Die Antragsgegnerin und ihr Sohn seien zur Bewirtschaftung des Hofes nicht in der Lage; sie hätten auch nicht die ernstliche Absicht, den Hof selbst zu bewirtschaften« Der Enkelsohn sei durch Einheirat versorgt Die Antragsgegnerin hat um Ablehnung der Pachtverlängerung gebeten« Sie macht geltend: Der Kotten in W biete der Antragstellerin eine ausreichende Existenzgrundlage, zu demal da sie noch die Hieteinnahmen aus einem ihr in Höhe von monatlich 324- BM habe« Ausserdem verfüge die Antragstellerin über wesentliches, totes und lebendes Inventar; allein die Schlachtschweine stellten einen Wert von rund 30 000 BK dar. Der Kotten in sei bis 1950 für monatlich 100 BK verpachtet gewesen, und die Pächterfamilie habe darauf ihre Existenz gefunden. Auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht das Pachtverhältnis um ein Jahr, bis zu dem 28. Der Antragstellerin werde durch einen Verlust der Pachtung die wirtschaftliche Bebensgrundlage nicht entzogen« Sie könne zwar bei Aufgabe der Pachtung ihren und komme daher für eine Übernahme des Hofes nicht in Be tracht. Sie würde deshalb den grössten Teil des lebenden und toben Inventars verkaufen müssen» wodurch ihr erhebliche Barmittel zufliessen würden« Der 17 1/2 Morgen grosse Kotten müsse auch trotz des angeblich vorhandenen schlechten Bodens als Existenzgrundlage für sie als alleinstehende Frau ausreichen, zu demal da ihr noch Mieteinnahmen in Höhe von 324 DM monatlich zur Verfügung ständen, so dass nach Abzug der Steuern und sonstigen Abgaben die Lebens-grundlage der Antragstellerin für die Zukunft gesichert sei« Auf Grund der persönlichen Anhörung der Antragsgegnerin vor dem Beschwerdegericht könnten gegen die Errist-lichkeit der Selbstbewirtschafungsabsicht durch sie begründete Bedenken nicht erhoben werden« Sie habe zwar seit der Verpachtung auf dem Hofe gelebt und dadurch noch die Verbindung mit der Landwirtschaft gehabt« Sie sei aber seit dem Jahre 1929 nicht mehr in der Landwirtschaft tätig gewesen. Mit Hilfe ihres Sohnes und Enkels würde sie wohl zur Weiterführung des Betriebes in der Lage sein, vor allem, wenn der Enkel mit auf dem Hofe lebte« Der Enkel habe jedoch nicht die Absicht, die Bewirtschafttung des seiner Ehefrau gehörigen Hofes in auf- Hinzu komme, dass das für eine Weiterführung der Wirtschaft erforderliche Inventar noch nicht vorhanden sei* Unter diesen Umstünden sei eine sofortige Übernahme des Hofes ‘durch die Antragsgegnerin im Interesse der Sicherung der Volksernährung nicht zu rechtfertigen« Es müsse damit gerechnet werden, dass der vorgesehene Wirtschaftsrwechsel zu dem mindesten vorübergehend zu einem Rückgang der Erzeugung führe. Das Interesse der Antragsgegnerin an der Übernahme des Hofes sei daher verständlich, aber gegenüber dem Allgemeininteresse an der Sicherung der Volksernährung doch nicht so dringend, dass darin ein wichtiger Grund für die sofortige Übernahme des Hofes erblickt werden könne • August 1941 verpflichtet, nach Ablauf der Pacht zeit den Hof zu räumen; in dem Vertrage heiße es ausdrücklich, dass eine Pachtverlängerung nicht in Präge komme. Mit Rücksicht auf den bevorstehenden Ablauf des Pachtvertrages sei auch der Erwerb des Kotten in W^m^ durch die Antragstell er in genehmigt worden. August 1941 unterzeichnet worden und damit die Schriftform für einen auf länge- • re Zeit als ein Jahr abzuschliesäenden Pachtvertrag (§ 381 Abs 2 in Verbindung mit § 366 BGB) gewahrt ist. Als entscheidend hat das Beschwerdegericht angesehen, dass der Antragstellerin seit 1941 bekannt gewesen sei, die Antragsgegnerin werde über den 28. der Antragsgegnerin bestätigende Feststellung des Beschwerdegerichts, dass der Erwerb des Kottens durch die Antragstell