Io Bas Oberlandesgericht hält die Voraussetzungen für die Erteilung des vom Antragsteller erbetenen Zeugnisses nicht für gegeben* Es ist der Auffassung, daß der beurkundende Notar, der kraft Gesetzes den Genehmigungsantrag stellen könne, auch ermächtigt sei, einen Zwischenbescheid der Genehmigungsbehörde, durch den die Ent-scheidungsfrist verlängert werde, mit Wirkung für den Veräußerer entgegenzunehmen * Entsprechendes müsse für die Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts gelten* Die gesetzliche Ermächtigung des Notars zur Stellung des Genehmigungsantrages enthalte die Befugnis, die auf den Genehmigungsantrag ergehenden Entscheidungen mit ’Wirkung für die Beteiligten in Empfang zu nehmen* Durch die Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts bringe die Geneh-migungsbehörde zu dem Ausdruck, daß die Bedenken gegen die Erteilung der Genehmigung fortbeständen* Die Mitteilung stelle eine Entscheidung dar, die einer Versagung der Genehmigung für das Erstgeschäft gleichkomme und gegen die ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben sei* Es wäre nicht einleuchtend, wenn die Ermächtigung des Notars zur Entgegennahme der Entscheidung, die auf den von ihm eingereichten Antrag ergehe, davon abhängig sein sollte, ob die Entscheidung auf Genehmigung, Versagung der Genehmigung oder auf Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts laute* Die Empfangsbefugnis des Notars könne im letzteren Fall auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen werden, weil die Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts bürgerlich-rechtliche Wirkungen habe* a) Die von der Rechtsbescbwerde geltend gemachten Abweichungen betreffen zunächst die Frage, ob durch die Zustellung des Zwischenbescheides an den beurkundenden Notar die Entscheidungsfrist für die Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs* 1 Satz 2 GrdstVG auf drei Monate verlängert wurde« Zu Unrecht glaubt die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht sei dadurch, daß es den beurkundenden Notar für ermächtigt gehalten habe, einen Zwischenbescheid der Genehmigungsbehörde mit Wirkung für den Veräußerer in Empfang zu nehmen, von den angeführten Entscheidungen abgewicheno Einer Stellungnahme zu der Frage, ob die Abweichungsrechtsbeschwerde überhaupt auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das in § 24 Abs* 2 Nr* 1 LwVG nicht erwähnt ist, gestützt werden kann, bedarf es nicht, weil das Beschwerdegericht von dem von der Rechtsbeschwerde erwähnten Urteil (BVerfGE" 1, 299, 312) nicht abgewichen ist« Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil Grundsätze über die Auslegung von Gesetzen aufgestellto Maßgebend ist danach für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung der in dieser zu dem Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist* Mit diesem Grundsatz ist die Auslegung des Oberlandesgerichts durchaus vereinbare Das gleiche gilt für die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom llo Oktober 1951 (ill ZR 65/5I, LM BGB § 133 D Nr, 3)» Erst recht liegt keine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 12, Februar 1963 (V BLw 29/62, RdL 1963, 90) vor „ Die Auslegung des Gesetzes durch das Beschwerdegericht steht vielmehr mit dieser Entscheidung im Einklänge Dem vorbezeiehneten Beschluß lag ein Fall zugrunde, in dem die Vertragsteile den Notar ausdrücklich mit der Einholung der Genehmigung beauftragt hatten0 Der Senat hat in diesem Beschluß ganz allgemein ausgesprochen, daß der Notar, der gemäß § 3 Abs» 2 Satz 2 GrdstVG zur Stellung des Genehmigungsantrages ermächtigt sei, auch für den Veräußerer einen Zwischenbescheid in Empfang nehmen könneo Das bedeutet, daß eine Zustellung des Zwischenbescheides an den beurkundenden Notar auch dann mit Wirkung für den Veräußerer erfolgen kann, wenn keine ausdrückliche Bevollmächtigung des Notars vorliegt„ Dieser Rechtsauffassung hat sich das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschlufa angeschlossen o gericht hat die Ermächtigung des Notars, Entscheidungen der Genehmigungsbehörde mit Wirkung für die Beteiligten entgegenzunehmen, aus der Vorschrift des § 3 Abs„ 2 Satz 2 GrdstVG hergeleitet0 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Beschwerdegericht damit von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe abgewichen sein sollo Wenn die Ausführungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe in einem anderen Sinne zu verstehen