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BGH

Gericht: BGH

Dio Rochtsboschwordo ist, da sie vom 0berlando3gericht nicht zugclaoson ist (§ 24 Abs0 1 DwVG) und auch keiner dor Fällo des § 24 Abs«, 2 Nr« 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oborlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdobc-gründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abo<, 2 Nr. 1 IwVG besoichncton Gerichte abgewichen ist und dor Beschluß auf dor Abweichung beruht. Auf die Behauptung, daß sich die Gobäudo nicht in einem guten Zustand befänden, kommo es nicht entscheidend an« Die Hofeigenschaft sei nicht otwa deshalb zu verneinen, weil der bauliche Zustand dor zur Hofstello gehörenden Gebäude zu wünschen übrig lasse und notwendige Reparaturen oder Verbesserungen wegen Geldmangels nicht sofort ausgeführt werdon könnten« Vielmehr könne eine Hofstello erst dann nicht mohr als zur Bewirtschaftung geeignet angesehen werdon, wenn ihr überhaupt kein landwirtschaftlicher Charakter mehr cuzusprochon sei. Die Hofoigcn-schaft geho erst dann verloren, wenn infolge Stillegung ein Verfall der Gobäudo in erhoblichen XSnfang eingetreten und für längero Zeit mit dem Fortbestehen oinos solchen Zustandes zu rechnen sei« Daß dio streigo Hofstello sich nicht in einem dorart devastiertonZustand befindo, ergebe sich schon aus der Tatsache, daß der Erblasser lango Jahre hindurch seine Landwirtschaft von dor angeblich unbrauchbaren Hofstello aus betrieben habe, sowio auch daraus, daß die Antragstollcrifl clio ländoroion mit der Hofstolio verpachtet habo und daß dor Pächter dio Hofstollo boi dor Bewirtschaftung des Grundboaitzcs auch weiterhin bonutaOo Dio Rochtsboochwordo macht geltend, das Oberlandesgericht sei boi dor Beurteilung dos Sachverhalts von den Entschoidungon des Senats vom 27« Januar 1953 (V Blw 106/52„ RdL 19539 109 = III Nr. 4 zu § 3 LV0)und 22« November 1956 ( V BLw 42/56, RdL 1957, 43 = IM Nr. 9 zu § 1 HöfeO) ab-gcwichon. In dem Beschluß vom 27o Januar 1953* der einen Fall betrifft, in dem dio Hof-stelle soit 1922 für den landwirtschaftlichen Betrieb still-golcgt war, während die Ländereien verpachtet waron, ist ausgesprochen, daß oino Hofstollo durch Stillegung allein ihren Charakter als ngeoignoton Hofstollo im Sinne dos § 1 Abso 1 KöfcO nicht verliere• Dios sei erst dann dor Fall, wenn infolgo der Stillegung oin Verfall der Hofgebäudo in einen erheblichen Umfang cingetreten und für längere Zoit mit einen Fortbestehen eines solchen Zustandes zu rechnen sei. Infolgedessen könne trotz Verpachtung der Ländereien und Nichtnutsung der Hofstollo für diese dio Hofeigcnschoft su lac jähen sein» Dor Beschluß vom 22» November 1956 behandelt ebenfalls oino stillgelegte Hofstelle, .3c handelt sich um einen Fall, in dem die Gebäude schon seit zwei .Jahrzehnten für landwirtschaftliche Zwec ko keine Verwendung mehr gefunden hatten» Nor Senat hat auch in dieser Entscheidung die Stillegung der Hofstolle allein für die Frage der Hofoigenschaft nicht als entscheidend angesehen und dazu bemorkt, die Ausführungen im Beschluß vom 27• Januar I953 seien keineswegs dahin zu verstehen, daß im Falle einer Stillegung dor Eojf stelle nur bei einem Verfall oder Umbau der Gebäude der -,:Chaihht!ei>. als Hof stelle verloren gehe» Entscheidend sei vielmohr, ob dor Zusammenhang zwischen den Ländereien und der Hofstelle endgültig unterbrochen und damit die landwirtschaftliche Betriobseinhoit aufgelöst sei» Eine solche Folge könne nicht nur bei einem Verfall oder Umbau der Hofstello eintreton, vielmehr