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BGH · V BLw 12/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 12/79

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Die Beteiligte zu 1 ist der Ansicht, sie sei Hoferbin geworden. Im Beschwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung weitergehender Anträge der Beteiligten zu 1 bis 4 festgestellt, daß der Hof des Erblassers Wilhelm NflHHi bei dessen Tod verwaist war und Erben hinsichtlich des Hofes die Beteiligten zu 1 bis 3 zu Je 1/3 in ungeteilter Erbengemeinschaft geworden sind. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie weiterhin die Feststellung begehrt, der Erblasser sei von ihr allein hinsichtlich des Hofes beerbt worden. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht sei in dem angefochtenen Beschluß von folgenden Entscheidungen abgewichen; Das Beschwerdegericht hat in dem angefochtenen Beschluß die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 im Sinne von § 6 Abs.6 a.F. HöfeO verneint. Das Beschwerdegericht hat auf dieser Grundlage die Fähigkeit der Beteiligten zu 1 verneint, den hier in Rede stehenden Hof in Eigenbewirtschaftung zu führen. a) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm betrifft die Frage der Wirtschaftsfähigkeit der überlebenden Ehefrau eines Bauern, die von Jugend auf in allen vorkommenden landwirtschaftlichen Arbeiten unterwiesen war und sie auch mit ihren Eltern und später zusammen mit ihrem Ehemann ausgeführt hatte. In einem solchen Fall hat das Gericht einen "milderen Maßstab" für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit für gerechtfertigt gehalten und diese auch dann bejaht, wenn die Witwe den Hof nur mit Hilfe einer bezahlten Hilfskraft bewirtschaften kann. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Wirtschaftsfähigkeit einer mit allen landwirtschaftlichen Arbeiten vertrauten Witwe eines Bauern, sondern nur um die Wirtschaftsfähigkeit einer nie in der Landwirtschaft tätig gewesenen Frau. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm besagt daher für die zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde erforderliche Abweichung in einer für beide Verfahren maßgebenden Rechtsfrage nichts. Dort ist zwar ausgeführt, bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit einer Frau sei zu berücksichtigen, daß sie ihre körperliche Mitarbeit im Hauswesen, im Garten und Stall leiste. Das ergibt aber keinen Rechtssatz, daß die Wirtschaftsfähigkeit einer nie in der Landwirtschaft tätig gewesenen und auch nicht hinreichend ausgebildeten Frau zu bejahen sei, wenn ihr Ehemann die erforderlichen Kenntnisse aufweise.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
RechtsbeschwerdeBeteiligteWirtschaftsfähigkeitHofbeteiligtBeschlußErblasserEhemann

Volltext der Entscheidung

Sf
BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 12/79	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung eines Hoferben
 Beteiligte:
1. Frau Erika CI
geb.
itraße
 Antragstellerin und Beschwerdeführerin - auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde
- vertreten durch die Rechtsanwälte
2. Frau Elisabeth VI
und
 geb.
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
 und
3. Frau Margarete
- vertreten durch dig__Rechtsanwälte Partner,
MB geb.
Antragst ellerin,
4. Landwirt Vilhelm SflBfc QHHVNr.9,
Antragsteller,
- 2