sein sollten, so wäre das ohne Bedeutung, weil, wie bereits dargelegt, der Senat die Präge, ob der Notar, der zur Stellung des Genehmigungsantrages ermächtigt ist, auch für den Veräußerer einen Zwischenbescheid in Empfang nehmen kann, in bejahendem Sinne entschieden hato In einem solchen Pall kommt es allein auf eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs an (Beschluß des Senats vom 7« Dezember 1954, V BLw 48/54? erachtet habe; denn im Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts waren noch keine unterschiedlichen, insbesondere keine gegensätzlichen Interessen der Vertragsteile in Erscheinung ge-treten, so daß der Notar bei Entgegennahme der Mitteilung der Genehmigungsbehörde nicht als Interessenvertreter eines Beteiligten gegenüber einem anderen tätig geworden isto Es stellt deshalb keine Abweichung von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart dar, wenn = das Beschwerdegericht den Notar für befugt gehalten hat, die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts für die Verkäuferin in Empfang zu nehmeno Gegenüber der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts sei lediglich dem Versüße-rer zuzustellen, was darauf hindeute, daß der Notar beim Empfang der Mitteilung nicht als Vertreter beider Vertragsteile tätig werde, mag darauf hingewiesen werden, daß nach § 21 GrdstVG Erklärungen des Vorkauf sberechtig-* ten über die Ausübung des Vorkaufsrechts außer dem Verpflichteten auch dem Käufer mitzuteilen und zuzustellen sindo Der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30o November 1962 (RdL 1963? daß die von diesem Gericht vertretene Rechtsauffassung dann nicht Platz greifen könne, wenn es sich um die Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts handele* Der Antrag auf Genehmigung könne aus der Sicht der Beteiligten nur den Zweck haben, die Genehmigung des Vertrages in der Form herbeizuführen, in der er von dem Notar beurkundet worden sei* Bei Ausübung des Vorkaufsrechts werde nicht mehr der zu dem Zweck der Genehmigung eingereichte Vertrag genehmigt* Vielmehr handele es sieh um einen Vertrag, in den der Vorkaufsberechtigte als Käufer eingetreten sei« Infolgedessen könne die gesetzliche Ermächtigung des Notars sich gerade nicht darauf beziehen, daß der Vertrag nunmehr zwischen anderen Vertragspartnern zustande komme* Bei diesen Ausführungen übersieht die Rechtsbeschwerde, daß eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs« 2 Nr* 1 LwVG nur dann vorliegt, wenn die gleiche Rechtsfrage vom Beschwerdegericht und einem Gericht, das für die Abweichung in Betracht kommt, unterschiedlich beantwortet worden isto Die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildende Präge, ob der beurkundende Notar auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung des § 3 Abs«, 2 Nro 2 GrdstVG die Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts mit Wirkung für den Verpflichteten in Empfang nehmen kann, ist vom Oberlandesgericht Karlsruhe überhaupt nicht behandelt worden, so daß seine Entscheidung zur Begründung einer Abweichung nicht herangezogen werden kann<> Der Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 30o Mai 1963 (RdL 1963, 209) muß ebenfalls für eine Abweichung ausacheiden0 In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Pall hatte die Genehmigungsbehörde die Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts den Vertragsteilen persönlich und auch dem Notar raitgeteilto Im Hinblick darauf, daß die Genehmigungsbehörde fälschlicherweise zugleich die Genehmigung versagt hatte, macht das Oberlandesgericht Celle Ausführungen darüber, wie die Genehmigungsbehörde im Palle der Ausübung des Vorkaufsrechts zu verfahren habe« Die Entscheidung besagt jedoch nichts darüber, ob nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle die Erklärung des Vorkaufsberechtigten den Vertragsteilen persönlich mitgeteilt werden muß* Eine Abweichung von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29«, Juni 1965 (NJW 1965, 2051), der die Zwangspflegscbaft gemäß § 1910 Abs0 3 BGB behandelt und als mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt, liegt gleichfalls nicht vor«, Es kann keine Hede davon sein, daß in der vom Beschwerdegericht bejahten Ermächtigung des Notars«* die Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts mit Wirkung für den Verpflichteten in Empfang zu nehmen, eine unzulässige Beschränkung der Handlungsfähigkeit eines voll Geschäftsfähigen oder eine