Der Geschäftswert für den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses bestimmt sich, wenn es sich um die Hofnachfolge eines Ehegatten in einem gütergemeinschaftlichen Hof handelt, nach der Hälfte des Einheitswertes des Hofes. In § 2 des Vertrages ist bestimmt, daß für den Fall des Todes des Erstversterbenden die Gütergemeinschaft zwischen dem Überlebenden und den gemeinschaftlichen Kindern fortgesetzt werde, der überlebende Ehegatte jedoch allein berechtigt sein solle, über das gütergemeinschaftliche Vermögen Bestimmung zu treffen. der Antragsteller um Erteilung eines Hoffolgezeugnisses gebeten lind dabei unter Hinweis auf § 1^8!+ BGB vorsorglich erklärt, daß er die Gütergemeinschaft in Beziehung auf den Hof mit dem Adoptivsohn nicht fortsetzen wolle. Der Antragsteller, der ursprünglich mit der Begründung, daß der Hof von seiner Ehefrau stamme, die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts beantragt.hatte, daß er Hof-vorerbe geworden sei, hat diesen Antrag später dahin geändert, ihm ein Hoffolgezeugnis dahin zu erteilen, daß er mit dem Tode Seiner Ehefrau Hof erbe geworden sei. Zur Begründung hat er vorgetragen, bei der Heirat hätten sich die Hofgebäude und auch die Ländereien des Hofes in einem sehr schlechten Zustand befunden, weil seine Frau vor der Eheschließung zu einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes nicht in der Lage gewesen sei. Der Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses ist deshalb mit Recht zurückgewiesen worden, wenn der Antragsteller nach dem Tode seiner Ehefrau nicht Vollerbe des Hofes geworden ist. Ehegatten bestehende Gütergemeinschaft beim Tode eines Ehegatten zwischen dem Überlebenden und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen kraft Gesetzes fortgesetzt wurde (§ 1U83 Abs. 1 Satz 1 BGB), während nach § lM33 BGB idP. des Gleichberechtigungsgesetzes die fortgesetzte Gütergemeinschaft nur eintritt, wenn durch Ehevertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen ist« Die Vorschrift des § 8 Abs.b Satz 1 HöfeO, wonach, wenn ein Hof zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft mit den Abkömmlingen bezüglich des Hofes fortsetzen kann, ist nicht eindeuti Sie hat zu-Zweifeln Anlaß gegeben in der Richtung, ob der übei lebende Ehegatte, wenn er die Gütergemeinschaft bezüglich des Hofes fortzusetzen wünschte, eine rechtsgestaltende Erklärung abgeben mußte, (so Lange/Wulff, HöfeO 2. Die Vorschrift des § 8 Abs.h Satz 1 HöfeO könnte aber auch die Bedeutung haben, daß der überlebende Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft auf den Hof beschränken kann. Die Möglichkeit, auf diese Weise eine Trennung der Vermögensmassen, von Hof und hoffreiem Vermö gen, herbeizuführeh, erscheint nicht ausgeschlossen, da die Hofnachfolge bei einem Hof im Sinne der Höfeordnung einer vom allgemeinen Recht abweichenden Regelung unterliegt. einzelner Gegenstände abgelehnt oder aufgehoben werden, Bedenken zu erheben sind, wenn zu dem Nachlaß ein Hof gehört, bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht} denn dem Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses kann nur entsprochen werden, wenn der Antragsteller, sofern beim Tode seiner Ehefrau eine Hoferbfolge eingetreten sein sollte, Vollerbe des Hofes geworden wäre* was jedoch, wie noch auszuführen sein wird, nicht der Fall ist. Hiernach fällt der Ehegattenhof beim Tode des einen Ehegatten dem anderen als Hoferben und, wenn der Hof nicht von ihm stammt, ihm als Hofvorerben zu (Abs.1 Satz 1). Ist bei einem gütergemeinschaftlichen Hof fortgesetzte Gütergemeinschaft eingetreten, so finden nach § 8 Abs.