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BGH

Gericht: BGH

in der Landwirtschaftssache betreffend die Erteilung eines HoffolgeZeugnisses hinsichtlich des im Grundbuch von BflIMHM Blatt MH3 auf den Namen des verstorbenen Bauern Broder Bahne BMB^ eingetragenen Hofes• Der Hof ist 22 ha groß und hat einen Einheitswert von 18 600 DM. Nach dem Tode von Broder BflHHBfe beantragte die Beteiligte zu 2, das gemeinschaftliche Testament vom 17. Im vorliegenden Verfahren hat die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt, durch das sie als Hoffolgerin hinsichtlich des Hofes ihres Vaters ausgewiesen werde. Sie hat geltend gemacht: Die Beteiligte zu 1 habe in einem zwischen ihr, der Beteiligten zu 2, und den drei Töchtern abgeschlossenen Erbvertrag vom 14. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Sie habe deshalb auch durch den Erbvertrag vom 14. B) 1« Dagegen bringt die Rechtsbeschwerde vors Der angefochtene Beschluß weiche von den Entscheidungen BGHZ 23, 249 ff und vom 10« Dezember 1957 - V BLw 31/57 (NJW 1958, 377) ab« Nach diesen Beschlüssen könne in einem Erbvertrag, sogar wenn er nicht formgerecht, wie es hier geschehen sei, abgeschlossen worden sei, eine Vereinbarung über die Hoferbfolge derart erfolgen, daß der Hoferbe bindend bestimmt werde« Diese Entscheidungen sprächen nach Auffassung der Beteiligten zu 2 gleichzeitig aus, daß in einem Erbvertrag auch wirksam auf die alleinige Hof-erbfolge durch einen Beteiligten am Erbvertrage verzichtet werden könne« Dann komme es nicht darauf an, ob die Beteiligte zu 2 auf Grund des Testaments vom 17. 2« Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs« 2 Nr. 1 IwVG nicht dargetan« Eine solche liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte beantwortet hat. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Dezember 1971 enthalte keinen Verzicht der Beteiligten zu 1 auf ihr Erbrecht hinsichtlich des Hofes. Unter diesen Umständen kommt es für das Beschwerdegericht auf die Rechtsfrage, ob in einem Erbvertrag auch wirksam auf die alleinige Hoferbfolge durch einen Vertragsbeteiligten verzichtet werden kann, nicht an« In Jenen Vergleichsentscheidungen ist ausgeführt, daß der Grundsatz, unter Umständen könne in einer formlosen Vereinbarung über die Hoferbfolge eine bindende Bestimmung des Hof erben liegen, auch für einen Erbvertrag gilt. Da eine Abweichung nicht vor liegt und die Beschwerde unstatthaft ist, muß das Rechtsmittel ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 7 HoefeO § 24 LwVG
HofBeteiligteErbvertragbeteiligtOberlandesgerichtBeschlußRechtsbeschwerdeBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
028
VBLw 13/73
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Erteilung eines HoffolgeZeugnisses hinsichtlich des im Grundbuch von BflIMHM Blatt MH3 auf den Namen des verstorbenen Bauern Broder Bahne BMB^ eingetragenen Hofes•
Beteiligte;
1.
Frau Frieda Margaretha
 Krs«
in
 Antragstellerin und Recht sbeschwe? de-gegnerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte	und	in	HM
2. Witwe Gertrud
 in S{
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
3.
Frau Minna Luise
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4, Frau Brodine
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 20. Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Carstensen und Komp
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3* Zivilsenats (Landwirtschaftssenat) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7# August 1973 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die der Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 14 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 14. April 1969 verstorbene Bauer Broder Bahne war Eigentümer des im Grundbuch von BM^^ Blatt ^Pl 3 verzeichne ten Hofes. Der Hof ist 22 ha groß und hat einen Einheitswert von 18 600 DM. Der Erblasser war mit Luise Auguste Gertrud BflIHBP geb. R|^, der Beteiligten zu 2, verheiratet. Aus der Ehe sind drei in-
- 3
zwiscnen verheiratete XÖchter hervorgegangen, nämlich die Beteiligten zu 1, 3 und 4. Der Erblasser hatte am 17. Februar 1945 gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, ein notarielles Testament errichtet, das u.a. folgende Bestimmung enthält:
MWir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein und ich, Broder BflBBBfe, bestimme meine Frau zu meiner Anerbin. Der oder die Längstlebende von uns soll völlig frei schalten und walten dürfen und soll auch aus unseren Kindern den Anerben bestimmen dürfen und über unser und sein erbhoffreies Vermögen auch letztwillig frei verfügen dürfen.”
Nach dem Tode von Broder BflHHBfe beantragte die Beteiligte zu 2, das gemeinschaftliche Testament vom 17. Februar 1945 gemäß § 7 Abs. 2 HöfeO landwirtschaftsgerichtlich zu genehmigen. Das Landwirtschaftsgericht wies den Antrag durch Beschluß vom 7. Juni 1972 zurück. Diese Entscheidung ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Im vorliegenden Verfahren hat die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt, durch das sie als Hoffolgerin hinsichtlich des Hofes ihres Vaters ausgewiesen werde.
Diesem Antrag hat das Landwirtschaftsgericht stattgegeben. Gegen die Entscheidung hat die Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht: Die Beteiligte zu 1 habe in einem zwischen ihr, der Beteiligten zu 2, und den drei Töchtern abgeschlossenen Erbvertrag vom 14. Dezember 1971 auf ihr Erbrecht verzichtet. Im übrigen habe die Beteiligte zu 1 Barleistungen im Gesamtwerte von 12 000 DM sowie Jungtiere (Rindvieh) aus dem Hof erhalten.
 
