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BGH · J BIw 13/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: J BIw 13/54

Nach dem Umlegungsplan und zwei Plannachträgen erhält die Antragsgegnerin statt der in das Umlegungsverfahren eingebrachten 659,8 Morgen nur 607,12 Morgen als Landabfindung zurück« Für den Verlust der restlichen 52,68 Morgen Land, unter denen sich auch das Pachtland des Antragstellers befindet, wird nur eine Geldabfindung gewährt. Diesen Antrag hat er damit begründet^ daß sein Betrieb auf das Pachtland zugeschnitten und diepes daher für ihn nicht entbehrlich sei. Das Amtsgericht hat weiter erwogen, daß sich die Auswirkungen des Bodenreformgesetzes auf den Betrieb der Antragsgegnerin noch nicht übersehen ließen und daher kein* wichtiger Grund für die Übernahme des Pachtlandes in Selbstbewirtschaftung vorliege. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller bei dem zuständigen Kulturamt beantragt, aus den Grundstücken, welche die Verpächterin in dem Umlegungsverfahren als Landabfindung erhalte, eine dem gepachteten Grundstück möglichst gleichwertige und gleichartige Pläche für ihn . Das Kulturamt hat diesen Antrag abgelehnt $ auch die Beschwerde des Antragstellers bei der oberen Spruch-steile für Umlegungen bei dem Landeskulturamt hatte keinen Erfolg, Auf Klage des Pächters hat das Landesverwaltungsgericht durch Urteil vom 28. Er habe auch ein dringendes Interesse an der Fortsetzung des Pachtverhältnisses, da bei einem endgültigen Fortfall des Pachtlandes weder das Inventar noch die Gebäude und die vorhandenen Arbeitskräfte voll ausgelastet sein würden. Er habe dagegen nicht nur aus den angeführten Gründen, sondern auch deshalb ein erhebliches Interesse an einer geräumigen Verlängerung des Pachtverhältnisses, weil § 26 Abs 4 BoRG ihm, wenjn er bei der Durchführung der Bodenreform noch Pächter sei, einen Anspruch auf Obertragung des Pachtlan- Die Kündigung stelle sich unter diesen Umständen gewißermaßen als eine Enteignung dar, da sie ihm die Möglichkeit nehme und nehmen solle, seinen Anspruch aus § 26 Abs 4 BoRG geltend zu machen und nötigenfalls vor den dazu berufenen Gerichten zu verfolgen «Er beantrage daher, die Kündigung für unwirksam zu erklären und das Pachtverhältnis bis zur Durchführung des Bodenreformverfahrens über das Gut der Antragsgegnerin, mindestens aber auf die Dauer von 4 Jahren zu verlängern. Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und geltend gemacht, die Kündigung des Pachtverhältnisses sei ausgesprochen worden, weil voraussichtlich bei der Durchführung des Umlegungsverfahrens OflHHBl und der gleichzeitigen freiwilligen Landabgabe für die Bodenreform keine Zuweisung von Pachtbesitz für die bisherigen Pächter in derselben Lage möglich sein werde und in einem anderen Umlegungsverfahren Unklarheit darüber entstanden sei, ob den Pächtern ein Anspruch auf Heuzuweisung von Pachtland zugestanden habe. Die Antragsgegnerin hat als Zweck der Kündigung bezeichnet, zu vermeiden, daß auch in dem Umlegungsverfahren 04BHHP eine unklare Rechtslage entstehe und der Pächter Anspruch auf Zuweisung neuen Pachtlandes erheben könne, der dann möglicherweise aus dem durch die Bodenreformabgabe stark geschmälerten, selbstbewirtschafteten Besitz des Gutes befriedigt werden müsse. Sie hat darauf hingewiesen, daß das Pachtland des Antragstellers durch die Umlegung aus dem Besitz des Gutes gekommen, diesem keine anderen Flächen als Ersatz für diese Ländereien zugeteilt worden seien und das Kulturamt Die Antragsgegnerin hat sich für ihren Standpunkt auch darauf berufen, daß sie das ganze Vorwerk Wa^HP, zu dem das Pachtland des Antragstellers gehört habe, als freiwillige Dandabgabe zur Durchführung des Bodenreformverfahrens an die Deutsche Bauernsiedlung verkauft habe. Das Beschwerdegericht hat sich zunächst mit der Präge auseinandergesetzt, ob die Kündigung der Antragsgegnerin, wie der Antragsteller meint, wegen Verstoßes ge^en Vorschrif ten des Bodenreformgesetzes unzulässig gewesen sei. Es hat darauf hingewiesen, daß die Kündigung in diesem Palle nicht erst durch eine rechtsgestaltende gerichtliche Entscheidung für unwirksam erklärt zu werden brauche und es an einer Beschwer des Antragstellers durch die Entscheidung des Amtsgerichts fehlen würde, weil das Pachtverhältnis in diesem Palle über die festgesetzte Verlängerungszeit hinaus fortbestehen würde. Auch sei nach § 26 Abs 4 BoRG in einem solchen Palle dem Pächter unter bestimmten weiteren Voraussetzungen im Siedlungsverfahren das bisherige Pachtgrundstück zuzuweisen, wenn der Eigenbetrieb des Pächters durch den Wegfall der Pachtgrundstücke erheblich geschwächt werde. § 21 Abs 1 BoRG schaffe also für die Zeit nach der Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses die Möglichkeit für eine behördliche Aufhebung des Pachtverhältnisses, das durch den Eigentumsübergang in seinem Bestände nicht ohne weiteres berührt werde, schränke aber die Befugnis des von der Bodenreform betroffenen Eigentümers zur Kündigung des Pachtverhältnisses nicht ein. Auch sonstige Gründe, aus denen die Kündigung unwirksam gewesen sein könnte, seien nicht ersichtlich, so daß die Kündigung der Antragsgegnerin als wirksam angesehen werden müsse und es darauf ankomme, ob das Verlangen des Antragstellers nach einer mehr als einjährigen Verlängerung des Pachtverhältnisses gerechtfertigt sei. Der Tatsache, daß dieser im Herbst 1952 Besitz und Nutzung des ursprünglichen Pachtgrundstücks durch die vorläufige Ausführungsanordnung der Umlegungsbehörde verloren habe, stehe nämlich der Gewährung von Pachtschutz nicht entgegen, da im Palle der Verlängerung das Kulturamt verpflichtet sei, für den Pächter aus den Grundstöcken, die der Verpächter in in dem Umlegungsverfahren von neu zugeteilt würden,. Juni 1952 beurteilt und ausgeführt, im Gegensatz zu dem früheren, zur Zeit der Entscheidung durch das Amtsgericht noch geltenden Recht komme es nicht mehr darauf an, ob dem Verpächter ein wichtiger Grund zur Übernahme des Pachtlandes in Selbstbewirtschaftung zur Seite stehe, vielmehr müsse jetzt für den Pächter die Verlängerung dringend geboten erscheinen und müßten bei der Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Gründe für eine Verlängerung überwiegend auch komme es darauf an, ob die wirtschaftliche Lebensgrundläge eines Vertragsteiles von der Entscheidung abhänge und ob bei der Verlängerung des Pachtverhältnisses eine bessere Bewirtschaftung der Pachtfläche zu erwarten sei als bei seiner Auflösung. Die Verlängerung des Pachtverhältnisses sei danach nicht dringend geboten; infolgedessen habe dem Verlängerungsantrage nicht entsprochen werden können, ohne daß es noch auf eine Abwägung der Interessen der Beteiligten angekommen sei. Bas Beschwerdegericht hat die Präge aufgeworfen, ob die Verlängerung des Pachtverhältnisses etwa deshalb dringend geboten erscheine, um dem Antragsteller die Anwartschaft auf Zuweisung des Pachtlandes auf Grund des § 26 Abs 4 BoRG zu erhalten. Es ist davon ausgegangen, daß diese Vorschrift einen MAnspruch" auf Zuweisung begründe, hat aber erwogen, daß dieser nicht unbedingt und in jedem Palle bestehe, sondern ein Enteignungsverfahren voraussetze und daher nicht in den Fällen gegeben sei, in denen der bodenreformpflichtige Eigentümer seiner Abgabepflicht im Wege der freiwilligen Veräußerung nachkomme, da in diesen Fällen für eine Zuweisung kein Raum sei. Das Beschwerdegericht hat einen Anspruch auf Pachtschutz allein wegen des bloßen Zuweisungsanspruchs auch dann verneint, wenn man von der Möglichkeit einer freiwilligen Landabgabe absehe. Bei einer großen Zahl von Fällen, in denen der Pächter mit einer Zuweisung rechnen könne, würden also auch die Voraussetzungen für eine Pachtverlängerung und damit für den Pächter die Möglichkeit gegeben sein, bis zur Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses im Besitz des Pachtgrundstücks zu bleiben. Jedenfalls lasse die Tatsache, daß auch die Zuweisung von bestimmten Voraussetzungen abhängig sei, nicht den Schluß zu, daß eine :’acht Verlängerung ohne die gesetzlichen Voraussetzungen