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BGH

Gericht: BGH

Gegen die Zustimmung des Gerichts zu einem Grundstücks-Vermächtnis steht dem Hoferben kein Beschwerderecht zu» Bas gilt auch dann, wenn das Gericht auf Grund einer von ihm für möglich gehaltenen Auslegung eines Testaments die Zustimmung zu einem anderen als dem vom Erblasser ausdrücklich angeordneten Grundstücksvermächtnis erteilt„ Die Rochtsbe3ch\verde gegen den Beschluß dos 10«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm von 14» März 1963 wird auf Kosten des Antrag3-gegners, der dem Antragsteller die ausserge-richtlichen Kosten des Rechtsbeochwordeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen«, Der Erblasser hat mehrere letztwillige Verfügungen errichtet, in denen er seinen ältesten Sohn Anton (Antragsgegner) zu dem Hoferben bestimmt und für die übrigen Kinder Abfindungen festgesetzt hat» Mit dom Antragsgegner, der unverheiratet ist, leben drei ebenfalls noch ledige Schwestern auf dem Hof.Bis zu dem Herbst 1961 wohnte dort auch Fritz (Antragsteller)? Das Amtsgericht hat dem Grundstücksvermächtnis die Zustimmung versagt, das Oberlandesgoricht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er hilfsweise beantragt hat, das Testament dahin umzudeuten .und zu genehmigen, daß er ein Grundstück von mindestens . z«B» Beschluß vom 3» Mai 1957, V BLw 3o/56, RdL 1957, 211 und 6» Februar 1962, V BLw 26/61, RdL 1962, 99) auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rochtsbeochwordo gegoben sein» Das gilt vor allem von der Rechtsbeeintriv.sitigung des Rochtsbeschworde-führorr *({' 9 LwV(!, M)e« 1 FGG)» Hieran fehlt es im vorliegenden Fall« eines Vertrages ein Beschwerderecht zu;; weil die Erteilung der Genehmigung keinen der Vertragschließenden in einem Rocht beeinträchtigt, vielmehr eine Verbesserung seiner Rechtsstellung zur Folge hat, indem sie ihn von einer Verfügungsbeschränkung befreit» Auch der Erbe einer Vertragspartei ist nicht berechtigt, gegen die Genehmigung eines Vertrages Beschwerde einzulegen, weil ihm keine weitergehendon Rechte zustohen können als dem Erblasser (vgl» Beschlüsse des Senats vom 30. Oktober 1951, V Blw 65/50, LM Nr» 10 zu § 23 LVO, und 3» März 1956, V Blw 75/55 und 13/56)» Biese Grundsätze gelten auch, wenn es sich um die Zustimmung zu einer Verfügung von Todes wegen gemäß § 16 Abs. 1 HöfeO handelt» Der Anspruch aus einem Vermächtnis entsteht zwar erst mit dem Erbfall (§§ 2274, 2276 BGB). Der Antrag auf Zustimmung zu einer Verfügung von Todes wegen kann aber schon vom Erblasser gestellt werden ( § 38 Abs» 1 Satz 1 LVO)» Ebenso wie der Erblasser gegen dio Erteilung der Zustimmung keine Beschwerde einlegon könnte, 3teht auch dem Hoferben gegen die Zustimmung zu einen Grundstücksvermächtnis kein Beschwerderecht zu (vgl» OLG Colic RdL 1955, 86; für den Fall der Genehmigung eines GrundotücksvermächtnisooG bei einer nicht dor.Höfeord-nung unterliegenden landwirtschaftlichen Besitzung vgl» OLG München RdL 1961, 286). Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (RdL I960, 78) liegt der Gedanke zu Grunde, daß abgesehen Von den GrundstückverkehrsvorSchriften auch höferechtlicho Gesichtspunkte, insbesondere der Grundsatz der geschlossenen Vererbung des Hofes, der Zustimmung zu einem Grund-stiicksvermächtnis entgegonstohen könnten» Diese Auffassung ist nicht richtig; denn die Höfoordnung kennt keine unbestimmten Versagungsgründe« Auch nach Höferccht kann eine Genehmigung oder Zustimmung nur in den im Gcoctz ausdrücklichen genannten Pallen versagt werden (vgl, Beschluß des Senats vom 20« ITovember 1951 ? . 