist . mit dem Bauern Heinrich GflB| verheiratet, Dieser ist Eigentümer eines Hofes in Gr. PSHV in Größe von etwa 43 Morgen. Der Ehemann von Agnes, Johannes EQHB, war Berufssoldat und ist jetzt kaufmännischer Angestellter. Er hat von seinem väterlichen Hof -im benachbarten Gr. GiflIB 5 Morgen Land erhalten.
Die Beteiligten haben die Genehmigung des Vertrages beantragt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht), dem die untere Landwirtschaftsbehörde die Sache zur Entscheidung vorgelegt hatte, hat den Vertrag genehmigt mit der Begründung, dass unter den Geschwistern des Erblassers niemand vorhanden sei, der den Betrieb übernehmen wolle oder auch übernehmen könne, dasB die Ländereien, die zur Zeit an einzelne Erben verpachtet seien, völlig verstreut in der Feldmark lägen und im übrigen die Höfe von Johannes	und	Heinrich
 durch die Landzuteilungen abgerundet würden.
Auf die sofortige Beschwerde der oberen Landwirtschafts behörde hat das Oberlandesgericht dem Vertrag die Genehmigung versagt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten ihren Antrag auf Genehmigung des Vertra
 
ges weiter, Hilfsweise haben sie beantragt, entweder die Genehmigung unter der Bedingung zu erteilen, daß die für Franz	und	Therese	Ee^BHB	vorgese-
hehen Grundstücke an Johannes	und	Magdalene
 GdBI fällen, oder die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass eine Zuteilung von Land an Johannes NflHlHI und Magdalene GflHfe zwar nicht zu beanstanden sei, weil in beiden Fällen kleinere Höfe in nützlicher Weise gestärkt würden. Die Land Zuteilungen an Franz ITflHHiB und Therese ICeflBBH würden jedoch zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen, weil Franz NflHHIV in Amerika lebe und Therese KeflHHB auf einen Hof in
^heiratet habe und deshalb beide Geschwister kaum jemals in die Lage kommen würden, das Land selbst zu bewirtschaften, so dass schon aus diesem Grunde der Vertrag nicht genehmigt werden könne» Ausserdem müsse die Genehmigung aber auch versagt werden, weil durch die vorgesehene Regelung ein Hof zerschlagen werde. Im einzelnen führt das Beschwerdegericht hierzu aus:
Es handele sich um eine landwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle. Alle Umstände sprächen dafür, dass diese Besitzung spätestens im Jahre 1940 Erbhofeigensohaft erlangt habe, auch wenn sie nicht in die Erbhöferolle eingetragen.gewesen sei. Die Größe liege nur wenig unter der Normalgröße eines Erbhofesi Der Unterschied werde aber reichlich aufgewogen durch die Güte des Bodens, wie aus dem Einheitswert
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ersichtlich sei«. Es müsse davon ausgegangen werden» dass der Grundbesitz eine Ackernahrung im Sinne des früheren Reichserbhofgesetzes gebildet habe, so daß der Hof Erbhof gewesen sei. Die Hutter des Erblassers sei nach Erbhofrecht nicht anerbenberechtigt gewesen. Das Testament des Josef NflHHBwäre, wenn die Erbfolge sich nach dem Erbhofrecht richte, ungültig. Der Hof würde dann an den ältesten Bruder - dessen Bauernfähigkeit vorausgesetzt - gefallen sein» Wenn die Höfeordnung Anwendung fände, wäre der Hof auf Grund .des von Josef N4HHB errichteten Testamentes an die Mutter, die Witwe Magdalene NflHHBH, gefallen. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, wie die Erbfolge zu beurteilen sei. Auf jeden Pall handele es sich jetzt um einen Ilof im Sinne der Höfeordnung, dessen Erhaltung nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes angestrebt werden müsse. Dies sei besonders deshalb erforderlich, weil es einem natürlichen Gebot entspreche, den durch Pleiß und Strebsamkeit des Erblassers und seiner Vorfahren geschaffenen Hof, der als geschlossene Einheit eine gesunde wirtschaftliche lebensgrundlage für eine Pamilie bilde, nicht ohne zwingende Gründe zu zerschlagen. Die Streulage der einzelnen Grundstücke sei nicht von entscheidender Bedeutung, da die Grundstücke mit Ausnahme lediglich der 14,89 ar grossen Holzung nicht weiter als 1 km von der Hofstelle entfernt seien. Die Streulage habe auch die einheitliche Bewirtschaftung der Stelle durch den Erblasser und seinen Vater nicht gehindert. Das Vorhandensein von Inventar sei keine Voraussetzung der Hofeigenschaft. Die Stärkung der Höfe von Johannes und Magdalene könne die Zerschlagung eines Hofes nicht rechtfertigen: denn es sei das Bestreben des Gesetzgebers, die vorhandenen landwirtschaft-
liehen Stellen in ihrem Bestand za erhalten* Bei dieser Sachlage sei die Zerschlagung des Hofes eine wirtschaftlich nicht gutzuheißende Maßnahme.