sol-_e ausgesprochen werden können, nur weil das Grundstück möglicherweise dem Pächter zugewiesen werden könne. Sie rügt zunächst, daß das Beschwerdegericht die Kündigung der Antragsgegnerin als zulässig erachtet h&be, und meint, das Oberlandesgeric.it habe nicht beachtet, daß die Antragsgegnerin das streitige Pachtland auf keinen Pall behalten werde und die Kündigung nur dazu angetan gewesen sei, dem Antragsteller Schaden zuzufügen, indem durch Ablauf der Pacht vor Durchführung des Bodenreformverfahrens sein Anspruch auf Übernahme seines Pachtbesitzes zu Eigentum nach § 26 Abs 4 BoRG habe vereitelt werden sollen. Die Rechtsbeschwerde sieht in der Ausübung des Gestaltungsrechts der Kündigung ausschließlich zu dem Zweck, dem Antragsteller Schaden zuzufügen, eine unzulässige Rechtsausübung und bemängelt, daß das Beschwerdegericht den Sachverhalt nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft habe. Sie ist der Ansicht, bei normaler Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei an eine Kündigung des Pachtvertrages nicht zu denken gewesen; diese sei lediglich auf Veranlassung der Umlegungs- und Siedlungsbehörden in deren Interesse vorgenommen worden, während der Antragsgegnerin jedes Interesse an der Auflösung des Pachtverhältnisses fehle, da ihr das Pachtland auf jeden Pall - sei es im tJmlegungs-sei es im Bodenreformverfahren - verloren gehe und sie sich bereits auf die jederzeitige Abgabe des zu Bodenreformzwek-ken angebotenen Landes eingestellt habe. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, die einzelnen Voraussetzungen des § 8 LPG für eine Verlängerung des Pachtverhältnisses ließen sich nicht scharf voneinander trennen, und folgert daraus, daß das Beschwerdegericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander hätte abwägen müssen. Sie meint, die Abwägung der beiderseitigen Interessen hätte zu einer Verlängerung des Pachtverhältnisses führen müssen, weil die Belange dös Antragstellers die der Antragsgegnerin bei weitem überwögeno Das Beschwerdegericht hat nach Ansicht der Rechtsbeschwerde zutreffend festgestellt, daß der Verlust des Pachtlandes eine fühlbare Einbuße für den Betrieb des Antragstellers bedeute, dagegen nicht berücksichtigt, daß ein häufiger Wirtschaftswechsel weder im öffentlichen Interesse noch in dem der Antragsgegnerin liege. Wenn man die Anwartschaft des Pächters auf Erwerb seines Pachtlandes za Eigentum nach § 26 Abs 4 BoRG anerkenne, so könne es nicht Rechtens sein, daß der Eigentümer des der Bodenreform unterliegenden Betriebes diesen Anspruch durch eine freiwillige Landabgabe zunichtemachen könne. Zu einer anderen Auffassung könne man auch nicht auf Grund der Erwägung gelangen, daß bei der Durchführung der Bodenreform’ über einen Betrieb ein Pachtverhältnis unter Umständen bestehen bleibe, denn diese Möglichkeit habe mit der Eigentumsanwartschaft des Pächters aus § 26 Abs 4 BoRG nichts zu tun. Während die Antragsgegnerin diese für wirksam hält, steht der Antragsteller auf dem Standpunkt, die Kündigung habe das Pachtverhältnis nicht zur Auflösung gebracht. Pas ist nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts offensichtlich geschehen, weil nach seiner Ansicht eine unzulässige und damit unwirksame Kündigung nicht noch einmal durch eine rechtsgestaltende gerichtliche Entscheidung für unwirksam erklärt zu werden braucht. Max 1952 (V BLw 109/51) ausgeführt hat, erst wenn durch eine rechtswirksame Kündigung das Pachtverhältnis zur Auflösung gebracht sei, kämen Pachtschutz-maßnahmen mit dem Ziele, die Kündigung für unwirksam zu erklären, und damit Anträge aus § 41EVÖ in Präge; denn eine nicht rechtswirksame Kündigung sei ihrer Katar nach bereits wirkungslos, und eine Unwirksamkeitserklärung auf Grund der Heichspachtschutzordnung scheide daher von selbst aus. 2. Das Beschwerdegericht hat der Tatsache keine Bedeutung beigemessen, daß der Antragsteller seit Herbst 1952 nicht mehr den Besitz und die Nutzung des Pachtlandes hat. Er hat in dem dort entschiedenen Falle angenommen, die Tatsache, daß im Anschluß an das aufgehobene alte Pachtverhältnis ein neues Pachtverhältnis bestanden habe und dieses rückwirkend nicht wieder zu beseitigen sei, stehe einer Wiederinkraftsetzung des alten Pachtvertrages mit Wirkung vom Zeitpunkt seines nach bürgerlichem Hecht eingetretenen Endes zwingend im Wege, sodaß eine Pachtverlängerung auf Grund .des § 3 BPO schlechthin ausscheide. Im Gegensatz zu dem angeführten Falle ist hier das Pachtverhältnis als solches von der Behörde nicht aufgehoben worden- Dem Antragsteller konnte durch die auf Grund des § 66 der Heichs-UmlegungsOrdnung (RTJO) getroffene Maßnahme das Pachtland auch nicht ersatzlos entzogen werden, vielmehr hat er nach den §§ 68,71 RUO einen Anspruch auf Aussonderung einer möglichst gleichwertigen und gleichartigen Fläche, die an die Stelle des bisherigen Pachtobjekts tritt. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20, Oktober 1953 (V BLw 48/53) ausgeftihrt hat, werden sich die beiden Voraussetzungen für eine Verlängerung vielfach nicht scharf voneinander abgrenzen lassen und wird bei einem Überwiegen der Interessen des Pächters in der Regel die PachtVerlängerung dringend geboten sein (vgl auch Lange-Wulff, Landpachtrecht,§ 8 Anm 72,73)* Wie Lange-Wulff (aaO Anm 73) hervorheben, soll es für die Frage der Verlängerung vor allem auf die Interessenlage der Vertragsteile ankommen. Auf dieses Vorbringen ist das Beschwerdegericht überhaupt nicht eingegangen, obwohl es zutreffendenfalls für die Entscheidung über die Verlängerung von Bedeutung sein könnte; denn es wäre denkbar, daß der Fortfall des Pachtlandes den Eigenbetrieb des Antragstellers Zu beanstanden ist ferner, daß das Beschwerdegericht die Anwartschaft des Antragstellers auf Zuweisung des Facht-beaitzes zu Eigentum auf Grund des § 26 Abs 4 BoBG nur unter dem Gesichtspunkt betrachtet hat, ob sie die Verlängerung des Pachtverhältnisses dringend geboten erscheinen lasse, und angenommen hat, wenn man diesen Gesichtspunkt würdigen wolle, so müsse dies außerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 LPG geschehen. Bas wird beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Bodenreformverfahren bereits schwebt, mit einer Enteignung des Pachtlandes zu rechnen ist und die Voraussetzungen für dessen Zuweisung an den Pächter gegeben erscheinen« In einem solchen Falle wird das hierauf beruhende Interesse des Pächters an einer Verlängerung des Pachtverhältnisses nicht außer Betracht bleiben können. Liegt dagegen die etwaige Zuweisung noch in weiter Ferne, sind Beginn und Beendigung des Bodenreformverfahrens noch gar nicht abzusehen und ist damit auch die Frage offen, ob das Pachtland von der Landabgabe überhaupt berührt werden wird, so wird das Interesse des Pächters an der begehrten Der Auffassung des Beschwerdegerichts , diesem Anspruch komme im vorliegenden Palle schon deshalb keine Bedeutung .zu, weil das Pachtland nicht enteignet, sondern im Wege der freiwilligen Bandabgabe für die Zwecke der Bodenreform zur Verfügung gestellt worden sei, konnte nicht beigetreten werden. Das Oberlandesgericht hat übersehen, daß das bisherige Pachtland dem Antragsteller durch das Umlegungsverfahren verloren gegangen und die Aussonderung des ihm zu gewährenden Ersatzlandes bisher nicht vorgenommen worden ist. Es ist daher zur Zeit noch eine offene Präge, ob und auf welche Weise auch dieses Ersatzland von der Bodenreform betroffen werden wird. Erst wenn dessen Aussonderung, auf die der Antragsteller nunmehr wird drin-gen müssen, stattgefunden hat, wird sich nach dem oben Gesagten beurteilen lassen, ob der Anspruch aus § 26 Abs 4 BoRG bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist oder nicht. Da es nach alledem noch weiterer tatsächlicher Feststellungen in den angeführten Richtungen bedarf, war der an-gefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zorückzu-verweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Kechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war, weil sich der Ausgang des Verfahrens noch nicht übersehen läßt.

