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BGH · V BLw 13/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 13/68

Sie hat die veräußerten Grundstücke im Zeitpunkt des Überganges auf den Antragsgegner (3* März 1959) mit 118 290 DM bewertet und hiervon Schulden in Höhe von 15 OÖO DM abgesetzt, sodaß nachiihrer Berechnung zur Verteilung auf die sechs Geschwister ein Betrag von 103 290 DM entfällt. Er hat hierzu vorgetragen, die Veräußerung der Grundstücke sei zur Erhaltung des Hofes erforderlich gewesen. Das landwirtschaftsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von 15 000 DM an die Antragstellerin verurteilt. Die Hechtsbeschwerde ist, da sie vom öberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 Lv/VG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 DwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbe-schwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. A) Das Öberlandesgericht hat ausgeführt: Unstreitig habe der Verkehrswert der veräußerten Grundstücke im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs mehr als ein Zehntel des Binheitswerts des gesamten Hofs betragen; damit sei grundsätzlich die Verpflichtung zur Ausgleichung erwachsen. Der Antragsgegner könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich gewesen sei. § 13 Abs. 2 HöfeO beruhe auf dem Grundgedanken, daß eine leichtfertige Veräußerung des angestammten Familien erbes an Fremde verhütet werden müsse, um das Besitztum der Familie zu erhalten. bei drückenden Schulden zu bejahen sein, wenn der Eigentümer sie weder aus den Erträgnissen des Hofes noch durch eine zu demutbare Kreditaufnahme abzutragen vermag. Im vorliegenden Fall hätten die auf dem Hof ruhenden Schulden weder aus den Erträgnissen des Hofes noch durch eine zu demutbare Kreditaufnahme abgetragen werden können. Nach der in BGH2 40, 169 ff veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs müsse die Veräußerung der Hofgrundstücke geeignet sein, den Hofrestbestand zu sichern und zu erhalten. Denn der Gesetzgeber, der eine leichtfertige Veräußerung des Familienerbes verhüten wolle, beabsichtige nicht, den Eigentümer, der fortlaufend Mißwirtschaft betreibe und deswegen Hof-grundstücke abstoßen müsse, zu schützen. schaft seit der Übernahme durch den Antragsgegner genommen habe, die Überzeugung gewonnen, daß der Hof in der Hand des Antragsgegners nicht gehalten werden könne. Wenn man die Schulden, die bei Erwerb des Eigentums durch den Antragsgegner vorhanden gewesen seien, nicht zu seinen lasten berücksichtige, habe er seitdem neben den Erträgnissen des Hofes rund 465 000 DM, davon rund 244 000 DM ohne sichtbaren Erfolg verwirtschaftet. B) Hierzu bringt die Rechtsbeschwerde vors Das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. 1. Der Bundesgerichtshof habe aaO dargelegt, daß die Abstoßung der Hofgrundstücke geeignet sein müsse, den Hofrestbestand zu sichern* nur dann sei es nicht gerechtfertigt Miterben den Ausgleichsanspruch zu nehmen, wenn der bevorstehende Zusammenbruch nicht aufgehalten werden könne. Februar 1955 die Auffassung zurückgewiesen, eine Abveräußerung könnte nur dann zur Erhaltung des Hofes Überhaupt erforderlich sein, wenn sie dazu auch geeignet wäre, d.h. wenn mit dieser Veräußerung die Erhaltung des Hofes auf die Bauer gesichert werde; es habe offen gelassen, ob die Sachlage anders zu beurteilen wäre, wenn mit Sicherheit festzustellen wäre, daß der Resthof in Kürze nicht mehr werde gehalten werden können, wenn es sich um eine reine Verzweiflungsmaßnahme handle. 3. Bas Oberländesgericht in Celle habe dargelegt, daß für die Entstehung eines Ergänzungsanspruchs nur die tatsächlich durchgeführte Veräußerung entscheide und Ab-findungsajspiüche nicht schon dann entständen, wenn der Hof in eine kritische Lage gerate, die aller Wahrscheinlichkeit nach in kürzerer oder längerer Frist zu einer Veräußerung des Hofes führen müsse; es sei eine Auslegung des § 13 HöfeO abzulehnen, die die Sanierungsfähigkeit und die Sanierungs-Würdigkeit in die Früfung einbeziehe. Da eine Abweichungsrechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der angezogenen Entscheidung beantwortet hat, setzt sie voraus, daß es sich um die'unterschiedliche Beurteilung der gleichen Rechtsfrage, d.h. des Rechtsgrundsötzes, handelt. Bas Beschwerdegericht hat sich dem vom Bundesgerichtshof vertretenen Standpunkt, daß ,rdie Abstoßung der Hofgrund- * stücke geeignet sein müsse, den Hofrestbestand zu sichern und zu erhalten”, ausdrücklich angeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat darin ausgesprochen, daß dann, wenn sich durch die Veräußerung eine “anhaltende Sanierung5 * * * * * 11 nicht erreichen läßt, den Miterben und Fflichtteilsberechtigten der Ausgleich sanspruch nicht genommen werden darf.Vom Boden dieser Rechtsauffassung aus, hat das Beschwerdegericht die Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht geprüft und die Überzeugung gewonnen, daß “der Hof in der Hand des Anträgsgegners nicht gehalten werden kann“.