2. Die Rechtsbeschwerde rügt die unrichtige Anwendung der Vorschriften des Eontrollratsgesetzes Nr 45 und der Britischen HilitärregierungsverOrdnung Nr 84« Sie macht zunächst geltend, dass inzwischen unter den Beteiligten eine Verständigung erzielt worden sei, wonach das Land, das für Therese EeflHB und ihren in Amerika lebenden Bruder Franz vorgesehen sei, nunmehr an Johannes	und	seine Schwester Magda-
lene GflBJB fallen solle*. Johannes nMBH und der Ehemann seiner Schwester Magdalene, der Bauer Heinrich GflHH s eien Inhaber landwirtschaftlicher Be-. triebe, die zur Erweiterung ihrer Produktionsgrundlage sehr wohl Land gebrauchen könnten. Durch die Landzuteilung werde gerade eine gesunde Verteilung der Bodennutzung herbeigeftihrt
 Die Rechtsbeschwerde vertritt weiter die Auffassung, dass von einer unwirtschaftlichen Zerschlagung
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eines Hofes nicht die Rede sein könne. Sie meint, daß ein Hof im Sinne der Höfeordnung überhaupt nicht vorliege, da kein Inventar vorhanden sei, mit dessen Hilfe das Land bewirtschaftet werden könnte. Da ein wirt-schaftsfähiger Betrieb nicht vorhanden sei, könne auch von einer Ilofstelle im Sinne der Höfeordnung nicht gesprochen werden. Im übrigen könne eine unwirtschaftliche Zerschlagung schon deshalb nicht angenommen werden, weil zwei landwirtschaftliche Betriebe durch die Zuteilung von Land erheblich gestärkt würden. Ein solches Ergebnis sei wirtschaftlich durchaus vertretber und schließe die Feststellung einer unwirtschaftlichen Zerschlagung einfach aus.
3o Die Bügen* der Rechtsbeschwerde können keinen Erfolg haben.
a)	Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Zu-
teilung von Land an den in Amerika lebenden Franz NflHBHund seine in	ansässige	Schwester
 Therese zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Hechtsbepchwerde geltend macht, die Beteiligten hätten sich inzwischen über eine anderweitige Verteilung des Grundbesitzes geeinigt, handelt es sich um ein neues tatsächliches Vorbringen, das in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht berücksichtigt werden kann. Der Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegt nur der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt (§ 11 Abs 1 LVR). Im übrigen ist aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen, dass etwa die Beteiligten bereits einen neuen Vertrag geschlossen hätten und dadurch der den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildende "Vertrag hinfällig geworden sei. Die Beteiligten haben vielmehr ihren Antrag auf Genehmigung des Vertrages vom 16. Dezember 1950 auf -rechterhalten.
b)	Das Beschwerdegericht hat dem Vertrag die Genehmigung auch mit Recht versagt, weil die Veräusserung der Grundstücke zu einer unwirtschaftlichen Zerschla-gung einer landwirtschaftlichen Besitzung führt (Art IV Nr 4 Buchst c KRG Nr 45 in Verbindung mit Art III Nr 5 Buchst b BrlSilRegVO Nr 84). Es hat den Begriff einer unwirtschaftlichen Zerschlagung nicht verkannt.
Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass die Besitzung Gr.	Rr 0|Erbhof gewesen sei. Der Grund-
besitz war nicht als Erbhof in die Erbhöferolle eingetragen. Er kenn gleichwohl Erbhof gewesen sein, wenn
 
die Voraussetzungen der §§1,2 REG gegeben waren.