InteresseVerlängerungPachtlandBeschwerdegerichtKündigungPächter

Volltext der Entscheidung

J BIw 13/54
2355 085 J
B e c h 1 ci B
ln der Landwirtschaftssache
•lea Landwirts Ewald BadHHHP in OflHW Nr ■,
Antragstellers (Pächters), Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers ,
- vertreten durch Rechtsanwalt	inflM	i.tA	-
gegen
 die Rittergutsbesitzerin Hertha Bifli« Kreis
 auf Gut
 Post
Antragsgegnerin (Verpächter in), Beschwerde- und Rechtsbeschwerde gegnerin*
wegen Pachtverlängerung
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 27. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Berk und Reitter
 beschlossen:
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 18. Bezember 1953 aufgehoben. Bie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
II. Ber Geschäftswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 430,- BM festgesetzt.
 
I
G r ii n d e :
Der Antragsteller ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in 00000 Nr der etwa 8,23 ha umfaßt. Er bewirtschaftete außerdem rund 3 ha Pachtland, und zwar etwa 1,5 ha Ackerland, das zu dem Gut B00| gehört und das schon sein Vater hinzugepachtet hatte. Der Antragsteller hat jetzt 4 Milchkühe, 2-3 Stück Jungvieh und etwa 50 Schweine. Es sind ferner ein Arbeitspferd und ein Trecker vorhanden. Der Antragsteller ist 45 Jahre alt, verheiratet und hat zwei Söhne im Alter von 14 und 6 Jahren.
In seinem Betrieb sind ein landwirtschaftlicher Arbeiter von 18 Jahren und ein jüngeres Mädchen als ständige Hilfskräfte tätig. In Zeiten erhöhten Arbeitsanfalls werden daneben 2 Kostgänger beschäftigt.

Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des Rittergutes B00^, zu dem insgesamt 1742 Morgen gehören. Von diesen Ländereien sind 659,8 Morgen in das Umlegungsverfahren 00-000 einbezogen, darunter auch das Pachtland des Antragstellers. Nach dem Umlegungsplan und zwei Plannachträgen erhält die Antragsgegnerin statt der in das Umlegungsverfahren eingebrachten 659,8 Morgen nur 607,12 Morgen als Landabfindung zurück« Für den Verlust der restlichen 52,68 Morgen Land, unter denen sich auch das Pachtland des Antragstellers befindet, wird nur eine Geldabfindung gewährt. Das Landessiedlungsamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf hat als zuständige Siedlungsbehörde - das Gut B00I fällt,unter die Bestimmungen des Bodenreformgesetzes (BoBG) vom 16.
Mai 1949 - dieser Regelung zugestimmt und anerkannt, daß die im Rahmen des Umlegungsverfahrens abgegebenen und zur Stärkung schwacher und durch erzwungene Landabgaben geschwächter Betriebe vorgesehenen 52,68 Morgen Land auf die Landabgabe nach dem Bodenreformgesetz angerechnet werden. Durch