könnten auch sonstige Umstände hierzu führen» Nie Hofeigenuchaft sei jedenfalls su verneinen, wenn die vorhandenen Gebüudo sich nicht mehr als Hofstolle verwenden ließen» Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Oberlandes-gericht bei dor Anwendung des § 1 Abs, 1 HÖfcO von der in den angeführten Entscheidungen sum Ausdruck gebrachten Rochto-auffassung abgewichen sein soHl» Bei der Auslegung des Begriffs der Hofstollo, die im Beschluß vom 22» November 1956 unter Bezugnahme auf eine früher0 Entscheidung des Senats (BGHZ 8, 109, 115 = BdL 1955, 16) als oino mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bobaute Fläche bezeichnet wird, von der aus die Bewirtschaftung der zu einer wirtschaftlichen Einheit zuoaiiimGngofaßton Ländereien erfolgt und die den Mittelpunkt der Wirtschaft bildet^hat das 3eschwerdegericht keine von der Rechtsprechung des Senats abweichende Auffassung vertreten. und dos Viehs sowie der landwirtschaftlichen Geräte aus-reichen, das Vorhandensein einer "geeigneten" Kofstcllo bejaht hat, ist eine Abweichung nicht dargelcgt und auch nicht gegebeno Dos gleiche gilt für die Auffassung dos Beschwereo-gcrichts, daß der landwirtschaftliche Charakter einer Hof-steile nicht schon dann zu verneinen sei, wenn notwendige Reparaturen und Verbesserungen wegen Geldmangels nicht sofort auegeführt werden können. Zu Unrecht erblickt die Rechtsbeschwerdo eine Abweichung in der Bemerkung des Beschwer d egoricht s, der Charakter einer Hof stelle gehe erst dann verloren, wenn infolge Stillegung ein Verfall der Gebäude in erheblichem Umfang eingetreten und für längere Seit mit dem Fortbestand eines solchen Sustandos zu rechnen sei.

Zitierte Normen: § 1 HoefeO
GebäudeAbweichungvorhandenErblasserBeschlußdoslandwirtschaftlichHofstollo

Volltext der Entscheidung

2207 052
Y-BIal 13/62
Beschluß
 In der Landwirtschaftasache
 der Witwe Editha-Maria von in
 Antragst oller in, Beschwerdegegnerin und Rechts-beschwerdeführerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
den Landwirt Carl-Wilhelm von D
m
Antragsgegnor, Beschwerdeführer und Rechts-Los chv; e r d of Uhr er ,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 in W1
wogen Poststellung der Hofeigenschaft
 hat der V8 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 280 Mai 1963 unter Mitwirkung des Sonatepräsidenten Dr0 Tasche, dor BundGerichter Dr0 Augustin und Dr« Piopenbrock sowie dor landwirtschaftlichen Beisitzer Pilter und Schmidt beschlossen:
Die Rochtsbeschwerde gegen don Beschluß dos Senats für Landwirtochaftssachcn dos Oberlandes-gorichts Braunschweig vom 23« März 1962 wird auf Kosten der Antragstellerin, die dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rochtsbeochwerdc-verfehrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen«
Dor Goschüftswert für das Rechtsbesckwcrdc-Vorfahren wird auf 10«OOO,— DM festgesetzt«
Dio Antragstollerin ist die Witwe, der Antragsgegner ein Sohn dos am 9«. Soptemher 1958 verstorbenen Landwirts Dr« V/ornor von D^^^« Der Erblasser hinterlioß hei seinem Tode dio im Grundbuch von	Band	£	Blatt 17 einge-
tragenen Grundstückeo Es handelt sich um einen landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz in Größe von 41,4228 ha dossen Einheitswort 36 900 1)M beträgt» Ein Hofvermerk ist im Grundbuch nicht eingetragen«
