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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 20. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Mai 1982 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen. Die Landwirtschaftsbehörde des Landkreises hat den am M. Das Landwirtschaftsgericht hat die Beanstandung für unwirksam erklärt und die Kosten des Verfahrens - einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 - dem Landkreis auf erlegt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, mit der die Wiederherstellung der Kostenentscheidung des Landwirtschaftsgerichtes begehrt wird. Nach § 24 Abs.3 LwVG findet gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen worden ist, ein Rechtsmittel an den Bundesgerichts hof nicht statt, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LwVG vorliegen oder nicht (vgl.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
KostenBeteiligteLandkreisesLwVGBeschlußRechtsbeschwerdeBeanstandung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BL. n/K. BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Beanstandung eines Landpachtvertrages
 Beteiligte;
Leo flHHB» ■■■■Hi H, söpn,
 Verpächter,
2.
Heinrich
9
Pächter,
 zu 1 und 2 Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.
9
J
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 20. Januar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm sowie die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Mai 1982 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 288,72 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Landwirtschaftsbehörde des Landkreises hat den am M.	1980	geschlossenen	Pachtvertrag
 zwischen den Beteiligten nach § 5 LPG beanstandet. Das Landwirtschaftsgericht hat die Beanstandung für unwirksam erklärt und die Kosten des Verfahrens - einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 - dem Landkreis	auf erlegt. Auf die gegen die Kostenent-
scheidung eingelegte Beschwerde des Landkreises
 
hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß entschieden, daß Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, mit der die Wiederherstellung der Kostenentscheidung des Landwirtschaftsgerichtes begehrt wird.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 24 Abs. 3 LwVG findet gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen worden ist, ein Rechtsmittel an den Bundesgerichts hof nicht statt, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LwVG vorliegen oder nicht (vgl. auch BGH, Beschl. vom 14. Februar 1979, V BLw 37/78, LM § 24 LwVG Nr. 31).
Der angefochtene Beschluß befaßt sich ausschließlich mit der Kostenentscheidung des Landwirtschaftsgerichtes und ändert diese ab. Damit liegt keine Entschei-
dung in der Hauptsache (Wirksamkeit der Beanstandung des Landpachtvertrages) vor. Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Dr. Thumm
 Hagen
Linden