unzulässige Beiordnung eines gesetzlichen Vertreters liege0 Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Beschwerdegericht von dem in dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22o März 1961 (NJW 1961, 1397) ausgesprochenen Grundsatz, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Würde des Menschen verbiete es, den Menschen zu dem bloßen Objekt eines gerichtlichen Verfahrens zu machen, abgewichen sein soll» Ein entsprechender Vermerk befindet sich auf der Urschrift des Bescheides, Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht sei dadurch, daß es die Zustellung als wirksam angesehen habe, von dem Beschluß des Senats vom 13» Dezember 1955 (V BDw 39/55> RdL 1957, 56 Nr, 34) abgewichen, Das ist jedoch nicht der Pall, Gegenstand der Entscheidung des Senats war eine nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführende Zustellung eines gerichtlichen Beschlusses durch die Post, Der Postbeamte, der eine Ersatzzustellung gemäß § 181 ZPO vornehmen wollte, hatte fälschlicherweise die unmittelbare Zustellung durch Übergabe an den Adressaten beurkundet. Ob die Zustellung an Notar Köwitsch den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes entspricht oder ob die Zustellung Mängel aufweist, die eine Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge haben würden, kann nur bei Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde geprüft werden, Bas gleiche gilt für die Frage, ob etwaige Zustellungsmängel geheilt werden könnteno Fine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 13, Dezember 1955 scheidet schon deshalb aus, weil es sich im gegenwärtigen Verfahren um eine andere Art der Zustellung handelt, die auch auf anderen Rechtsvorschriften beruht.
2063 077 BUNDESGERICHTSHOF V_BLw__l2^66 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages vom 20o Dezember 1963 (Nr. 402/1963 der Urkundenrolle des Notars KflHB in Ki®) Io Land- und Forstwirt Dr» in Kreis Jürgen H Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer ? - vertreten durch Rechtsanwalt Dr, flHHIB in - Witwe Anna W in über NI 3o die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft GmbH in Ki0, Soi 2 Der Yo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 15. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dro Augustin, der Bundesrichter Dr« Piepenbrock und Drc Grell sowie der landwirtschaftliehen Beisitzer Schmidt und Vogt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3* Zivilsenats — Senats für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24o Februar 1966 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfene Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt« G runde : 1« Der Antragsteller ist Eigentümer des etwa 600 ha großen Gutes Durch einen von dem Notar kBHIH iR KiBibeurkundeten Vertrag vom 20o Dezember 1963 verkaufte die Witwe Anna wBHHI geh« mBBHHP (Beteiligte zu 2) ein Ackergrundstück in Größe von 4,4988 ha zu dem Preise von 50 000 DM an den Antragsteller« Mit Schreiben vom 23* Dezember 1963 überreichte der beurkundende Notar der Kreislandwirtschaftsbehörde in P(Heine beglaubigte Abschrift des Kaufvertrages mit der Bitte um Genehmigung., Bas Schreiben mit dem Kaufvertrag ging am 24* Dezember 1963 bei der Kreislandwirtschaftsbehörde ein« Diese stellte dem Notar am 14» Januar 1964 einen Zwischenbescheid vom 13p Januar 1964 des Inhalts zu, daß die Entscheidung über die Genehmigung nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist getroffen werden könne, weil eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts herbeizuführen sei, so daß die Entscheidungsfrist sich auf drei Monate verlängere o Am 24c März 1964 stellte die Kreislandwirtschaftsbehörde dem Notar und der Verkäuferin einen Bescheid vom 23« März 1964 zu5 in dem ausgeführt wird, die Prüfung habe ergeben, daß dem Kaufvertrag nach § 9 AbSo 1 GrdstVG die Genehmigung hätte versagt werden müssen und daß die vorkaufsberechtigte Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft hierzu ’’folgende" Erklärung abgegeben habe0 Es folgt dann die Wiedergabe des Wortlauts der Erklärung, in der es beißt, daß das Vorkaufsrecht hierdurch ausgeübt werde„ Ebenfalls am 24c März 1964 wur de dem Notar von der Kreislandwirtschaftsbehorde ein wei terer Bescheid vom selben Tage zugestellt, der im Anschluß an den Hinweis auf den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens noch den Satz ent hält: "Es wird hiermit das Vorkaufsrecht nach dem Reichs Siedlungsgesetz