2o An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß das Oberlandcsgericht einem anderen als dem vom Erblasser angeordneten Vermächtnis die Zustimmung erteilt hato Das Beochwordegericht geht davon aus, daß die Abtrennung des Grundstücks KflV eine Beschränkung der Erb- Vormachtnisanordnung dahin umgedeutet werden kann* daß der 1-Ioferbe zur Übertragung eines anderen, kleineren Grundstücks verpflichtet sei« Das Beschwerdegerieht hält eine solche Umdeutung für möglich« Es neigt zu der Auffassung, daß der Erblasser dein Antragsteller auch einen Teil der Parzelle Flur 2, Flurstück 124 zugewandt hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß einer Abtrennung dieses Teilgrundstücks die gerichtliche Zustimmung erteilt werden könne, während einer Abtretung des Grundstücks ’'Große Kamp" die Zustimmung versagt werden müsse. ist hierdurch nicht Tbeschworto Der angofochtene Beschluß besagt lediglich, daß dem vom Erblasser angeordneten Vermächtnis die Zustimmung versagt wird, daß jedoch dem '.Postament wenn das Vermächtnis dahin umzudeuten oder auszulegen ist, daß der Antragsteller ein Teilgrundstück der Parzelle Flur 2., Flurstück 124 erhalten solle, die Zustimmung erteilt wird» Durch diese Entscheidung wird kein Recht des Antragsgegnero beeinträchtigt» Dem Antragsgegner steht deshalb gegen die angefochtene Entscheidung kein Beschwerderecht zu«

Zitierte Normen: § 23 LVO § 16 HoefeO § 2274 BGB § 38 LVO
HofGrundstückVermächtnisUmdeutungGenehmigungErblasserZustimmungRdL

Volltext der Entscheidung

-fuchschlagcwcrki	ja
 Ant'liehe Sammlung: nein
 HöfcO § 16 Abso 1; Lv/VG § 9j PGG § 20 Abs» '<
Gegen die Zustimmung des Gerichts zu einem Grundstücks-Vermächtnis steht dem Hoferben kein Beschwerderecht zu» Bas gilt auch dann, wenn das Gericht auf Grund einer von ihm für möglich gehaltenen Auslegung eines Testaments die Zustimmung zu einem anderen als dem vom Erblasser ausdrücklich angeordneten Grundstücksvermächtnis erteilt„
BGII, Beschl» Vo 4» Februar 1964 - V BLw * 35/63
GBG Hamm kG Blomberg
 in der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Anton
 Nr. M
an
 Antragsgegners9 Beschwerdegegners und Recht3-beschwcrdoführors,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
den Geflügelzüchter Fritz
 in
Antragsteller, Beschwerdeführer und beschwerdegcgrior.
Rechta-
- vertreten durch Rechtsanwalt W0
hat der V«> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachon in der Sitzung vom 4° Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche, der Bundosrichter Dr. Augustin und Dr«, Fiepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Brückel und Lindemann
 beschlossen:
Die Rochtsbe3ch\verde gegen den Beschluß dos 10«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm von 14» März 1963 wird auf Kosten des Antrag3-gegners, der dem Antragsteller die ausserge-richtlichen Kosten des Rechtsbeochwordeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen«,
- la -
Der Geschäftswert für das Ilechtsbeschwerdevor-fahren wird auf 900 DM festgesetzt«
- 2
G r ü n d e i
1
Her Bauer Anton Friedrich
(Erblasser)
r/ar Eigentümer eines Hofes. Er ist nach dem Tode seiner Ehefrau an 4» Oktober 1954 verstorben. Aus seiner Ehe sind 12 Kinder hervorgegangen, von denen noch 11 leben«
Der Erblasser hat mehrere letztwillige Verfügungen errichtet, in denen er seinen ältesten Sohn Anton (Antragsgegner) zu dem Hoferben bestimmt und für die übrigen Kinder Abfindungen festgesetzt hat» Mit dom Antragsgegner, der unverheiratet ist, leben drei ebenfalls noch ledige Schwestern auf dem Hof. Bis zu dem Herbst 1961 wohnte dort auch Fritz	(Antragsteller)?	der	jüngste Sohn des
 Erblassers. Dieser betreibt seit seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Frühjahr 1945 auf dem Hof zusammen mit seiner Schwester Rosa eine Geflügelfarm, die in den Jahren 1952 bis 1954 durch Errichtung mehrerer Gebäude vergrößert wurde. Im Jahre 1961 hat der Antragsteller durch Übergabevortrag von seiner Tante eine in Wünnenberg gelegene landwirtschaftliche Besitzung in Größe von 32 Morgen mit einem kleinen Textilgeschäft erworben. Dem Antragsteller, der ursprünglich das Grundstück
 kommen sollte, hat der Erblasser im Testament vom 20. November 1952 das in unmittelbarer Nähe des Hofes liegende Grundstück "G^B^	in	Größe	von	etwa	7 Morgen ver-
macht .