Zitierte Normen: § 13 HoefeO § 24 LwVG § 13 HoefeO
HofGrundstückAntragsgegnerVeräußerungBeschlußBrBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

u
BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 13/68
BESCHLUSS
A
in der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Josef KflHBNr.
in
C

Äntragsgegners, Beschwerdeführers und Rechtsbeschwerdeführers,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br
 gegen
die Witwe Agnes
 in C
geh*
Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwälte Br
2
/
Der Y. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung am *50. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Br. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Carstensen
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 1968 wird auf Kosten des Antragsgegners, der der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Reehts-beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 11 636,66 DM festgesetzt.
G r ü n d e:
X.
Der Antragsgegner ist Eigentümer des in C|
Kmmp gelegenen, im Grundbuch von KflHHhP Blatteingetragenen Hofes. Br hat den Höf durch übergabevertrag vom 28. Februar 1956 von seinen Eltern, den Eheleuten Heinrich HflHHPund Agnes geb. KaflB, Uber-
 
nommen. Damals hatte der Hof eine Größe von 32,8178 ha; sein Einheitswert betrug 37 500 DM. Im Grundbuch waren Grundschulden in Höhe von 7 200 DM und 6 980 DM eingetragen. Der Übergabevertrag ist am 8. Mai 1957 genehmigt und der Übertragsnehmer am 3» März 1959 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden. Die Belastungen hatten in der Zwischenzeit zugenommen, so daß der Übertragsgeber und der Übertragsnehmer gemeinsam durch Kaufvertrag vom 11. Januar 1957 eine 1,832? ha große Weidefläche zu dem Preis von 20 152 DM verkauften, die am 26. August 1957 in das Eigentum des Käufers überging.
In der Folgezeit wurden weitere Grundstücke veräußert darunter ..
1.	Flur 45 Flurstück 93 zur Größe von 2,300$ ha durch Kaufvertrag vom 10. Februar 196$; der Kaufpreis betrug 100 000,— DM. Das Grundstück ist am 26. Juli 1966 vom Grundbuch des Hofes abgeschrieben worden.
2.	Flur 45 Flurstück 94 zur Größe von 3,4145 ha durch Kaufvertrag vom 10. August 196$; der Kaufpreis betrug 162 489?— DM. Das Grundstück ist am 22. November 1966 vom Grundbuch des Hofes abgeschrieben worden.
Die Antragstellerin macht Ausgleichsansprüche wegen dieser im Jahr 1965 verkauften Grundstücke geltend. Sie hat Zahlung eines Teilbetrags von 15 000 DM verlangt. Sie hat die veräußerten Grundstücke im Zeitpunkt des Überganges auf den Antragsgegner (3* März 1959) mit 118 290 DM bewertet und hiervon Schulden in Höhe von 15 OÖO DM abgesetzt, sodaß nachiihrer Berechnung zur Verteilung auf die sechs Geschwister ein Betrag von 103 290 DM entfällt.
 
Der Äntragsgegner hat sieh geweigert, einen Ausgleich zu zahlen* Er hat bestritten, daß die veräußerten Grundstücke zu dem Zeitpunkt, als das Eigentum auf ihn überging, einen Wert von Uber 118 000 DM gehabt hätten» Er hat die Hofsehulden zu diesem Zeitpunkt mit insgesamt 47 178,18 DM angegeben und verlangt, daß auch die weiteren Belastungen des Hofes, insbesondere das Altenteil der Übergeber sowie die bereits geleisteten Abfindungen bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs berücksichtigt werden. Im übrigen hat sich der Antragsgegner auf § 13 Abs. 2 HöfeO berufen. Er hat hierzu vorgetragen, die Veräußerung der Grundstücke sei zur Erhaltung des Hofes erforderlich gewesen. Der Hof sei mit Grundschulden in Höhe von 235 180 DM belastet, die mit 220 000 DM valutiert seien. Er sei unverschuldet in diese Notlage geraten. Der Erlös aus dem Verkauf der Grundstücke sei ausschließlich zur Tilgung von Schulden verwandt worden. Wenn er den Erlös nunmehr teilen müsse, sei der Hof nicht mehr zu retten. Es seien jetzt noch 22,5764 ha vorhanden. Mit Bücksicht auf die verbliebene Schuldenlast sei es ohnehin nicht zu umgehen, daß weitere Grundstücke veräußert würden. Es bestehe aber die Aussicht, daß ein Teil der Grundstücke, etwa 3 Morgen in einen Bebauungsplan einbezogen würden. Damit erst dürfte eine endgültige Sanierung des Hofes möglich sein.
Das landwirtschaftsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von 15 000 DM an die Antragstellerin verurteilt. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten haben im Beschwerderechtszug ihr bisheriges Vorbringen im wesentlichen wiederholt und es ergänzt. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts
 
abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Zahlungsantrags den Antragsgegner verurteilt, 11 636,66 DM an die Antragstellerin zu zahlen.
Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der - vom Beschwerdegericht nicht zugelassenen - Hechtsbeschwerde.
Br begehrt weiterhin die völlige ..Abweisung des Zahlungsverlangens« Die Antragstellerin bittet, das Hechtsmittel zurückzuweisen.
•	II ■
Die Hechtsbeschwerde ist, da sie vom öberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 Lv/VG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 DwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbe-schwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
A)	Das Öberlandesgericht hat ausgeführt: Unstreitig habe der Verkehrswert der veräußerten Grundstücke im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs mehr als ein Zehntel des Binheitswerts des gesamten Hofs betragen; damit sei grundsätzlich die Verpflichtung zur Ausgleichung erwachsen. Der Antragsgegner könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich gewesen sei. § 13 Abs. 2 HöfeO beruhe auf dem Grundgedanken, daß eine leichtfertige Veräußerung des angestammten Familien erbes an Fremde verhütet werden müsse, um das Besitztum der Familie zu erhalten. Die Notwendigkeit dsr Veräußerung könne
 
bei drückenden Schulden zu bejahen sein, wenn der Eigentümer sie weder aus den Erträgnissen des Hofes noch durch eine zu demutbare Kreditaufnahme abzutragen vermag. Im vorliegenden Fall hätten die auf dem Hof ruhenden Schulden weder aus den Erträgnissen des Hofes noch durch eine zu demutbare Kreditaufnahme abgetragen werden können. Die Veräußerungen seien somit erforderlich gewesen, um die außerordentlich hohe Schuldenlast wenigstens zu verringern und eine sonst wohl unvermeidbare Zwangsversteigerung zu verhindern. Dennoch seien Ausgleichsansprüche zur Entstehung gelangt. Nach der in BGH2 40, 169 ff veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs müsse die Veräußerung der Hofgrundstücke geeignet sein, den Hofrestbestand zu sichern und zu erhalten. Wenn äies nicht der Fall sei, wenn zwar noch eine drohende Zwangsversteigerung abgewandt, aber der bevorstehende Zusammenbruch der Wirtschaft nicht mehr aufgehalten und eine anhaltende Sanierung des Rest-hofes nicht erreicht werden könne, sei es nicht gerechtfertigt, den Miterben und Pflichtteilsberechtigten den Ausgleichsanspruch zu nehmen. So liege der Fall hier.
Es komme hinzu, daß die Veräußerung der 0rundstücke vorwiegend durch die vom Antragsgegner betriebene Mißwirtschaft verursacht worden sei. Auch dieser Umstand lasse es geboten erscheinen, daß von der in § 13 Abs. 2 HöfeO zugunsten des Hofeigentümers getroffenen Ausnahmeregelung kein Gebrauch gemacht werde. Denn der Gesetzgeber, der eine leichtfertige Veräußerung des Familienerbes verhüten wolle, beabsichtige nicht, den Eigentümer, der fortlaufend Mißwirtschaft betreibe und deswegen Hof-grundstücke abstoßen müsse, zu schützen. Das Beschwerdegericht hahe auf Grund der Entwicklung, die die Hofwirt-
 
schaft seit der Übernahme durch den Antragsgegner genommen habe, die Überzeugung gewonnen, daß der Hof in der Hand des Antragsgegners nicht gehalten werden könne. Wenn man die Schulden, die bei Erwerb des Eigentums durch den Antragsgegner vorhanden gewesen seien, nicht zu seinen lasten berücksichtige, habe er seitdem neben den Erträgnissen des Hofes rund 465 000 DM, davon rund 244 000 DM ohne sichtbaren Erfolg verwirtschaftet.
Die bisherigen Veräußerungen hätten auch nicht zur Sanierung des Hofes geführt. Dem Antragsgegner bleibe daher keine andere Wahl, als weitere größere wertvolle Hofgrundstücke abzustoßen*.
* ' •
B)	Hierzu bringt die Rechtsbeschwerde vors Das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 1963 - V BLw 14/63 (BGHZ 40, 169), von dem Beschluß des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23* Februar 1955 - 3 WLw 99/55 (SHA 1957, 41) und von der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Gelle vom 24; Oktober 1955 - 7 WI»w 155/55 (EdB 1956, 23) abgewichen.
1.	Der Bundesgerichtshof habe aaO dargelegt, daß die Abstoßung der Hofgrundstücke geeignet sein müsse, den Hofrestbestand zu sichern* nur dann sei es nicht gerechtfertigt Miterben den Ausgleichsanspruch zu nehmen, wenn der bevorstehende Zusammenbruch nicht aufgehalten werden könne.
2.	Das Oberlandesgericht in Schleswig habe in seinem Beschluß vom 23. Februar 1955 die Auffassung zurückgewiesen, eine Abveräußerung könnte nur dann zur Erhaltung des Hofes Überhaupt erforderlich sein, wenn sie dazu auch geeignet wäre, d.h. wenn mit dieser Veräußerung die Erhaltung
A
 