Der Erblasser hatte am 14» Januar 1943 ein privat-schriftliches Testament errichtet, in dem er seine Ehefrau (Antragstollerin) als seino alleinige Erbin eingesetzt hatte Ein notarielles Testament vom 19» Februar 1952, in dem dor Antragsgegner zu dem Hoferben bestimmt und der Antragstollerin ein Nießbraucherecht eingeräumt war, hat der Erblasser am 9o August 1956 aus der amtlichon Verwahrung zurückgenommon, woboi er darüber belehrt wurde, daß das Testament damit als widerrufen gelte« Die Tochter des Erblassers ließ das privat schriftliche Testament vom l4o Januar 1943, das im Besitz des Erblassers verblieben war, nach dem Tode dos Vaters eröffnen» Auf Grund dieses Testaments hat das Amtsgericht Helmstedt am 5» Novenbor 1958 einen Erbschein dahin erteilt, daß dio Antragstollerin Alloinorbin ihres vorstorbenon Ehemannos sei» Am 22« März i960 hat das Amtsgericht don Erbschein wiedor oingezogon mit der Begründung, daß dor Grundbesitz dos Erblassers ein Hof im Sinno dor Höfoordnung zu sein cchoino und noch nicht fcctstohe, ob die Antragsteller^ auch Hoforbin sei»
In gegenwärtigen Verfahren begohrt dio Antragstcllorin die Feststellung, daß der Grundbesitz kein Hof in Sinno der
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Höfoordnung sei« Hilfawoiso hat sic beantragt, das Testamont von 14c Januar 1943 zu genehmigen und fostzustellon, daß sic auf Grund dieses Testaments Hoferbin geworden sei«, Sio hat vorgetragon, der Grundbesitz ihres Ehemannes habe bis zun Jahre 1949 der Eamiliengesollschaft von D^|p gehört, dio Eigentümerin weitaus größerer Ländereien gewesen sei«,
Nur der in der Bundesrepublik gelegene Teil des Grundbesitzes sei der Familiengeso11schaft erhalten geblieben» Der Erblasser soi auf Grund dos notariellen Vertrages vom 23o September 1949 hinsichtlich der in der Bundesrepublik befindlichen landwirtschaftlichen Werte aus der Familien-ge30llschaft ausgeschioden und habo insgesamt 230 Morgen zugowioson erhaltene Hici'von seien etwa 109 Morgen Acker,
2 Morgon Garten und 30 Morgen Grünland gewosen. Der Best von etwa 90 Morgen habo aus Wald, Gewässern und Wegen sowio au3 einer Hofstollo bestanden, bei der es sich um ein mit Flüchtlingen und Landarbeitern vollbesetztes primitives Landarbeiterhaus mit Stallungen für 6 Schweine und Hühner sowio oino große Feldscheune gehandelt habo« Die notwendigen Stallungen für	seien	nicht vorhanden gewesen« Die
 Schouno habo umgebäut werden müssen« Die Untei’bringungs-möglichkoiton für landwirtschaftliche Geräte und Maschinen sowio für dio Ernte seien aber unzulänglich geblieben«, Nach alledem habo der Grundbesitz keine Hofeigenschaft gehabt«,
Der Antragsgegnor ist dom Begehren der Antragstollorin cntgegengotroteno Er hat beantragt festzusteilen, daß der hintorlassono Grundbesitz ein Hof im Sinne der Höfeordnung sei, und dio Hilfsanträgo der Antragsteller in zurückzuw eisen« Er hält die Hofoigenschaft für gegeben und macht dazu geltend, das Wohnhaus habo 16 bis 17 Wohnräumo« In der umgobauton Feldscheune seien Stallungen für zohn Kühe, acht bis neun Rinder, vier bis fünf Pfcrdo und 16 Schweine vorhanden« Dio gesamto Ernto dos Hofos könne untorgobracht werdon, Eine
 auorcichondo Hofstellc sei somit vorhanden
 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgcricht) hat dio Hofoigenschaft dos Grundbesitzes bejaht und den Hilfsanträgon der Antragsteller^ stattgegobon. Gegen die Genehmigung dos Testaments und die Feststellung der Koferbfolgo der Antrag« stollerin hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt, während die Antragstellerin gegen die Feststellung dor Hofoigenschaft Anschlußbeschwerde eingelegt hat0 Das Oberlandesgericht hat die Anschlußboschwcrdo zurückgewieson und auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners den angefochtenen Beschluß hinsichtlich der Genehmigung dos Testaments und doi* Feststellung der Hoferbfolgo dor Antragstellern aufgehoben und insoweit die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht surückverwiesen o Mit der Rechtsboschwerdo verfolgt die Witwe von D^^p ihren Antrag auf Feststellung, daß der Grundbesitz kein Hof sei, weiter. Der Antragsgogner bittet um Zurückweisung dos Rechtsmittelso
