Die Rechtsbeschwerde der Landwirt-schaftskammer Hannover gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle, Senat für Landwirtschaftssachen vom 28. Die vom Oberlandesgericht verneinte Präge, ob die Landwirtschaftskammer nach § 32 Abs. 2 LwVG beschwerdeberechtigt ist, ist nunmehr Gegenstand der sachlichen Entscheidung und nicht etwa eine Präge der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. Las Oberlandesgericht führt aus: die Landwirtschaftskammer in Niedersachsen sei zwar früher die der Genehmigungsbehörde übergeordnete Behörde und damit nach § 32 Abs. 2 LwVG beschwerdeberechtigt gewesen, das Beschwerderecht sei jedoch nach dem Inkrafttreten des Grundstück-verkehrsgesetzes auf die Regierungs- bzw. § 32 LwVG unterscheide in seiner neuen Passung die land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung, die vom Gericht anzuhören sei, aber kein Beschwerderecht habe, von der beschwerdeberechtigten übergeordneten Behörde. Damit sei auch dem Hunderlaß des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 9«» April 1953 (NdsMBl S. Der Landwirtschaf tskammer sei ein gewisser Ausgleich für die Entziehung des Beschwerderechts dadurch gewährt worden, daß sie als Berufsvertretung schon in der ersten Instanz ihren Rechtsstandpunkt vortragen könne. Verwaltungsbezirkspräsidenten aus dem Runderlaß des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 6. 994) die Auffassung vertreten, daß die LandwirtSchaftskammern in .Niedersachsensseit dem Inkrafttreten des Grundstückverkehrsgesetzes nicht mehr beschwerdeberechtigt sind. Zwar ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, daß die Folgerung des Obei’landesgerichts, die Landwirtschaftskammer könne nicht gleichzeitig Berufsvertretung und die der Genehmigungsbehörde übergeordnete Behörde sein, Das Grundstückverkehrsgesetz regelt die Befugnisse der Berufsvertretung und der übergeordneten Behörde verschieden, verbietet jedoch den Ländern nicht, beide Funktionen derselben Stelle zu übertragen. Und zwar übten diese Funktion zunächst die vorläufigen Landwirtschaftskammern in Hannover und Oldenburg aus (Runderlaß des Medersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30, Dezember 1948 NdsABl 1949, S* 21; niedersächsische Verordnung vom 1. Durch § 39 Abs» 2 Hr. 2 GrdstVG wurde § 4 LVO mit Wirkung vom 1» Januar 1962 aufgehoben» Seitdem besteht keine Vorschrift mehr, die die Landwirtschafts-kammern in Nieder Sachsen zu der den Genehmigungsbehörden übergeordneten Behörde bestimmt * Weder die niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Grundstückverkehrsgesetzes usw, vom 22» Dezember 1961 (NdsGVBl S» 373), nach deren § 1 die LandwirtSchafts-kammer als landwirtschaftliche Berufsvertretung gilt-, noch das Landwirtschaftskammergesetz enthalten eine solche Regelung» Das Landwirtschaftskammergesetz zählt in § 2 ausführlich die Aufgaben der Landwirt-schaftskammern auf, ohne dabei die Aufgaben der übergeordneten Behörde nach § 32 Abs» 2 LwVG zu erwähnen» Aus § 35 des Landwirtschaftskammergesetzes, der die Landwirtschaftskammern zu Rechtsnachfolgern der vorläufigen Landwirtschaftskammern erklärt, die die den vorläufigen Landwirtschaftskammern übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben, ergibt sich, daß die Land-Wirtschaftskammern die Punktion der übergeordneten Behörde auf Grund derselben Vorschriften wahrzunehmen haben,wie bis dahin die vorläufigen Landwirtschaftskammerno Da diese Vorschriften - § 4 IVO und der erwähnte Runderlaß des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 9*April 1953 - nicht mehr in Kraft sind, entfällt seitdem die Übertragung der Punktionen der übergeordneten Behörde auf die Landwirtschaftskammern» im Verwaltungsaufbau entstanden, bis zu deren Ausfüllung die Landwirtschaftskammern das Beschwerderecht aus § 32 AbSo 2 LwVG- weiter ausüben müßten, Vielmehr ist die allgemein im Instanzenzug der Genehmigungsbehörde übergeordnete Behörde an die Stelle der Landwirtschaftskammern getreteno Bas Oberlandesgericht brauchte daher nicht, der Anregung der Beschwerdeführerin folgend ,den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten zu befragen, ob er mit seinem Runderlaß vom 6, April 1962 (NdsMBl S« 374) die Regierungs- bzw, Verwaltungsbezirkspräsidenten zu übergeordneten Behörden bestimmen wollte? Die Erwägungen, die der Senat in seiner Entscheidung vom 27o April 1954 (BGHZ 13, 174 = RdL 1954, 181) für das Beschwerderecht der Landwirtschaftskammern ins Peld geführt hatte,sind auf die gegenwärtige Rechtslage nicht übertragbar.