er in im Jahre 1950 mit Rücksicht auf den bevorstehenden Ablauf des Pachtvertrages behördlich genehmigt worden ist« Danach hatte die Antragstellerin sich bereits im Jahre 1950 auf den zu dem 28« Februar 1952 bevorstehenden Ablauf des Pachtvertrages eingestellt und hat sie damals einen Ausweichbetrieb mit 'der Begründung erworben und den Erwerb behördlich genehmigt erhalten, dass sie naoh Ablauf der Pachtung auf diesen Kotten als Ersatz angewiesen sei« Das Beschwerdegericht verweist die Antragsteilerin auf die Bewirtschaftung dieses Kottens als eine zwar gegenüber der bisherigen Pachtung erheblich verkleinerte, aber immerhin für sie als alleinstehende Person ausreichende Lebensgrundlage« Die Rechtsbeschwerde bekämpft das mit dem Hinweis, das Beschwerdegericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Kotten von Mietern bewohnt sei, die Mieterschutz genössen, so dass nicht einmal Wohnraum für die Antragstellerin, geschweige denn für das benötigte Gesinde (mindestens einen Knecht und ein Mädchen) vorhanden sei« Dieser Angriff reicht allein nicht aus, um der Würdigung des Beschwerdegerichts die Grundlage zu entziehen« Die Antragsgegnerin hatte vorgotragen, das Wohnhaus auf dem Kotten habe 15 Zimmer und es wohnten 4 Mietparteien darin, eine Vierzimmeruoftnung auf dem Hofe könne von der Antragstellerin sofort bezogen werden, bis 1950 sei der Kotten für eine monatliche Pacht von 100 DK verpachtet gewesen und der Pächter habe mit seiner Familie darauf seine Existenz gehabt (S 2 des Schriftsatzes vom 16« Ap-V bringen der Antragsgegnerin nur insoweit entgegengetreten, als sie behauptet hat, der Kotten könne niemals eine Pacht von monatlich 100 IM abwerfen« Für das Beschwerdegericht Der Angriff der Bechtsbeschwerde wäre daher nur dann rechtserheblich, wenn behauptet wäre, dass, auch wenn die Antrags teil er in* gleich nach Erwerb des Kottens im Jahre 1930 alle Maßnahmen zu dem Bezug des Kottens ergriffen haben würde, ihr ein Bezug zu dem 28. Wenn die Rechtsbeschwerde weiter rügt, auf dem Kotten fehlten Wirtschaftsgebäude vollkommen, der Kornboden diene als Abstellraum für die Mieter, da keine Keller vorhanden seien, vorhanden sei lediglich ein kleiner Stall, auf diese Gesichtspunkte gehe der Beschwerdebeschluss überhaupt nicht ein, so kann insoweit einmal auf das vorstehend bereits Gesagte verwiesen werden (Freimachung von Mietern zur rechten Zeit), zu dem anderen muss die Antragstellerin sich aber auch hier entgegenhalten lassen, dass sie in dieser Hinsicht nach Inhalt ihrer Schriftsätze und der Beschlüsse der Vorinstanzen in der Tatsacheninstanz nichts vorgebracht hat und daher für das Beschwerdegericht kein Anlad bestand, solche Fragen von Amts wegen aufzuwerfen und zu prüfen. Der Amtsbetrieb im Verfahren in Landwirtschaftssachen (§ 13 Abs 2 LVO) enthebt die Beteiligten, vor allem wenn sie, wie die Antragstellerin, rechtskundig vertreten sind, nicht der Pflicht, durch eingehende Tatsachendarstellung zur Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Unterlassen sie das, so kann vom Gericht aus dem Gesichtspunkt des Amtsbetriebs nicht erwartet werden, dass es allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgeht; eine Aufklä-rungs- und Ermitt lungspflicht kann dem Gericht nur auf erlegt werden, soweit der Vortrag der Beteiligten oder der Auf Verletzung der Aufklärungspflicht kann daher die HechtsbeschwerdefÜhrerin sich insoweit nicht mit Erfolg berufen* Das ist jedoch der Pall, soweit das Beschwerde-gericht die Antragstellerin darauf verweist, dass sie Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 324 DM habe, und nach Abzug der Steuern und sonstigen Abgaben ihre Lebensgrundlage für die Zukunft gesichert sei. Hier