*+ Satz 2 HöfeO bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung . Beim Tode der Ehefrau des Antragstellers wurde die Gütergemeinschaft zwischen letzterem und dem Antragsgegner auch hinsichtlich des Hofes fortgesetzt, es sei denn, daß der Antragsteller die Fortsetzung der Gütergemeinschaft rechtswirksam abgelehnt hat (§ lH8*f BGB). In diesem Fall würde eine fortgas atzte Gütergemeinschaft überhaupt nicht eingetreten und die Hoferbfolge beim Tode der Ehefrau des Antragstellers naeh § 8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO zu beurteilen sein. Es meint jedoch, diese Frage könne dahingestellt bleiben, weil bei rechtzeitiger Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft die gesetzliche Erbfolge nach §8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO eingetreten und der Antragsteller, da der Hof von der Ehefrau stamme, Hofvorerbe geworden wäre. Die gleic Rechtsfolge würde nach Auffassung des Beschvrerdegerichts auch dann eingetreten sein, wenn der Antragsteller die Ablehnungserklärung verspätet abgegeben hätte, weil dann die Ablehnung in eine Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gemäß § 1**92 umzudeuten wäre, die hinsichtlich der Hoferbfolge einer Ablehnu der fortgesetzten Gütergemeinschaft gleichgestellt werden müsse obwohl § 8 Abs.h Satz 2 HöfeO nur eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 vorschreibe. Abgese hen davon, daß die Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaf unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § ibßb BGB erklärt ist, könnte eine Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft möglicherweise für den Antragsteller ungünstigere Folgen haben als eine Ablehnungserklärung. ergeben, ob, wie c.as Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung von Schulte (aaO), Fischer (RdL 1951» 107) und Rötelmann (RdL i960, 29, 31 unter Nr. 1) annimmt, im Falle der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Hoferbfolge sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO bestimmt, wonach der überlebende Ehegatte Vollerbe oder Hofvorerbe wird, oder ob, wie Lange/Wulff (HöfeO h-. lh-6) meinen, die entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 HöfeO bedeutet, daß mit der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft die weitere Hoferbfolge eintritt, die zu dem Verlust des Hofes für den überlebenden Ehegatten führen würde. Eine Hofnachfolge des Antragstellers würde jedenfalls nur in Betracht kommen, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft rechtzeitig abgelehnt ist oder wenn auch im Falle nachträglicher Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO Anwendung findet. Die Höfeordnung, nach der die Herkunft des Hofes nicht nur beim Ehegattenhof, sondern auch bei einem Hof, der im Alleineigentum des Erblassers stand, für die gesetzliche&Hoferbfolge . Es kann jedoch nicht zweifelhaft sein, daß auch bei Auslegung der Höfeordnung für die Frage, von wem der Hof stammt, der Herkunft des Grundbesitzes eine maßgebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn es sich bei dem eingebrachten Grundbesitz nicht um Teile des Hofes, sondern um den ganzen Hof selbst handelt. 132*+, 1325) ausgeführt, daß für die Frage, von wem der Hof stammt, außer der Herkunft der Grundstücke auch noch andere Gesichtspunkte, insbesondere bei einem Erwerb des Hofes durch den Mann oder die Frau vor allem die Frage, mit wessen Mitteln der Erwei stattgefunden habe, von Bedeutung sein könnten. April 1951 ist als Merkmal dafür, von wem der Hof stammt, auch die durch Arbeit und Leben auf dem Hof begründete Verbund! Im vorliegenden Fall ist bei der Beurteilung der Frage, von wem der Hof stammt, von der Tatsache auszugehen, daß die Ehefrau des Antragstellers den Hof in die Ehe eingebracht hat. Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß der Hof bei der Heirat sich in einem schlechten Zustand befunden und vom Antragsteller, wie er vorträgt, wieder in die Höhe gebracht worden ist. Die Frage der Herkunft des Hofes wird deshalb durch die Arbeit des Antragstellers auf dem Hof nicht berührt. 000 Mark, den er als Kindesteil erhalten hatte, in den Hof hineingesteckt hat, ist abgesehen davon, daß dieser Betrag, weil damals bereits eine Geldentwertung eingetreten war, nicht mit dem vollen R-Mark- oder D-Mark-Wert eingesetzt werden kann, nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, daß der Hof vom Antragsteller stamme, selbst wenn die Aufwendungen, die der Antragsteller aus seinem früheren eigenen Vermögen gemacht hat, so hoch gewesen sein sollten, daß ohne sie der Hcf nicht in einen Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Hof von der Ehefrau des Antragstellers stamme, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist somit, wenn nach dem Tode seiner Ehefrau eine Hoferbfolge eingetreten sein sollte, nicht Vollerbe des Hofes geworden. Es erscheint deshalb bei einem im Gesamthandseigentum von Ehegatten stehenden Hof gerechtfertigt, daß für den Antrag des überlebenden Ehegatten auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses der Ge-schäftswert auf die Hälfte des Einheitswertes bemessen wird (vgl.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja HöfeO § 8 Abs. 1 Satz 1 Ein Hof, den ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, stammt von diesem Ehegatten ohne Rücksicht darauf, welche wirtschaftlichen Leistungen (z.B. durch Arbeit oder finanziellen Einsatz) der andere Ehegatte während der Ehe für den Hof erbracht hat. KostO § 107 Abs. 2 Satz 1 Der Geschäftswert für den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses bestimmt sich, wenn es sich um die Hofnachfolge eines Ehegatten in einem gütergemeinschaftlichen Hof handelt, nach der Hälfte des Einheitswertes des Hofes. BGH, Besohl, v. 11. Oktober 19.61 -V BLw 13/60. - OLG Hamm i.W. Beschluß V BLw li/60 In der Landwirtschaftssache des Bauern Anton in V Nr. über P > Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers, - ver durch die Rechtsanwälte Dr in St gegen den"Landwirt Karl in B Hi weg ? Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, v/egen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Dr. h.c. Berk und Schädel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26. April i960 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 950 DM festgesetzt. Gründe : I. Der Antragsteller und seine am 22. November 1957 verstorbene Ehefrau Katharina geb. waren kraft allgemeiner Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs Miteigentümer eines früheren Erbhofes und jetzigen Hofes, der etwa 8,6 ha groß ist und einen Einheitswert von 11 900 DM hat. Die Eheleute hatten im Oktober 1920 geheiratet. Den Hof hatte die Ehefrau in die Ehe eingebracht. Durch Ehe- und Erbvertrag vom 5« März 1921 führten die Eheleute die allgemeine Gütergemeinschaft ein. In § 2 des Vertrages ist bestimmt, daß für den Fall des Todes des Erstversterbenden die Gütergemeinschaft zwischen dem Überlebenden und den gemeinschaftlichen Kindern fortgesetzt werde, der überlebende Ehegatte jedoch allein berechtigt sein solle, über das gütergemeinschaftliche Vermögen Bestimmung zu treffen. Im Mai 1950 haben die Eheleute deren Ehe kinder- los geblieben war, den mit ihnen nicht verwandten Landwirt Karl B(P, der am 21. August 1922 in Kreis ge- boren ist (Antragsgegner)$ als gemeinschaftliches Kind.an Kindes Statt angenommen. Der Adoptivsohn ist im Januar 1957» nachdem er schon vorher wegen Differenzen mit seinen Adoptiveltern den Hof vorübergehend verlassen hatte, endgültig vom Hof fortgezogen. Er hat am 20. November 1957 geheiratet und bewirtschaftet als Pächter ein etwa 6 ha großes Anwesen in bei Der Antragsteller hat hach dem Tode seiner Ehefrau im Dezember 1957 eine Tochter seiner Schwester, die am 1. August 1935 geborene Elisabeth ip|^P, an Kindes Statt angenommen und ihr durch Übergabevertrag vom 28. Mai 1958 den Hof übertragen. In notarieller Urkunde vom k. Juni 1958j die am 7. Juni 1958 beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) eingegangen ist, hat der Antragsteller um Erteilung eines Hoffolgezeugnisses gebeten lind dabei unter Hinweis auf § 1^8!