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vorläufige Ausführungsanordnung der Umlegungsbehörde sind den einzelnen Umlegungsbeteiligten die zugewiesenen Abfindungsgrundstücke im Herbst 1952 zu dem Besitz übertragen worden.
Die Antragsgegnerin hat die ihr nach der Umlegung in	noch verbleibenden Flächen von rund 56 ha Acker- *
land und rund 8 ha Wiesen im Wege einer freiwilligen Landabgabe nach dem Bodenreformgesetz im Dezember 1952 an die Deutsche Bauernsiedlung in BtflHHHI verkauft. Dieser Kaufvertrag ist noch nicht durchgeführt; die Ländereien werden zur Zeit noch von dem Hut	bewirtschaftet. Nach der'
Ausführung des Kaufvertrages wird dieser Betrieb noch rund 1200 Morgen umfassen, und zwar 600 Morgen Ackerland, 200 Morgen Grünland und 400 Morgen Wald. Dieser Grundbesitz liegt bis auf einige Waldstücke geschlossen zusammen. In der Gemarkung OfHM bleibt nur noch Grünland und Wald, dagegen kein Ackerland mehr.
Die Antragsgegnerin hat den Pachtvertrag mit dem Antragsteller durch Schreiben vom 29. September 1951 zu dem 1. Oktober 1952 gekündigt, weil die Möglichkeit bestehe, daß sie bei der Durchführung des Umlegungsverfahrens den Besitz des verpachteten Landes verliere. Der Antragsteller hat daraufhin bei dem XandwirtSchaftsgericht beantragt, die Kündigung für unwirksam zu erklären und das Pachtverhältnis angemessen zu verlängern. Diesen Antrag hat er damit begründet^ daß sein Betrieb auf das Pachtland zugeschnitten und diepes daher für ihn nicht entbehrlich sei. Er hat aus- vj serdem darauf hingewiesen, daß ihm nach den Vorschriften der Reichsumlegungsordnung der Pachtbesitz doch wieder zugeteilt. werden müsse.
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Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung die J indigung für unwirksam erklärt und das Pachtverhältnis bis 5um 1. Oktober 1953 verlängert. Es hat angenommen, das Umlegungsverfahren stehe der Pachtv er länge rung nicht entgegen, v eil der Pächter, wenn das Pachtland im Zuge dieses Verfahrens verloren gehe, die Nutzung an den Ersatzgrundstücken »rhalte. Das Amtsgericht hat weiter erwogen, daß sich die Auswirkungen des Bodenreformgesetzes auf den Betrieb der Antragsgegnerin noch nicht übersehen ließen und daher kein* wichtiger Grund für die Übernahme des Pachtlandes in Selbstbewirtschaftung vorliege. Die Verlängerung des Pachtverhältnisses hat das Amtsgericht auf ein Jahr beschränkt, um die Antragsgegnerin angesichts der Ungewißheit Uber die Entwicklung der Verhältnisse in ihrem Betriebe nicht allzu lange an den Pachtvertrag zu binden.
Der Antragsteller hat diese Entscheidung mit der so fertigen Beschwerde angegriffen.
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Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller bei dem zuständigen Kulturamt beantragt, aus den Grundstücken, welche die Verpächterin in dem Umlegungsverfahren als Landabfindung erhalte, eine dem gepachteten Grundstück möglichst gleichwertige und gleichartige Pläche für ihn . auszusondern. Das Kulturamt hat diesen Antrag abgelehnt $ auch die Beschwerde des Antragstellers bei der oberen Spruch-steile für Umlegungen bei dem Landeskulturamt hatte keinen Erfolg, Auf Klage des Pächters hat das Landesverwaltungsgericht durch Urteil vom 28. Juli 1953 die Vorentscheidungen aufgehoben und das Kulturamt für verpflichtet erklärt, aus den der Antragsgegnerin in dem Umlegungsverfahren Ostkilver neu zuzuteilenden Grundstücken eine dem bisherigen Pacht lande des Antragstellers möglichst gleichwertige und gleich-
artige Fläche für den Antragsteller aus2uaondem» Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Bisher hat das Kultur-amt noch kein anderes Grundstück als Pachtland für den Antragsteller ausgesondert.
Zur Begründung der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller vorgetragen: Durch die vorläufige Ausführung
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des Umlegungsplanes habe er im Herbst 1952 die Nutzung des Pachtlandes verloren. Gleichwohl sei sein Verlangen nach Verlängerung des Pachtverhältnisses gerechtfertigt, da das Kulturamt verpflichtet sei, für ihn anderes Pachtland aus-zusondern. Er habe auch ein dringendes Interesse an der Fortsetzung des Pachtverhältnisses, da bei einem endgültigen Fortfall des Pachtlandes weder das Inventar noch die Gebäude und die vorhandenen Arbeitskräfte voll ausgelastet sein würden. Die kurzfristige Verlängerung des Pachtvertrages durch das Amtsgericht sei ungerechtfertigt, weil sie sich auf die Erzeugung nachteilig auswirke. Die Antragsgegnerin habe an der Beendigung des Vertrages tatsächlich kein
 eigenes Interesse. Das Pachtland habe nämlich nicht nur dem
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Umlegungsverfahren unterlegen, sondern falle auch unter die Ländereien, welche die Antragsgegnerin dem Siedlungsamt als freiwillige Landabgabe im Rahmen der Bodenreform angeboten habe. Eine Bewirtschaftung des Pachtlandes seitens der Antragsgegnerin komme danach nicht mehr in Frage. Diese habe auch nicht zur Wahrung eigener Belange, sondern auf Anraten des Kulturamts den Pachtvertrag gekündigt. Für sie sei es unerheblich, wann das Pachtverhältnis ende. Er habe dagegen nicht nur aus den angeführten Gründen, sondern auch deshalb ein erhebliches Interesse an einer geräumigen Verlängerung des Pachtverhältnisses, weil § 26 Abs 4 BoRG ihm, wenjn er bei der Durchführung der Bodenreform noch Pächter sei, einen Anspruch auf Obertragung des Pachtlan-
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des za Eigentum gebe* Pur ihn sei es wesentlich, daß im Zeitpunkt der Durchführung der Bodenreform sein Pachtrecht unstreitig sei.- Die Kündigung stelle sich unter diesen Umständen gewißermaßen als eine Enteignung dar, da sie ihm die Möglichkeit nehme und nehmen solle, seinen Anspruch aus § 26 Abs 4 BoRG geltend zu machen und nötigenfalls vor den dazu berufenen Gerichten zu verfolgen «Er beantrage daher, die Kündigung für unwirksam zu erklären und das Pachtverhältnis bis zur Durchführung des Bodenreformverfahrens über das Gut der Antragsgegnerin, mindestens aber auf die Dauer von 4 Jahren zu verlängern.
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Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und geltend gemacht, die Kündigung des Pachtverhältnisses sei ausgesprochen worden, weil voraussichtlich bei der Durchführung des Umlegungsverfahrens OflHHBl und der gleichzeitigen freiwilligen Landabgabe für die Bodenreform keine Zuweisung von Pachtbesitz für die bisherigen Pächter in derselben Lage möglich sein werde und in einem anderen Umlegungsverfahren Unklarheit darüber entstanden sei, ob den Pächtern ein Anspruch auf Heuzuweisung von Pachtland zugestanden habe. Die Antragsgegnerin hat als Zweck der Kündigung bezeichnet, zu vermeiden, daß auch in dem Umlegungsverfahren 04BHHP eine unklare Rechtslage entstehe und der Pächter Anspruch auf Zuweisung neuen Pachtlandes erheben könne, der dann möglicherweise aus dem durch die Bodenreformabgabe stark geschmälerten, selbstbewirtschafteten Besitz des Gutes	befriedigt	werden	müsse.
Sie hat darauf hingewiesen, daß das Pachtland des Antragstellers durch die Umlegung aus dem Besitz des Gutes gekommen, diesem keine anderen Flächen als Ersatz für diese Ländereien zugeteilt worden seien und das Kulturamt
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deshalb einen Anspruch des Pächters auf Zuweisung anderen

Pachtlandes verneint habe. Die Antragsgegnerin hat sich für ihren Standpunkt auch darauf berufen, daß sie das ganze Vorwerk Wa^HP, zu dem das Pachtland des Antragstellers gehört habe, als freiwillige Dandabgabe zur Durchführung des Bodenreformverfahrens an die Deutsche Bauernsiedlung verkauft habe.
Das Beschwerdegericht hat eine Stellungnahme der ^reis-steile Herford der Landwirtschaftskammer Westfalen-Dippe eingeholt und sodann nach einer Ortsbesichtigung und mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Antragstellers zu-rückgewiesen.
Hiergegen richtet sich dessen Hechtsbeschwerde, mit der er seine bisherigen Anträge weiter verfolgt. Die Antrags-gegnerin hat zu diesem Hechtsmittel keine Stellung genommen.
II.
Die Hechtsbeschwerde ist begründet.
Das Beschwerdegericht hat sich zunächst mit der Präge auseinandergesetzt, ob die Kündigung der Antragsgegnerin, wie der Antragsteller meint, wegen Verstoßes ge^en Vorschrif ten des Bodenreformgesetzes unzulässig gewesen sei. Es hat darauf hingewiesen, daß die Kündigung in diesem Palle nicht erst durch eine rechtsgestaltende gerichtliche Entscheidung für unwirksam erklärt zu werden brauche und es an einer Beschwer des Antragstellers durch die Entscheidung des Amtsgerichts fehlen würde, weil das Pachtverhältnis in diesem Palle über die festgesetzte Verlängerungszeit hinaus fortbestehen würde. Das Beschwerdegericht hat eine Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen die Vorschrif-
 
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ten des Bodenreformgesetzes oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verneint. Hierzu hat es ausgeführt; Nach § 2*1 Abs 1 BoRG könne die Siedlungsbehörde mit der Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses ein Pachtrecht an einem der ent-eigneten Grundstücke gegen Entschädigung des Pächters aufhe-ben. Auch sei nach § 26 Abs 4 BoRG in einem solchen Palle dem Pächter unter bestimmten weiteren Voraussetzungen im Siedlungsverfahren das bisherige Pachtgrundstück zuzuweisen, wenn der Eigenbetrieb des Pächters durch den Wegfall der Pachtgrundstücke erheblich geschwächt werde. § 21 Abs 1 BoRG schaffe also für die Zeit nach der Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses die Möglichkeit für eine behördliche Aufhebung des Pachtverhältnisses, das durch den Eigentumsübergang in seinem Bestände nicht ohne weiteres berührt werde, schränke aber die Befugnis des von der Bodenreform betroffenen Eigentümers zur Kündigung des Pachtverhältnisses nicht ein. Es könne infolgedessen aus § 26 Abs 4 BoRG nicht gefolgert werden, daß der von der Bodenreform betroffene Eigentümer ein Pachtverhältnis nicht mehr kündigen könne; denn eine derartig weitreichende und einschneidende Beschränkung des Eigentümers hätte durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift angeordnet werden müssen.
Auch sonstige Gründe, aus denen die Kündigung unwirksam gewesen sein könnte, seien nicht ersichtlich, so daß die Kündigung der Antragsgegnerin als wirksam angesehen werden müsse und es darauf ankomme, ob das Verlangen des Antragstellers nach einer mehr als einjährigen Verlängerung des Pachtverhältnisses gerechtfertigt sei. Der Tatsache, daß dieser im Herbst 1952 Besitz und Nutzung des ursprünglichen Pachtgrundstücks durch die vorläufige Ausführungsanordnung der Umlegungsbehörde verloren habe, stehe nämlich der Gewährung von Pachtschutz nicht entgegen, da im Palle der Verlängerung das Kulturamt verpflichtet sei,
 für den Pächter aus den Grundstöcken, die der Verpächter in in dem Umlegungsverfahren von	neu	zugeteilt würden,.
ein anderes Grundstück auszusondern.
Das Beschwerdegericht hat die Präge der Pachtverlängerung nach dem am 1. Juli 1952 in Kraft getretenen Landpachtgesetz vom 25. Juni 1952 beurteilt und ausgeführt, im Gegensatz zu dem früheren, zur Zeit der Entscheidung durch das Amtsgericht noch geltenden Recht komme es nicht mehr darauf an, ob dem Verpächter ein wichtiger Grund zur Übernahme des Pachtlandes in Selbstbewirtschaftung zur Seite stehe, vielmehr müsse jetzt für den Pächter die Verlängerung dringend geboten erscheinen und müßten bei der Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Gründe für eine Verlängerung überwiegend auch komme es darauf an, ob die wirtschaftliche Lebensgrundläge eines Vertragsteiles von der Entscheidung abhänge und ob bei der Verlängerung des Pachtverhältnisses eine bessere Bewirtschaftung der Pachtfläche zu erwarten sei als bei seiner Auflösung. Das Beschwerdegericht hat angenommen, zunächst müsse geprüft werden, ob die Verlängerung des Pachtvertrages dringend geboten erscheine. Diese Präge hat das Oberlandesgericht verneint. Hierzu hat es ausgeführt:
Pür den Betrieb des Antragstellers bede.ute der Verlust der vom Gut BflHB gepachteten 6 Morgen Land gewiß eine Umstellung und eine Verminderung des Einkommens um den Ertrag dieser 6 Morgen. Auch die Verringerung des Bestandes an Milchkühen könne durch den Verlust dieses Landes mitbedingt sein. Möglichereise könne der Antragsteller auch nicht mehr so viele Schweine halten wie bisher. Die Aufrechterhaltung des Betriebes selbst werde aber durch diese Landeinbuße ebensowenig gefährdet wie die wirtschaftliche Le-
 