II
" mit der Geflügelfarm und den Baumgarten be-
 
Der Hof des Erblassers;) der 23 , 3256 ha groß ist und einen Einheitswort von 17 800 DM hat, ist in 11 - zun Teil weit von Hof entfernt liegende - Parzellen aufgeteilt o Er ist mit Grund schulden in Höhe von 33 000 III bolastet o Darüber hinaus sollen noch Schulden von rund 7 000 DM vorhanden 3ein»
Der Antragsteller hat beantragt, dem Grundstücks-Vermächtnis die gerichtliche Zustimmung zu erteilon. Lr trägt vor, der Hoferbe habe zunächst das Vermächtnis erfüllen wollen, später aber seine Einstellung geändert» Die Schwestern wollten weitgehend auf ihre Ansprüche verzichten, wenn er das ihm zugedachte Land bekomme. Der Antragsteller hat angeblich die Absicht, auf dem Grundstück mit Deinen lodigon Schv/estorn eine neue Hühnerfarm zu errichten«. Er will wegen der auf dem Hof errichteten Gebäude keinerlei Ansprüche stellen, sondern diese dem iiof-erben ohne Entschädigung überlassen»
Der Antragsgegner hat dem Antrag widersprochen» Er macht geltend, die Grundstücksabfindung sei für den Hof nicht tragbar. V/enn die geforderte Fläche abgetreten würde, müßte dor Hof mit staatlichen Mitteln wieder aufgestockt werden, um seine Lebensfähigkeit zu erhalten»
Eine Abtrennung würde außerdem den Zielen des eingelci-toten Umlegungsverfahrens zuwiderlaufen»
Das Amtsgericht hat dem Grundstücksvermächtnis die Zustimmung versagt, das Oberlandesgoricht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er hilfsweise beantragt hat, das Testament dahin umzudeuten .und zu genehmigen, daß er ein Grundstück von mindestens .
1 ha an anderer Stelle erhalte, dem Vermächtnis "die gerichtliche Zustimmung unter dor Einschränkung erteilt, daß anstelle dos 7 Morgen großen Grundstücks "G^^^
nur ein 1 ha großes Tcilgrundotiick der zun Hof r.c-
- 4 ~
hörenden Paraelle Flur 2 Flurstück 124 an den Antragsteller aufzulassen ist’1» Hiergegen richtet sich die (von Oberlandesgericht zugelassene) Rechtsbe-schwcrdc des Antragsgcgners, der die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt., Der Antragsteller bittot um Zurückweisung des.Rechtsmittels»
II.
Die Reclitsbcachwerde ist unzulässig»
Das Oberlandeogericht hat zwar gemäß § 24 Abs« 1 LwVG- die Rochtobeochworde zugelassen» Diese Zulassung allein genügt jedoch nichts um die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu begründen» Vielmehr müssen darüber hinaus, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z«B» Beschluß vom 3» Mai 1957, V BLw 3o/56, RdL 1957, 211 und 6» Februar 1962, V BLw 26/61, RdL 1962, 99) auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rochtsbeochwordo gegoben sein» Das gilt vor allem von der Rechtsbeeintriv.sitigung des Rochtsbeschworde-führorr *({' 9 LwV(!, M)e« 1 FGG)» Hieran fehlt es im vorliegenden Fall«
1» Das Grundotücksvormächtnis bedarf nach § 16 Abs» 1 Höfe 0 der Zustimmung dos Gerichts, weil für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichen Inhalts nach § 2 Abs» 1 GrdotVG, der an die Stolle der entsprechenden Vorschriften des Kontrollratsgosctzos Nr» 45 und der BrMilRegVO Nr» 84 getreten ist, eine Genehmigung erforderlich wäre» Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht keinem Vertragsteil gegen die uneingeschränkte Genehmigung
 
eines Vertrages ein Beschwerderecht zu;; weil die Erteilung der Genehmigung keinen der Vertragschließenden in einem Rocht beeinträchtigt, vielmehr eine Verbesserung seiner Rechtsstellung zur Folge hat, indem sie ihn von einer Verfügungsbeschränkung befreit» Auch der Erbe einer Vertragspartei ist nicht berechtigt, gegen die Genehmigung eines Vertrages Beschwerde einzulegen, weil ihm keine weitergehendon Rechte zustohen können als dem Erblasser (vgl» Beschlüsse des Senats vom 30. Oktober 1951, V Blw 65/50, LM Nr» 10 zu § 23 LVO, und 3» März 1956, V Blw 75/55 und 13/56)» Biese Grundsätze gelten auch, wenn es sich um die Zustimmung zu einer Verfügung von Todes wegen gemäß § 16 Abs. 1 HöfeO handelt» Der Anspruch aus einem Vermächtnis entsteht zwar erst mit dem Erbfall (§§ 2274, 2276 BGB). Der Antrag auf Zustimmung zu einer Verfügung von Todes wegen kann aber schon vom Erblasser gestellt werden ( § 38 Abs» 1 Satz 1 LVO)» Ebenso wie der Erblasser gegen dio Erteilung der Zustimmung keine Beschwerde einlegon könnte,