Die Erbbofeigenschsft kann für die Präge der Erbfolge nach dem Tode von Josef ilflBHHBIvon Bedeutung sein. War die Besitzung Erbhof, so hat sie sich nach Reichserbhofrecht vererbt, es sei denn, dass einer der Ausnahmefälle des § 58 Abs 2 LVO, in denen die Erbfolge sich nach der HÖfeordnung richtet, vorliegt. War die Besitzung kein Erbhof, so ist sie auf Grund des Testaments des Erblassers auf dessen Hutter übergegangen und mit dem Inkrafttreten der Höfeordnung Hof geworden. Wenn auf den Erbfall die erbhofrechtlichen Vorschriften Anwendung finden, war das Testament des Erblassers unwirksam, so dass die Witwe	nicht	An-
erbin geworden wäre. Die Erbhofeigenschaft und auch die rechtsirrige Auffassung des Eeschwerdeg$richts, dass die Besitzung nur wenig unter der "Normalgröße'1 eines Erbhofs liege (vgl & 34 Abe 1 EHVfO), kann jedoch ebenso wie die Frage, nach welchen Vorschriften die Erbfolge zu beurteilen und wer nach dem Tode von Josef NflBBHB Anerbe oder Hof erbe geworden ist, für die Entscheidung im gegenwärtigen Genehmigungsverfahren dahingestellt bleiben. Die Besitzung Gr. FflHH Nr ^Bist, auch wenn sie Erbhof war und sich nach dem Reichserbhofgesetz vererbt hat, beim Inkrafttreten der Eöfeordnung Hof geworden, da es sich um eine landwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle handelt, die sich im Alleineigentum einer natürlichen Person befindet und einen Einheitswert Uber 10000 DH hat (§ i HöfeO)« Das Fehlen*: von Inventar steht der Hofeigenschaft nicht entgegen.
Im übrigen gelten die Vorschriften des Eontrollratsgesetzes Nr 45 und der Britischen Militärregierungsverordnung Nr 84, die der Erhaltung der landwirtschaftlichen Betriebe dienen und sie vor Zersplitterung schützen sollen, «nicht nur für Höfe, sondern für alle landwirtschaftlichen Besitzungen, auch wenn sie nicht der

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Höfeordnung unterliegen« Dass die im Vertrag vom 16. Dezember 19.50 vorgesehene Aufteilung der Grundstücke zur Zerschlagung einer landwirtschaftlichen Besitzung führt, kann nicht zweifelhaft sein» Die Zerschlagung ist auch unwirtschaftlich. Unterheblich ist, ob die Besitzung nicht mehr einheitlich bewirtschaftet wird. Die Streulage der Grundstücke ist nicht von entscheidender Bedeutung. Sie.hat die einheitliche Bewirtschaftung der Stelle durch den Erblasser und seinen Vater nicht gehindert. Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude befinden sich in gutem Zustand. Sie sind zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes durchaus geeignet. Die Tatsache allein, dass bei Durchführung des Vertrages zwei landwirtschaftliche Betriebe durch Erweiterung ihrer Produktionsgrundlage gestärkt würden, kann die Erteilung der Genehmigung zu den Vertrage nicht rechtfertigen-
Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die in dem Vertrag vom 16. Dezember 1950 vereinbarte Aufteilung der Grundstücke zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung führe, lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Dem Vertrag ist deshalb mit Recht die Genehmigung versagt worden. Die Rechtsbeschwerde musste danach als unbegründet zurückgewiesen werden.
Im übrigen muss es den Beteiligten, wenn diese, wie sie vortragen, sich inzwischen dahin geeinigt haben, dass die bisher für Therese Keflm und ihren in Amerika lebenden Bruder Franz vorgesehenen Grundstücke nunmehr an Johannes NflHHB und dessen Schwester Magdalene GMBfallen sollen, überlassen blei— ben, einen entsprechenden Vertrag abzuschliessen und (ihhL oder einen dem beabsichtigten Vertrag entsprechenden Entwurf) der unteren Landwirtschaftsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Die Frage, ob ein sol-
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eher Vertrag genehmigt werden könnte, weil die von dem unverheirateten Erblasser bewirtschaftete Besitzung, die unter der läindestgröße einer Ackernahrung im Sinne des früheren Reichserbhofrechts liegt, für sich allein kaum eine gesunde wirtschaftliche Lebensgrundlage für eine Familie bieten dürfte, während durch die jetzt beabsichtigte Aufteilung zwei kleinere Köfe in wünschenswerter Weise gestärkt würden, so dass möglicherweise keine unwirtschaftliche Zerschlagung anzunehmen wäre, kann in dem gegenwärtigen Verfahren nicht entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf $ 10 LVR in Verbindung mit *§ 42, 43, 50 LVO. Ein Grund, den Rechts-beschwerdefiüirern ausserhalb des Rechtsbeschwerdjaver-fahrens entstandene kosten aufzuerlegen (§ 51 LVO), bestand nicht.
Dr. Tasche.	Dr.	Hückinghaus	Dr.	Piepenbroc*