hat das Beschwerdegericht den Vortrag der Antragstellerin nicht berücksichtigt, dass das Miethaus in B^UP1 - in absehbarer Zeit keine Überschüsse .abwerfe (S 4 des Schriftsatzes vom 12. Wenn das Beschwerdegericht zur Präge der Verlängerung anführt, die Gewährung von Pacht schütz dürfe nicht dahin führen, der Verpächterin einen neuen Pachtvertrag aufzudrängen, so rügt die Rechtsbeschwerde eine solche Einstellung an si<sh mit Recht als rechtsirrig; denn wenn die Voraussetzungen für eine Pachtverlängerung vorliegeny kann durchaus eine Verlängerung auf mehrere Jahre und damit sogar über die von der Antragstellerin begehrte Bauer von drei Jahren hinaus in Präge kommen» Bass das Beschwerdegericht auf Grund seiner langjährigen Erfahrung auf dem Gebiete des Pachtschutzes sich dieser Rechtslage nicht b.e- . wusst gewesen sei, muss als ausgeschlossen angesehen und daher die von der Rechtsbeschwerde gerügte Begründung im angefochtenen Beschluss dahin verstanden werden, dass lediglich im vorliegenden Pall die an sich gerechtfertigte Pachtverlängerung nicht zu einer Verlängerung auf mehrere Jahre führen dürfe, und zwar'weil, wie den weiteren Gxfin-den des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen ist, die Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung der Lage de* Antragstellerin ein berechtigtes Interesse habe, zu dem 1« In seinem zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss vom 23- September 1952 (V BI»w 113/51) hat der erkennende Senat näher dargelegt, dass in einem Pachtschutzverfahren auf Änderung des Pachtzinses (§ 5 BPO) im Hechtsbeschwerdeverfahren trotz der Übergangsbestimmung im § 15 Abs 1 Buch a LPG nur nachzuprüfen ist, ob das Beschwerdegericht das zur Zeit des Erlasses des Beschwerdebeschlusses (19- Dezember 1951) geltende Pachtschutzrecht richtig angewandt hat* Dieselben Grundsätze müssen auch für ein Pachtschutzverfahren auf Verlängerung des Pachtvertrages gelten, wie sich aus den in der vorgenannten Entscheidung angestellten Erwägungen ohne weiteres ergibt.
Pür das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2348 Gesetz: LVR § 4 s LPG § 15 Abs 1 Buchst a. Rechtssatz: Für ein bei Inkrafttreten des Landpachtgesetzes. (1. Juli 1952) in der Rechtsbeschwerdeinstanz anhängiges Rächtschutzverfahren auf Verlängerung des Pachtvertrages gilt (ebenso wie für ein Verfahren auf Änderung des Pachtzinses; Besohl vom 25. 9. 1952, V BLw 113/51) nicht die Vorschrift des § 15 Abs 1 Buchst a LPG, dass die Vorausset-zungen für eine Vertragsverlängerung sich nicht mehr nach § 3 rpo, sondern nach § 8 LPG richten. • Aktenzeichens V BLw 13/52 AG. Bochum Besohl. V. 14. Oktober 1952 OLG-. Hamm V BIiW 13/52 Beschluss In der Landwirtschaftssache in der Witwe Varia geh« L( Antragstellerin, Beschwerde- und Re chtsbe schwer-defUhrerin, _ vertreten durch Rechtsanwalt*flHHP in Bi die Witwe Emma Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin, vertreten durch die Rechtsanwälte und in wegen Pachtverlängerung hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 14» Oktober i95£ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br» Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Printrop und Berger beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19* Bezember 1951 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen« Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I« Der am 9* Juli 1945 verstorbene Ehemann der Antragstellerin hat mit Wirlcung vom 1. März 1954 von der Antragsgegnerin den dieser gehörigen Hof in ge- pachtet, indem er zusammen mit der Antragstell er in in einen damals für den Landwirt als Pächter laufenden Pacht- vertrag eingetreten ist. Der Pachtvertrag lief bis zu dem I. März 1941. Er wurde durch einen neuen Vertrag vom II. August 1941 um 11 Jahre bis zu dem 28. Februar 1952 verlängert. Der Hof ist 104 Morgen großder Pachtzins beträgt 45 DM je Morgen. Die Antragstell er in ist nach dem Tode ihres Ehemannes als Pächterin in. den Pachtvertrag eingetreten. Sie ist 55 Jahre alt. Aus ihrer Ehe sind Kinder nicht hervorgegangen. Sie hält 5 Pferde, 7 Kühe, 7 Rinder und 60 Schweine. Im Jahre 1950 hat sie einen Kotten in in Größe von 17 1/2 Morgen mit zugehörigen Gebäuden erworben, den sie vom Pachthof aus mitbewirtschaftet. 