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Dio Rochtsboschwordo ist, da sie vom 0berlando3gericht nicht zugclaoson ist (§ 24 Abs0 1 DwVG) und auch keiner dor Fällo des § 24 Abs«, 2 Nr« 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oborlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdobc-gründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abo<, 2 Nr. 1 IwVG besoichncton Gerichte abgewichen ist und dor Beschluß auf dor Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben«
Gegenstand dor Entscheidung im Rechtsbeschwerdoverfahren ist der Stroit der Beteiligton über dio Hofoigenschaft des vom Erblasser hintcrlassencn Grundbesitzes. Dio Hofeigen-schaft hängt nach § 1 Abo. 1 HöfcO davon ab, ob eine zur Bewirtschaftung dos Betriebes geeignete Hofstelle vorhanden
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isto Das Oberlandosgoricht hat diese Präge in Übereinstimmung mit dom Amtsgericht bojaht. Es führt dazu aus: Möglicherweise hätten die in Betracht kommenden Gebäude früher keine gooignoto Hofstello gebildet« Die vorhandenen Räumlichkeiten seion aber so ausgebaut worden, daß nicht nur die Ernte, sondern auch das Vioh untergebracht werdon könnco Zu dor Besitzung gehöre außer einom Wohnhaus mit 16 bis 17 Wohnräumcn und einem Schweinestall mit etwa 8 Boxen noch eine große Feldscheune, von der ein Kuhstall für otwa 10 Kühe und ein Pfordostall für etwa 6 Pferde ab-geteilt worden seien« Trotz dieser Aufteilung stehe in der Schouno ein großor Bancenraum sowio ein Heuboden zur Verfügung , auf dom auch landwirtschaftliches Gerät untorge-stollt werdon könne« Biese Unterbringungsmöglichkeiton soion ausreichend, um oino ordnungsmäßige Wirtschaftsführung zu ermöglichen, zu demal da die Hofstolle sich während der ganzon Zeit, in der die Landwirtschaft vom Erblasser betrieben worden sei, als ausreichend erwiesen habe. Auf die Behauptung, daß sich die Gobäudo nicht in einem guten Zustand befänden, kommo es nicht entscheidend an« Die Hofeigenschaft sei nicht otwa deshalb zu verneinen, weil der bauliche Zustand dor zur Hofstello gehörenden Gebäude zu wünschen übrig lasse und notwendige Reparaturen oder Verbesserungen wegen Geldmangels nicht sofort ausgeführt werdon könnten« Vielmehr könne eine Hofstello erst dann nicht mohr als zur Bewirtschaftung geeignet angesehen werdon, wenn ihr überhaupt kein landwirtschaftlicher Charakter mehr cuzusprochon sei. Die Hofoigcn-schaft geho erst dann verloren, wenn infolge Stillegung ein Verfall der Gobäudo in erhoblichen XSnfang eingetreten und für längero Zeit mit dem Fortbestehen oinos solchen Zustandes zu rechnen sei« Daß dio streigo Hofstello sich nicht in einem dorart devastiertonZustand befindo, ergebe sich schon aus der Tatsache, daß der Erblasser lango Jahre hindurch seine Landwirtschaft von dor angeblich unbrauchbaren Hofstello aus betrieben habe, sowio auch daraus, daß die Antragstollcrifl
 
clio ländoroion mit der Hofstolio verpachtet habo und daß dor Pächter dio Hofstollo boi dor Bewirtschaftung des Grundboaitzcs auch weiterhin bonutaOo
