Der Erblasser war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes von etwa 37 ha Größe, der zunächst im Grundbuch von Band 9 Blatt 9 als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen war und im Jahre 1981 auf das Grundbuch von Blatt ®91 umgeschrieben worden ist. Die Beteiligte zu 1 hat als Pflichtteilsberechtigte beantragt, festzustellen, daß es sich bei dem im Grundbuch von SpHlMIHH Band 9 Blatt 9 verzeichne ten Besitz im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung gehandelt habe. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Nach § 1 Abs.3 Satz 1 HöfeO entfalle die Hofeigenschaft unabhängig von der Löschung des HofVermerks nur dann, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung vorhanden sei. Zwar könne die Verpachtung der Besitzung an mehrere Pächter zur Auflösung der Betriebseinheit führen, wenn die Wiedervereinigung der Hofstelle mit dem gesamten oder nahezu dem gesamten Land in absehbarer Zeit nicht mehr erwartet werden könne. Auch wenn gemäß der nachträglichen Behauptung der Beteiligten zu 1 das Pachtverhältnis für 12 ha auf 25 weitere Jahre verlängert worden sein sollte, hätten sich in der Hand der Beteiligten zu 2 mit dem Erbfall immerhin noch 25 ha vereinigt, so daß eine wirtschaftliche Einheit vorhanden gewesen sei. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebe- Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Nach dieser Entscheidung setze der Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung mehr als den Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke voraus; er erfordere eine wirtschaftliche Einheit, zu der außerdem in der Regel eine Hofstelle kommen müsse. Zwar berühre nach dieser Entscheidung eine geschlossene Verpachtung eines Hofes die Hofeigenschaft nicht, wohl aber könne nach ihr die Verpachtung der Besitzung an mehrere Pächter zur Auflösung der Betriebseinheit führen, wenn die Wiedervereinigung der Hofstelle mit dem gesamten oder nahezu gesamten Land in absehbarer Zeit nicht mehr erwartet werden könne. Auch der Bundesgerichtshof hat in der Vergleichsentscheidung ausgeführt, daß die Verpachtung einer landwirtschaftlichen Besitzung an mehrere Pächter nur dann zur Auflösung der Betriebseinheit führe, wenn die Wiedervereinigung der Hofstelle mit dem gesamten oder nahezu gesamten Land in absehbarer Zeit nicht mehr erwartet werden könne. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht angenommen, daß hier eine Wiedervereinigung der Hofstelle mit dem gesamten oder nahezu gesamten Land in absehbarer Zeit noch erwartet werden konnte, wäre dies eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels. des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG die Vergleichsentscheidung von einem anderen als dem Beschwerdegericht stammen muß; eine Abweichung von der Rechtsprechung des eigenen Gerichts führt nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Nach dieser Entscheidung falle die Hofeigenschaft einer Besitzung nachträglich weg, wenn die Gebäude der Hofstelle völlig verfallen seien und der Eigentümer die zu ihrer Wiederherstellung erforderlichen Mittel nicht besitze und sich auch nicht im Kreditwege beschaffen könne und wenn weder er selber noch seine Familie in der Lage und willens sei, durch Eigenbewirtschaftung der zu dem größten Teil verpachteten Besitzung das Letztmögliche aus ihr herauszuholen. Auch zu dieser Entscheidung stehe es im Widerspruch, daß sich das Beschwerdegericht “offenbar" weigere, auf die subjektive Seite beim Eigentümer einzugehen, der durch die Verpachtung der Ländereien und die Aufgabe des Inventars den Hof aufgebe. Das Beschwerdegericht ist auch, wie unter 2 dargelegt, nicht von der Rechtsansicht ausgegangen, daß es für die Aufrechterhaltung einer landwirtschaftlichen Besitzung als wirtschaftlicher Einheit nicht auf den Willen des Eigentümers ankomme. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde unzulässig und dem Senat damit eine sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses verwehrt.