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen* Die Beteiligte zu 2 hat Rechtsbeschwerde eingelegt, ml: der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt,. Die Beteiligte zu 1 bittet, das Rechtsmittel rizurückzuweisen bzw. zu verwerfen” •
II.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Antragstellerin sei als ältestes Kind ihres Vaters gemäß §§ 5,
6 HöfeO gesetzliche Hoferbin. Sie sei wirtschaftsfähig. Die gesetzliche Erbfolge werde weder durch das gemeinschaftliche Testament vom 17. Februar 1945 noch durch den Erbvertrag vom 14. Dezember 1971 in Frage gestellt. Jenem Testament habe das Landwirtschaftsgericht die Genehmigung versagt.
Es sei mangels Genehmigung jedenfalls insoweit unwirksam, als es die Einsetzung der Beteiligten zu 2 als Hoferbin betreffe. Sie habe deshalb auch durch den Erbvertrag vom 14. Dezember 1971 nicht wirksam die Hoferbfolge bestimmen können. Abgesehen davon enthalte der Erbvertrag entgegen
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der Behauptung der Beteiligten zu 2 keinen Verzicht der Beteiligten zu 1 auf ihr Erbrecht hinsichtlich des Hofes« Venn die Beteiligte zu 2 auf die Leistungen hinweise, welche die Beteiligte zu 1 angeblich aus den Hof erhalten habey so werde dadurch die Stellung der Beteiligten zu 1 als Hoferbin nicht beeinträchtigt«
B) 1« Dagegen bringt die Rechtsbeschwerde vors Der angefochtene Beschluß weiche von den Entscheidungen BGHZ 23, 249 ff und vom 10« Dezember 1957 - V BLw 31/57 (NJW 1958, 377) ab« Nach diesen Beschlüssen könne in einem Erbvertrag, sogar wenn er nicht formgerecht, wie es hier geschehen sei, abgeschlossen worden sei, eine Vereinbarung über die Hoferbfolge derart erfolgen, daß der Hoferbe bindend bestimmt werde« Diese Entscheidungen sprächen nach Auffassung der Beteiligten zu 2 gleichzeitig aus, daß in einem Erbvertrag auch wirksam auf die alleinige Hof-erbfolge durch einen Beteiligten am Erbvertrage verzichtet werden könne« Dann komme es nicht darauf an, ob die Beteiligte zu 2 auf Grund des Testaments vom 17. Februar 1945 Hoferbin geworden sei« Das Oberlandesgericht begründe seine Auffassung, im Erbvertrag liege kein Verzicht, nicht«
2« Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs« 2 Nr. 1 IwVG nicht dargetan« Eine solche liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte beantwortet hat. Dabei ist von dem
 
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Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Insoweit ist von Bedeutung, daß der Tatrichter festgestellt hat, der Erbvertrag vom 14. Dezember 1971 enthalte keinen Verzicht der Beteiligten zu 1 auf ihr Erbrecht hinsichtlich des Hofes. Unter diesen Umständen kommt es für das Beschwerdegericht auf die Rechtsfrage, ob in einem Erbvertrag auch wirksam auf die alleinige Hoferbfolge durch einen Vertragsbeteiligten verzichtet werden kann, nicht an«
Im übrigen ist entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung auch in den Vergleichsentscheidungen die vorbezeichnete Rechtsfrage nicht in der von der Rechtsbeschwerde behaupteten Weise erörtert und beantwortet worden. In Jenen Vergleichsentscheidungen ist ausgeführt, daß der Grundsatz, unter Umständen könne in einer formlosen Vereinbarung über die Hoferbfolge eine bindende Bestimmung des Hof erben liegen, auch für einen Erbvertrag gilt.
III.
Da eine Abweichung nicht vor liegt und die Beschwerde unstatthaft ist, muß das Rechtsmittel ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
“ 7 -
Hill
 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 43 LwVG.
Rothe	Dr. Grell