 Dio Rochtsboochwordo macht geltend, das Oberlandesgericht sei boi dor Beurteilung dos Sachverhalts von den Entschoidungon des Senats vom 27« Januar 1953 (V Blw 106/52„ RdL 19539 109 = III Nr. 4 zu § 3 LV0)und 22« November 1956 ( V BLw 42/56, RdL 1957, 43 = IM Nr. 9 zu § 1 HöfeO) ab-gcwichon. Dios ist jedoch nicht dor Pall. Eino Abweichung in Sinno dos § 24 Abn. 2 Nr. 1 IwVG liogt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht dio gleicho Rochtsfrage anders beantwortet hat, als dios in einer Entscheidung der für dio Abweichung in Betracht kommenden Gerichte geschehen ist. Die von der Rochtsbeschwerdo angeführten Entscheidungon betroffen zwar einen anderen als den hier vorliegenden Sachverhalt. In den Fällen, die den beiden Entscheidungen zugrundo liegon, handelt cs sich lediglich um dio Frago, ob und unter welchen Voraussetzungen oino Hofsteile im Falle der Stillegung ihro Eigenschaft als Hofstollo verliert. Trotzdem könnte eino Abweichung gegeben ooin, wonn die gleiche Rechtsfrage durch das Boschwerdegoricht oino von don Entschoidungon des Senats abwcichcndo Beurteilung erfahren hätte. In dem Beschluß vom 27o Januar 1953* der einen Fall betrifft, in dem dio Hof-stelle soit 1922 für den landwirtschaftlichen Betrieb still-golcgt war, während die Ländereien verpachtet waron, ist ausgesprochen, daß oino Hofstollo durch Stillegung allein ihren Charakter als ngeoignoton Hofstollo im Sinne dos § 1 Abso 1 KöfcO nicht verliere• Dios sei erst dann dor Fall, wenn infolgo der Stillegung oin Verfall der Hofgebäudo in einen erheblichen Umfang cingetreten und für längere Zoit mit einen Fortbestehen eines solchen Zustandes zu rechnen sei. Infolgedessen könne trotz Verpachtung der Ländereien und Nichtnutsung der Hofstollo für diese dio Hofeigcnschoft
 su lac jähen sein» Dor Beschluß vom 22» November 1956 behandelt ebenfalls oino stillgelegte Hofstelle, .3c handelt sich um einen Fall, in dem die Gebäude schon seit zwei .Jahrzehnten für landwirtschaftliche Zwec ko keine Verwendung mehr gefunden hatten» Nor Senat hat auch in dieser Entscheidung die Stillegung der Hofstolle allein für die Frage der Hofoigenschaft nicht als entscheidend angesehen und dazu bemorkt, die Ausführungen im Beschluß vom 27• Januar I953 seien keineswegs dahin zu verstehen, daß im Falle einer Stillegung dor Eojf stelle nur bei einem Verfall oder Umbau der Gebäude der -,:Chaihht!ei>. als Hof stelle verloren gehe» Entscheidend sei vielmohr, ob dor Zusammenhang zwischen den Ländereien und der Hofstelle endgültig unterbrochen und damit die landwirtschaftliche Betriobseinhoit aufgelöst sei» Eine solche Folge könne nicht nur bei einem Verfall oder Umbau der Hofstello eintreton, vielmehr könnten auch sonstige Umstände hierzu führen» Nie Hofeigenuchaft sei jedenfalls su verneinen, wenn die vorhandenen Gebüudo sich nicht mehr als Hofstolle verwenden ließen»
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Oberlandes-gericht bei dor Anwendung des § 1 Abs, 1 HÖfcO von der in den angeführten Entscheidungen sum Ausdruck gebrachten Rochto-auffassung abgewichen sein soHl» Bei der Auslegung des Begriffs der Hofstollo, die im Beschluß vom 22» November 1956 unter Bezugnahme auf eine früher0 Entscheidung des Senats (BGHZ 8, 109, 115 = BdL 1955, 16) als oino mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bobaute Fläche bezeichnet wird, von der aus die Bewirtschaftung der zu einer wirtschaftlichen Einheit zuoaiiimGngofaßton Ländereien erfolgt und die den Mittelpunkt der Wirtschaft bildet^hat das 3eschwerdegericht keine von der Rechtsprechung des Senats abweichende Auffassung vertreten. Soweit das Oborlandesgericht auf Grund der Feststellung, daß die Wohn- und ‘.irtschaftsgobäudo für den Betrieb acr Landwirtschaft, insbesondere zur Unterbringung der Ernte
 
