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BGH · v blw 13/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v blw 13/67

Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist ( § 24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, v/enn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeich-neten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. das zur Begründung seiner Auffassung auf den Beschluß de3 Bundesgerichtshofs vom 28, Oktober 1965 (V BLw 19/65, BGHZ 44, 202 = Ml 1966, 17) Bezug nimmt, einem Forstwirt im Hauptberuf gleichzustellen, so daß gegenüber dem Erwerbsinteresse der Gemeinde die Antragsteller zurückstehen müßten, die allenfalls Landwirte im Nebenberuf seien, Durch diesen Beschluß war der Veräußerung eines Waldgutes die Genehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung mit der Begründung versagt worden, daß der Käufer kein hauptberuflicher Landoder Forstwirt sei, während das Land Rheinland-Pfalz, das hinsichtlich seiner ForstVerwaltung einem Forstwirt im Hauptberuf gleichstehe, die Waldflächen erwerben möchte. Die Rechtsbesohwer-de verkennt nicht, daß das Oberlandesgericht von dem Beschluß des Senats vom 28, Oktober 1965 nicht abgewichen ist, sich vielmehr ausdrücklich auf diesen Beschluß zur Begründung seiner eigenen Entscheidung berufen hat. Sinne des Gesetzes auch dann vorliege, wenn das Oberlandesgericht sich auf eine aufgehobene Entscheidung gestützt habe» Dieser Auffassung der Rechtsbeschwerde kann nicht gefolgt werden* Die Anwendung des § 24 Abs* 2 Nr, 1 LwVG setzt voraus, daß das Beschv/erdegericht von einer Entscheidung eines der dort bezeiehneten Gerichte abgewichen ist* An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn das Oberlandesgericht der Entscheidung eines der für die Abweichung in Betracht kommenden Gerichte gefolgt ist, diese Entscheidung jedoch aufgehoben wurde» Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist nur verständlich, wenn damit geltend gemacht werden soll, das Beschwerdegericht sei von dem vorerwähnten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts abgewichen. Da die Rechtsbeschwerdebegründung Ausführungen enthält, die wörtlich aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11 * April 1967 entnommen sind, kann zugunsten der Rechts beschwerdoführcr davon ausgegangen werden, daß die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auf eine Abweichung von dieser Entscheidung gestützt werden soll« Das Bundesverfassungsgericht wird bei der Aufzählung der Gerichte, deren Entscheidungen gemäß § 24 Abs» Nr. 1 LwVG für eine Abweichung in Betracht kommen, nicht erwähnt» Es spricht manches dafür, daß auch eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu begründen vermag.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 9 GrdstVG
BeteiligteKäuferAbweichungOberlandesgerichtLwVGBeschlußBegründungRechtsbeschwerdeForstwirt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
N
2067 060
v blw 13/67	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages vom 28o Dezember 1965 (Kr« 2388/65 der Urkundenrolle des ITotars EflHHIHB in Dfl|)

geb
 Io die Ehefrau Edith K vervvitv/ete
2. deren Tochter, die Auslandskorrespondentin Ingrid Maria
L
beide wohnhaft in Kö®-Kl
 straße ff
9
Verkäufer,
3o Hermann U flHHHi in Me|| 4» Manfred Michels in Me|
zu 3) und 4) Käufer, Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer,
 vertreten durch die Rechtsanwälte in
 und
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5* Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und Komp beschlossen;
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 9» Februar 1967 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen»
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird auf 46 000 DM festgesetzt»
Gründe :
I.
Die Beteiligten zu l) und 2) haben durch notariellen Vertrag vom 28. Dezember 1965 zwei in der Gemarkung	gelegene	Waldparzellen	in	einer	Gesamt-
größe von 2,5383 ha an die Beteiligten zu 3} und 4) zu je l/2 zu dem Preise von 46 000 DM verkauft. Das Landratsamt in Mayen hat dem Vertrag die Genehmigung wegen ungesunder Verteilung des Grund und Bodens versagt. Auf den Antrag der Käufer auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) den Bescheid
 
