ja nein LwVG § 24 Abs. 2 Ohne Zulassung findet die Rechtsbeschwerde auch dann nicht statt, wenn sie - anstelle der Zulässigkeitsgründe nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LwVG - auf eine Grundrechtsverletzung gestützt wird. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen beim Oberlande sgericht Stuttgart vom 8. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Die Rechtsbeschwerde sieht eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) darin, daß das Beschwerdegericht es gebilligt habe, daß der Erbauseinandersetzungsvertrag auflagenfrei nur für die ortsansässigen Miterben (Beteiligte zu 2 und 3) genehmigt wurde, während der Beteiligte zu 1 eine Verkauf sauf läge erhielt. Unter Berufung auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. 538, meint die Rechtsbeschwerde, daß das Rechtsmittel zulässig sei, obwohl die Voraussetzungen der - von ihr für einschlägig erachteten - Vorschrift des § 27 LwVG nicht vorlägen. Speziell für den Bereich der Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen hat der beschließende Senat wiederholt den Standpunkt bekräftigt, daß die Versagung des rechtlichen Gehörs für sich allein das Rechtsmittel nicht zulässig mache feGH-Beschl. Unter welchen Voraussetzungen einem Verfahrensbeteiligten eine dritte Instanz eröffnet wird, steht zur Disposition des ("einfachen”) Gesetzgebers, der dabei der quantitativ begrenzten Leistungsfähigkeit der drittinstanzlichen Gerichte Rechnung tragen kann und praktisch auch Rechnung tragen muß. Es hieße die Rechtspflege - und insbesondere die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes - weitgehend lahmlegen, wollte man z.B. jedem Rechtsuchenden unter Berufung auf vermeintliche Verfassungsverstöße den Rechtsweg vom Amtsgericht bis zu dem Oberlandesgericht und hernach zu dem Bundesgerichtshof ohne Rücksicht darauf eröffnen, ob die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für eine weitere Instanz gegeben sind. Derartiges läßt sich auch nicht dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10, Oktober 1978 entnehmen. Dort ist ebenfalls daran festgehalten worden, daß die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs - Entsprechendes müßte insoweit für sonstige Grundrechtsverletzungen gelten - für sich nicht eine weitere Instanz eröffnet; dem Betroffenen bleibe gegebenenfalls nur der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde. Aus dieser Sicht ist es in dem von ihm entschiedenen Falle zu der Auffassung gelangt, daß die Verletzung des rechtlichen Gehörs als neuer selbständiger Beschwerdegrund im Sinne des § 368 Abs. 2 ZPO anzusehen sei. die Nachweise im angeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts) ist § 24 Abs. 2 LwVG im hier entscheidenden Punkte einer Merweiternden” Auslegung nicht zugänglich.
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
nein
LwVG § 24 Abs. 2
Ohne Zulassung findet die Rechtsbeschwerde auch dann nicht statt, wenn sie - anstelle der Zulässigkeitsgründe nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LwVG - auf eine Grundrechtsverletzung gestützt wird.
BGH, Beschl. v. 4. Juli 1979 - V BLw 13/79 - OLG Stuttgart
AG Spaichingen
BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 15/79
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages nach dem Grundstückverkehrsgesetz
Beteiligte: 1. Franz Kl
traße
Erwerber und Beschwerdeführer - auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde -
- vertreten durch Rechtsanwälte Dr
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 4. Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen beim Oberlande sgericht Stuttgart vom 8. März 1979 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 644 DM festgesetzt.
3 644 DM auf den Beteiligten zu 1, einen Nichtlandwirt, und ließ es ihm auf. Die gleichzeitige Übertragung von Grundstücken an die Beteiligten zu 2 und 3 wurde vom Landwirt schaftsamt genehmigt; sie ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
G r ü n d e
I.
Die Erbengemeinschaft nach der am 4. Oktober 1977 verstorbenen Rosa übertrug durch notariellen
Vertrag vom 21. Juli 1978 u.a. das auf Markung SfHHHIH (Grundbuchheft Nr. Abt. I Nr. 1) gelegene, 0,18,22 ha
große Flurstück Nr. zu dem amtlichen Schätzwert von
Am Erwerb des dem Beteiligten zu 1 überlassenen Grundstücks, das bislang an einen Landwirt verpachtet ist, sind drei in Spaichingen ansässige Landwirte interessiert, die ihre Betriebe aufstocken wollen.
Das Landwirtschaftsamt hat den Uberlassungsvertrag unter einer Verkaufsauflage genehmigt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beteiligte zu 1 auf gerichtliche Entscheidung angetragen.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Vertrag mit der Auflage genehmigt, daß der Beteiligte zu 1 das Kauf-grundstück bis spätestens zu dem 1. Oktober 1980 "zu angemessenen Bedingungen an einen ortsansässigen Landwirt oder ein Siedlungsunternehmen weiterveräußert, soweit bis dahin die Fläche nicht als Bauland verwertet werden kann".