+ BGB vorsorglich erklärt, daß er die Gütergemeinschaft in Beziehung auf den Hof mit dem Adoptivsohn nicht fortsetzen wolle. Er hat auch um Genehmigung des Übergabevertrages gebeten. Der Antragsteller, der ursprünglich mit der Begründung, daß der Hof von seiner Ehefrau stamme, die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts beantragt.hatte, daß er Hof-vorerbe geworden sei, hat diesen Antrag später dahin geändert, ihm ein Hoffolgezeugnis dahin zu erteilen, daß er mit dem Tode Seiner Ehefrau Hof erbe geworden sei. Zur Begründung hat er vorgetragen, bei der Heirat hätten sich die Hofgebäude und auch die Ländereien des Hofes in einem sehr schlechten Zustand befunden, weil seine Frau vor der Eheschließung zu einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes nicht in der Lage gewesen sei. Er habe mit seinem Kindesteil von 15 000 Mark neue Stallungen gebaut und Schulden in Höhe von-6 000 Mark abbezahlt. Außerdem habe er.das Haus durchgebaut und im Jahre 1928 eine neue Scheune errichtet. Er habe auch für eine Ergänzung des ungenügenden Viehbestandes und der fast völlig fehlenden Ackergeräte gesorgt. Inzwischen seien alle notwendigen Geräte und Maschinen angeschafft worden, ohne die eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofes nicht gewährleistet sei. Nur durch äußerste Sparsamkeit und eisernen Fleiß sowie durch die Verwendung seines Kindesteils sei es ihm möglich gewesen, den Hof wieder instand zu bringen. An dem Weiterbestehen des Hofes gebühre ihm deshalb der grö'ßte Anteil. Es müsse danach so angesehen werden, daß der Hof von ihm stamme, so daß er Hof erbe geworden sei. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Anträge des Antragstellers, denen der Antragsgegner widersprochen hat, zuruckgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers den Ubergabevertrag genehmigt, _ 1+ _ im übrigen die Beschwerde zurückgewiesen (Beschluß vom 26. April i960, abgedruckt RdL 1961, 126). Mit der (vom Oberlandesgericht zugelassenen) Hechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 2*+ Abs. 1 LwVG zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß es sich bei dem Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses um einen Sachantrag handelt. Im Gegensatz zun reinen Verfahrensantrag, bei dem das Gericht ohne Rücksicht auf das Begehren des Antragstellers die der Sachund Rechtslage entsprechende Entscheidung zu treffen hat, wie z.B. im Feststellungsverfahren gemäß § 37 LVO (vgl. Beschluß des Senats vom 5« Mai 1953? V BLw 113/52, RdL 1953» 191)j ist das Gericht an den auf eine bestimmte Entscheidung gerichteten Sachantrag gebunden. Es ist anerkannt, daß ein Erbschein nur entsprechend dem gestellten Antrag erteilt werden darf. Dieser Grundsatz gilt auch für das Hoffolgezeugnis, das eine besondere Art des Erbscheins darstellt. Der Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses ist deshalb mit Recht zurückgewiesen worden, wenn der Antragsteller nach dem Tode seiner Ehefrau nicht Vollerbe des Hofes geworden ist. 2. Der streitige Hof war Ehegattenhof, weil er zu dem Gesamtgut einer allgemeinen Gütergemeinschaft gehörte (§ 1 Abs. 1 HöfeO). Die Vereinbarung der Eheleute G^|^ in dem Ehe- und