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bensgrundlage des Antragstellers and seiner Familie. Die Verlängerung des Pachtverhältnisses sei danach nicht dringend geboten; infolgedessen habe dem Verlängerungsantrage nicht entsprochen werden können, ohne daß es noch auf eine
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Bas Beschwerdegericht hat die Präge aufgeworfen, ob die Verlängerung des Pachtverhältnisses etwa deshalb dringend geboten erscheine, um dem Antragsteller die Anwartschaft auf Zuweisung des Pachtlandes auf Grund des § 26 Abs 4 BoRG zu erhalten. Auch diese Präge hat das Beschwerdegericht verneint. Es ist davon ausgegangen, daß diese Vorschrift einen MAnspruch" auf Zuweisung begründe, hat aber erwogen, daß dieser nicht unbedingt und in jedem Palle bestehe, sondern ein Enteignungsverfahren voraussetze und daher nicht in den Fällen gegeben sei, in denen der bodenreformpflichtige Eigentümer seiner Abgabepflicht im Wege der freiwilligen Veräußerung nachkomme, da in diesen Fällen für eine Zuweisung kein Raum sei. Bas Oberlandesgericht hat ausgeführt, erst im Laufe des Bodenreformverfahrens ergebe sich, ob eine Enteignung stattfinde oder ob der Eigentümer freiwillig Land zur Verfügung stelle, ob also eine Zuweisung an den Pächter stattfinden könne oder nicht. Bas Beschwerdegericht hat angenommen, unter diesen Umständen könne ein Pachtverhältnis nicht lediglich zu dem Zwecke der Burch-setzung des etwaigen Zuweisungsanspruchs des Pächters verlängert werden.
Das Beschwerdegericht hat einen Anspruch auf Pachtschutz allein wegen des bloßen Zuweisungsanspruchs auch dann verneint, wenn man von der Möglichkeit einer freiwilligen Landabgabe absehe. Es hat ausgeführts Die Zuweisung setze die Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses voraus *
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Bis dahin vergehe erfahrungsgemäß sehr viel Zeit. Wenn das erstrebte Ziel erreicht werden solle,müsse also auf Jahre hinaus Pachtschutz gewährt und diese Maßnahme in manchen Fällen möglicherweise noch wiederholt werden. Die Zuweisung setze ferner voraus, daß das Pachtverhältnis nach Rechtskraft des Enteigriungsbesc llusses von der Siedlungsbehörde aufgehoben werde. Diese Behörde brauche aber ein bestehendes Pachtrecht nicht aufzuheben. Es sei danach denkbar, daß es überhaupt nicht zu einer Zuweisung des Pachtlandes an den Pächter komme. Das spreche aber ebenfalls dagegen, diesem auf Jahre hinaus Pachtschutz zu gewähren. Eine Verlängerung habe nur dann einen Sinn, wenn von vornherein feststehe, daß das verpachtete Grundstück enteignet werde. Das möge in vielen Bodenreformverfahren der Pall sein, doch bestehe immer die Möglichkeit einer Änderung der anfänglichen Planungen, so daß letzten Endes andere Grundstücke enteignet würde i, als ursprünglich beabsichtigt gewesen sei. Bis zur Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses bestehe also keine Gewißheit darüber, ob ein bestimmtes, verpachtetes Grundstück zur Enteignung komme. Auch aus diesem Grunde könne dem Pächter kein Pachtschutz allein wegen der Möglichkeit gewährt werden, daß das verpachtete Land enteignet und dem Pächter zugewiesen werde. Eicht zu übersehen sei ferner, daß der Zu-weisungsanspruch eine erhebliche Schwächung des Eigenbetriebes des Pächters durch den Wegfall des Pachtgrundstücks voraussetze. Damit sei die Zuweisung etwa an dieselbe Voraussetzung geknüpft, die für eine Verlängerung des Pachtverhältnisses gegeben sein müsse. Bei einer großen Zahl von Fällen, in denen der Pächter mit einer Zuweisung rechnen könne, würden also auch die Voraussetzungen für eine Pachtverlängerung und damit für den Pächter die Möglichkeit gegeben sein, bis zur Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses im Besitz des Pachtgrundstücks zu bleiben. Wenn aber kein An-
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]aß fur eine Pachtverlängerung vorliege, bestehe diese Möglichkeit nicht? dann würden regelmäßig auch die Voraussetsungen für eine Zuweisung nicht gegeben sein. Jedenfalls lasse die Tatsache, daß auch die Zuweisung von bestimmten Voraussetzungen abhängig sei, nicht den Schluß zu, daß eine :’acht Verlängerung ohne die gesetzlichen Voraussetzungen sol-_e ausgesprochen werden können, nur weil das Grundstück möglicherweise dem Pächter zugewiesen werden könne. § 26 Abs 4 BoRG gebe daher keinen Anlaß, einem Pächter über den Rahmen des § 8 LPG hinaus und unter Außerachtlassung der daselbst bestimmten Voraussetzungen Pachtschutz zu gewähren. Der Beschwerde des Antragstellers habe deshalb der Erfolg versagt bleiben müssen.
Die Rechtsbeschwerde sieht in diesen Ausführungen in verschiedener Hinsicht Gesetzesverletzungen.
Sie rügt zunächst, daß das Beschwerdegericht die Kündigung der Antragsgegnerin als zulässig erachtet h&be, und meint, das Oberlandesgeric.it habe nicht beachtet, daß die Antragsgegnerin das streitige Pachtland auf keinen Pall behalten werde und die Kündigung nur dazu angetan gewesen sei, dem Antragsteller Schaden zuzufügen, indem durch Ablauf der Pacht vor Durchführung des Bodenreformverfahrens sein Anspruch auf Übernahme seines Pachtbesitzes zu Eigentum nach § 26 Abs 4 BoRG habe vereitelt werden sollen. Die Rechtsbeschwerde sieht in der Ausübung des Gestaltungsrechts der Kündigung ausschließlich zu dem Zweck, dem Antragsteller Schaden zuzufügen, eine unzulässige Rechtsausübung und bemängelt, daß das Beschwerdegericht den Sachverhalt nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft habe.