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 12/83 BESCHLUSS in der Landwirtschafts sache betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft Beteiligte: 1. Inge geh. W( Antragstellerin und Beschwerde führerin auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. 2. Christa J| geb. Antragsgegnerin und Beschwerde-gegnerin auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde, - vertreten durch Rechtsanwalt Straße /V Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 19. Januar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Februar 1983 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 43 800 DM festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist die einzige Tochter des am V. ■■ 1981 verstorbenen Landwirts Friedrich Wilhelm wHB (Erblasser). Die Antragsgegnerin ist die Tochter der Antragstellerin und die Enkelin des Erblassers. Der Erblasser war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes von etwa 37 ha Größe, der zunächst im Grundbuch von Band 9 Blatt 9 als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen war und im Jahre 1981 auf das Grundbuch von Blatt ®91 umgeschrieben worden ist. Am 9* WA 1981 erteilte das Landwirtschafts-gericht der Beteiligten zu 2 hinsichtlich des landwirtschaftlichen Grundbesitzes des Erblassers ein Hoffolgezeugnis und hinsichtlich seines hoffreien Vermögens einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Die Beteiligte zu 1 hat als Pflichtteilsberechtigte beantragt, festzustellen, daß es sich bei dem im Grundbuch von SpHlMIHH Band 9 Blatt 9 verzeichne ten Besitz im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung gehandelt habe. Das Landwirtschaftsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Feststellungsantrag weiter. Die Beteiligte zu 2 beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. II. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 HöfeO entfalle die Hofeigenschaft unabhängig von der Löschung des HofVermerks nur dann, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung vorhanden sei. Der Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung setze dabei mehr als den Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke voraus. Er erfordere eine wirtschaftliche Einheit, zu der außerdem in der Regel eine Hofstelle kommen müsse. Im Zeitpunkt des Erbfalles sei die T Hofeigenschaft nicht weggefallen gewesen. Zwar könne die Verpachtung der Besitzung an mehrere Pächter zur Auflösung der Betriebseinheit führen, wenn die Wiedervereinigung der Hofstelle mit dem gesamten oder nahezu dem gesamten Land in absehbarer Zeit nicht mehr erwartet werden könne. Dieser Fall sei hier aber nicht gegeben gewesen. Bis 1962 sei der Hof insgesamt bewirtschaftet worden. Danach seien die Ländereien zwar an verschiedene Pächter verpachtet worden, doch seien die Pachtverträge aufeinander abgestimmt gewesen und hätten am 31. März 1983 geendet. Im Zeitpunkt des Erbfalles habe es nur noch zwei Jahre gedauert, bis der gesamte Besitz wieder in einer Hand vereinigt würde. Auch wenn gemäß der nachträglichen Behauptung der Beteiligten zu 1 das Pachtverhältnis für 12 ha auf 25 weitere Jahre verlängert worden sein sollte, hätten sich in der Hand der Beteiligten zu 2 mit dem Erbfall immerhin noch 25 ha vereinigt, so daß eine wirtschaftliche Einheit vorhanden gewesen sei. Die Hofstelle sei an die Beteiligte zu 2 als die vom Erblasser bestimmte Hoferbin verpachtet gewesen; dies deute darauf hin, daß der Erblasser den Betrieb habe erhalten sehen wollen. Auch aus dem Testament des Erblassers vom#. MB 1976 sei nichts dafür zu entnehmen, daß der Besitz keine Hofeigenschaft mehr haben sollte. III. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebe- gründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. 3GHZ 15, 5, 9 f sowie den zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1983, V BLw 18/83). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht: 1. Die Rechtsbeschwerde meint, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 13. Mai 1982, V BLw 20/81, NJW 1982, 2665 = Agrarrecht 1982, 245 ab. Nach dieser Entscheidung setze der Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung mehr als den Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke voraus; er erfordere eine wirtschaftliche Einheit, zu der außerdem in der Regel eine Hofstelle kommen müsse. Zwar berühre nach dieser Entscheidung eine geschlossene Verpachtung eines Hofes die Hofeigenschaft nicht, wohl aber könne nach ihr die Verpachtung der Besitzung an mehrere Pächter zur Auflösung der Betriebseinheit führen, wenn die Wiedervereinigung der Hofstelle mit dem gesamten oder nahezu gesamten Land in absehbarer Zeit nicht mehr erwartet werden könne. Im Gegensatz dazu habe das Beschwerde- T- - gericht den Fortfall der Hofeigenschaft nach der parzellenweisen Verpachtung mit der Begründung verneint, die Pachtverträge an die einzelnen Pächter seien aufeinander abgestimmt gewesen und hätten alle zu dem 31. März 1983 enden sollen Es habe angenommen, bei dieser Sachlage mache es keinen Unter schied, ob der Betrieb insgesamt oder einzelne Grundstücke verpachtet seien. Dies werde von der angeführten Vergleichsentscheidung des Bundesgerichtshofes nicht gedeckt. Damit ist eine Abweichung nicht dargetan. Auch der Bundesgerichtshof hat in der Vergleichsentscheidung ausgeführt, daß die Verpachtung einer landwirtschaftlichen Besitzung an mehrere Pächter nur dann zur Auflösung der Betriebseinheit führe, wenn die Wiedervereinigung der Hofstelle mit dem gesamten oder nahezu gesamten Land in absehbarer Zeit nicht mehr erwartet werden könne. Von diesem Rechtssatz ist auch das Beschwerdegericht ausgegangen; es hat die Vergleichsentscheidung sogar ausdrücklich zitiert. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht angenommen, daß hier eine Wiedervereinigung der Hofstelle mit dem gesamten oder nahezu gesamten Land in absehbarer Zeit noch erwartet werden konnte, wäre dies eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels. Auf sie könnte der Senat nur eingehen, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil das Beschwerdegericht, wie dargelegt, von keinem anderen rechtlichen Obersatz wie die Vergleichsentscheidung ausgegangen ist. 2. Die Rechtsbeschwerde meint weiterhin, die ange-fochtene Entscheidung weiche von dem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 1958 (SchlHAnz I960, 110) ab. Sie übersieht dabei, daß im Rahmen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG die Vergleichsentscheidung von einem anderen als dem Beschwerdegericht stammen muß; eine Abweichung von der Rechtsprechung des eigenen Gerichts führt nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. 3. Als weitere Vergleichsentscheidung führt die Rechtsbeschwerde den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Oktober 1957 (RdL 1957, 323) an. Nach dieser Entscheidung falle die Hofeigenschaft einer Besitzung nachträglich weg, wenn die Gebäude der Hofstelle völlig verfallen seien und der Eigentümer die zu ihrer Wiederherstellung erforderlichen Mittel nicht besitze und sich auch nicht im Kreditwege beschaffen könne und wenn weder er selber noch seine Familie in der Lage und willens sei, durch Eigenbewirtschaftung der zu dem größten Teil verpachteten Besitzung das Letztmögliche aus ihr herauszuholen. Auch zu dieser Entscheidung stehe es im Widerspruch, daß sich das Beschwerdegericht “offenbar" weigere, auf die subjektive Seite beim Eigentümer einzugehen, der durch die Verpachtung der Ländereien und die Aufgabe des Inventars den Hof aufgebe. Auch damit ist eine Abweichung nicht dargetan. Die in der Vergleichsentscheidung hervorgehobenen besonderen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Beschwerdegericht ist auch, wie unter 2 dargelegt, nicht von der Rechtsansicht ausgegangen, daß es für die Aufrechterhaltung einer landwirtschaftlichen Besitzung als wirtschaftlicher Einheit nicht auf den Willen des Eigentümers ankomme. ‘ T 4. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde unzulässig und dem Senat damit eine sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses verwehrt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Dr. Thumm Hagen Linden