3teht auch dem Hoferben gegen die Zustimmung zu einen Grundstücksvermächtnis kein Beschwerderecht zu (vgl» OLG Colic RdL 1955, 86; für den Fall der Genehmigung eines GrundotücksvermächtnisooG bei einer nicht dor.Höfeord-nung unterliegenden landwirtschaftlichen Besitzung vgl» OLG München RdL 1961, 286). Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (RdL I960,
 78) liegt der Gedanke zu Grunde, daß abgesehen Von den GrundstückverkehrsvorSchriften auch höferechtlicho Gesichtspunkte, insbesondere der Grundsatz der geschlossenen Vererbung des Hofes, der Zustimmung zu einem Grund-stiicksvermächtnis entgegonstohen könnten» Diese Auffassung ist nicht richtig; denn die Höfoordnung kennt
 keine unbestimmten Versagungsgründe« Auch nach Höferccht kann eine Genehmigung oder Zustimmung nur in den im Gcoctz ausdrücklichen genannten Pallen versagt werden (vgl, Beschluß des Senats vom 20« ITovember 1951 ? V Bin 54/50,
RdL 1952, 72)o Im übrigen dient das Genehmigungsverfahren ausschließlich öffentlichen Interessen, deren -Wahrung allein Aufgabe der Landwirt schuft öbehörden. ist» Ein privater Beteiligter kann sich deshalb nicht auf Versagungsgründe berufen, um sich damit von einer Verpflichtung loszusagen»
Dies gilt auch für den Hoferben« der ein Grundstückover-mächtnis zu erfüllen hato
. 2o An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß das Oberlandcsgericht einem anderen als dem vom Erblasser angeordneten Vermächtnis die Zustimmung erteilt hato Das Beochwordegericht geht davon aus, daß die Abtrennung des Grundstücks	KflV	eine	Beschränkung	der	Erb-
folge kraft Höferechto bedeuteto Es hat deshalb geprüft, ob nach den Vorschriften des Grundstückverkchrsgesetzes dem Vermächtnis die Zustimmung erteilt worden kann, und dazu ausgeführts Mit Rücksicht auf den mit der Zuwendung des Grundstücks erstrebten Zweck, den Antragsteller die Gründung einer Existenz zu verschaffen, sei zwar dc-r Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens nicht gegeben» Die Abtrennung des 7 Morgen großen Grundstücks sei jedoch bei der Größe des Hofes nicht vertretbar und führe zu einer unwirtschaftlichen Verkleinerung dos Hofes, bo daß dem Vermächtnis die Zustimmung zu versagen sei» Bas Oberlandosgericht hat jedoch erwogen, ob die
 
Vormachtnisanordnung dahin umgedeutet werden kann* daß der 1-Ioferbe zur Übertragung eines anderen, kleineren Grundstücks verpflichtet sei« Das Beschwerdegerieht hält eine solche Umdeutung für möglich« Es neigt zu der Auffassung, daß der Erblasser dein Antragsteller auch einen Teil der Parzelle Flur 2, Flurstück 124 zugewandt hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß einer Abtrennung dieses Teilgrundstücks die gerichtliche Zustimmung erteilt werden könne, während einer Abtretung des Grundstücks ’'Große Kamp" die Zustimmung versagt werden müsse. Weitere Feststellungen seien hierzu nicht erforderlich. Für das Zustimmungsverfahren sei cs als ausreichend anzusehen, wenn die Möglichkeit einer Umdeutung nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. Ein etwaiger Stroit der Beteiligten über die Umdeutung de3 Vermächtnisses müsse in einem besonderen Verfahren vor dem Landwirtsehafts-gericht ausgetragen werden, in dem notfalls auch zu klären sei, welchen Teil der Parzelle der Antragsteller beanspruchen könne.