des Hofes auf die Bauer gesichert werde; es habe offen gelassen, ob die Sachlage anders zu beurteilen wäre, wenn mit Sicherheit festzustellen wäre, daß der Resthof in Kürze nicht mehr werde gehalten werden können, wenn es sich um eine reine Verzweiflungsmaßnahme handle. Es sei nicht Sache des (Jerichts, im Rahmen des § 13 HöfeO Sanierungsmaßnahmen des Eigentümers auf ihren möglichen oder wahrscheinlichen Mißerfolg 2u prüfen.
3.	Bas Oberländesgericht in Celle habe dargelegt, daß für die Entstehung eines Ergänzungsanspruchs nur die tatsächlich durchgeführte Veräußerung entscheide und Ab-findungsajspiüche nicht schon dann entständen, wenn der Hof in eine kritische Lage gerate, die aller Wahrscheinlichkeit nach in kürzerer oder längerer Frist zu einer Veräußerung des Hofes führen müsse; es sei eine Auslegung des § 13 HöfeO abzulehnen, die die Sanierungsfähigkeit und die Sanierungs-Würdigkeit in die Früfung einbeziehe.
C)	1. Da eine Abweichungsrechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der angezogenen Entscheidung beantwortet hat, setzt sie voraus, daß es sich um die'unterschiedliche Beurteilung der gleichen Rechtsfrage, d.h. des Rechtsgrundsötzes, handelt. Im Hinblick auf den in BGHZ 40, 169, 171 angeführten Beschluß hat die Rechts-besehwerde nicht dargelegt, inwiefern beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten. Bas Beschwerdegericht hat sich dem vom Bundesgerichtshof vertretenen Standpunkt, daß ,rdie Abstoßung der Hofgrund- * stücke geeignet sein müsse, den Hofrestbestand zu sichern und zu erhalten”, ausdrücklich angeschlossen.
 
2. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 25. Februar 1955 kann zu dem Vergleich im Rahmen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht herangezogen werden, weil zu der erwähnten Rechtsfrage die - später ergangene -Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 40, I69 ff) vorliegt, die allein maßgebend ist (vgl. Beschluß des Senats vom 15. November 1966 - V' BLw 15/66 sowie Barnstedt, IwYG 2. Aufi. § 24 Ahm. 10) . Der Bundesgerichtshof hat darin ausgesprochen, daß dann, wenn sich durch die Veräußerung eine “anhaltende Sanierung5 * * * * * 11 nicht erreichen läßt, den Miterben und Fflichtteilsberechtigten der Ausgleich sanspruch nicht genommen werden darf. Vom Boden dieser Rechtsauffassung aus, hat das Beschwerdegericht die Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht geprüft und die Überzeugung gewonnen, daß “der Hof in der Hand des Anträgsgegners nicht gehalten werden kann“. Das Beschwerdegericht ist somit nicht abgewichen.	’
5. Das Oberlandesgericht Celle befaßt sich in seinem
 Beschluß vom 24. Oktober 1955 aaö mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage nicht. Von dessen Meinung, daß der Ausgleichs-
anspruch erst mit der Umschreibung des verkauften Hofes
 oder der verkauften Parzelle auf den Namen des Erwerbers
 im Grundbuch entstehe (aaö S. 25), ist das Oberlandesgericht nicht abgewichen. Im übrigen ist in der Vergleiehsentschei-
dung keine Rede von dem, was die Rechtsbeschwerde als Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Celle mitteilt (siehe oben
 zu B 5) •
- 10
D) Da das Rechtsmittel hiernach nicht statthaft ist, können die Rügen des Rechtsbeschwerdeführers nicht geprüft werden, der angefochtene Beschluß verletzte § 13 HöfeO, das Oberlandesgericht habe ferner durch Beschränkung der Ermittlungen von seinem Ermessen einen unrichtigen, jedenfalls nicht ausreichenden Gebrauch gemacht (§§ 13 FGG,
 27 Abs* 1 LwVG)•
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 BwVG.
Dr. Augustin
 Pr. Piepenbrock
 Br. Grell