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Tenor des angefochtenen Beschlusses das Wort "ortsansässigen" entfällt.
Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 den Antrag, den Beschwerdebeschluß aufzuheben.
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Insbesondere hat der Beteiligte zu 1 nicht geltend gemacht, daß eine Abweichung in dem genannten Sinne vorliege.
Die Rechtsbeschwerde sieht eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) darin, daß das Beschwerdegericht es gebilligt habe, daß der Erbauseinandersetzungsvertrag auflagenfrei nur für die ortsansässigen Miterben (Beteiligte zu 2 und 3) genehmigt wurde, während der Beteiligte zu 1 eine Verkauf sauf läge erhielt. Sie beanstandet die Auffassung des Beschwerdegerichts, derzufolge der Beteiligte zu 1 auch nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung keinen Anspruch darauf habe, ebenso wie die Miterben gestellt zu werden. Unter Berufung auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 1978, 1 BvR 475/78, NJW 1979,
538, meint die Rechtsbeschwerde, daß das Rechtsmittel zulässig sei, obwohl die Voraussetzungen der - von ihr für einschlägig erachteten - Vorschrift des § 27 LwVG nicht vorlägen.
Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Wie der Blinde sgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, besteht kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Verletzung einer grundlegenden Verfahrensvorschrift
- unter Einschluß der verfassungsrechtlich verbürgten Gewährung des rechtlichen Gehörs - schlechthin eine sonst verschlossene Instanz eröffnen müsse (BGHZ 43, 12,
19 m.w.Nachw. = LM PatG § 41 p Abs. 3 Nr. 7 m.Anm. Löscher; BGH-Beschl. vom 19. Februar 1965, I b ZB 6/63, LM PatG § 41 p Nr. 10; vgl. auch BGH-Beschl. v. 7. Januar 1957,
II ZB 23/56, NJW 1957, 713). Speziell für den Bereich der Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen hat der beschließende Senat wiederholt den Standpunkt bekräftigt, daß die Versagung des rechtlichen Gehörs für sich allein das Rechtsmittel nicht zulässig mache feGH-Beschl. v.
6. Dezember I960, V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25 m.w.Nachw. unveröffentlichter Senatsentscheidungen). Daran ist auch für den Bereich sonstiger behaupteter Verfassungsverstöße
- wie hier in Bezug auf Art. 3 GG - festzuhalten. Unter welchen Voraussetzungen einem Verfahrensbeteiligten eine dritte Instanz eröffnet wird, steht zur Disposition des ("einfachen”) Gesetzgebers, der dabei der quantitativ begrenzten Leistungsfähigkeit der drittinstanzlichen Gerichte Rechnung tragen kann und praktisch auch Rechnung tragen muß. Es hieße die Rechtspflege - und insbesondere die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes - weitgehend lahmlegen, wollte man z.B. jedem Rechtsuchenden unter Berufung auf vermeintliche Verfassungsverstöße den Rechtsweg vom Amtsgericht bis zu dem Oberlandesgericht und hernach zu dem Bundesgerichtshof ohne Rücksicht darauf eröffnen, ob die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für eine weitere Instanz gegeben sind.
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Derartiges läßt sich auch nicht dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10, Oktober 1978 entnehmen. Dort ist ebenfalls daran festgehalten worden, daß die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs - Entsprechendes müßte insoweit für sonstige Grundrechtsverletzungen gelten - für sich nicht eine weitere Instanz eröffnet; dem Betroffenen bleibe gegebenenfalls nur der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich betont, daß der Verfassungsbeschwerde nicht die Funktion zukomme, Rechtsmittel zu ersetzen, die nach anderen Prozeßordnungen gegeben seien. Aus dem Postulat verfassungsrechtlich effektiven Rechtsschutzes hat das Bundesverfassungsgericht für das Verfahrensrecht allerdings abgeleitet, daß dort, wo das Gesetz mehrere Auslegungen zulasse, diejenige Auslegungsmöglichkeit zu wählen sei, die es dem Gericht ermögliche, die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten durchzusetzen und zu verwirklichen. Aus dieser Sicht ist es in dem von ihm entschiedenen Falle zu der Auffassung gelangt, daß die Verletzung des rechtlichen Gehörs als neuer selbständiger Beschwerdegrund im Sinne des § 368 Abs. 2 ZPO anzusehen sei. Anders als diese in ihrer Auslegung umstrittene und vom Bundesverfassungsgericht im Sinne der wohl herrschenden Meinung ausgelegte Bestimmung (vgl. die Nachweise im angeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts) ist § 24 Abs. 2 LwVG im hier entscheidenden Punkte einer Merweiternden” Auslegung nicht zugänglich. Der Gesetzgeber hat die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulassen wollen lind hat diesen Villen unzweideutig ausgedrückt. Dabei muß es sein Bewenden haben.
Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hill
Hagen
Linden