vom 11c August 1919 (RGBl 1429) in der Fassung vom 28« Juli 1961 (BGBl I, 1091) ausgetibt*" Im übrigen stimmt der Bescheid wörtlich mit dem Bescheid vom 23c März 1964 übereinc Am Ende der Begründung heißt es: "Der hiesige Bescheid 0 <,<>*, vom 23« März 1964 wird als nichtig erklärte" 4 Mit Schreiben vom 7» April 1964 bat der Antragstel-ler die Kreislandwirtschaftsbehörde um Erteilung eines Zeugnisses, daß die Genehmigung wegen Fristablaufs als erteilt gelte, weil sowohl der Zwischenbescheid, der die Entecheidungsfrist der Genehmigungsbehörde verlängere, wie auch der Hauptbescheid mit der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht der Veräußerin zugestellt worden seien * Die Kreislandwirtschaftsbehörde lehnte durch Bescheid vom 15» April 1964 die Erteilung des Zeugnisses ab» Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 23o April 1964 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, nachdem er bereits am 31» März 1964 gegenüber dem Bescheid vom 24» März 1964 gerichtliche Entscheidung beantragt hatte» Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat durch Teilentscheidung die Ablehnung der Erteilung des vom Antragsteller erbetenen Zeugnisses bestätigt» Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg» Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung des Zeugnisses weiter» II. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelasseu ist (§24 Abs» 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs» 2 Nr» 2 LwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht» Io Bas Oberlandesgericht hält die Voraussetzungen für die Erteilung des vom Antragsteller erbetenen Zeugnisses nicht für gegeben* Es ist der Auffassung, daß der beurkundende Notar, der kraft Gesetzes den Genehmigungsantrag stellen könne, auch ermächtigt sei, einen Zwischenbescheid der Genehmigungsbehörde, durch den die Ent-scheidungsfrist verlängert werde, mit Wirkung für den Veräußerer entgegenzunehmen * Entsprechendes müsse für die Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts gelten* Die gesetzliche Ermächtigung des Notars zur Stellung des Genehmigungsantrages enthalte die Befugnis, die auf den Genehmigungsantrag ergehenden Entscheidungen mit ’Wirkung für die Beteiligten in Empfang zu nehmen* Durch die Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts bringe die Geneh-migungsbehörde zu dem Ausdruck, daß die Bedenken gegen die Erteilung der Genehmigung fortbeständen* Die Mitteilung stelle eine Entscheidung dar, die einer Versagung der Genehmigung für das Erstgeschäft gleichkomme und gegen die ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben sei* Es wäre nicht einleuchtend, wenn die Ermächtigung des Notars zur Entgegennahme der Entscheidung, die auf den von ihm eingereichten Antrag ergehe, davon abhängig sein sollte, ob die Entscheidung auf Genehmigung, Versagung der Genehmigung oder auf Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts laute* Die Empfangsbefugnis des Notars könne im letzteren Fall auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen werden, weil die Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts bürgerlich-rechtliche Wirkungen habe* 2, Die Rechtsbeschwerde führt eine große Anzahl von Entscheidungen an, von denen das Beschwerdegericht abgev/ichen sein soll» Es handelt sich um Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und verschiedener Oberlandesgerichte* a) Die von der Rechtsbescbwerde geltend gemachten Abweichungen betreffen zunächst die Frage, ob durch die Zustellung des Zwischenbescheides an den beurkundenden Notar die Entscheidungsfrist für die Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs* 1 Satz 2 GrdstVG auf drei Monate verlängert wurde« Zu Unrecht glaubt die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht sei dadurch, daß es den beurkundenden Notar für ermächtigt gehalten habe, einen Zwischenbescheid der Genehmigungsbehörde mit Wirkung für den Veräußerer in Empfang zu nehmen, von den angeführten Entscheidungen abgewicheno Einer Stellungnahme zu der Frage, ob die Abweichungsrechtsbeschwerde überhaupt auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das in § 24 Abs* 2 Nr* 1 LwVG nicht erwähnt ist, gestützt werden kann, bedarf es nicht, weil das Beschwerdegericht von dem von der Rechtsbeschwerde erwähnten Urteil (BVerfGE" 1, 299, 312) nicht abgewichen ist« Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil Grundsätze über die Auslegung von Gesetzen aufgestellto Maßgebend