79 Jahre alt. Sie wohnt auf Die Antragsgegnerin ist dem verpachteben Hof zusammen mit ihrem Sohn, der von Beruf Handelsvertreter ist, :F.n Räumen, die sie sich im Pachtvertrag Vorbehalten hat. Ihr Sohn hat einen 25jährigen Sohn, der als Landwirt ausgebildet ist und am 21. April 1950 die Eigentümerin eines in gelegenen etwa 110 Morgen grossen Hofes geheiratet hat. Zusammen mit seiner Ehefrau bewirtschaftet er von diesem Hofe etwa 45 Morgen Ackerland und Weide sowie 24 Morgen •Wald; der übrige Teil des Hofes ist noch verpachtet. Die Antragsteilerin begehrt in dem gegenwärtigen, Anfang April 1951 anhängig gemachten Verfahren eine Verlängerung des Pachtvertrages um vorerst 5 Jahre. Sie macht geltend, der von ihr erworbene Kotten reiche zu ihrer Exi stenz nicht aus. Die Antragsgegnerin und ihr Sohn seien zur Bewirtschaftung des Hofes nicht in der Lage; sie hätten auch nicht die ernstliche Absicht, den Hof selbst zu bewirtschaften« Der Enkelsohn sei durch Einheirat versorgt Die Antragsgegnerin hat um Ablehnung der Pachtverlängerung gebeten« Sie macht geltend: Der Kotten in W biete der Antragstellerin eine ausreichende Existenzgrundlage, zu demal da sie noch die Hieteinnahmen aus einem ihr in Höhe von monatlich 324- BM habe« Ausserdem verfüge die Antragstellerin über wesentliches, totes und lebendes Inventar; allein die Schlachtschweine stellten einen Wert von rund 30 000 BK dar. Der Kotten in sei bis 1950 für monatlich 100 BK verpachtet gewesen, und die Pächterfamilie habe darauf ihre Existenz gefunden. Ihr (der Antragsgegnerin) Sohn sei zwar Kaufmann, aber auf dem Hofe aufgewachsen und mit allen landwirtschaftlichen Arbeiten vertraut. Der Enkel habe sich seit Jahren auf die Übernahme des Hofes vorbereitet. Ein feil des erforderlichen Inventars stehe zur Verfügung. Das noch fehlende tote und lebende Inventar könne in Kürze beschafft werden« Das Amtsgericht hat den Pachtverlängerungsantrag abgelehnt. Auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht das Pachtverhältnis um ein Jahr, bis zu dem 28. Pebruar 1953, verlängert, den weitergehenden Pachtverlängerungsantrag aber zurückgewiesen« Hit der Hechtsbeschwerde verfolgt die Antragstell er in ihren Paoht-verlängerungsantrag aus den Vorinstanzen weiter. .Die Ari-tragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwer de*- Die Rechtsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben. 1. Das Beschwerdegericht führt aus: Der Antragstellerin werde durch einen Verlust der Pachtung die wirtschaftliche Bebensgrundlage nicht entzogen« Sie könne zwar bei Aufgabe der Pachtung ihren und komme daher für eine Übernahme des Hofes nicht in Be tracht. gehörigen von 8 Mieterfamilien bewohnten Hause in B II ~ 4 - jetzigen Viehbestand nicht aufrechterhalten« Auch das übrige zur Bewirtschaftung des Pachthofes erforderliche Inventar könne sie auf ihrem kleinen Kotten nicht verwerten. Sie würde deshalb den grössten Teil des lebenden und toben Inventars verkaufen müssen» wodurch ihr erhebliche Barmittel zufliessen würden« Der 17 1/2 Morgen grosse Kotten müsse auch trotz des angeblich vorhandenen schlechten Bodens als Existenzgrundlage für sie als alleinstehende