Bie Rechtsbeschwerde gegen den BeschluB des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 17- Bezember 1954 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen, der dem Antragsteller zu 1) die außergerichtlichen Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu erstatten hat. Die Antrags teller in zu 2) ist Eigentümerin eines Gutes in Ihr gehörten ferner 24,39 ha in der Gemarkung llflHHB« Dort liegt ein ihrem Sohn, dem Antragsteller zu 1), gehöriges Gut« Da sich dieser damals noch in der Ausbildung als Landwirt befand, stellte die Antragstellerin zu 2) durch Vertrag vom 1« Oktober 1946 den Antragsgegner als Verwalter dieses Gutes ein« Zugleich schloß sie mit ihm einen Pachtvertrag über das ihr gehörige Land in der Gemarkung l^Hp. In diesem Vertrage wurde bestimmt, daß die Bewirtschaftung des an den Antragsgegner verpachteten Landes von dem von ihm verwalteten Betrieb des Antragstellers zu l) aus erfolgen solle, da der Pächter kein Inven-tag besaß. Oktober 1946 zu dem 31 v Dezember 1949 gekündigt worden war, beantragte der Antragsgegner bei der unteren Landwirtschaftsbehörde die Genehmigung des Pachtvertrages vom 1. Zugleich beantragte er, diesen,Pachtvertrag auf seine Lebena-j zeit zu verlängern (40 LwP 11/52 des Amtsgerichts Braunschi Ebenfalls Ende April 1952 erhob der Antragsgegner geget die beiden Antragsteller des gegenwärtigen Verfahrens bei dö /.Arbeitsgericht Klage auf Zahlung von 41 918*45 DM, die er als Schadensersatz dafür forderte, daß die Antragsteller i) in den* Jahren 1950 und 1951 die Bewirtschaftung der ihm in dem Pachtvertrag vom 1. Br hat geltend gemacht, es habe sich um einen mit Rücksicht auf die Bodenreform geschlossenen Scheinvertrag gehandelt, und weiter behauptet, der Antragsgegner habe durch Vorlageteines heimlich zurückbehaltenen Exemplars des Pachtvertrages bei der unteren Landwirtschaftsbehörde das Bestehen dieses Pachtvertrages vorgetäuscht und dessen Genehmigung durch unrichtige Angaben erschlichen. Er hat die Ansicht vertreten, der Vertrag hätte auch nicht genehmigt werden dürfen, weil sich aus ihm ergeben habe, daß er nicht ernstlich gemeint gewesen sei und eine ertragreiche Bewirtschaftung unter den vereinbarten Verhältnissen nicht möglich sein würde.» Der Antragsteller zu 1) hat seinen Antrag auch darauf gestützt, daß eine wirksame Genehmigung des Pachtvertrages durch die untere Landwirtschaftsbehörde überhaupt nicht vorliege, da die landwirtschaftliche Kommission, die für die Genehmigung zuständig gewesen sei, den Vertrag niemals zu Gesicht bekommen habe und die angebliche Genehmigung von dem Kreis inspektor Bfl erteilt worden sei, der inzwischen wegen vorgekommener Unregelmäßigkeiten aus dem Dienst entfernt worden sei. Diese Entscheidung hat du] Amtsgericht,, das in dem Rubrum lediglich den Antragste 11 ei?i *;) ’ al a/An£ rägste 1 le3* auf ge führt hat, damit begründet, daß der Pachtvertrag der zur Genehmigung zuständigen Kommission1 niemals Vorgelegen habe und infolgedessen eine ordnungsmäßig Genehmigung Überhaupt nicht erteilt worden sei, woraus die! Das Oberlandesgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Beschwerde des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß gegen den Antragsteller zu l] aus dem Pachtvertrag vom 1. Das Beschwerdegerieht hat zunächst beanstandet, daß das Amtsgericht zwar die bei ihm anhängigen Sachen miteinander verbunden, aber gleichwohl die Witwe Vflfeim Bubrum seiner Entscheidung nicht auch als Antrags teil er in auf geführt habe. Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß das Amtsgericht bisher weder über die gegen die Witwe VMi gerichteten Schadensersatzansprüche noch auch über den Pachtverlangerungsan-trag des Antragsgegners entschieden habe. Auch diese Frage hat das Oberlandesgericht verneint, da eine vertragsmäßige Übernahme dieser Verpflichtungen in dem Überlassungsvertrat ge zwischen dem Antragsteller zu 1) und seiner Mutter nicht vereinbart worden sei und ersterer von jeher die Ansicht vertreten habe, daß ein Pachtvertrag zwischen seiner Mutter und dem Antragsgegner nicht mehr bestehe, er auch den Pachtvertrag vom 1. Das Beschwerdegericht hat weiter e wogen, daß auch keine sonstigen Gründe vorgetragen oder eis sichtlich seien, die auf die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Pachtverträge durch den Antragsteller zu 1) schließe lassen könnten. Dabei hat das Oberlandesgericht u.a. in erster Linie die Frage herausgesteilt, ob der Pachtvertrag überhaupt der landwirtschaftlichen Kommission Vorgelegen hat und eine wirksame Genehmigung durch die untere Landwirt-schaftsbehörde ausgesprochen worden ist. Es hat auf Grund de Beweisaufnahme angenommen, daß dies nicht der Fall gewesen und der Pachtvertrag, deshalb zunächst noch schwebend unwirksam geblieben ist, bis