ist danach für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung der in dieser zu dem Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist* Mit diesem Grundsatz ist die Auslegung des Oberlandesgerichts durchaus vereinbare Das gleiche gilt für die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom llo Oktober 1951 (ill ZR 65/5I, LM BGB § 133 D Nr, 3)» Erst recht liegt keine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 12, Februar 1963 (V BLw 29/62, RdL 1963, 90) vor „ Die Auslegung des Gesetzes durch das Beschwerdegericht steht vielmehr mit dieser Entscheidung im Einklänge Dem vorbezeiehneten Beschluß lag ein Fall zugrunde, in dem die Vertragsteile den Notar ausdrücklich mit der Einholung der Genehmigung beauftragt hatten0 Der Senat hat in diesem Beschluß ganz allgemein ausgesprochen, daß der Notar, der gemäß § 3 Abs» 2 Satz 2 GrdstVG zur Stellung des Genehmigungsantrages ermächtigt sei, auch für den Veräußerer einen Zwischenbescheid in Empfang nehmen könneo Das bedeutet, daß eine Zustellung des Zwischenbescheides an den beurkundenden Notar auch dann mit Wirkung für den Veräußerer erfolgen kann, wenn keine ausdrückliche Bevollmächtigung des Notars vorliegt„ Dieser Rechtsauffassung hat sich das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschlufa angeschlossen o Das Beschwerdegericht ist auch nicht von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9° November 1965 (RdL 1966, 37) abgewichen«. Das Oberlandesgericht Karlsruhe vertritt in dieser Entscheidung die Auffassung, daß die in § 3 Abs» 2 Satz 2 GrdstVG enthaltene Ermächtigung des beurkundenden Notars sich grundsätzlich auch auf die Entgegennahme eines Zwischenbescheides und der Entscheidung über die Genehmigung beziehe, daß eine solche Ausdehnung der Ermächtigung aber voraussetze, daß der Notar den Antrag auf Genehmigung als Bevollmächtigter der Antragsberecbtigten gestellt und nicht nur als Bote der Vertragsteile eine Abschrift des Vertrages bei der Genehmigungsbehörde eingereicht habe«. Das Beschwerde- 8 gericht hat die Ermächtigung des Notars, Entscheidungen der Genehmigungsbehörde mit Wirkung für die Beteiligten entgegenzunehmen, aus der Vorschrift des § 3 Abs„ 2 Satz 2 GrdstVG hergeleitet0 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Beschwerdegericht damit von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe abgewichen sein sollo Wenn die Ausführungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe in einem anderen Sinne zu verstehen sein sollten, so wäre das ohne Bedeutung, weil, wie bereits dargelegt, der Senat die Präge, ob der Notar, der zur Stellung des Genehmigungsantrages ermächtigt ist, auch für den Veräußerer einen Zwischenbescheid in Empfang nehmen kann, in bejahendem Sinne entschieden hato In einem solchen Pall kommt es allein auf eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs an (Beschluß des Senats vom 7« Dezember 1954, V BLw 48/54? RdL 1955» 75)« b) Weitere Abweichungen macht die Rechtsbeschwerde geltend, soweit das Oberlandesgericht den beurkundenden Notar für ermächtigt gehalten hat, die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts mit Wirkung für den Verpflichteten (Verkäufer) in Empfang zu nehmen. Dabei bandelt es sich um die Auslegung des § 6 Abs* 1 Satz 3 RSG in der Passung des § 27 Abs* 4 GrdstVG, der folgendes bestimmt: Das Vorkaufsrecht wird dadurch ausgeübt, daß die Genehmigungsbehörde die Erklärung des Vor-kaufsberechtigten über die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Verpflichteten mitteilt« Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9« Dezember 1963 9 (DNotZ 1964, 734) und 24» Februar 1964 (DNotZ 1964, 738) befassen sich mit der Stellung des Notars als eines unparteiischen Betreuers der Beteiligten« Der erstere Beschluß behandelt die Vertretung umstrittener Partei-interessen durch einen Notar in einem Zwangsversteigerungsverfahren nach § 180 ZVG, Dem zweiten Beschluß lag ein Fall zugrunde, in dem die Beteiligten, beraten durch den Notar, zunächst gemeinsam einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins gestellt batten und dann, als ein Beteiligter die Erteilung eines Testaraentsvollstreckerzeugnisses beantragte, Streit mit einem anderen Beteiligten entstand. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in beiden Fällen die von dem Notar für einen der Beteiligten eingelegte weitere Beschwerde als unzulässig verworfen und dazu ausgefiihrt, der Notar sei nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer aller Beteiligten, Wenn der Notar auch in diesem Rahmen seinen Auftraggeber, vor allem in Ausführung eines Beurkundungsgeschäfts, gegenüber Behörden und Gerichten vertreten und für ihn gegen abweisende Entscheidungen Rechtsmittel einlegen könne, so dürfe er doch nicht einseitig für einen Auftraggeber tätig werden, wenn die Vertretung und Wahrnehmung zweifeihafter oder umstrittener Interessen gegen einen anderen Beteiligten in Betracht komme. Ergebe sich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, daß ein Gegner auf gleicher Ebene vorhanden sei, der den von dem Notar für einen Beteiligten gestellten Antrag bekämpfe, so sei dem Notar eine weitere Vertretung einseitiger Interessen untersagt. Die Rechtsbeschwerde erblickt darin, daß das Beschwerdegericht den Notar für ermächtigt gehalten hat. 10 - die Mitteilung der Genehmigungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts in Empfang zu nehmen, eine Abweichung von den Rechtsausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart o Sie meint, der Notar könne dadurch, daß er als Vertreter des Verkäufers angesehen werde, in eine mit seiner Stellung nicht zu vereinbarende Pflichtenkollision geraten; denn in der Regel werde es dem Verkäufer gleichgültig sein, ob der eigentliche Käufer oder der Vorkaufsberechtigte Partner des Kaufvertrages werde, während der Käufer an der Nichtausübung des Vorkaufsrechts interessiert sei„ Die Auffassung des Beschwerdegerichts weicht jedoch entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart abo Die Mitteilung der Genehmigungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts stellt eine Entscheidung der Genehmigungsbehörde dar, gegen die nach § 10 RSG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben ist» Die Genehmigungsbehörde bringt mit der Mitteilung zu dem Ausdruck, daß nach ihrer Auffassung der Versagungsgrund fortbesteht; denn anderenfalls darf sie die Erklärung des Vorkaufsberechtigten Uber die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht weiterleiten * Die Mitteilung der Genehmigungsbehörde hat aber zugleich bürgerlich-rechtliche Wirkungen, da durch die Mitteilung das Vorkaufsrecht ausgeübt wird und damit ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten zustande kommto Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß der Notar befugt sei, die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Veräußerer in Empfang zu nehmen, bedeutet nicht, daß das Beschwerdegericht eine einseitige Interessenvertretung durch den Notar für zulässig 11 erachtet habe; denn im Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts waren noch keine unterschiedlichen, insbesondere keine gegensätzlichen Interessen der Vertragsteile in Erscheinung ge-treten, so daß der Notar bei Entgegennahme der Mitteilung der Genehmigungsbehörde nicht als Interessenvertreter eines Beteiligten gegenüber einem anderen tätig geworden isto Es stellt deshalb keine Abweichung von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart dar, wenn = das Beschwerdegericht den Notar für befugt gehalten hat, die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts für die Verkäuferin in Empfang zu nehmeno Gegenüber der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts sei lediglich dem Versüße-rer zuzustellen, was darauf hindeute, daß der Notar beim Empfang der Mitteilung nicht als Vertreter beider Vertragsteile tätig werde, mag darauf hingewiesen werden, daß nach § 21 GrdstVG Erklärungen des Vorkauf sberechtig-* ten über die Ausübung des Vorkaufsrechts außer dem Verpflichteten auch dem Käufer mitzuteilen und zuzustellen sindo Der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30o November 1962 (RdL 1963? 121), von dem das Beschwerdegericht abgewicben sein soll, betrifft einen Fall, in dem die Vertragsteile in einem vor dem Inkrafttreten des Grundstückverkehrsgesetzes abgeschlossenen Kaufvertrag den Notar ausdrücklich bevollmächtigt hatten, die erforderliche Genehmigung einzuholenß Das Oberlandes gericht bemerkt dazu, der Notar sei als Bevollmächtigter des Veräußerers und des Erwerbers der richtige Adressat 12 für die Zustellung des Zwischenbescheides; denn die dem Notar erteilte Vollmacht umfasse auch die Ermächtigung? die über den Antrag ergehenden Entscheidungen, insbesondere einen etwaigen Zwischenbescheid in Empfang zu nehmen, weil nur eine derartige Auslegung dem Interesse der Beteiligten, der Stellung des Notars, seinem