BUNDESGERICHTSHOF ? Bln 13/65 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung des Grundstückkaufvertrages vom 14. Dezember 1963 (Urkundenrolle Hr. 716 für 1963 des Notars in B), Beteiligte: 1. 2 c der Landwirt Alfred H in H 9 der prakt HP Arzt Dr0medo August in Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, - im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten - 3. die Landwirtschaftskammer 9 Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Dr. in 2 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 14. Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr« Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Müller beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Landwirt-schaftskammer Hannover gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle, Senat für Landwirtschaftssachen vom 28. Januar 1965 wird zurückgewiesen. Ggrichtskosten bleiben für das Rechtsbeschwerde-verfähren außer Ansatz* Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwer d ever fahren wird auf 6 500 DM festgesetzt« G r ü n d e : Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Dezember 1965 verkaufte der Landwirt dem Arzt Dr. WflHHHl ein etwa 3500 qm großes Waldgrundstück in Hfl|zu dem Preise von 1,60 DM je Quadratmeter zuzüglich eines noch zu schätzenden Entgelts für den Holzbestand. Der Landkreis versagte die Genehmigung des Vertrages. Das Amtsgericht Walsrode als Landwirtschaftsgericht erteilte die Genehmigung, weil die Entscheidung des Landkreises nicht innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 GrdstVG den Antragstellern zugestellt worden sei, so daß die Genehmigung nach § 6 Abs« 2 GrdstVG als erteilt gelte. Die sofortige Beschwerde der Landwirtschaftskammer Hannover gegen den Genehmigungsbeschluß wurde vom Öberlandes-gericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Landwirtschaftskammer mit der Rechtsbeschwerde. Sie ist formund fristgerecht eingelegt und begründet v/orden und nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LwVG statthaft. Die vom Oberlandesgericht verneinte Präge, ob die Landwirtschaftskammer nach § 32 Abs. 2 LwVG beschwerdeberechtigt ist, ist nunmehr Gegenstand der sachlichen Entscheidung und nicht etwa eine Präge der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. BGHZ 31 , 92, 95; zur Zulässigkeit nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LwVG vgl. auch Lange/Wulff, LwVG § 24 Anm. 3 b, S. 126; Pritsch, LwVG, § 24 Anm. Ill c 1, S. 329)» Las Oberlandesgericht führt aus: die Landwirtschaftskammer in Niedersachsen sei zwar früher die der Genehmigungsbehörde übergeordnete Behörde und damit nach § 32 Abs. 2 LwVG beschwerdeberechtigt gewesen, das Beschwerderecht sei jedoch nach dem Inkrafttreten des Grundstück-verkehrsgesetzes auf die Regierungs- bzw. Verwaltungsbezirkspräsidenten übergegangen. § 32 LwVG unterscheide in seiner neuen Passung die land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung, die vom Gericht anzuhören sei, aber kein Beschwerderecht habe, von der beschwerdeberechtigten übergeordneten Behörde. La die Landwirtschafts-kammer in Niedersachsen nach § 1 der Verordnung vom 22. Lezember 1961 (GVB1 S. 373) als Berufsvertretung gelte, könne sie nicht gleichzeitig beschwerdeberechtigt sein. § 39 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG habe zudem den in der ehemals britischen Zone geltenden § 4 LVO aufgehoben, J dessen Abs. 2 die Landwirtschaftskammer als obere Landwirtschaftsbehörde bestimmte. Damit sei auch dem Hunderlaß des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 9«» April 1953 (NdsMBl S. 172), der die Organisation der Landwirtschaftsbehörden regelte, die Grundlage entzogen; die Landv/irtSchaftskammer sei nicht mehr "übergeordnete Behörde" im Sinne des § 32 Abs. 2 LwVG. Der Landwirtschaf tskammer sei ein gewisser Ausgleich für die Entziehung des Beschwerderechts dadurch gewährt worden, daß sie als Berufsvertretung schon in der ersten Instanz ihren Rechtsstandpunkt vortragen könne. Nunmehr ergebe sich das Beschwerderecht der Regierungs-bzw. Verwaltungsbezirkspräsidenten aus dem Runderlaß des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 6. April 1962 (NdsMBl S. 374)« Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 30. Juni 1964, RdL 1964, 212 (ebenso Wöhrmann, GrdstVG 1963, § 25 Nr. 4 Anm. 3 zu § 32 LwVG, S. 339; Herminghausen, Beiträge zu dem Grundstückverkehrsgesetz, 1963, So 196 Pußn. 994) die Auffassung vertreten, daß die LandwirtSchaftskammern in .Niedersachsensseit dem Inkrafttreten des Grundstückverkehrsgesetzes nicht mehr beschwerdeberechtigt sind. Daran wird nach erneuter Prüfung festgehalten. Zwar ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, daß die Folgerung des Obei’landesgerichts, die Landwirtschaftskammer könne nicht gleichzeitig Berufsvertretung und die der Genehmigungsbehörde übergeordnete Behörde sein, nicht zwingend ist. Das Grundstückverkehrsgesetz regelt die Befugnisse der Berufsvertretung und der übergeordneten Behörde verschieden, verbietet jedoch den Ländern nicht, beide Funktionen derselben Stelle zu übertragen. Indessen fehlt es seit Inkrafttreten des Grundstückverkehrsgesetzes an einer Übertragung der Funktion der .