der Genehmigungsbehörde bestätigt. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde erstreben die Käufer die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist ( § 24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, v/enn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeich-neten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
1. Das Oberlandesgericht hat den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden (§9 Abs.1 Nr. 1 GrdstVG) bejaht. Es geht von dem Grundsatz aus, daß die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks an einen nicht hauptberuflichen Land-oder Forstwirt eine ungesunde Bodenverteilung bedeutet, v/enn hauptberufliche Kaufinteressanten vorhanden sind, deren Betriebe einer Aufstockung bedürfen. Nach der Feststellung des Beschwerdegerichts sind die ;Ge-..;’.. meinde Berenbach, die einen Waldbesitz von 240 Morgen hat, und auch die Gemeinde RflHBHK deren Wald 400 Morgen umfaßt, an dem Ankauf der beiden Parzellen interessiert. Ein Erwerb der Waldflächen durch die Gemeinde RflH
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(HB würde nach Ansicht des Oberlandesgerichts zu einer Verbesserung der forstwirtschaftlichen Struktur und größerer Wirtschaftlichkeit des kommunalen forstwirtschaftlichen Betriebes führen. Derartige kommunale Forstwirtschaften sind nach Meinung des Beschwerdegerichts ? das zur Begründung seiner Auffassung auf den Beschluß de3 Bundesgerichtshofs vom 28, Oktober 1965 (V BLw 19/65, BGHZ 44, 202 = Ml 1966, 17) Bezug nimmt, einem Forstwirt im Hauptberuf gleichzustellen, so daß gegenüber dem Erwerbsinteresse der Gemeinde die Antragsteller zurückstehen müßten, die allenfalls Landwirte im Nebenberuf seien,
2, Die Rechtsbeschwerde irrt, wenn sie glaubt, zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels den vorerwähnten Beschluß des Senats vom 28, Oktober 1965 heranziehen zu können. Durch diesen Beschluß war der Veräußerung eines Waldgutes die Genehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung mit der Begründung versagt worden, daß der Käufer kein hauptberuflicher Landoder Forstwirt sei, während das Land Rheinland-Pfalz, das hinsichtlich seiner ForstVerwaltung einem Forstwirt im Hauptberuf gleichstehe, die Waldflächen erwerben möchte. Diese Entscheidung ist durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11, April 1967 ( 1 BvR 728/65) aufgehoben worden. Die Rechtsbesohwer-de verkennt nicht, daß das Oberlandesgericht von dem Beschluß des Senats vom 28, Oktober 1965 nicht abgewichen ist, sich vielmehr ausdrücklich auf diesen Beschluß zur Begründung seiner eigenen Entscheidung berufen hat. Sie meint gleichv/ohl, daß eine Abweichung im
 
Sinne des Gesetzes auch dann vorliege, wenn das Oberlandesgericht sich auf eine aufgehobene Entscheidung gestützt habe» Dieser Auffassung der Rechtsbeschwerde kann nicht gefolgt werden* Die Anwendung des § 24 Abs* 2 Nr, 1 LwVG setzt voraus, daß das Beschv/erdegericht von einer Entscheidung eines der dort bezeiehneten Gerichte abgewichen ist* An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn das Oberlandesgericht der Entscheidung eines der für die Abweichung in Betracht kommenden Gerichte gefolgt ist, diese Entscheidung jedoch aufgehoben wurde»
Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist nur verständlich, wenn damit geltend gemacht werden soll, das Beschwerdegericht sei von dem vorerwähnten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts abgewichen. Da die Rechtsbeschwerdebegründung Ausführungen enthält, die wörtlich aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11 * April 1967 entnommen sind, kann zugunsten der Rechts beschwerdoführcr davon ausgegangen werden, daß die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auf eine Abweichung von dieser Entscheidung gestützt werden soll«
Das Bundesverfassungsgericht wird bei der Aufzählung der Gerichte, deren Entscheidungen gemäß § 24 Abs» Nr. 1 LwVG für eine Abweichung in Betracht kommen, nicht erwähnt» Es spricht manches dafür, daß auch eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu begründen vermag. Einer abschließenden Stellungnahme hierzu wie auch einer Erörterung der Präge, ob das Beschwerde-
 
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gericht bei der Auslegung des § 9 Abs» 1 Nr» 1 GrdstVG überhaupt eine andere als die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 11» April 1967 zu dem Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung vertreten hat* bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nichto Die Anwendung des § 24 Abs» 2 1fro 1 LwVG setzt nämlich voraus, daß die Entscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, vor dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangen ist ( BGHZ 25, 96, 105 ff = Rdl 1957, 241)»
Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch erst nach dem Erlaß der Beschwerdeentscheidung ergangen und kann schon deshalb nicht zur Begründung der Abweisungsrechtsbeschwerde herangezogen werden»
Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs» 2 Nr» 1 Lv/VG liegt somit nicht vor»
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