Frau ausreichen, zu demal da ihr noch Mieteinnahmen in Höhe von 324 DM monatlich zur Verfügung ständen, so dass nach Abzug der Steuern und sonstigen Abgaben die Lebens-grundlage der Antragstellerin für die Zukunft gesichert sei« Auf Grund der persönlichen Anhörung der Antragsgegnerin vor dem Beschwerdegericht könnten gegen die Errist-lichkeit der Selbstbewirtschafungsabsicht durch sie begründete Bedenken nicht erhoben werden« Sie habe zwar seit der Verpachtung auf dem Hofe gelebt und dadurch noch die Verbindung mit der Landwirtschaft gehabt« Sie sei aber seit dem Jahre 1929 nicht mehr in der Landwirtschaft tätig gewesen. Gegen ihre Fähigkeit, den Hof selbständig zu leiten, beständen deshalb erhebliche Bedenken. Mit Hilfe ihres Sohnes und Enkels würde sie wohl zur Weiterführung des Betriebes in der Lage sein, vor allem, wenn der Enkel mit auf dem Hofe lebte« Der Enkel habe jedoch nicht die Absicht, die Bewirtschafttung des seiner Ehefrau gehörigen Hofes in auf- zugeben. Er sei mit der Führung dieses Betriebes hinreichend beschäfitgt. Der Hof in ~ und der Hof der Antragsgegnerin lägen etwa 20 km voneinander entfernt, so dass eine Mithilfe des Enkels auf dem * Hofe der Antragsgegnerin sich nur auf eine gelegentliche Unterstützung beschränken könne« Der Sohn der Antragsgegnerin sei, auch wenn er landwirtschaftliche Arbeiten verstehe, zur Leitung des Betriebes nicht in der Lage« .u :rl «*fe! f ! Hinzu komme, dass das für eine Weiterführung der Wirtschaft erforderliche Inventar noch nicht vorhanden sei* Unter diesen Umstünden sei eine sofortige Übernahme des Hofes ‘durch die Antragsgegnerin im Interesse der Sicherung der Volksernährung nicht zu rechtfertigen« Es müsse damit gerechnet werden, dass der vorgesehene Wirtschaftsrwechsel zu dem mindesten vorübergehend zu einem Rückgang der Erzeugung führe. Auch liege ein wichtiger Grund für die sofortige Übernahme in Selbstbewirtschaftung nicht vor» Bei Übernahme in Selbstbewirtschaftung könne die Antragsgegnerin aber Erträge erzielen, die die Pachteinnahmen überstiegen* Die Gebäude des Hofes befänden sich in einem schlechten Zustand. Eine Instandsetzung, die erhebliche Mittel erfordere, sei mit den Pachte innahmen allein nicht durch-zuführen. Das Interesse der Antragsgegnerin an der Übernahme des Hofes sei daher verständlich, aber gegenüber dem Allgemeininteresse an der Sicherung der Volksernährung doch nicht so dringend, dass darin ein wichtiger Grund für die sofortige Übernahme des Hofes erblickt werden könne • Bei dieser Sachlage könne der Antragstellerin der Pachtschutz nicht'versagt werden. Eine langfristige Verlängerung komme jedoch nicht in Präge. Pachtschutz dürfe nicht dahin führen, dass der Verpächterin ein neuer Pachtvertrag auf gedrängt werde. Der Ehemann der Antragstellerin habe sich* im Vertrag vom 11. August 1941 verpflichtet, nach Ablauf der Pacht zeit den Hof zu räumen; in dem Vertrage heiße es ausdrücklich, dass eine Pachtverlängerung nicht in Präge komme. Die Antragstell er in habe daher schon seit längerer Zeit sich auf die Beendigung des Pachtvertrages einstellen müssen. Mit Rücksicht auf den bevorstehenden Ablauf des Pachtvertrages sei auch der Erwerb des Kotten in W^m^ durch die Antragstell er in genehmigt worden. Aus diesen Gründen sei eine Verlängerung des Pachtvertrages um nur ein Jahr angemessen. - s - 2» Diese Erwägungen halten den Angriffen der Rechtsbe-schwerde im Ergebnis stand. Wenn die Rechtsbeschwerde zunächst rügt, das Beschwerdegericht habe als unstreitig hingestellt, dass unter dem 11. August 1941 ein neuer Pachtvertrag mit einer Pachtdauer bis zu dem 28. Februar 1932 abgeschlossen worden sei, es habe dabei nicht berücksichtigt, dass nach dem Vortrag . der