Erbvertrag, daß der Überlebende von ihnen die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Kindern fortsetzen solle, entsprach der vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes (1. Juli 1958) bestehenden gesetzlichen Regelung, nach der die zwischen den Ehegatten bestehende Gütergemeinschaft beim Tode eines Ehegatten zwischen dem Überlebenden und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen kraft Gesetzes fortgesetzt wurde (§ 1U83 Abs. 1 Satz 1 BGB), während nach § lM33 BGB idP. des Gleichberechtigungsgesetzes die fortgesetzte Gütergemeinschaft nur eintritt, wenn durch Ehevertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen ist« Die Vorschrift des § 8 Abs. b Satz 1 HöfeO, wonach, wenn ein Hof zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft mit den Abkömmlingen bezüglich des Hofes fortsetzen kann, ist nicht eindeuti Sie hat zu-Zweifeln Anlaß gegeben in der Richtung, ob der übei lebende Ehegatte, wenn er die Gütergemeinschaft bezüglich des Hofes fortzusetzen wünschte, eine rechtsgestaltende Erklärung abgeben mußte, (so Lange/Wulff, HöfeO 2. Aufl. Anm. 71; Fischer GuR.HöfeO § 8 Anm. 10 S. 1335; Lucas, RdL 1952 , 315)> oder ob es zu dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft einer solchen Erklärung nicht bedurfte (so Wöhrmann, Landwirtschafts recht, HöfeO § 8 Bern. VI 2 S. lU-^j Schulte, RdL 195^» 62). Der letzteren Auffassung haben sich nachträglich Fischer (RdL 1951 107) und lange/Wulff (aaO 3« und Aufl. Anm. Il8) angeschlos sen. Neuerdings ist Lange (Lange/Wulff., HöfeO 5* Aufl. Anm. 11 118), offensichtlich mit Rücksicht auf das Gleichberechtigungs gesetz, wieder zu der ursprünglich von den Verfassern des Komm tars vertretenen Ansicht zurückgekehrt. Die Vorschrift des § 8 Abs. h Satz 1 HöfeO könnte aber auch die Bedeutung haben, daß der überlebende Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft auf den Hof beschränken kann. Die Möglichkeit, auf diese Weise eine Trennung der Vermögensmassen, von Hof und hoffreiem Vermö gen, herbeizuführeh, erscheint nicht ausgeschlossen, da die Hofnachfolge bei einem Hof im Sinne der Höfeordnung einer vom allgemeinen Recht abweichenden Regelung unterliegt. Einer abschließenden Stellungnahme hierzu wie auch zu der Frage, ob gegen die. Auffassung des Beschwerdegerichts, eine Fortsetzung der Gütergemeinschaft könne nur im ganzen, nicht hinsichtlich einzelner Gegenstände abgelehnt oder aufgehoben werden, Bedenken zu erheben sind, wenn zu dem Nachlaß ein Hof gehört, bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht} denn dem Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses kann nur entsprochen werden, wenn der Antragsteller, sofern beim Tode seiner Ehefrau eine Hoferbfolge eingetreten sein sollte, Vollerbe des Hofes geworden wäre* was jedoch, wie noch auszuführen sein wird, nicht der Fall ist. 3. Die Vererbung eines Ehegattenhofes richtet sich nach den Vorschriften des § 8 HöfeO. Hiernach fällt der Ehegattenhof beim Tode des einen Ehegatten dem anderen als Hoferben und, wenn der Hof nicht von ihm stammt, ihm als Hofvorerben zu (Abs. 1 Satz 1). Nach ihm wird derjenige weiterer. Hof erbe, der als Hoferbe des Ehegatten, von dem der Hof stammt, berufen wäre, wenn dieser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre (Abs. 1 Satz 2). Die Absätze 2 und 3 des § 8 HöfeO enthalten Vorschriften über die Bestimmung des weiteren Hoferben. Ist bei einem gütergemeinschaftlichen Hof fortgesetzte Gütergemeinschaft eingetreten, so finden nach § 8 Abs. *+ Satz 2 HöfeO bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung . Beim Tode der Ehefrau des Antragstellers wurde die Gütergemeinschaft zwischen letzterem und dem Antragsgegner auch hinsichtlich des Hofes