wegen Genehmigung zur Übertragung von Grundbesitz hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 23* September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«, Br* Pritsch, der Bundesrichter Br«. Das im Jahre 1928 erbaute Zweifamilienhaus war ständig vermietet; seit ihrer Verheiratung (1942) bewohnt die Antragstellerin mit ihrem Ehemann das Obergeschoß des Hauses,- sie hat auch seit dem Tode des Vaters den Mietzins der Wohnung im Erdgeschoss eingezogen* 5. dem ältesten Sohn (Antragsgegner), der wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur NSDAP und SS den Hof nicht erhalten sollte, nach Portfall der Beschränkungen für die früheren Angehörigen der NSDAP und SS eine Zu- Das Beschwerdegericht hat sich auf folgenden Standpunkt gestellt: Das von der Antragstellerin beanspruchte Hausgrundstück gehöre nach § 2 Buchst a HÖfeO nicht zu dem Hof, da es seit Errichtung des Hauses ständig vermietet gewesen sei. Die Durchführung der letztwilligen Verfügung bedürfe, da sie die Übertragung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu dem Gegenstand habe, der Genehmigung; gegen diese Genehmigung beständen keine Bedenken, wie das Beschwerdegericht noch näher ausführt. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses ergeben mit voller Klarheit, dass das Beschwerdegericht für den Fall, dass das Hausgrundstück zu dem Hof gehöre, die Zustimmung hat erteilen wollen und mit der Genehmigungserteilung daher auch als erteilt angesehen hat. Soweit eine Zustimmung zur Verfügung von Todes wegen in Präge steht (§ 16 Abs 1 Satz 2 HöfeO), ist der Antragsgegner nach der ausdrücklichen Regelung des § 38 Abs 4 I»VO nicht beschwerdeberechtigt, weil durch die Abtrennung des Hausgrundstücks der Einheitswert der Besitzung nicht unter 10 000 DM sinkt; er bleibt über 14 000 DIS« Soweit es sich um eine Genehmigung handelt, kann der zur Übertragung Verpflichtete sich gegen eine Genehmigungserteilung nicht mit der Beschwerde wenden, weil durch die Genehmigungserteilung eine bestehende Verfügungs-beschrönkung beseitigt, der zur Übertragung. 189 = DNotZ 1951, 345)o Ob die Verpflichtung zur Grundstücksübertragung auf einem Veräusserungsvertrag oder auf einer testamentarischen Anordnung und einer Schuldübernahme, wie sie der Antragsgegner seinem Bruder Heinrich gegenüber duych den Vergleich vor dem Oberlandesgericht vom 9« Juni 1949 eingegangen ist, beruht, ist für die Frage einer Rechtsbeeinträchtigung durch eine Genehmigungserteilung ohne rechtlichen Unterschied. Nach § 10 BVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO hat der Antragsgegner die Kosten des Rechtsbeschwer-
V BLw 14/52 2362 Qtp B e s c h 1 u 8 s In der Landwirtschaftssache des Bauern Max in GflB» bei N( Antragsgegners, BescÄwcrdegegners. und Rechtsbeschwerdeführers, vertreten durch die.“ Rechtsanwälte und m gegen gebe S( m bei die Ehefrau Magdalene Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt 13.131 wegen Genehmigung zur Übertragung von Grundbesitz hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 23* September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«, Br* Pritsch, der Bundesrichter Br«. Hückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Hese-mann beschlossen? Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen. Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11« Bezember 1951 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen,. d.er der Antragstellers rin auch die ausserhalb des Rechtsbescnwer-deverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten hat« n Gründe s Io Der Antragsgegner ist der älteste Sohn, die Antragstellerin eine Tochter des am'15. März 1947 in GflBP verstorbenen Bauern Hinrich Dieser hinterließ den im Grundbuch von GflBM Bd 1 Bl 15 verzeichneten Hof in Größe von 32,0190 ha und das im Grundbuch von GflK Bd 8 Bl 314 verzeichnete Zweifamilienhaus mit Garten-land in Größe von 34,05 Air* Der gesamte Grundbesitz hatte einen Einheitswert von 23 800 HM; davon entfielen auf das Zweifamilienhaus 7200 HM. Das im Jahre 1928 erbaute Zweifamilienhaus war ständig vermietet; seit ihrer Verheiratung (1942) bewohnt die Antragstellerin mit ihrem Ehemann das Obergeschoß des Hauses,- sie hat auch seit dem Tode des Vaters den Mietzins der Wohnung im Erdgeschoss eingezogen* Der Vater Hinrich S(HH) hat in seinem notariellen Testament vom 11. März 1947 u.a. bestimmt, dass seine fünf Kinder von seinem Grundbesitz erhalten sollten* 1. der - unter Hinterlassung von Abkömmlingen inzwischen verstorbene - Landwirt Hans S^Hfe eine rund 1 ha grosse Wiese; 2., der Gärtner Johannas eine rund 3 ha grosse Weide; 3 > die Antragstell er in das im Grundbuch von GflHfc Bd 8 Bl 314 verzeichnete Hausgrundstück mit dem aufstehenden Zweifamilienhaus; 4. der jüngste Sohn, Landwirt Heinrich SflBfe sollte den restlichen Grundbesitz erhalten mit der folgenden Auflage: 5. dem ältesten Sohn (Antragsgegner), der wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur NSDAP und SS den Hof nicht erhalten sollte, nach Portfall der Beschränkungen für die früheren