Antrags teil erin im' Schriftsatz vom 17* Juli 1931 es sich bei dem Schriftstück vom 11. August 1941 nur um einen Entwurf gehandelt habe, der nicht unterschrieben worden sei, so kann diese Rüge nicht durchgreifen* Der Hinweis auf einen bereits im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsatz allein ist nicht geeignet, einen vom Besohwer-degericht als unstreitig seinen Feststellungen zugrunde gelegten Sachverhalt zu erschüttern, zu demal wenn, wie im gegenwärtigen Verfahren, bereits das Amtsgericht nach mündlicher Verhandlung einen von dem Inhalt des Schriftsatzes abweichenden unstreitigen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und im Beschwerde verfahren erkennbar dieser Sachverhalt nicht streitig gemacht worden ist. Im übrigen würde es auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Vertrag vom 11. August 1941 unterzeichnet worden und damit die Schriftform für einen auf länge- • re Zeit als ein Jahr abzuschliesäenden Pachtvertrag (§ 381 Abs 2 in Verbindung mit § 366 BGB) gewahrt ist. Denn der Inhalt der Vereinbarung vom 11. August 1941 würde auch ohne Unterzeichnung die Grundlage für die vertraglichen Beziehungen der Vertragsteile abgegeben haben, lediglich mit der Einschränkung, dass eine vertragliche Bindung nur auf unbestimmte Zeit bestanden hätte. Als entscheidend hat das Beschwerdegericht angesehen, dass der Antragstellerin seit 1941 bekannt gewesen sei, die Antragsgegnerin werde über den 28. Februar 1932 hinaus das Pachtverhältnis nicht verlängern. Dass sich die Antragstell erin dieser Tatsache bewusst gewesen ist, ergibt die weitere auf den Angaben des Landwirtschaftsrats V^banälungs- termin vor dem Beschwerdebericht beruhende, den Vortrag I f- »• \r ’ der Antragsgegnerin bestätigende Feststellung des Beschwerdegerichts, dass der Erwerb des Kottens durch die Antragstell er in im Jahre 1950 mit Rücksicht auf den bevorstehenden Ablauf des Pachtvertrages behördlich genehmigt worden ist« Danach hatte die Antragstellerin sich bereits im Jahre 1950 auf den zu dem 28« Februar 1952 bevorstehenden Ablauf des Pachtvertrages eingestellt und hat sie damals einen Ausweichbetrieb mit 'der Begründung erworben und den Erwerb behördlich genehmigt erhalten, dass sie naoh Ablauf der Pachtung auf diesen Kotten als Ersatz angewiesen sei« Das Beschwerdegericht verweist die Antragsteilerin auf die Bewirtschaftung dieses Kottens als eine zwar gegenüber der bisherigen Pachtung erheblich verkleinerte, aber immerhin für sie als alleinstehende Person ausreichende Lebensgrundlage« Die Rechtsbeschwerde bekämpft das mit dem Hinweis, das Beschwerdegericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Kotten von Mietern bewohnt sei, die Mieterschutz genössen, so dass nicht einmal Wohnraum für die Antragstellerin, geschweige denn für das benötigte Gesinde (mindestens einen Knecht und ein Mädchen) vorhanden sei« Dieser Angriff reicht allein nicht aus, um der Würdigung des Beschwerdegerichts die Grundlage zu entziehen« Die Antragsgegnerin hatte vorgotragen, das Wohnhaus auf dem Kotten habe 15 Zimmer und es wohnten 4 Mietparteien darin, eine Vierzimmeruoftnung auf dem Hofe könne von der Antragstellerin sofort bezogen werden, bis 1950 sei der Kotten für eine monatliche Pacht von 100 DK verpachtet gewesen und der Pächter habe mit seiner Familie darauf seine Existenz gehabt (S 2 des Schriftsatzes vom 16« Ap-V -7 N ril 1951)« In ihrer Gegenerklärung (S 5/4 des Schriftsatzes vom 12« Mai 1951) ist die Antragstellerin diesem Vor- bringen der Antragsgegnerin nur insoweit entgegengetreten, als sie behauptet hat, der Kotten könne niemals eine Pacht von monatlich 100 IM abwerfen« Für das Beschwerdegericht - a - lag unter diesen Umständen