er, sofern er nicht Überhaupt aufgehoben sein sollte, auf Grund der Bestimmungen des Landpachtgesetzes keiner Genehmigung mehr bedurft habe und wegen Fristversäumung nunmehr als nicht beanstandet gelte. Als nicht erwiesen hat das Beschwerdegericht angesehen, daß der Antragsgegner der unteren Landwirtschaftsbehörde das Bestehen eines Pachtvertrages vorgetäuscht hat; es hat darauf hingewiesen, daß der erkennende Senat zu dieser Frage bereits in seiner Entscheidung vom 11. Weiter hat es die Prüfung der Frage, ob ein Scheingeschäft vorlag, für notwendig und im Hinblick auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Ihrer Ansicht nach hat das Amtsgericht nicht nur Über den Feststellungsantrag des Antragstellers zu 1), sondern auch über die Schadenseraatzansprüche des Antragsgegners und dessen Antrag auf Pachtverlängerung entschieden. Dezember 1951 (V BLw 87/50), der in dem früheren Genehmigungsverfahren zwischen der Witwe Vflftund dem Antragsgegner ergangen ist und durch den rechts kräftig entschieden worden sei, daß die formelle Seite der Genehmigung des Pachtvertrages in Ordnung sei. Weiter weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß der erkennende Senat i jener Entscheidung auch den Einwand bereits zurückgewiesen habe, die Genehmigung sei durch Täuschung der unteren Landwirtschaftsbehörde herbeigeführt worden. Sie will offenbar eine Abweichung von diesem Beschluß des erkennenden Senats auch darin finden, daß das Beschwerdegericht die Prüfung Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung gegebenenfalls ' erforderlich gehalten hat. Sie meint, wenn das Oherlandesgericht seiner Aufklärungspflicht nachgekommen wäre, würde sich ergehen haben, daß der damals bereits volljährige Antragsteller zu 1) von dem Abschluß der beiden Verträge vom 1 „ Oktober 1946 Kenntnis gehabt habe und auch über den Charakter des Pachtvertrages als Altersversorgung und damit als einen Teil der Gegenleistung für die Übernahme der Verwaltung des ganzen Grundbesitzes unterrichtet gewesen sei, was für sein Einverständnis mit der Übernahme der Verpflichtungen aus dem Pachtverträge bei der Übereignung des Pachtlandes spreche, zu demal da es sich hierbei um eine verfrühte Erbfolge gehandelt habe. Einer der beiden letztgenannten Fälle, in denen das Gesetz stets die Rechtsbeschwerde zur Nachprüfung dieser Verfahrens recht liehen Fragen gibt, liegt hier nicht vor Für eine Zulassung des Rechtsmittels hat das Beschwerdegericht,, wie es in seiner Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben hat, keine Veranlassung gesehen. Für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist es ohne Bedeutung, welche Tragweite dem Beschluß des gerichts zukommt, ob dieses, wie das Beschwerdegericht mein nur über den Feststellungsantrag des Antragstellers zu 1) befunden hat oder ob seine Entscheidung dahin zu verstehen ist, daß auch über die Schadensersatzansprüche des Antrags* gegners und seinen Fachtverlängerungsantrag entschieden wo den ist. Bazu reichte es nicht aus, ganz allgemein auf die gesamte Hechtslehre und Rechtsprechung hinzuweisen, wie es in diesem Zusammenhang seitens der Hechtsbeschwerde geschehen ist» Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. Der Antragsgegner übersieht, daß in dem früheren Verfahren die Ordnungsmäßigkeit des Bescheides der unteren Landwirtschaftsbehörde von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen worden ist und daher auch gai; nicht zur Entscheidung stand, ob die Genehmigung von der hie zu zuständigen Kommission wirklich erteilt worden ist. Der e kennende Senat hat daher zu dieser Frage überhaupt nicht Stellung genommen und nehmen kännen, vielmehr handelte es sich damals darum, ob die Witwe Mfl^gegenüber der Erteilung der Genehmigung auf gerichtliche Entscheidung antragen ko te. Zudem beruht der angefochtene Beschluß auch nicht auf der Prüfung und Entscheidung der Frage, ob die zuständige Kommission mit dem Pachtverträge befaßt worden ist. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Entscheidung' die Frage offen gelassen, ob der Pachtvertrag wirksam ist oder nicht. Dabei hat es diesem aber nicht etwa bindende Anweisungen für die weitere Behandlung des Falles erteilt, wie es bei einer Zurückverweisung an das untergeordnete Gericht geschehen kann; denn eine Zurückverweisung ist hier nicht ausgesprochen worden und konnte vom Standpunkt des Beschwerdegerichts auch gor nicht ausgesprochen werden, weil nach seiner Auffassung insoweit eine beschwerdefähige Entscheidung des Amtsgerichts überhaupt noch nicht vorliegt. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht die Frage der Täuschung der Landwirtschaftsbehörde auch nur unter den unverbindlichen Hinweisen für die Behandlung der vom Amtsgericht noch nicht beschiedenen Anträge erörtert. Falls der Antragsgegner ein Abweichen im Sinne des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG etwa auch darin sehen will, daß das Beschwe: degericht die Prüfung der Frage einer unzulässigen Rechtsaus Übung seitens des Antragsgegners als naheliegend bezeichnet hat, kann ihm nicht gefolgt werden.