Verhältnis zu den Beteiligten, seinen Aufgaben und dem Ziel, zu einer sachgerechten und raschen Abwicklung des Genehmigungsverfahrens zu gelangen, gerecht werde * Dieser Sachlage habe die Rechtsprechung schon bisher mehrfach Rechnung getragen, wie sich aus Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 110, 356) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (DNotZ 1961, 329) ergebe* Die Rechtsbeschwerde meint, die Gedankengänge des Oberlandesgerichts Karlsruhe ließen erkennen? daß die von diesem Gericht vertretene Rechtsauffassung dann nicht Platz greifen könne, wenn es sich um die Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts handele* Der Antrag auf Genehmigung könne aus der Sicht der Beteiligten nur den Zweck haben, die Genehmigung des Vertrages in der Form herbeizuführen, in der er von dem Notar beurkundet worden sei* Bei Ausübung des Vorkaufsrechts werde nicht mehr der zu dem Zweck der Genehmigung eingereichte Vertrag genehmigt* Vielmehr handele es sieh um einen Vertrag, in den der Vorkaufsberechtigte als Käufer eingetreten sei« Infolgedessen könne die gesetzliche Ermächtigung des Notars sich gerade nicht darauf beziehen, daß der Vertrag nunmehr zwischen anderen Vertragspartnern zustande komme* Bei diesen Ausführungen übersieht die Rechtsbeschwerde, daß eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs« 2 Nr* 1 LwVG nur dann vorliegt, wenn die gleiche Rechtsfrage vom Beschwerdegericht und einem Gericht, das für 13 die Abweichung in Betracht kommt, unterschiedlich beantwortet worden isto Die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildende Präge, ob der beurkundende Notar auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung des § 3 Abs«, 2 Nro 2 GrdstVG die Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts mit Wirkung für den Verpflichteten in Empfang nehmen kann, ist vom Oberlandesgericht Karlsruhe überhaupt nicht behandelt worden, so daß seine Entscheidung zur Begründung einer Abweichung nicht herangezogen werden kann<> Der Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 30o Mai 1963 (RdL 1963, 209) muß ebenfalls für eine Abweichung ausacheiden0 In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Pall hatte die Genehmigungsbehörde die Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts den Vertragsteilen persönlich und auch dem Notar raitgeteilto Im Hinblick darauf, daß die Genehmigungsbehörde fälschlicherweise zugleich die Genehmigung versagt hatte, macht das Oberlandesgericht Celle Ausführungen darüber, wie die Genehmigungsbehörde im Palle der Ausübung des Vorkaufsrechts zu verfahren habe« Die Entscheidung besagt jedoch nichts darüber, ob nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle die Erklärung des Vorkaufsberechtigten den Vertragsteilen persönlich mitgeteilt werden muß* Eine Abweichung von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29«, Juni 1965 (NJW 1965, 2051), der die Zwangspflegscbaft gemäß § 1910 Abs0 3 BGB behandelt und als mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt, liegt gleichfalls nicht vor«, Es kann keine Hede davon sein, daß in der vom Beschwerdegericht bejahten Ermächtigung 14 des Notars«* die Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts mit Wirkung für den Verpflichteten in Empfang zu nehmen, eine unzulässige Beschränkung der Handlungsfähigkeit eines voll Geschäftsfähigen oder eine unzulässige Beiordnung eines gesetzlichen Vertreters liege0 Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Beschwerdegericht von dem in dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22o März 1961 (NJW 1961, 1397) ausgesprochenen Grundsatz, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Würde des Menschen verbiete es, den Menschen zu dem bloßen Objekt eines gerichtlichen Verfahrens zu machen, abgewichen sein soll» Eine Abweichung von dem bereits erwähnten Beschluß des Senats vom 12„ Februar 1963 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Beschluß 3ich überhaupt nicht mit der Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts befaßt„ ln dem von der Hechtsbeschwerde bezeichneten Urteil des Senats vom 21• November 1961 (V ZR 73/60, DNotZ 1962, 387) wird ausgeführt, daß die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts im Sinne der Landesaufbaugesetze nicht durch Verwaltungsakt, sondern allein durch privatrechtliche Willenserklärung erfolgea Eine Abweichung hiervon leitet die Hechtsbeschwerde daraus her, daß die Mitteilung der Genehmigungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts insoweit kein Verwaltungsakt, sondern lediglich die Mitteilung einer privatrechtlichen Willenserklärung durch einen Boten darstelle; es könne nicht angenommen werden, daß die Ermächtigung gemäß § 3 Abs» 2 Satz 2 GrdstVG sich auf die Entgegennahme von Privatgeschäft- 15 - liehen Willenserklärungen erstrecke. Wie das Vorkaufsrecht, das mit dem Genehmigungsverfahren gekoppelt ist, ausgeübt wird, ist im einzelnen im Gesetz geregelt (§ 6 HSG), Inwiefern das Beschwerdegericht von der im Urteil vom 21o November 1961 vertretenen Rechtsauffassung ab-gewicben sein soll, ist nicht ersichtlich, c) Die übrigen von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Abweichungen beziehen sich auf die Zustellung des Bescheides der Kreislandwirtschaftsbehörde vom 24, März 1964c Der angefochtene Beschluß enthält über die Art der Zustellung keine Ausführungen, Wie sich aus den Akten der Kreislandwirtschaftsbehörde Plön ergibt, ist die Zustellung in der Weise durchgeführt worden, daß der Bescheid am 24c März 1964 einer Büroangestellten des Notars Köwitsch ausgehändigt wurde, die für den Notar ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat. Ein entsprechender Vermerk befindet sich auf der Urschrift des Bescheides, Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht sei dadurch, daß es die Zustellung als wirksam angesehen habe, von dem Beschluß des Senats vom 13» Dezember 1955 (V BDw 39/55> RdL 1957, 56 Nr, 34) abgewichen, Das ist jedoch nicht der Pall, Gegenstand der Entscheidung des Senats war eine nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführende Zustellung eines gerichtlichen Beschlusses durch die Post, Der Postbeamte, der eine Ersatzzustellung gemäß § 181 ZPO vornehmen wollte, hatte fälschlicherweise die unmittelbare Zustellung durch Übergabe an den Adressaten beurkundet. Der Senat hat die Zustellung, weil es sich um eine Ersatzzustellung handelte, die aus der Zustellungsurkunde nicht ersichtlich war, für 16 unwirksam erklärte Im gegenwärtigen Verfahren war die Zustellung des Bescheides der Landwirtschaftsbehörde nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG-) vom 3, Juli 1952 (BGBl 1, 379) vorzunehmen c, Die Vorschriften dieses Gesetzes sind für das Zustellungsverfahren Schleswig-Holsteinischer Verwaltungsbehörden durch § 1 Abs» 1 des Gesetzes vom 15* Februar 1954 (GVB1 SchlH S. 31) für entsprechend anwendbar erklärt worden, Pas Verwaltungszustellungsgesetz sieht in § 5 eine Zustellung durch Behörden gegen Jmpfangsbekenntnis und bei Zustellungen an Behörden und einen bestimmten Kreis von IJersonen, zu denen auch Notare gehören, eine vereinfachte Zustellung vor« Ob die Zustellung an Notar Köwitsch den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes entspricht oder ob die Zustellung Mängel aufweist, die eine Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge haben würden, kann nur bei Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde geprüft werden, Bas gleiche gilt für die Frage, ob etwaige Zustellungsmängel geheilt werden könnteno Fine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 13, Dezember 1955 scheidet schon deshalb aus, weil es sich im gegenwärtigen Verfahren um eine andere Art der Zustellung handelt, die auch auf anderen Rechtsvorschriften beruht. Infolgedessen kann auch auf die Frage, ob etwaige Zustellungsmängel geheilt sind, nicht eingegangen werden. Von den hierzu angeführten Entscheidungen (S, 4 der ergänzenden Rechtsbeschwerdebegründung vom 8, Juni 1966) ist das Beschwerdegericht jedenfalls nicht abgewichen, Ob das Beschwerdegericht, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, seine Aufklärungspflicht verletzt hat, kann ebenfalls nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschv/erde 17 geprüft werden» Es stellt noch keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs« 2 Nr« 1 LwVG dar, wenn das Beschwerdegericht in einem Punkt keine Ermittlungen für erforderlich gehalten hat» Pur die Annahme, daß das Beschwerdegericht sich der Pflicht zur Amtsprüfung nicht bewußt gewesen sei und daß es in dieser Hinsicht eine Auffassung vertreten habe, die von den Grundsätzen der in der ergänzenden Hechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen abweicht, liegen keine Anhaltspunkte vor* 3o Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden« Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 LwVGo Pr» Augustin Pr, Piepenbrock Pr» Grell