Angehörigen der NSDAP und SS eine Zu- - 3 ~ wendung zu machen, die dem entspreche, was er seihst behalte« Der Antragsgegner machte seinem Bruder tfeinrich die Erb-• •> folge streitig« Vor dem Oberlandesgericht in Schleswig verglichen sie sich am 9» Juni 1949 (3 WLw 111/49) dahin, dass der Antragsgegner die väterliche Hofstelle als Hoferbe übernahm und an seinen Bruder Heinrich 9 ha Land und Inventar abgab. Ferner wurde in dem Vergleich bestimmt: "Max ___ * * erfüllt die Auflagen, die der Erblasser Hinrich SflBfein seinem Testament vom 11 .».März 1947 zugunsten der übrigen Geschwister gemacht hat, sofern diese Auflagen behördlich genehmigt werden.......", Der Vergleich wur- de v.om Oberlandesgericht genehmigt und ist hinsichtlich der Landabtretung an Heinrich ausgeführt worden. Zur Übertragung der 3 ha großen Weide an den Bruder Johannes ist vom Landwirtschaftsgericht am 20, April 1951 rechtskräftig die Genehmigung erteilt worden (LwH 4/51 •des Amtsgerichts Nortorf), Wegen der Zuwendung von 1 ha Wiese an den Bruder Hans ist noch kein Genehmigungsverfahren anhängig, Im gegenwärtigen Verfahren betreibt die Antragstellerin die Genehmigung zur Übertragung des ihr vermachten Grundbesitzes, Das Amtsgericht hat die Genehmigung versagt, Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteilerin hat das Oberlandesgericht die Genehmigung erteilt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner eine Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts, Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerdeo II. Das Beschwerdegericht hat sich auf folgenden Standpunkt gestellt: Das von der Antragstellerin beanspruchte Hausgrundstück gehöre nach § 2 Buchst a HÖfeO nicht zu dem Hof, da es seit Errichtung des Hauses ständig vermietet gewesen sei. Der Erblasser habe daher in seinem Testament ~ 4 - frei darüber verfügen können, eine Zustimmung nach 5 16 HÖfeO sei dazu nicht erforderlich« Wenn eine Zustimmung aber erforderlich wäre, beständen gegen ihre Erteilung keine Bedenken, sie wäre auch in der weitergehenden Genehmigung der Übertragung des Grundstücks enthalten« Die Durchführung der letztwilligen Verfügung bedürfe, da sie die Übertragung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu dem Gegenstand habe, der Genehmigung; gegen diese Genehmigung beständen keine Bedenken, wie das Beschwerdegericht noch näher ausführt. Die Rechtsbeschwerde greift die Feststellung des Beschwerdegerichts an, das Hausgrundstück gehöre nicht zu dem Hof, Sie meint weiter, es sei nicht klar erkennbar, ob das Beschwerdegericht die Genehmigung auch dann habe erteilen wollen, wenn das Hausgrundstück Hofeigenschaft habe* Schliesslich wendet sie sich gegen die sachlichen Gründe, aus denen das Beschwerdegericht die Genehmigung erteilt hat. Auf die sachlichen Rügen der Rechtsbeschwerde kann nicht eingegangen werden, da die Rechtsbeschwerde unzulässig ist. Zur Beschwerde würde der Antragsgegner nur berechtigt sein, wenn er durch den angefochtenen Beschluss in einem Recht beeinträchtigt wäre (§ 1 Abs 2 LVR in Verbindung mit § 23 Abs 2 LVO). Das ist nicht der Fall. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses ergeben mit voller Klarheit, dass das Beschwerdegericht für den Fall, dass das Hausgrundstück zu dem Hof gehöre, die Zustimmung hat erteilen wollen und mit der Genehmigungserteilung daher auch als erteilt angesehen hat. Soweit eine Zustimmung zur Verfügung von Todes wegen in Präge steht (§ 16 Abs 1 Satz 2 HöfeO), ist der Antragsgegner nach der ausdrücklichen Regelung des § 38 Abs 4 I»VO nicht beschwerdeberechtigt, weil durch die Abtrennung des Hausgrundstücks der Einheitswert der Besitzung nicht unter 10 000 DM sinkt; er bleibt über 14 000 DIS« Soweit es sich um eine Genehmigung handelt, kann der zur Übertragung Verpflichtete sich gegen eine Genehmigungserteilung nicht mit der Beschwerde wenden, weil durch die Genehmigungserteilung eine bestehende Verfügungs-beschrönkung beseitigt, der zur Übertragung. Verpflieh- ■ tete, also in seiner Rechtsstellung verbessert, keineswegs aber beeinträchtigt wird (vgl des Näheren Beschluss des erkennenden Senats vom 13* März 1951, V BLw 108/50; BGHZ 1, 267 ff = RechtdLandw 1951, 189 = DNotZ 1951, 345)o Ob die Verpflichtung zur Grundstücksübertragung auf einem Veräusserungsvertrag oder auf einer testamentarischen Anordnung und einer Schuldübernahme, wie sie der Antragsgegner seinem Bruder Heinrich gegenüber duych den Vergleich vor dem Oberlandesgericht vom 9« Juni 1949 eingegangen ist, beruht, ist für die Frage einer Rechtsbeeinträchtigung durch eine Genehmigungserteilung ohne rechtlichen Unterschied. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners war daher als unzulässig zu verwerfen«. Nach § 10 BVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO hat der Antragsgegner die Kosten des Rechtsbeschwer- deverfahrens zu tragen* Da die Rechtsbeschwerde unzulässig ist, muß er auch die außerhalb des Rechtsbeschwer-deverfahrens der Antragstellerin entstandenen Kosten erstatten (§ 51 LVO)o Dr.. Pritsch Br. Hückinghaus Dr. lasche i j$