v Blw 13/55 s~ 2351 077 Bm ei a c h lu fi In der Landwirtschafts sache des landwirtschaftlichen Inspektors Ludwig MflHBHHI über Antragsgegners, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdefiihrers, vertreten durch Rechtsanwalt Br, gegen 1) den Landwirt Axel in über 2) die Rittergutsbesitzerin Witwe Alma V/0 geb ebendort, Antragsteller, Beschwerdegegner und zu 1) auch Rechtsbeschwerdegegner, zu 1) vertreten durch Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5. Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrich ter Br. Hückinghaus und/Bjr. Piepenbrock sowie der landwirt schaftlichen Beisitzer Befk und Br. Toepsch beschlossen: I. Bie Rechtsbeschwerde gegen den BeschluB des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 17- Bezember 1954 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen, der dem Antragsteller zu 1) die außergerichtlichen Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu erstatten hat. II. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 41 - 42 000 BM festgesetzt. » 6 r ü nTi.dn e : Die Antrags teller in zu 2) ist Eigentümerin eines Gutes in Ihr gehörten ferner 24,39 ha in der Gemarkung llflHHB« Dort liegt ein ihrem Sohn, dem Antragsteller zu 1), gehöriges Gut« Da sich dieser damals noch in der Ausbildung als Landwirt befand, stellte die Antragstellerin zu 2) durch Vertrag vom 1« Oktober 1946 den Antragsgegner als Verwalter dieses Gutes ein« Zugleich schloß sie mit ihm einen Pachtvertrag über das ihr gehörige Land in der Gemarkung l^Hp. In diesem Vertrage wurde bestimmt, daß die Bewirtschaftung des an den Antragsgegner verpachteten Landes von dem von ihm verwalteten Betrieb des Antragstellers zu l) aus erfolgen solle, da der Pächter kein Inven-tag besaß. Die Trennung dieser einheitlichen Bewirtschaftung sollte nach dem Vertrage vorgenommen werden, sobald der Antragsteller zu 1) sein* Gut in eigene Bewirtschaftung nehmen werde. Von diesem Zeitpunkt ab sollten die Pachtzinszahlungen einsetzen. Der Antragsgegner reichte den Pachtvertrag alsbald bei der Kreisbauernschaft zur Genehmigung ein, die mit einem Schreiben vom 12. Dezember 1946 mitteilte, der Pachtvertrag könne in dieser Porm nicht genehmigt werden, da sich aus der gemeinsamen Bewirtschaftung Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten ergeben würden. Die Antragsteilerin zu 2) forderte daraufhin von dem Antragsgegner die in seinem Besitz befindlichen Exemplare des Pachtvertrages zurück .^‘Dieser antwortete am 5. Oktober 1947, er habe der Verpächterin bereits ein Exemplar ausgehändigt und zwei weitere der Kreisbauemschaft zugesandt. . Am 11. Dezember 1947 ließ die Antragsteilerin zu 2) ihren landwirtschaftlichen Grundbesitz in der Gegenstand des Pachtvertrages vom 1. Oktober. 1946 war, an den Antragsteller zu 1) auf, der am 13- Mai 1949 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. if i Nachdem der Anstellungsvertrag vom 1. Oktober 1946 zu dem 31 v Dezember 1949 gekündigt worden war, beantragte der Antragsgegner bei der unteren Landwirtschaftsbehörde die Genehmigung des Pachtvertrages vom 1. Oktober 1946, ohne die beiden Antragsteller hiervon in Kenntnis zu setzen, Diese Behörde genehmigte am 23- November 1949 den Pachtver-. trag gemäß KRG Nr 45 und MilRegVO Nr 84 ohne Auflage und ohne die Verpächterin vorher zur Frage der Genehmigung zu hören. Die Antrags teller in zu 2) trug daraufhin auf gerichl liehe Entscheidung an und bat um Versagung der Genehmigung/ Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hob den Genehmigungsbescheid der unteren Landwirtschaftsbehörde auf und vei sagte dem Pachtvertrag die Genehmigung« Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wies das Oberlandesgericht zurxic Der erkennende Senat hob auf die Hechtsbeschwerde des Antragsgegners hin die Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des Amtsgerichts auf und verwarf den Antrag der Witwe auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig (Beschluß von 11. Dezember 1951, V BLw 87/50)* Mit einer Eingabe vom 30. April 1952, die sich gegen die Witwe Vjf^und ihren Sohn Axel richtete, widersprach der Antragsgegner der von ersterer zu dem 1. Oktober 1952 ausgesp] chenen Kündigung des Pachtvertrages vom 1. Oktober 1946. Zugleich beantragte er, diesen,Pachtvertrag auf seine Lebena-j zeit zu verlängern (40 LwP 11/52 des Amtsgerichts Braunschi Ebenfalls Ende April 1952 erhob der Antragsgegner geget die beiden Antragsteller des gegenwärtigen Verfahrens bei dö /.Arbeitsgericht Klage auf Zahlung von 41 918*45 DM, die er als Schadensersatz dafür forderte, daß die Antragsteller i) in den* Jahren 1950 und 1951 die Bewirtschaftung der ihm in dem Pachtvertrag vom 1. Oktober 1946 überlassenen Fläche voi enthalten hätten.Des Ad>eitsgericht verwies diesen Rechtsstrei s wegen sachlicher Unzuständigkeit an das Amtsgericht (Band-wirtschaftsgericht) in Braunschweig, bei dem das Verfahren unter dem Aktenzeichen 40 LwP 20/52 anhängig wurde* Der Antragsteller zu 1) hat daraufhin das gegenwärtige Verfahren anhängig gemacht, in dem er die Feststellung begehrt hat, daß der von seiner Mutter und dem Antragsgegner am 1. Oktober 1946 geschlossene Pachtvertrag ungültig sei und aus ihm Schadensersatzansprüche gegen ihn (Antragsteller zu 1) nicht hergeleitet werden könnten. Br hat geltend gemacht, es habe sich um einen mit Rücksicht auf die Bodenreform geschlossenen Scheinvertrag gehandelt, und weiter behauptet, der Antragsgegner habe durch Vorlageteines heimlich zurückbehaltenen Exemplars des Pachtvertrages bei der unteren Landwirtschaftsbehörde das Bestehen dieses Pachtvertrages vorgetäuscht und dessen Genehmigung durch unrichtige Angaben erschlichen. Er hat die Ansicht vertreten, der Vertrag hätte auch nicht genehmigt werden dürfen, weil sich aus ihm ergeben habe, daß er nicht ernstlich gemeint gewesen sei und eine ertragreiche Bewirtschaftung unter den vereinbarten Verhältnissen nicht möglich sein würde.» Der Antragsteller zu 1) hat seinen Antrag auch darauf gestützt, daß eine wirksame Genehmigung des Pachtvertrages durch die untere Landwirtschaftsbehörde überhaupt nicht vorliege, da die landwirtschaftliche Kommission, die für die Genehmigung zuständig gewesen sei, den Vertrag niemals zu Gesicht bekommen habe und die angebliche Genehmigung von dem Kreis inspektor Bfl erteilt worden sei, der inzwischen wegen vorgekommener Unregelmäßigkeiten aus dem Dienst entfernt worden sei. ' Der Antragsgegner ist diesem Vorbringen durchweg entgegengetreten und hat um Zurückweisung des Feststellungsantrages gebeten. Br hat den Pachtvertrag als wirksam angesprochen und auf die ihm aus diesem Vertrage erwachsenen Schadensersatzansprüche hingewiesen. Das Amtsgericht hat die unter den. Aktenzeichen 40 Lw$' 11/52 und 40 LwP 20/52 bei ihm anhängigen Verfahren mit dem vorliegenden Verfahren verbunden und nach einer Beweis^] auf nähme festgestellt, daß der Pachtvertrag vom 1. Oktobe^r-1946 rechts unwirksam sei und Schadensersatzansprüche aus i! nicht hergeleitet werden könnten. Diese Entscheidung hat du] Amtsgericht,, das in dem Rubrum lediglich den Antragste 11 ei?i *;) ’ al a/An£ rägste 1 le3* auf ge führt hat, damit begründet, daß der Pachtvertrag der zur Genehmigung zuständigen Kommission1 niemals Vorgelegen habe und infolgedessen eine ordnungsmäßig Genehmigung Überhaupt nicht erteilt worden sei, woraus die! Nichtigkeit des Vertrages folge. Der Antragsgegner hat mit seiner sofortigen Beschwerde die Abweisung des Peststellungsantrages und die Verurteil« des Antragstellers zu 1) zur Zahlung von 41 918,45 DM als Schadensersatz gemäß seinem in 40 IwP 20/52 gestellten Anträge begehrt. Der Antragsteller zu 1) hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und hilfsweise beantragt, festzustellen, daß aus , dem Pachtvertrag vom 1. Oktober 1946 gegen ihn Reel te nicht hergeleitet werden können. Das Oberlandesgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Beschwerde des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß gegen den Antragsteller zu l] aus dem Pachtvertrag vom 1. Oktober 1946 Rechte nicht hergeleitet werden können. ; Hiergegen richtet sich die^on dem Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er seine bisherigen Anträge weiter verfolgt. Der Antragsteller zu l) bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. i“ *• XI. f Das Beschwerdegerieht hat zunächst beanstandet, daß das Amtsgericht zwar die bei ihm anhängigen Sachen miteinander verbunden, aber gleichwohl die Witwe Vflfeim Bubrum seiner Entscheidung nicht auch als Antrags teil er in auf geführt habe. Es hat ferner bemängelt, daß das Amtsgericht es unterlassen habe, zu den in den verbundenen Sachen zur Erörterung stehenden Fragen im einzelnen Stellung zu nehmen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß das Amtsgericht bisher weder über die gegen die Witwe VMi gerichteten Schadensersatzansprüche noch auch über den Pachtverlangerungsan-trag des Antragsgegners entschieden habe. Es hat sich deshalb nicht in der Lage gesehen, über diese Anträge selbst > ! zu befinden, und dementsprechend seine Entscheidung auf die j Frage beschränkt, ob der Antragsgegner aus dem Vertrage vom j 1. Oktober 1946 Ansprüche gegen den Antragsteller zu 1) gel- \ tend machen kann. Diese Frage hat das Beschwerdegericht