kein Anlass vor, von Amts wegen zu prüfen, ob die Antrags teil er in am 28« Februar 1953 den Kotten werde beziehen können. Dazu bestand umsoweniger Anlass, als die Antragstellerin bereits vom Jahre 1950 ab alles tun musste, um ihren Aufzug auf den Kotten zu dem 28. Februar 1953 für sich sicherzustellen. Der Angriff der Bechtsbeschwerde wäre daher nur dann rechtserheblich, wenn behauptet wäre, dass, auch wenn die Antrags teil er in* gleich nach Erwerb des Kottens im Jahre 1930 alle Maßnahmen zu dem Bezug des Kottens ergriffen haben würde, ihr ein Bezug zu dem 28. Februar 1952 nicht möglich geworden wäre» Allem Anschein nach kann die Antragstellerin das aber selbst in begründeter Weise nicht Vorbringen. Wenn die Rechtsbeschwerde weiter rügt, auf dem Kotten fehlten Wirtschaftsgebäude vollkommen, der Kornboden diene als Abstellraum für die Mieter, da keine Keller vorhanden seien, vorhanden sei lediglich ein kleiner Stall, auf diese Gesichtspunkte gehe der Beschwerdebeschluss überhaupt nicht ein, so kann insoweit einmal auf das vorstehend bereits Gesagte verwiesen werden (Freimachung von Mietern zur rechten Zeit), zu dem anderen muss die Antragstellerin sich aber auch hier entgegenhalten lassen, dass sie in dieser Hinsicht nach Inhalt ihrer Schriftsätze und der Beschlüsse der Vorinstanzen in der Tatsacheninstanz nichts vorgebracht hat und daher für das Beschwerdegericht kein Anlad bestand, solche Fragen von Amts wegen aufzuwerfen und zu prüfen. Der Amtsbetrieb im Verfahren in Landwirtschaftssachen (§ 13 Abs 2 LVO) enthebt die Beteiligten, vor allem wenn sie, wie die Antragstellerin, rechtskundig vertreten sind, nicht der Pflicht, durch eingehende Tatsachendarstellung zur Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Unterlassen sie das, so kann vom Gericht aus dem Gesichtspunkt des Amtsbetriebs nicht erwartet werden, dass es allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgeht; eine Aufklä-rungs- und Ermitt lungspflicht kann dem Gericht nur auf erlegt werden, soweit der Vortrag der Beteiligten oder der 9 • O' ,. f., ! Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung sich auf drängender Gestaltungsmögl ichkeiten dazu Anlass gibt. Auf Verletzung der Aufklärungspflicht kann daher die HechtsbeschwerdefÜhrerin sich insoweit nicht mit Erfolg berufen* Das ist jedoch der Pall, soweit das Beschwerde-gericht die Antragstellerin darauf verweist, dass sie Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 324 DM habe, und nach Abzug der Steuern und sonstigen Abgaben ihre Lebensgrundlage für die Zukunft gesichert sei. Hier hat das Beschwerdegericht den Vortrag der Antragstellerin nicht berücksichtigt, dass das Miethaus in B^UP1 - in absehbarer Zeit keine Überschüsse .abwerfe (S 4 des Schriftsatzes vom 12. Mai 1951; S 2 des Schriftsatzes vom 18. September 1951; Schriftsatz vom 11. Dezember 1951 nebst Anlage). Aber auch wenn dies der Pall ist, werden der Antragstellerin bei Aufgabe der Pachtung und Übernahme des Kottens in Selbstbewirtschaftung durch den Verkauf überschüssigen lebenden und toten Inventars erhebliche Barmittel zufliessen, die sie für den erforderlichen Ausbau des Kottens und auch des Miethauses in und auch als Zuschuß für ihren Le- bensunterhalt verwenden kann, so dass sie dann bei Selbstbewirtschaftung des Kottens eine für sie ausreichende Lebensgrundlage hat. Im Ergebnis vermögen daher die Angriffe der Hechtsbeschwerde nicht die Feststellung des Beschwerde-: gerichts in Frage zu stellen, dass die Antragstellerin bei Verlust der Pachtung eine ausreichende Lebensgrundlage behalte . Soweit die Hechtsbeschwerde die Feststellung des Beschwerdegerichts angreift, zwar nicht'sofort, aber zu dem 1. März 1953 lägen