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Die Rechtsbeschwerde rügt ferner Verletzung des § 8 LPG. Sie ist der Ansicht, bei normaler Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei an eine Kündigung des Pachtvertrages nicht zu denken gewesen; diese sei lediglich auf Veranlassung der Umlegungs- und Siedlungsbehörden in deren Interesse vorgenommen worden, während der Antragsgegnerin jedes Interesse an der Auflösung des Pachtverhältnisses fehle, da ihr das Pachtland auf jeden Pall - sei es im tJmlegungs-sei es im Bodenreformverfahren - verloren gehe und sie sich bereits auf die jederzeitige Abgabe des zu Bodenreformzwek-ken angebotenen Landes eingestellt habe. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, die einzelnen Voraussetzungen des § 8 LPG für eine Verlängerung des Pachtverhältnisses ließen sich nicht scharf voneinander trennen, und folgert daraus, daß das Beschwerdegericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander hätte abwägen müssen. Sie meint, die Abwägung der beiderseitigen Interessen hätte zu einer Verlängerung des Pachtverhältnisses führen müssen, weil die Belange dös Antragstellers die der Antragsgegnerin bei weitem überwögeno Das Beschwerdegericht hat nach Ansicht der Rechtsbeschwerde zutreffend festgestellt, daß der Verlust des Pachtlandes eine fühlbare Einbuße für den Betrieb des Antragstellers bedeute, dagegen nicht berücksichtigt, daß ein häufiger Wirtschaftswechsel weder im öffentlichen Interesse noch in dem der Antragsgegnerin liege. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, auch die Erhaltung des Anwartschaftsrechts des Antragstellers aus § 26 Abs 4 BoRG lasse die Verlängerung des Pachtverhältnisses dringend geboten erscheinen. Sie führt aus: Schon das öffentliche Interesse an der Vermeidung eines unnötigen Wirtschafterwechsels erfordere, daß das Pachtland bis zur Durchführung des Bodenreformverfahrens in der Hand des Pächters bleibe, damit es nicht vollständig ausgebeutet auf den Erwerber übergehe.
Wenn man die Anwartschaft des Pächters auf Erwerb seines Pachtlandes za Eigentum nach § 26 Abs 4 BoRG anerkenne, so könne es nicht Rechtens sein, daß der Eigentümer des der Bodenreform unterliegenden Betriebes diesen Anspruch durch eine freiwillige Landabgabe zunichtemachen könne. Zu einer solchen Landabgabe sei die Genehmigung der Siedlungsbehörde erforderlich, die die Anwartschaft des Pächters berücksichtigen und respektieren müsse.. Wenn das nicht geschehe, könne der Berechtigte im Verwaltungswege dagegen Vorgehen und gegebenenfalls die Versagung der Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die Siedlungsbehörde erzwingen. Der Anspruch aus § 26 Abs 4 BoRG bestehe sowohl im Palle der Enteignung als auch bei einer freiwilligen Landabgabe, zu demal da von einem “freiwilligen” Landangebot im Bodenreformverfahren im allgemeinen nicht gesprochen werden könne. Wollte man der gegenteiligen Ansicht des Beschwerdegerichts folgen, so würden die Siedlungsbehörden in der Lage sein, sich durch geschickte Beeinflussung des bodenreformpflichtigen Eigentümers über alle Pächterrechte hinwegzusetzen, ’ indem sie ihm mit ungünstigen Enteignungsbedingungen drohten. Im übrigen werde die Siedlungsbehörde wohl das Recht zur Auflösung bestehender Pachtverträge auch bei freiwilliger Landabgabe für sich in Anspruch nehmen. Die Auflösung des Pachtverhältnisses wegen Durchführung eines Bodenreformverfahrens könne jedenfalls nur erfolgen, wenn der Pächter den Übernahmeanspruch nicht durchsetzen könne. Zu einer anderen Auffassung könne man auch nicht auf Grund der Erwägung gelangen, daß bei der Durchführung der Bodenreform’ über einen Betrieb ein Pachtverhältnis unter Umständen bestehen bleibe, denn diese Möglichkeit habe mit der Eigentumsanwartschaft des Pächters aus § 26 Abs 4 BoRG nichts zu tun. Wenn aber der Pachtbesitz in die Bodenreform falle und versiedelt werde, könne der Pächter seinen Übernahmean-
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sprach geltend machen and sei ihm das Land bei Bejahung zu-zaweisen. 2a beachten sei, daß die Prüfung des Anspruchs aas § 26 Abs 4 BoRG nicht so streng sei wie die aas § 8 LPG, da bei jener nar die Verhältnisse des Pächters za würdigen seien, weil der Eigentümer des abzugebenden Bodens an des-
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sen Verbleib kein Interesse habe.
III.
1.	Die Angriffe der Hechtsbeschwerde gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Kündigung der Verpächterin sei zulässig gewesen, konnten nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen. Die Ansichten der Vertragsparteien über die Zulässigkeit und damit die Wirksamkeit der Kündigung gehen auseinander. Während die Antragsgegnerin diese für wirksam hält, steht der Antragsteller auf dem Standpunkt, die Kündigung habe das Pachtverhältnis nicht zur Auflösung gebracht. Insoweit handelt es sich also um eine Pachtrechtsstreitigkeit, für deren Austragung im Zeitpunkt der Einleitung des gegenwärtigen Verfahrens nach § 1 Buchst, f LVO das Landwirtschaftsgericht zuständig gewesen und nach § 56 LwVG auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständig geblieben wäre. Diese Pachtrechtsstreitigkeit der Vertragsparteien ist indessen in den Vorinstanzen nicht zu dem Gegenstand einer selbständigen Entscheidung gemacht worden. Dazu hätte es eines besonderen Antrages auf Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung bedurft. Der Antragsteller hat aber in beiden Vorinstanzen lediglich beantragt, die Kündigung für unwirksam zu erklären und das Pachtverhältnis zu verlängern. Dabei hat es sich um einen reinen Pachtschutzantrag aus § 3 Abs 1 Hr 1 RPO bzw § 8 Abs 1 Buchst a LPG gehandelt, also um einen An-
 
trag, der von der Wirksamkeit der Kündigung ausging. So ist er offensichtlich auch von den Vorinstanzen verstanden worden, die lediglich über den begehrten.Pachtschutz befinden wollten und befunden haben. Pas Beschwerdegericht hat sich allerdings mit der Präge der Zulässigkeit der Kündigung auseinandergesetzt. Pas ist nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts offensichtlich geschehen, weil nach seiner Ansicht eine unzulässige und damit unwirksame Kündigung nicht noch einmal durch eine rechtsgestaltende gerichtliche Entscheidung für unwirksam erklärt zu werden braucht. Insoweit befindet sich das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des erkennenden Senats, der in seinem Beschluß vom 20. Max 1952 (V BLw 109/51) ausgeführt hat, erst wenn durch eine rechtswirksame Kündigung das Pachtverhältnis zur Auflösung gebracht sei, kämen Pachtschutz-maßnahmen mit dem Ziele, die Kündigung für unwirksam zu erklären, und damit Anträge aus § 41EVÖ in Präge; denn eine nicht rechtswirksame Kündigung sei ihrer Katar nach bereits wirkungslos, und eine Unwirksamkeitserklärung auf Grund der Heichspachtschutzordnung scheide daher von selbst aus. Llit Recht hat das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang dargelegt, im Palle der Unwirksamkeit der Kündigung der Antragsgegnerin würde das Pachtverhältnis über die von dem Amtsgericht festgesetzte Verlängerungszeit hinaus fort-bestehen, weil es an einer wirksamen Kündigung fehlen würde. Ob das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der Kündig gung mit Hecht bejaht hat, konnte dahingestellt bleiben. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages konnten die Vor- * instanzen über den Pachtrechtsstreit der Parteien nicht mit bindender Wirkung entscheiden. Pas Oberlandesgericht hat die Präge der Zulässigkeit der Kündigung offensichtlich nur im Hinblick auf die weitere Präge geprüft, ob für den Pachtschutzantrag des Antragstellers Raum sei, ihr also
 