ver- j neint. ! * i i ; I Das Oberlandesgericht hat zunächst geprüft, ob der An- ‘ ! tragsteller zu 1) als Erwerber der verpachteten Ländereien 1 gemäß §§ 581 Abs 2, 571 BGB an Stelle seiner Mutter kraft Gesetzes in die sich aus dem Pachtverhältnis ergebenden Hechte und Verpflichtungen eingetreten ist. Das ist nach der Auf- , * i fassung des Beschwerdegerichts nicht der Fall gewesen, weil dem Antragsgegner die gepachteten Ländereien noch nicht überlassen gewesen seien, als der Antragsteller zu 1) als Eigen- . , tümer dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden sei; denn diese Eintragung sei am 13. Mai 1949 vorgejiommen worden, während der Pachtvertrag erst mit der Beendigung des Anstellungsvertrages als Verwalter am 1. Januar 1950 in Kraft getreten sei. Das Beschwerdegericht hat weiter dip Frage aufgeworfen, ob der Antragsteller zu 1) etwa nach § 578 BGB j aus dem Pachtverträge verpflichtet sei, weil er seiner Mutter V. gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Pachtverhältnis er- gebenden Verpflichtungen übernommen habe. Auch diese Frage hat das Oberlandesgericht verneint, da eine vertragsmäßige Übernahme dieser Verpflichtungen in dem Überlassungsvertrat ge zwischen dem Antragsteller zu 1) und seiner Mutter nicht vereinbart worden sei und ersterer von jeher die Ansicht vertreten habe, daß ein Pachtvertrag zwischen seiner Mutter und dem Antragsgegner nicht mehr bestehe, er auch den Pachtvertrag vom 1. Oktober 1946 niemals als rechtsgültig und bindend anerkannt habe. Das Beschwerdegericht hat weiter e wogen, daß auch keine sonstigen Gründe vorgetragen oder eis sichtlich seien, die auf die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Pachtverträge durch den Antragsteller zu 1) schließe lassen könnten. Aus alledem hat das Oberlandesgericht gefolgert, daß der Antragsgegner aus dem Pachtvertrag vom 1. Oktober 1946 gegen den Antragsteller zu 1) keine Hechte und insbesondere auch keine Schadensersatzansprüche herleiten könne. Dementsprechend hat es die Beschwerde nach Maßgabe des von dem Antragsteller zu 1) gestellten Hilfsantrages zu-rückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat anschließend Erwägungen darüber angeeteilt, welche Gesichtspunkte das Amtsgericht bei der noch zu treffenden Entscheidung über die Ansprüche des Antragsgegners gegen die Antragsteilerin zu 2) zu berücksic tigen haben dürfte. Dabei hat das Oberlandesgericht u.a. in erster Linie die Frage herausgesteilt, ob der Pachtvertrag überhaupt der landwirtschaftlichen Kommission Vorgelegen hat und eine wirksame Genehmigung durch die untere Landwirt-schaftsbehörde ausgesprochen worden ist. Es hat auf Grund de Beweisaufnahme angenommen, daß dies nicht der Fall gewesen und der Pachtvertrag, deshalb zunächst noch schwebend unwirksam geblieben ist, bis er, sofern er nicht Überhaupt aufgehoben sein sollte, auf Grund der Bestimmungen des Landpachtgesetzes keiner Genehmigung mehr bedurft habe und wegen Fristversäumung nunmehr als nicht beanstandet gelte. Als nicht erwiesen hat das Beschwerdegericht angesehen, daß der Antragsgegner der unteren Landwirtschaftsbehörde das Bestehen eines Pachtvertrages vorgetäuscht hat; es hat darauf hingewiesen, daß der erkennende Senat zu dieser Frage bereits in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1951 in dem vorausgegangenen Verfahren Stellung genommen und sie verneint habe, auch für die behauptete Täuschung keine neuen Tatsachen vorgebracht, geschweige denn geeignete Beweismittel bezeichnet worden seien. Das Beschwerdegericht hat ferner der Auffassung Ausdruck verliehen, es fehle auch hinsichtlich des Erschleichens der Genehmigung an genügenden tatsächlichen Angaben und der Bezeichnung ausreichender Beweismittel. Weiter hat es die Prüfung der Frage, ob ein Scheingeschäft vorlag, für notwendig und im Hinblick auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1951 auch für zulässig erachtet sowie im^Falle der Wirksamkeit des Vertrages für wesentlich gehalten, ob der Antragsgegner gegen die Witwe V|0 Schadensersatzansprüche aus Verzug oder positiver Vertragsverletzung herleiten könne. Endlich hat das Oberlandesgericht darauf•hingewiesen, daß die Berufung des Antragsgegners auf den Pachtvertrag möglicherweise gegen Treu und Glauben verstoßen könne» * * \»' Die Hechtsbeschwerde rügt Verletzung formellen und materiellen Hechts» Sie ist der Meinung, durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei die Frage, zwischen welchen Beteiligten denn eigentlich bisher entschieden worden sei, nur noch unklarer geworden. Ihrer Ansicht nach hat das Amtsgericht nicht nur Über den Feststellungsantrag des Antragstellers zu 1), sondern auch über die Schadenseraatzansprüche des Antragsgegners und dessen Antrag auf Pachtverlängerung entschieden. Die