für die Antragsgegnerin die Voraussetzungen für eine Übernahme des Hofes in Selbstbewirtschaf- . tung vor, bewegt sie sich auf tatsächlichem Gebiet und ist ihr Vorbringen für das Hechtsbeschwerdeverfahren daher un-beachtlich. Dass das Beschwerdegericht bei seiner Feststellung wesentliche Gesichtspunkte nicht gewürdigt habe, macht JL_ w - 10 ~ die Rechtsbeschwerde nicht gel tend, sie erhebt nur den Vorwurf, dass die Würdigung des Beschwerdegerichts nicht zutreffend sei« Wenn das Beschwerdegericht zur Präge der Verlängerung anführt, die Gewährung von Pacht schütz dürfe nicht dahin führen, der Verpächterin einen neuen Pachtvertrag aufzudrängen, so rügt die Rechtsbeschwerde eine solche Einstellung an si<sh mit Recht als rechtsirrig; denn wenn die Voraussetzungen für eine Pachtverlängerung vorliegeny kann durchaus eine Verlängerung auf mehrere Jahre und damit sogar über die von der Antragstellerin begehrte Bauer von drei Jahren hinaus in Präge kommen» Bass das Beschwerdegericht auf Grund seiner langjährigen Erfahrung auf dem Gebiete des Pachtschutzes sich dieser Rechtslage nicht b.e- . wusst gewesen sei, muss als ausgeschlossen angesehen und daher die von der Rechtsbeschwerde gerügte Begründung im angefochtenen Beschluss dahin verstanden werden, dass lediglich im vorliegenden Pall die an sich gerechtfertigte Pachtverlängerung nicht zu einer Verlängerung auf mehrere Jahre führen dürfe, und zwar'weil, wie den weiteren Gxfin-den des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen ist, die Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung der Lage de* Antragstellerin ein berechtigtes Interesse habe, zu dem 1« März 1953 den Hof in Selbstbewirtschaftung zu nehmen, da mit Hilfe der Pachteinnahmen die erforderliche Instandsetzung der Gebäude nicht bewerkstelligt werden1 • •• : * u könne« Welcher Zeitraum als angemessen für die Verlängerung in Präge kam, unterlag dem Ermessen des Beschwerdegerichts; diese Ermessensentscheidung ist grundsätzlich einer Nach-prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (OGH vom 9« November 1949, RochtdLandw 1950, 66). Hiernach hält die vom Beschwerdegericht auf der Grundlage des § 5 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 RPO sowie Art VII Nr 21 Buchst c BrMilRegVO Nr 84 -vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts im Ergebnis den Angriffen der RechtsbeSchwer- in : - r . i 3: ü i \\ I .,5 •s^ * '' * . -I de stand. In seinem zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss vom 23- September 1952 (V BI»w 113/51) hat der erkennende Senat näher dargelegt, dass in einem Pachtschutzverfahren auf Änderung des Pachtzinses (§ 5 BPO) im Hechtsbeschwerdeverfahren trotz der Übergangsbestimmung im § 15 Abs 1 Buch a LPG nur nachzuprüfen ist, ob das Beschwerdegericht das zur Zeit des Erlasses des Beschwerdebeschlusses (19- Dezember 1951) geltende Pachtschutzrecht richtig angewandt hat* Dieselben Grundsätze müssen auch für ein Pachtschutzverfahren auf Verlängerung des Pachtvertrages gelten, wie sich aus den in der vorgenannten Entscheidung angestellten Erwägungen ohne weiteres ergibt. Das Beschwerdegericht hat, wie oben * :-äj dargelegt, das zur Zeit des Erlasses des Beschwerdebeschlusses' geltende Recht richtig angewandt* Im Übrigen würde aber auch eine Anwendung des § 8 LPG nicht zu einem der Antragstellern günstigeren Ergebnis führen. • - w 3* Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen, Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung' mit §§ 42, 43, 50 LVO. Ein Anlaß, der Antragstellerin auch die Erstattung ausserhalb des Recht3besch\verdeverfahreus entstandet ner Kosten aufzuerlegen (§ 51 LVO), bestand nicht. * Dr. Pritsch Dr. HÜckinghaus Dr. Tascijs