- vertreten durch Rechtsanwalt Br, gegen den Direktor der Landwirtschaftskammer in Beschwerde- und Re cht sh es chw erd eg eg ner. wegen Genehmigung der Veräußerung von Waldanteilen hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8- Mai **959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr, Hückinghaus und Dr. Piepenbrock beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des *10. Pas Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Kaufverträgen die Genehmigung versagt, das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde des Käufers die Verträge genehmigt,’ Auf die Rechtsbeschwerde des Direktors der Landwirtschaftskammer ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurüclc-vcrwiesen worden, das nach weiteren Ermittlungen die sofortige Beschwerde der Vertragsteile zurückgewiesen hat. Oktober 1956 ist schon deshalb unbeachtlich, weil dieso Entscheidung durch den Beschluß des Senats vom 4.
V BIw 13/59 Beschluß 2388 043 In der Landwirtschaftssache 1) des Krs Kaufmanns und Fabrikanten Karl in N< 2) 3) 4) des Br. Alfred HflBP in des Ernst Günter SpflP in SaflMHP, Krs» der Witwe Minna EflB^geb» Re^HHBHfe in N Krs, S^HB^ Antragsteller, Beschwerde- und Re cht sh es chw erdeführ er - vertreten durch Rechtsanwalt Br, gegen den Direktor der Landwirtschaftskammer in Beschwerde- und Re cht sh es chw erd eg eg ner. wegen Genehmigung der Veräußerung von Waldanteilen hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8- Mai **959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr, Hückinghaus und Dr. Piepenbrock beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des *10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 16. Oktober 1958 wird auf Kosten der Rechtsbeschwer defübr er als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.330.— DM festgesetzt. H Grund es Per Antragsteller zu 1) hat von den übrigen Antragstellern Anteile an Waldgenossenschaften gekauft. Pas Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Kaufverträgen die Genehmigung versagt, das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde des Käufers die Verträge genehmigt,’ Auf die Rechtsbeschwerde des Direktors der Landwirtschaftskammer ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurüclc-vcrwiesen worden, das nach weiteren Ermittlungen die sofortige Beschwerde der Vertragsteile zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerdc ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 24 Abs, 1 oder Abs. 2 LwVG nicht gegeben sind. Die Nichtzulassung des Rechtsmittels durch das Oberlandcsgericht ist überhaupt nicht anfechtbar (vgl. Pritsch LwVG § 24 Bern. III b 4 S. 327). Einer der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr, 2 LwVG liegt nicht vor. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr, 1 Iv/VG ist nicht geltend gemacht. Der Hinweis der Rechtsbeschwerdc auf den im ersten Beschwerdoverfahren ergangenen Beschluß des Beschwerdegorichts vom 30. Oktober 1956 ist schon deshalb unbeachtlich, weil dieso Entscheidung durch den Beschluß des Senats vom 4. Juli 1957 aufgehoben ist, ganz abgesehen davon, daß es sich nicht um eine Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts handeln würde. * ~ 3 - Tie Recht sbeschwex'de mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden* Die Ko st enent Scheidung beruht auf §§ 34> 44 I«VG. Br* Tasche Br* Hückinghaus Br. Piepenbrock