fortgesetzt, es sei denn, daß der Antragsteller die Fortsetzung der Gütergemeinschaft rechtswirksam abgelehnt hat (§ lH8*f BGB). In diesem Fall würde eine fortgas atzte Gütergemeinschaft überhaupt nicht eingetreten und die Hoferbfolge beim Tode der Ehefrau des Antragstellers naeh § 8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO zu beurteilen sein. Die bereits eingetretene fortgesetzte Gütergemeinschaft kann der überlebende Ehegatte nach § 1^92 Abs. 1 BGB durch Erklärung in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlaßgericht jederzeit aufheben. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endigt alsdann mit dem Eingang der Erklärung beim Nachlaßgericht. Die Ablehnung der fort- ~ 7 - gesetzten Gütergemeinschaft muß nach den hier anwendbaren Vorschriften über die Ausschlagung einer Erbschaft (§§ l^ß1* Abs, ^ 19^*+ j 19^5 BGB) innerhalb einer Frist von 6 Wochen seit dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der überlebende Ehegatte von dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft Kenntnis erlangt hat. Das Oberlandesgericht bezeichnet es als fraglich, ob dies« Frist, als die notarielle Urkunde vom h. Juni 1958 mit der Ablehnungserklärung des Antragstellers am 7. Juni 1958 beim Land-wirtschaftsgericht als Nachlaßgericht einging, nicht schon verstrichen gewesen sei. Es meint jedoch, diese Frage könne dahingestellt bleiben, weil bei rechtzeitiger Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft die gesetzliche Erbfolge nach §8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO eingetreten und der Antragsteller, da der Hof von der Ehefrau stamme, Hofvorerbe geworden wäre. Die gleic Rechtsfolge würde nach Auffassung des Beschvrerdegerichts auch dann eingetreten sein, wenn der Antragsteller die Ablehnungserklärung verspätet abgegeben hätte, weil dann die Ablehnung in eine Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gemäß § 1**92 umzudeuten wäre, die hinsichtlich der Hoferbfolge einer Ablehnu der fortgesetzten Gütergemeinschaft gleichgestellt werden müsse obwohl § 8 Abs. h Satz 2 HöfeO nur eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 vorschreibe. Die Rechtsbeschwerde schließt sich der Auffassung des Ober landesgerichts an, daß es für die Frage der Hofnachfolge des An tragstellers gleichgültig sei, ob der Antragsteller die fortgesetzte Gütergemeinschaft rechtzeitig abgelehnt habe oder ob die Ablehnungserklärung, wenn sie verspätet sei, in eine nachträgli che Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft umgedeutet we de. Eine solche Umdeutung ist jedoch nicht unbedenklich. Abgese hen davon, daß die Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaf unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § ibßb BGB erklärt ist, könnte eine Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft möglicherweise für den Antragsteller ungünstigere Folgen haben als eine Ablehnungserklärung. Aus der unklaren Fassung des § 8 Abs. h Satz 2 HöfeO haben sich erhebliche Zweifel ergeben, ob, wie c.as Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung von Schulte (aaO), Fischer (RdL 1951» 107) und Rötelmann (RdL i960, 29, 31 unter Nr. 1) annimmt, im Falle der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Hoferbfolge sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO bestimmt, wonach der überlebende Ehegatte Vollerbe oder Hofvorerbe wird, oder ob, wie Lange/Wulff (HöfeO h-. Aufl. Anm. 122) und Wöhrmann (aaO S. lh-6) meinen, die entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 HöfeO bedeutet, daß mit der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft die weitere Hoferbfolge eintritt, die zu dem Verlust des Hofes für den überlebenden Ehegatten führen würde. Die letztere Folge dürfte der Antragsteller mit der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft wohl kaum babsichtigt haben. Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeug-nisses kann jedoch die Frage» ob die Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft rechtzeitig erfolgt ist oder ob die verspätete Ablehnungserklärung in eine Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft umgedeutet werden kann und wie im letzteren Fall die Erbfolge zu beurteilen ist, dahingestellt bleiben. Eine Hofnachfolge des Antragstellers würde jedenfalls nur in Betracht kommen, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft rechtzeitig abgelehnt ist oder wenn auch im Falle nachträglicher Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO Anwendung findet. In beiden Fällen würde der Antragsteller nur dann Hoferbe (Vollerbe) geworden sein, wenn der Hof von ihm stammt. Andernfalls wäre er nur Hofvorerbe geworden. Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob der Hof von dem Ehemann oder von der Ehefrau stammt. Das Beschwerdegericht -l.-1 hierzu keine Feststellungen getroffen. Es meint, die Behauptungen des Antragstellers könnten, selbst wenn sie sämtlich zutreffen sollten, nicht die Annahme rechtfertigen, daß der Hof vom Ehemann stamme. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, nach dem vorgetragenen Sachverhalt müsse es so angesehen werden, daß der Hof vom Antragsteller stamme. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, da, auch wenn man von dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers ausgeht, gegen die Auffassung des Be.schwerdegerichts rechtliche Bedenken nicht zu erheben sind. Die Höfeordnung, nach der die Herkunft des Hofes nicht nur beim Ehegattenhof, sondern auch bei einem Hof, der im Alleineigentum des Erblassers stand, für die gesetzliche&Hoferbfolge . (§ 5 Nr. 3, k HöfeO) von Bedeutung ist, enthält keine Bestimmungen darüber, nach welchen Gesichtspunkten die Frage, von wem der Hof stammt, zu beurteilen ist. Im Erbhofrecht war die Frage der Herkunft des Erbhofes gesetzlich geregelti Nach § 23 Abs. 1 EHFV stammte der Ehegattenerbhof von dem Ehegatten, der den wirtschaftlich bedeutenderen Teil des den Erbhof bildenden Grundbesitzes bei der Eheschließung oder später eingebracht hatte. Eine entsprechende Vorschrift enthält die Höfeordnung nicht. Es kann jedoch nicht zweifelhaft sein, daß auch bei Auslegung der Höfeordnung für die Frage, von wem der Hof stammt, der Herkunft des Grundbesitzes eine maßgebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn es sich bei dem eingebrachten Grundbesitz nicht um Teile des Hofes, sondern um den ganzen Hof selbst handelt. Der Senat hat sich bereits In mehreren Entscheidungen (vgl. Beschlüsse vom 2k. April 1951» V BLw 97A9» RdL 1951» 2kr, vom 5. Mai 1953, V BLw 117/52 und 11. Dezember 1956, V BLw 30/! RdL 1957» 72) mit der Beantwortung der Frage nach der Herkunft des Hofes befaßt und in Übereinstimmung mit der Ansicht von LangeAfulff (HöfeO k. Aufl. Anm. 83) und Fischer (GuR S. 132*+, 1325) ausgeführt, daß für die Frage, von wem der Hof stammt, außer der Herkunft der Grundstücke auch noch andere Gesichtspunkte, insbesondere bei einem Erwerb des Hofes durch den Mann oder die Frau vor allem die Frage, mit wessen Mitteln der Erwei stattgefunden habe, von Bedeutung sein könnten. Im Beschluß voi 2M-. April 1951 ist als Merkmal dafür, von wem der Hof stammt, auch die durch Arbeit und Leben auf dem Hof begründete Verbund! 10 - heit zwischen Hof und Eigentümer bezeichnet worden. Im vorliegenden Fall ist bei der Beurteilung der Frage, von wem der Hof stammt, von der Tatsache auszugehen, daß die Ehefrau des Antragstellers den Hof in die Ehe eingebracht hat. Dies bedeutet, daß der Hof von der Ehefrau stammt. Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß der Hof bei der Heirat sich in einem schlechten Zustand befunden und vom Antragsteller, wie er vorträgt, wieder in die Höhe gebracht worden ist. Soweit es sich um die Arbeit des Antragstellers auf dem Hof handelt, ist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller durch die Einführung der allgemeinen Gütergemeinschaft Miteigentümer des Hofes geworden war und daß im übrigen auch die Ehefrau des Antragstellers durch ihre Mitarbeit auf dem Hof, nämlich durch Erfüllung der einer Bauersfrau zufallenden Aufgaben, während der 37jährigen Ehe ebenfalls zur Erhaltung des Hofes beigetragen hat. Die Frage der Herkunft des Hofes wird deshalb durch die Arbeit des Antragstellers auf dem Hof nicht berührt. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, welche Aufwendungen der Antragsteller im Interesse des Hofes gemacht, insbesondere daß er für die Instandsetzung und Erneuerung des Hofgebäudes sowie für die Ergänzung des lebenden und toten Inventars gesorgt hat. Diese Aufwendungen fallen in den Rahmen der Verwaltung des Gesamtgutes, die dem Antragsteller zustand (§ lMf3 a.F. BGB), und gehören auch zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes.. Auch die Tatsache, daß der Antragsteller angeblich einen Kapitalbetrag von 1? 000 Mark, den er als Kindesteil erhalten hatte, in den Hof hineingesteckt hat, ist abgesehen davon, daß dieser Betrag, weil damals bereits eine Geldentwertung eingetreten war, nicht mit dem vollen R-Mark- oder D-Mark-Wert eingesetzt werden kann, nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, daß der Hof vom Antragsteller stamme, selbst wenn die Aufwendungen, die der Antragsteller aus seinem früheren eigenen Vermögen gemacht hat, so hoch gewesen sein sollten, daß ohne sie der Hcf nicht in einen 11 - ordnungsmäßigen Zustand hätte gebracht werden können. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Hof von der Ehefrau des Antragstellers stamme, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist somit, wenn nach dem Tode seiner Ehefrau eine Hoferbfolge eingetreten sein sollte, nicht Vollerbe des Hofes geworden. Er würde vielmehr nur Hofvorerbe geworden sein. *f. Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 3k, bk LwVG. Einer Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bedurfte es nicht, weil der Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten ist.s Der Geschäftswert für ein Verfahren, das die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses betrifft, bestimmt sich gemäß § 33 LwVG i.V.m. §§ 107 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1 KostO nach dem Einheitswert des Hofes nach Abzug der Schulden. Ausdrückliche gesetzliche Vorschriften über die Wertfestsetzung für den Fall, daß ein Ehegattenhöf sich an den überlebenden Ehegatten vererbt, bestehen nicht. Das vom Antragsteller erbetene Hoffolgezeugnis würde sich zwar auf den ganzen Hof beziehen. Die Erbfolge des überlebenden Ehegatten wirkt sich jedoch bei einem gütergemeinschaftlichen Hof dahin aus, daß beim Tode des einpÖMl,äiQ^a|tt.bh;;dööBöil Anteil sich mit dem in der Hand des überlebenden Ehegatten befindlichen Anteil vereinigt. Es erscheint deshalb bei einem im Gesamthandseigentum von Ehegatten stehenden Hof gerechtfertigt, daß für den Antrag des überlebenden Ehegatten auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses der Ge-schäftswert auf die Hälfte des Einheitswertes bemessen wird (vgl. dazu Lauterbach, Kostengesetze lk. Aufl. KostO § 107 Bern. 2- 12 Jonas/Melsheiiner/Hornig/Steflimer, KostO *+. Aufl. § 99 Anin. IV 3; Korint'enberg/l/enz, KostO 3» Auflo § 99 Anm. 9; KG JPG ErG 18, 177, 178). Dr. Tasche Dr* Hückinghaus Dr. Piepenbrock