Soweit das Oberlandesgericht dem Grundstticksvermächtnio die Zustimmung versagt hat, wird die Be.schwerdeentochcidung von keinem der Beteiligten angefochten. Die Rechtsbeschwordc richtet sich lediglich gegen die vom Beschv/erdegericht für möglich gohalteno Umdeutung des Vermächtnisses. Die Frage, ob das Grundotücksvermächtnis in dem vom Oberlandesgcriehi äargelcgten Sinne umgedcutet (richtiger« ausgelegt) worden ■ kann oder oh dies, wie die Rechtsbeschwordo meint, unzulässig
t
ist, kann im gegenwärtigen Verfahren vom Rochtoboechwerdc-gericht nicht nachgo.prüft werden. Nach dor Rechtsprechung des Senats ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme fällen abgesehen - im Genehnigungs- und Zustimmungo-
verfahren die privatrechtliche Gültigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts nicht zu prüfen* V/ird ein nichtiges Rechtsgeschäft genehmigt, so ist kein Vertragsteil hierdurch beschwert; denn das Gericht, das über die Rechto-v/irksamkoit eines genehmigten Vertrages zu befinden hat, ist an die matoriellrechtliehe Beurteilung durch die Gc~ nehmigungnbehördo nicht gebunden» Dies gilt auch für eine etwaige Umdeutung oder Auslegung eines Grundstückovcrruiel.t-nisoes, über die, wenn es sich um einen nicht der HÖfeordnur unterliegenden Grundbesitz handelt, das Prozeßgericht zu entscheiden hat» Im Genehmigungs- oder Zustimmungovcrfähren ist für eine Entscheidung über die Rechtswirksamkeit einer Verfügung von l’odes wegen kein Raum» Hach Höferecht ist zwar für die Entscheidung über den Anspruch auf Erfüllung eines Grund3tücksvermächtnisses wie auch für die etwaige Umdeu-tung oder Auslegung einer Vermächtnisanordnung das Landwirt-schaftcgericht ausschließlich zuständig (§ 1 Nr» 5 Lv/VG)» Dieses Vorfahren ist jedoch von Zustimmungsverfahren streng zu scheiden» Ob zunächst das eine oder andere Verfahren durchgeführt v/ird, ist eine Präge der Zweckmäßigkeit» In der Regel wird es angebracht soin, daß vor Geltendmachung des Anspruchs aus einen Grundstückovermächtnis eine Entscheidung darüber herbeigeführt wird, ob dem Vermächtnis die Zustimmung zu erteilen ist, weil durch eine Versagung der Zustimmung das Vermächtnis endgültig unwirksam wird (vgl» Beschluß des Senats von 7» Juli 1953, V Blw 2/53» Ed! 1953? 270)» In dieser Reihenfolge ist auch das Beschwerdegerieht vorgegangen, das bisher nur über die Zustimmung entachic-f-h und die Präge der Umdeutung oder Auslegung des Vomächtriiasc einem besonderen Verfahren Vorbehalt en-hat • Der Antragcger; c
ist hierdurch nicht Tbeschworto Der angofochtene Beschluß besagt lediglich, daß dem vom Erblasser angeordneten Vermächtnis die Zustimmung versagt wird, daß jedoch dem '.Postament wenn das Vermächtnis dahin umzudeuten oder auszulegen ist, daß der Antragsteller ein Teilgrundstück der Parzelle Flur 2., Flurstück 124 erhalten solle, die Zustimmung erteilt wird» Durch diese Entscheidung wird kein Recht des Antragsgegnero beeinträchtigt» Dem Antragsgegner steht deshalb gegen die angefochtene Entscheidung kein Beschwerderecht zu«
3» Die Rechtsbeschworde mußte deshalb als unzulässig verworfen werden»
Die KostenentScheidung beruht auf §§ 34j 44, 45 DwVG.
Dr» Tasche
 Dr. August in
 Dr. Picpehbrock