Rechts- beschwerde hält die Auffassung des Oberlandesgerichts für irrig, daß hinsichtlich der Anträge des Antragsgegners eine beschwerdefähige Entscheidung noch nicht vorliege. In der Sache selbst rügt die Hechtsbeschwerde, daß das .Beschwerdegericht die Präge behandelt hat, ob der Pachtvertrag von der landwirtschaftlichen Kommission genehmigt worden ist. Sie sieht darin einen Widerspruch zu dem Beschluß des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1951 (V BLw 87/50), der in dem früheren Genehmigungsverfahren zwischen der Witwe Vflftund dem Antragsgegner ergangen ist und durch den rechts kräftig entschieden worden sei, daß die formelle Seite der Genehmigung des Pachtvertrages in Ordnung sei. Weiter weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß der erkennende Senat i jener Entscheidung auch den Einwand bereits zurückgewiesen habe, die Genehmigung sei durch Täuschung der unteren Landwirtschaftsbehörde herbeigeführt worden. Sie will offenbar eine Abweichung von diesem Beschluß des erkennenden Senats auch darin finden, daß das Beschwerdegericht die Prüfung Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung gegebenenfalls ' erforderlich gehalten hat. Die Rechtsbeschwerde rügt ferner Verletzung der §§ 578 571 BGB. Sie ist der Auffassung, § 578 BGB sei hier nicht wendbar, weil der Antragsgegner das Pachtland bereits seit dem 1. Oktober 1946 als Verwalter bewirtschaftet habe und eine besondere Überlassung dieser Ländereien daher nicht ei forderlich gewesen sei. Sie will § 571 BGB unmittelbar angewendet wissen und greift im übrigen auch die Auslegung, de § 578 BGB durch das Beschwerdegericht an, das eine ausdrück liehe Übernahme der Verpflichtungen verlangt und dabei übei sehen habe, daß die Übernahme auch stillschweigend oder durch schlüssige Handlungen erfolgen könne. In diesem Zusi menhang rügt die Rechtsbeschwerde Verletzung des § 139 ZPO wegen unzureichender Aufklärung des Sachverhalts. Sie meint, wenn das Oherlandesgericht seiner Aufklärungspflicht nachgekommen wäre, würde sich ergehen haben, daß der damals bereits volljährige Antragsteller zu 1) von dem Abschluß der beiden Verträge vom 1 „ Oktober 1946 Kenntnis gehabt habe und auch über den Charakter des Pachtvertrages als Altersversorgung und damit als einen Teil der Gegenleistung für die Übernahme der Verwaltung des ganzen Grundbesitzes unterrichtet gewesen sei, was für sein Einverständnis mit der Übernahme der Verpflichtungen aus dem Pachtverträge bei der Übereignung des Pachtlandes spreche, zu demal da es sich hierbei um eine verfrühte Erbfolge gehandelt habe. Die Rechtsbe-schwerde hält danach alle Voraussetzungen des § 578 BGB^füf ***: erfüllt und weist auch auf das Interesse der Witwe VflPan * dem Eintritt ihres Sohnes in die Verpflichtungen aus dem Pachtverträge zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen des Antragsgegners hin* Sie hebt ferner hervof, daß die Schadensersatzansprüche gegen beide Antragsteller auch auf unerlaubte Handlung gestützt worden seien, und meint, das rechtliche Interesse an dem Peststellungsantrage des Antragstellers zu 1) sei jedenfalls mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs seitens des Antragsgegners entfallen« Schließlich bemängelt die Rechtsbeschwerde, daß das Beschwerdegericht die Vorlage des Pachtvertrages bei der landwirtschaftlichen Kommission verneint habe, ohne dem Anträge auf Beeidigung des Zeugen BflH) stattzugeben* Sie wendet sich endlich auch dagegen, daß aus der spätem Vorlage des Pacht- \ Vertrages auf eine unzulässige Rechts aus übung^ geschlossen wird, da sich der erst 1949 gestellte Antrag auf Genehmigung des Pachtvertrages zwangsläufig aus der damals ausgesprochenen Kündigung des Anstellungsvertrages ergeben habe* III* i;. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. H Hach § 24 LwVG ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Beschluß zugelas-sen hat oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeich-neten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewi-.; chen ist und der Beschluß hierauf beruht, soweit es sich4 nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentl^ chen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde " handelt. Einer der beiden letztgenannten Fälle, in denen das Gesetz stets die Rechtsbeschwerde zur Nachprüfung dieser Verfahrens recht liehen Fragen gibt, liegt hier nicht vor Für eine Zulassung des Rechtsmittels hat das Beschwerdegericht,, wie es in seiner Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben hat, keine Veranlassung gesehen. Angesichts dieser Sachund Rechtslage hätte es nahegelegen, in der Begründu der Rechtsbeschwerde zur Frage ihrer Zulässigkeit Stellung zu nehmen. Bas ist indessen nicht geschehen. Ba die Begründung lediglich den Beschluß des erkennenden