nur die Bedeutung einer Vorfrage beigemessen» Eine endgültige Entscheidung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung liegt danach bisher nicht vor« Bas Beschwerdegericht hätte auf die Frage der Zulässigkeit der Kündigung überhaupt nicht einzugehen brauchen. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 23. September. 1952 (V BLw 113/51, BGHZ 7, 161 = Rechtdlandw 1952, 285) ausgeführt, wenn die Bejahung des rechtswirksamen Bestandes eines Pachtvertrages durch das Landwirtschaftsgericht in einem Pachtschutzverfahren für die Beteiligten ohne rechtsverbindliche Kraft sei, dann sei nicht einzusehen, warum das Landwirt-schaftsgericht nicht Pacht Schutzmaßnahmen solle treffen können, ohne zu der Vorfrage des Bestehens eines Pachtvertrages Stellung nehmen zu brauchen, warum es also diese Frage nicht solle dahingestellt lassen können. Der Senat hat dort weiter ausgeföhrt, der Inhalt der Pacht Schutzanordnungen gel te nach § 8 RPO (jetzt ebenso nach § 11 Abs 2 LPG) unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt, doch könne eine solche Vertragsänderung nicht die Wirkung einer Bestätigung des anzen Vertrages haben? der von einem Beteiligten im Pachtschutzverfahren vertretene Standpunkt, der Vertrag sei infolge Anfechtung nichtig oder infolge Kündigung abgelau£'' fen, bleibe durch die Pachtechutzanordnung unberührt und stehe der Annahme entgegen, durch die angeordnete Vertragsänderung werde der Vertrag in seinem gesamten Umfang rechtswirksam. Auf Grund dieser Erwägungen hat der Senat sich weiter dahin ausgesprochen, daß in einem Pacht schützverfahren eine Prüfung und Stellungnahme zu der Frage des rechtswirksamen Bestandes eines Pachtvertrages durch das Pachtschutzgericht ohne rechtliche Bedeutung sei und das Pachtgericht daher von einer Prüfung und Stellungnahme zu dieser Frage grundsätzlich absehen sollte. Hach dem Gesagten ist es rechtlich ohne Bedeutung, daß das Beschwerdegericht
 im vorliegenden Palle die Präge der Zulässigkeit der Kündigung geprüft und bejaht hat; denn dadurch ist der Antragsteller nicht gehindert, die Unwirksamkeit der Kündigung in einem anderen Verfahren geltend zu machen, wenn er ernstlich der Auffassung sein sollte, es liege Schikane und unzulässige Rechtsausübuhg vor. Auf sein diesbezügliches Vorbringen brauchte daher nicht eingegangen zu werden, da für die Präge, ob sein Begehren nach Pachtschutz gerechtfertigt ist, die Präge der Zulässigkeit der Kündigung keine Vorfrage ist, die der Entscheidung bedarf. Im übrigen würde der Antragsteller insoweit auch nicht folgerichtig handeln, als er der Kündigung der Antragsgegnerin die Rechtswirksamkeit abspricht und trotzdem Unwirksamkeitserklärung der Kündigung im Wege des Pachtschutzes erstrebt.
2.	Das Beschwerdegericht hat der Tatsache keine Bedeutung beigemessen, daß der Antragsteller seit Herbst 1952 nicht mehr den Besitz und die Nutzung des Pachtlandes hat.
Das ist nicht zu beanstanden. Der erkennende Senat hat zwar in seiner Entscheidung vom 29. April 1952 (V BLw 61/51) den Standpunkt vertreten, mit Hilfe der in § 3 Abs 1 RPO (dem jetzt § 8 LPG hinsichtlich der Fälle der Vertragsverlängerung entspricht) dem Landwirtschaftsgericht eingeräumten Befugnis solle im Interesse einer Ertragssicherung ein ununterbrochener Portbestand von Landpachtverträgen erreicht werden; das durch Kündigung, fristgemäßen Ablauf oder aus einem anderen Grunde beendete Vertragsband solle durch eine Pachtschutzmaßnahme mit Wirkung von dem an sich nach dem bürgerlichen Recht eingetretenen Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages ab wieder hergestellt werden, damit Unterbrechungen und für die Erzeugung eines landwirtschaftlichen Betriebes abträgliche Störungen im Bewirtschaftungsablauf vermieden würden. Der Senat hat dort weiter ausgeführt, wo
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diese ununterbrochene Vertragsbindung rechtlich nicht herstellbar sei, würde es dem Sinn des Gesetzes widersprechen, den alten Pachtvertrag wieder in Kraft zu setzen. Er hat in dem dort entschiedenen Falle angenommen, die Tatsache, daß im Anschluß an das aufgehobene alte Pachtverhältnis ein neues Pachtverhältnis bestanden habe und dieses rückwirkend nicht wieder zu beseitigen sei, stehe einer Wiederinkraftsetzung des alten Pachtvertrages mit Wirkung vom Zeitpunkt seines nach bürgerlichem Hecht eingetretenen Endes zwingend im Wege, sodaß eine Pachtverlängerung auf Grund .des § 3 BPO schlechthin ausscheide. Diese Erwägungen stehen einer Pachtverlängerung in dem jetzt zu entscheidenden Falle nicht entgegen, ln dem damals entschiedenen Falle war das Pachtverhältnis durch eine Anordnung der Militärregierung aufgehoben und die Domäne anderweitig verpachtet worden.
Hier sind dem Antragsteller Besitz und Nutzung des Pachtlandes zwar ebenfalls durch eine behördliche Anordnung entzogen worden. Im Gegensatz zu dem angeführten Falle ist hier das Pachtverhältnis als solches von der Behörde nicht aufgehoben worden- Dem Antragsteller konnte durch die auf Grund des § 66 der Heichs-UmlegungsOrdnung (RTJO) getroffene Maßnahme das Pachtland auch nicht ersatzlos entzogen werden, vielmehr hat er nach den §§ 68,71 RUO einen Anspruch auf Aussonderung einer möglichst gleichwertigen und gleichartigen Fläche, die an die Stelle des bisherigen Pachtobjekts tritt. Dieser Anspruch ist dem Antragsteller zudem durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts rechtskräftig zuerkannt worden- An dieser Hechtslage hat sich auch durch das am 1. Januar 1954 in Kraft getretene Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl I S 591) im wesentlichen nichts geändert. Daß das Kulturamt trotz der rechtskräftigen Verurteilung die Aussonderung der dem Antragstel-
 
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ler zuzuweisenden Fläche noch nicht vorgenommen hat, ist für den etwaigen Fortbestand des Pachtverhältnisses ebenfalls ohne Bedeutung«. J)er vorläufige Verlust des Pachtlandes konnte daher nicht zur Versagung des begehrten Pachtschutzes führen.
3.	Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde Verletzung des § 8 LPG.
Ohne Rechtsirrtum hat das Beschwerdegericht den Streitfall nach den Vorschriften des am 1. Juli 1952 in Kraft getretenen Gesetzes über das landwirtschaftliche Pachtwesen vom 25. Juhi 1952 (BGBl 1952, 343) beurteilt (§ 15 Abs 1 LPG). Nach § 8 Abs 1 Buchst a LPG kann das Gericht bei Landpachtverträgen auf Antrag eine Kündigung für unwirksam erklären und die Bauer des Vertrages auf angemessene Zeit festsetzen, wenn die Verlängerung dringend geboten erscheint und bei Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Gründe für eine Verlängerung überwiegen. Babei ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob die wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Vertragsteiles von dem Fortbestehen oder von der Beendigung des Pachtverhältnisses abhängt und ob bei dessen Verlängerung eine bessere Bewirtschaftung der Pachtfläche zu erwarten ist als bei der Auflösung.. Aufgabe des Tatrichters ist es, den im Einzelfall gegebenen Sachverhalt in diesen Richtungen zu würdigen. Babei handelt es sich im wesentlichen um eine Ermessensentscheidung, die einer Nachprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur insoweit unterliegt, als sie auf einer Gesetzesverletzung beruht. Bies ist nur dann der Fall, wenn ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, allgemeine Erfahrungssätze oder ein Benkgesetz vorliegt oder der Tatrichter die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens verkannt hat oder seine Entscheidung sonst von Rechtsirrtum
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beeinflußt ist. Im vorliegenden Falle ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts von Rechtsirrtum beeinflußt. Das Gesetz knüpft die Pachtverlängerung an zwei Voraussetzungen; es fordert, daß die Verlängerung dringend geboten erscheint und daß bei Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Gründe für eine Verlängerung überwiegen. Das hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Es hat jedoch seine Prüfung auf die Frage beschränkt, ob die Verlängerung des Pachtvertrages dringend geboten erscheine. Dabei hat es lediglich in Betracht gezogen, ob durch den Verlust des Pachtlandes die Aufrechterhaltung des Betriebes des Antragstellers und seine wirtschaftliche Lebensgrundlage gefährdet würden. Diese Betrachtung des Falles läßt eine erschöpfende Würdigung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte vermissen. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20, Oktober 1953 (V BLw 48/53) ausgeftihrt hat, werden sich die beiden Voraussetzungen für eine Verlängerung vielfach nicht scharf voneinander abgrenzen lassen und wird bei einem Überwiegen der Interessen des Pächters in der Regel die PachtVerlängerung dringend geboten sein (vgl auch Lange-Wulff, Landpachtrecht,§ 8 Anm 72,73)* Wie Lange-Wulff (aaO Anm 73) hervorheben, soll es für die Frage der Verlängerung vor allem auf die Interessenlage der Vertragsteile ankommen. Die wirtschaftliche Lebensgrundlage ist nur eines der Momente, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, der Verlust des Pachtlandes habe zur Folge, daß sein Inventar und seine Wirtschaftsgebäude nicht mehr voll ausgelastet seien. Auf dieses Vorbringen ist das Beschwerdegericht überhaupt nicht eingegangen, obwohl es zutreffendenfalls für die Entscheidung über die Verlängerung von Bedeutung sein könnte; denn es wäre denkbar, daß der Fortfall des Pachtlandes den Eigenbetrieb des Antragstellers
 