übergeordneten Behörde auf die Landwirtschaft skammern. Aus der von der Beschwerdeführerin erwähnten "Organisationswirklichkeit” in der Medersächsischen Landwirtschaftsverwaltung allein läßt sich diese Übertragung nicht ableiten. Sie war durch § 4 Abs» 2 der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (LVO) vom 2, 12, 1947 erfolgt. Und zwar übten diese Funktion zunächst die vorläufigen Landwirtschaftskammern in Hannover und Oldenburg aus (Runderlaß des Medersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30, Dezember 1948 NdsABl 1949, S* 21; niedersächsische Verordnung vom 1. November 1948, NdsGVBl, S. 173, Nr» 2 des Runderlasses vom 9•April 1953 Medersächsisches Ministerialblatt S. 173)« Durch § 35 des Niedersächsischen Landwirtschaftskammergesetzes vom 5«. Juli 1954 (NdsGVBl S, 55, jetzige Fassung vom 16» Mai I960, NdsGVBl S. 25) wurden die Befugnisse der vorläufigen Landwirtschaftskammern auf die Landwirtschaftskammern überführt» Diesen stand also das Beschwerderecht bis zu dem Inkrafttreten des Grundstückverkehtsgesetzes zu. i / Durch § 39 Abs» 2 Hr. 2 GrdstVG wurde § 4 LVO mit Wirkung vom 1» Januar 1962 aufgehoben» Seitdem besteht keine Vorschrift mehr, die die Landwirtschafts-kammern in Nieder Sachsen zu der den Genehmigungsbehörden übergeordneten Behörde bestimmt * Weder die niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Grundstückverkehrsgesetzes usw, vom 22» Dezember 1961 (NdsGVBl S» 373), nach deren § 1 die LandwirtSchafts-kammer als landwirtschaftliche Berufsvertretung gilt-, noch das Landwirtschaftskammergesetz enthalten eine solche Regelung» Das Landwirtschaftskammergesetz zählt in § 2 ausführlich die Aufgaben der Landwirt-schaftskammern auf, ohne dabei die Aufgaben der übergeordneten Behörde nach § 32 Abs» 2 LwVG zu erwähnen» Aus § 35 des Landwirtschaftskammergesetzes, der die Landwirtschaftskammern zu Rechtsnachfolgern der vorläufigen Landwirtschaftskammern erklärt, die die den vorläufigen Landwirtschaftskammern übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben, ergibt sich, daß die Land-Wirtschaftskammern die Punktion der übergeordneten Behörde auf Grund derselben Vorschriften wahrzunehmen haben,wie bis dahin die vorläufigen Landwirtschaftskammerno Da diese Vorschriften - § 4 IVO und der erwähnte Runderlaß des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 9*April 1953 - nicht mehr in Kraft sind, entfällt seitdem die Übertragung der Punktionen der übergeordneten Behörde auf die Landwirtschaftskammern» Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde ist damit, daß den Landwirtschaftskammern die Stellung als übergeordnete Behörde entzogen ist, keine Lücke im Verwaltungsaufbau entstanden, bis zu deren Ausfüllung die Landwirtschaftskammern das Beschwerderecht aus § 32 AbSo 2 LwVG- weiter ausüben müßten, Vielmehr ist die allgemein im Instanzenzug der Genehmigungsbehörde übergeordnete Behörde an die Stelle der Landwirtschaftskammern getreteno Bas Oberlandesgericht brauchte daher nicht, der Anregung der Beschwerdeführerin folgend ,den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten zu befragen, ob er mit seinem Runderlaß vom 6, April 1962 (NdsMBl S« 374) die Regierungs- bzw, Verwaltungsbezirkspräsidenten zu übergeordneten Behörden bestimmen wollte? einer solchen Bestimmung bedurfte es nicht. Die Erwägungen, die der Senat in seiner Entscheidung vom 27o April 1954 (BGHZ 13, 174 = RdL 1954, 181) für das Beschwerderecht der Landwirtschaftskammern ins Peld geführt hatte,sind auf die gegenwärtige Rechtslage nicht übertragbar. Damals ging es um die Auslegung des neu eingeführten Begriffes der "übergeordneten Behörde”, so daß auch die Zweckmäßigkeit der Regelung zur Erforschung des gesetzgeberischen Willens berücksichtigt werden konhte, Nunmehr ist angesichts des Wegfalles der die Landwirtschaftskammern zur übergeordneten Behörde bestimmenden Vorschriften solche Erwägungen kein Raum mehr. Es muß dem Land Niedersachsen überlassen bleiben, ob es den Landwirtschaftskammern wieder das Beschwerderecht übertragen will. Die Entscheidung über die Kosten und den Ge--schäftswert folgt aus §§ 34, 36, 44, 45 LwVG«, Dr. Augustin Dr* Piepenbrock Dr* Grell