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und dos Viehs sowie der landwirtschaftlichen Geräte aus-reichen, das Vorhandensein einer "geeigneten" Kofstcllo bejaht hat, ist eine Abweichung nicht dargelcgt und auch nicht gegebeno Dos gleiche gilt für die Auffassung dos Beschwereo-gcrichts, daß der landwirtschaftliche Charakter einer Hof-steile nicht schon dann zu verneinen sei, wenn notwendige
 Reparaturen und Verbesserungen wegen Geldmangels nicht sofort auegeführt werden können. Zu Unrecht erblickt die Rechtsbeschwerdo eine Abweichung in der Bemerkung des Beschwer d egoricht s, der Charakter einer Hof stelle gehe erst dann verloren, wenn infolge Stillegung ein Verfall der Gebäude in erheblichem Umfang eingetreten und für längere Seit
 mit dem Fortbestand eines solchen Sustandos zu rechnen sei. Diese Ausführungen sind nicht dahin zu verstehen, daß dio Eignung einer Hof stelle nur in dem angegebenen Fal^ zu verneinen sei. Sie bringen vielmehr lediglich zu dem Ausdruck, wann im Falle einer Stillegung der Hofstollo bei einem Verfall der Gebäude der Charakter als Kofstolle entfällt. Die im Beschluß dos Senats vom 22. November 1956 vertretene Auffassung, daß bei einer Stillegung der Hofstelle außer einem Verfall der Gebäude auch sonstige Umstände einen Fortfall der Hofeigonschaft rechtfertigen können, ist für dio.Frago der Abwoichung ohne Bedeutung, weil es sich im gegenwärtigen Verfahren überhaupt nicht um eine stillgelegto Hofstelle
 handelt. Es trifft nicht zu, daß, wie die Rechtsbeschwerdo meint, das Oberlandesgericht von einer Stillegung der Hofstollo ausgegangen sei. Das Boschwerdogericht hat violöchr? festgcstoHt, daß die Gebäude nicht nur zu Lebzeiten des Erblassers dem Betrieb seiner Landwirtschaft gedient haben, sondern, daß sie auch seit der Verpachtung des Betriebes vom Pächter bei der Bewirtschaftung der länderoion als Hofstelle benutzt worden sind. Das Oberlandesgericlit hat damit eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß die Hofstollo nicht stillgelcgt sei. Daß die Rechtsbeschwerdo gleichwohl glaubt, aus dom angefochtenen Beschluß entnehmen zu müssen,
 das Bcochwcrdcgcricht habe eine Stillegung der Hof stelle ala gegeben angenommen, ist nicht verständlich» Die Frage« oh das Obcrlancesgericht irrigerweise von einer Verpachtung der Hofstolle ausgegangen ist und \velche Anforderungen an eine 11 ofsteile zu stellen sind, könnte nur hoi Zulässigkeit der 11 echt sbeschw erde geprüft werden« Bas gleiche gilt für die Frage, oh das Beschwerdegericht etwa seine Aufklärunga-Pflicht verletzt hat, insbesondere oh‘weitere Ermittlungen über die Eignung der Gebäude für eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung dos Anwesens erforderlich gewesen wären« Bio von
 der Rechtsbeschworde unter Hinweis auf den Beschluß des
 für
Senats vom 22«, November 1956/orforderlich gelialteno i-rüfung der Frcgo, oh die vorhandenen Gobäudo sich jetzt noch als Kofstellc verwenden lassen, hat das Boschwerdogcricht, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses klar ergibt, vorgenommen und bejaht, so daß eine Abweichung insoweit nicht vorliegt«
Big Rechtobcschwerdo mußte deshalb, da auch das sonstige Vorbringon der Antragstellerin keine Abweichung erkennen läßt, ohne •sachliche Nachprüfung des angefochtenen -Beschlusses als unzulässig verworfen werden«
Bio Kostenentschoidung beruht auf §§ 349 447 45 LwVG«
Br« fasche
 Br« Biepenbrock
 Br« Augustin