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derartig schwächt, daß auf die Dauer die Unterhaltungskosten für die Hofstelle den verkleinerten Betrieb in unverhältnis-mäßigem Llaße belasten und die Ausgeglichenheit der Wirtschaftsführung beeinträchtigen. Das kann umsomehr der Pall sein, wenn, wie der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat, das-.strittige Land schon seit langem hinzugepach-tet und der Betrieb des Antragstellers seitdem auf diese Grüße zugeschnitten war. Das Beschwerdegericht ist ferner ohne weiteres davon ausgegangen, daß dem Antragsteller das von anderer Seite hinzugepachtete Land verbleibt. Ob das der Pall sein wird, steht indessen in Ermangelung entsprechender Ermittlungen und Feststellungen noch dahin. Ob die Annahme des Beschwerdegerichts zutrifft, kann schon deshalb fraglich sein, weil die Pachtschutzbestimmungen durch das Landpachtgesetz eine erhebliche Lockerung erfahren haben. Abgesehen hiervon hätte festgestellt werden müssen, ob etwa der Eigentümer dieses weiteren Pachtlandes ebenfalls der Bodenreform unterliegt und der Bestand des Pachtverhältnisses aus diesem Grunde oder aus sonstigen Gründen gefährdet erscheint; denn das könnte zutreffendenfalls für die Präge,
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ob die PachtVerlängerung dringend geboten erscheint, ebenfalls von Bedeutung sein. Eine unwirtschaftliche Verringerung der landwirtschaftlichen Hutzfläche und die Gefahr der Einbuße weiteren Pachtlandes würden zugleich ein erhebliches Interesse des Antragstellers an der beantragten Verlängerung begründen. Dies zeigt, daß sich gerade in dem vorliegenden Palle die Präge, ob die Verlängerung dringend geboten erscheint, und die Interessenabwägung nicht voneinander trennen lassen. Es kann daher nicht gebilligt werden, daß das Beschwerdegericht von einer Abwägung der beiderseitigen Interessen Abstand genommen hat. Dieser Gegenüberstellung der persönlichen Belange würde besonders dann Bedeutung zukommen können, wenn es zutreffen sollte, daß, wie
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der Antragsteller vorgetragen hat, die Antragsgegnerin selbst an dem Ausgang dieses Verfahrens uninteressiert ist und die Kündigung nur auf Veranlassung der Umlegungs- und Siedlungsbehörden ausgesprochen hat, daß aber auf Seiten des Antragstellers gewichtige Interessen auf dem Spiele stehen. Bas Beschwerdegericht hat nach alledem den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte gewürdigt.
Zu beanstanden ist ferner, daß das Beschwerdegericht die Anwartschaft des Antragstellers auf Zuweisung des Facht-beaitzes zu Eigentum auf Grund des § 26 Abs 4 BoBG nur unter dem Gesichtspunkt betrachtet hat, ob sie die Verlängerung des Pachtverhältnisses dringend geboten erscheinen lasse, und angenommen hat, wenn man diesen Gesichtspunkt würdigen wolle, so müsse dies außerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 LPG geschehen. Baß durch § 26 Abs 4 BoRG nicht ein selbständiger Anspruch auf Pachtverlängerung begründet .werden sollte, kann füglich nicht bezweifelt werden. ’ Bagegen kann diesem Anspruch auf Zuweisung zu Eigentum im Rahmen der Interessenabwägung unter Umständen Bedeutung zukommen. Bas wird beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Bodenreformverfahren bereits schwebt, mit einer Enteignung des Pachtlandes zu rechnen ist und die Voraussetzungen für dessen Zuweisung an den Pächter gegeben erscheinen« In einem solchen Falle wird das hierauf beruhende Interesse des Pächters an einer Verlängerung des Pachtverhältnisses nicht außer Betracht bleiben können.
Liegt dagegen die etwaige Zuweisung noch in weiter Ferne, sind Beginn und Beendigung des Bodenreformverfahrens noch gar nicht abzusehen und ist damit auch die Frage offen, ob das Pachtland von der Landabgabe überhaupt berührt werden wird, so wird das Interesse des Pächters an der begehrten
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Verlängerung des Pachtverhältnisses unter dem Gesichtspunkt • les Anspruchs aus § 26 Abs 4 BoRG kaum Beachtung verdienen, sumal da dieses bis zur. Durchführung des Bodenreformverfahrens bereits aus anderen Gründen beendet sein kann. Die Frage, ob der Anspruch aus § 26 Abs 4 BoRG ein beachtliches Interesse des Pächters an der Verlängerung des Pachtvertrages zu begründen vermag, wird sich stets nur nach Bage des einzelnen Palles beantworten lassen. Der Auffassung des Beschwerdegerichts , diesem Anspruch komme im vorliegenden Palle schon deshalb keine Bedeutung .zu, weil das Pachtland nicht enteignet, sondern im Wege der freiwilligen Bandabgabe für die Zwecke der Bodenreform zur Verfügung gestellt worden sei, konnte nicht beigetreten werden. Das Oberlandesgericht hat übersehen, daß das bisherige Pachtland dem Antragsteller durch das Umlegungsverfahren verloren gegangen und die Aussonderung des ihm zu gewährenden Ersatzlandes bisher nicht vorgenommen worden ist. Es ist daher zur Zeit noch eine offene Präge, ob und auf welche Weise auch dieses Ersatzland von der Bodenreform betroffen werden wird. Erst wenn dessen Aussonderung, auf die der Antragsteller nunmehr wird drin-gen müssen, stattgefunden hat, wird sich nach dem oben Gesagten beurteilen lassen, ob der Anspruch aus § 26 Abs 4 BoRG bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist oder nicht. Dazu bedarf es aber weiterer tatsächlicher Feststellungen seitens des Tatrichters. Es braucht daher auf die Rügen, welche die Rechtsbeschwerde gegen die Ausführungen des Ober-landesgerichts zu dem Anspruch aus § 26 Abs 4 BoRG erhoben hat, nicht im einzelnen eingegangen zu werden.
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Da es nach alledem noch weiterer tatsächlicher Feststellungen in den angeführten Richtungen bedarf, war der an-gefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zorückzu-verweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Kechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war, weil sich der Ausgang des Verfahrens noch nicht übersehen läßt.
Dr. Tasche
 Dr. Hückinghaus
 Dr. Piepenbrock