Senats vom 11. zember 1951 anführt, kann die Rechtsbeschwerde nur zulässig sein, wenn das Beschwerdegericht von dieser Entscheidung a' gewichen ist und seine Entscheidung hierauf beruht. Bas ist indessen nicht der Fall. Für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist es ohne Bedeutung, welche Tragweite dem Beschluß des gerichts zukommt, ob dieses, wie das Beschwerdegericht mein nur über den Feststellungsantrag des Antragstellers zu 1) befunden hat oder ob seine Entscheidung dahin zu verstehen ist, daß auch über die Schadensersatzansprüche des Antrags* gegners und seinen Fachtverlängerungsantrag entschieden wo den ist. Für die Frage der Abweichung im Sinne des § 24 Abs Nr 1 twVG kommt es lediglich auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses an. Bieser läßt keinen Zweifel daran zu, da das Beschwerdegericht nur . im Rahmen des Hilfsantrages des Antragstellers au 1) festgestellt hat, daß gegen diesen Antragsteller aus dem Pachtverträge vom 1. Oktober 1946 Hechte nicht hergeleitet werden können. Bas verkennt der Antragsgegner auch nicht. Biese Entscheidung hat das Beschwerdegericht auf Grund des § 581 Abs 2 BGB in Verbindung mit den §§ 578, 571 BGB getroffen. Es hat einen Eintritt des Antragstellers zu 1) in die Verpflichtungen aus dem Pachtverträge kraft Gesetzes ebenso verneint wie eine rechtsgeschäftliche Übernahme dieser Verpflichtungen. Lediglich die sich hierauf beziehenden Ausführungen enthalten die Begründung der von.dem Beschwerdegericht getroffenen Entscheidung. Bie Rechtsbeschwerde hat insoweit Verletzung materiellen und formellen Hechts gerügt, aber keine Entscheidung angeführt, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Bas hätte aber geschehen müssen, um die Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde darzutun, die nach Lage der Sache nur aus § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG hergeleitet werden konnte. Bazu reichte es nicht aus, ganz allgemein auf die gesamte Hechtslehre und Rechtsprechung hinzuweisen, wie es in diesem Zusammenhang seitens der Hechtsbeschwerde geschehen ist» Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. Oktober 1954 (V BLw 45/54, BGHZ 15, 5 ff = RechtdLandw 1954, 331) genügt es nicht, die Entscheidung, von der abgewichen sein soll, hinsichtlich des Gerichts, des Batums und der Fundstelle zu bezeichnen, ist vielmehr über den Wortlaut des Gesetzes hinaus erforderlich, daß auch die von der angefochtenen und der angezogenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnet und weiter dargelegt wird, inwiefern beide Entscheidüngen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (so auch BAG für die entsprechende Vorschrift des § 72 Abs 1 Satz 3 AGG in NJW 1954, Seite 1096 Nr 29 und Seite 1544 Nr 26), An alledem fehlt es hier, da nicht einmal eine Entscheidung eines der in Frage kommenden Gerichte angeführt worden ist, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Daraus ergibt sich bereits die Unzulässigkeit der Bechtebeschwerde, deren Begründung den Erfordernissen des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG nicht genügt. Der Antragßgegner hat allerdings geltend gemacht, der angefochtene Beschluß stehe zu der Entscheidung der erkennenden Senats vom 11. Dezember 1951 in Widerspruch. Einen solchen will er darin finden, daß das Oberlandesgericht die Frage der ordnungsgemäßen Erteilung der Genehmigung des Pachtvertrages aufgeworfen und behandelt habe, obwohl der er kennende Senat in jenem Beschluß bereits rechtskräftig entschieden habe, daß die formelle Seite der Genehmigung des Pachtvertrages in Ordnung sei. Der Antragsgegner übersieht, daß in dem früheren Verfahren die Ordnungsmäßigkeit des Bescheides der unteren Landwirtschaftsbehörde von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen worden ist und daher auch gai; nicht zur Entscheidung stand, ob die Genehmigung von der hie zu zuständigen Kommission wirklich erteilt worden ist. Der e kennende Senat hat daher zu dieser Frage überhaupt nicht Stellung genommen und nehmen kännen, vielmehr handelte es sich damals darum, ob die Witwe Mfl^gegenüber der Erteilung der Genehmigung auf gerichtliche Entscheidung antragen ko te. Insoweit liegt also ein Abweichen in einer Rechtsfrage überhaupt nicht vör. Zudem beruht der angefochtene Beschluß auch nicht auf der Prüfung und Entscheidung der Frage, ob die zuständige Kommission mit dem Pachtverträge befaßt worden ist. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Entscheidung' die Frage offen gelassen, ob der Pachtvertrag wirksam ist oder nicht. Seine Ausführungen laufen darauf hinaus, daß der Antragsgegner den Antragsteller zu 1) "aus diesem Vertrage selbst dann nicht in Anspruch nehmen kann, wenn er wirksam -H- sein sollte. Das Beschwerdegericht brauchte sich mit dem ordnungsmäßigen Zustandekommen der erteilten Genehmigung im Bahmen der von ihm getroffenen Entscheidung nicht auseinanderzusetzen und hat das auch nicht getan. Es hat -das Beweisergebnis zu dieser Frage lediglich im Hinblick auf die noch von dem Amtsgericht zu treffenden Entscheidungen gewürdigt. Dabei hat es diesem aber nicht etwa bindende Anweisungen für die weitere Behandlung des Falles erteilt, wie es bei einer Zurückverweisung an das untergeordnete Gericht geschehen kann; denn eine Zurückverweisung ist hier nicht ausgesprochen worden und konnte vom Standpunkt des Beschwerdegerichts auch gor nicht ausgesprochen werden, weil nach seiner Auffassung insoweit eine beschwerdefähige Entscheidung des Amtsgerichts überhaupt noch nicht vorliegt. Das Oberlandesgericht hat dem Amtsgericht vielmehr nur Hinweise für die weitere Behandlung der Sache hinsichtlich der noch nicht beschiedenen Anträge gegeben, die zwar zu dem Teil die Beurteilung der Sachund Rechtslage seitens des übergeordneten Gerichts ergeben, für das Amtegericht aber nicht bindend sind und auf denen der angefochtene Beschluß nicht beruht. Selbst wenn diese Erwägungen von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1951 abweichen würden, könnte diese Abweichung daher die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen. Ebensowenig kann der Antragsgegner die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde daraus herleiten, daß der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1951 den Einwand zurückgewiesen habe, die Genehmigung des Pachtvertrages sei durch Täuschung der BandwirtschaftsBehörde herbeigeführt worden. Der erkennende Senat hat in jener Entscheidung allerdings die Frage aufgeworfen, ob bei antragsgemäßer Genehmigung eines Vertrages ein Recht, gerichtliche Entscheidung zu beantragen, etwa ausnahmsweise dann gegeben sei, wenn diese Entscheidung durch bewußt falsche Angaben eines Beteiligten erschlichen worden sei, und oh in diesem Falle etwa schon die Landwirtschaftsbehörde selbst zur Aufhebung ihres Beschlusses befugt sein würde« Der Senat hat diese Frage da- . mals dahingestellt gelassen, weil die Verpächterin für die von ihr behauptete Täuschung keine Tatsachen vorgebracht, sondern nur Vermutungen geäußert und auch die ,Landwirtschaf behörde selbst in einem Schreiben an das Amtsgericht von einer Täuschung nichts erwähnt habe. Die Rechtsfrage ist also damals aus tatsächlichen Gründen unbeantwortet geblieben, so daß schon aus diesem Grunde von einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG nicht die Rede sein kann. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht die Frage der Täuschung der Landwirtschaftsbehörde auch nur unter den unverbindlichen Hinweisen für die Behandlung der vom Amtsgericht noch nicht beschiedenen Anträge erörtert. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß die Behauptung der Täuschung der Behörde unsubstantiiert sei. Diese Würdigung liegt auf tatsächlichen Gebiete und stimmt mit den Ausführungen des Beschwerdegerichts in dem früheren Genehmigungsverfahren (Wlw 19/50) überein. Der erkennende Senat hatte damals lediglich zu prüfen, ob dem Oberlandesgericht ein verfahrensrechtlicher Verstoß zur Last falle, weil es Ermittlungen in dieser Richtung unterlassen habe; er hat das verneint, weil angesichts der völlig unsubstantiierten Behauptungen der Verpächterin kein Anlaß zu weiterer Aufklärung bestanden habe. Es liegt danach auch auf Verfahrens rechtlichem Gebiete keine Abweichung von der früheren Entscheidung des erkennenden Senats vor* Falls der Antragsgegner ein Abweichen im Sinne des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG etwa auch darin sehen will, daß das Beschwe: degericht die Prüfung der Frage einer unzulässigen Rechtsaus Übung seitens des Antragsgegners als naheliegend bezeichnet hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Insoweit handelt es sich o * nämlich ebenfalls um eine das Amtsgericht nicht bindende Anregung. Hiervon abgesehen hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1951 auch den Gesichtspunkt der unzulässigen Hechtsausübung nicht berührt, sondern lediglich die Verneinung einer offensichtlichen Nichtigkeit des Pachtvertrages seitens des Oberlandesgerichts gebilligt und zu dem Ausdruck gebracht, daß die Erteilung der Genehmigung die Verpächterin nicht hindere, ihre privatrechtlichen Einwendungen gegen die Gültigkeit des Pachtvertrages in geeigneter Weise geltend zu machen. Nach alledem sind die Voraussetzungen, unter denen § 24 l*wVG die Anfechtung der Beschwerdeentscheidung zuläßt, hier nicht gegeben. Die Hechtsbeschwerde war daher nach § 27 Abs 2 XiwVG in Verbindung mit § 554 a Abs 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44:» 45 LwVG. Dr. Tasche Dr. HÜckinghaus Dr.Piepenbrock