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 13. Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Februar 1979 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 333 333 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 11. Februar 1975 verstorbene Landwirt Wilhelm	(Erblasser)	war	Eigentümer	des	im
 Grundbuch von BflMfc Band 0 Blatt	eingetragenen
 Hofes zur Größe von 30.57.94 ha. Er war verheiratet mit Elisabeth geb. SflU» die am 4. Juli 1976 verstorben ist. Kinder waren aus der Ehe nicht hervorgegangen.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Kinder aus der Ehe der 1968 verstorbenen Schwester Elisabeth des Erblassers mit dem im Jahre 1944 gefallenen Bäckermeister P0, Der Beteiligte zu 4 ist ein Bruder der Ehefrau des Erblassers.
Die Beteiligte zu 1 ist der Ansicht, sie sei Hoferbin geworden. Die Beteiligte zu 2 hält sich für die Hoferbin, hilfsweise vertritt sie den Standpunkt, die Beteiligten zu 1 bis 3 seien zu gleichen Teilen Hoferben. Der Beteiligte zu 4 meint, die Witwe des Erblassers sei die Hoferbin.
Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, der Erblasser sei insgesamt von seiner Ehefrau beerbt worden. Im Beschwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung weitergehender Anträge der Beteiligten zu 1 bis 4 festgestellt, daß der Hof des Erblassers Wilhelm NflHHi bei dessen Tod verwaist war und Erben hinsichtlich des Hofes die Beteiligten zu 1 bis 3 zu Je 1/3 in ungeteilter Erbengemeinschaft geworden sind.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie weiterhin die Feststellung begehrt, der Erblasser sei von ihr allein hinsichtlich des Hofes beerbt worden.
Die Beteiligte zu 2 beantragt Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht sei in dem angefochtenen Beschluß von folgenden Entscheidungen abgewichen;
1.	BGH Beschluß vom 29. April 1952 - V BLw 112/51, RdL 1952, 270;
2.	OLG Hamm Beschluß vom 22. Juni 1955, JMinBl NW 1955, 233.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht der angefochtene Beschluß nicht in einer Rechtsfrage von den oben angeführten Entscheidungen ab.
Das Beschwerdegericht hat in dem angefochtenen Beschluß die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 im Sinne von § 6 Abs. 6 a.F. HöfeO verneint. Es hat dazu festgestellt, daß die Beteiligte zu 1 in der Landwirtschaft nie tätig war und daß sich ihr Unterricht in der landwirtschaftlichen Berufsschule (Abteilung landwirtschaftliche Hauswirtschaft) und der Landwirtschaftsschule (Abteilung Hauswirtschaft) neben den Fächern der Allgemeinbildung auf Fragen der Ernährung, der Nadelarbeit, der Gartenarbeit und der Tierhaltung beschränkt habe.
Das Beschwerdegericht hat auf dieser Grundlage die Fähigkeit der Beteiligten zu 1 verneint, den hier in Rede stehenden Hof in Eigenbewirtschaftung zu führen. Es hat dabei als unerheblich angesehen, ob und in welchem Umfang der Ehemann der Beteiligten zu 1 - der als Ingenieur für Wasserwirtschaft und Kulturtechnik tätig ist - über landwirtschaftliche Kenntnisse verfüge.
Die Wirtschaftsfähigkeit könne nämlich nicht schon dann bejaht werden, wenn der Ehemann als Stellvertreter der Hofeigentümerin über alle erforderlichen Fähigkeiten verfüge, die Eigentümerin selbst aber nicht imstande sei, die Tätigkeit des Ehemannes zu überwachen und zu
s/S
 
kontrollieren. Die Unterstützung, die ein Hofeigen-tümer von Familienangehörigen erfahren dürfe, habe sich auf Hilfsarbeiten und -funktionen zu beschränken, sie dürfe nicht die Leitung und Führung des Betriebes selbst betreffen.
In den von der Rechtsbeschwerde angeführten Vergleichsentscheidungen ist kein davon abweichender Rechtssatz enthalten:
a) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm betrifft die Frage der Wirtschaftsfähigkeit der überlebenden Ehefrau eines Bauern, die von Jugend auf in allen vorkommenden landwirtschaftlichen Arbeiten unterwiesen war und sie auch mit ihren Eltern und später zusammen mit ihrem Ehemann ausgeführt hatte. In einem solchen Fall hat das Gericht einen "milderen Maßstab" für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit für gerechtfertigt gehalten und diese auch dann bejaht, wenn die Witwe den Hof nur mit Hilfe einer bezahlten Hilfskraft bewirtschaften kann.
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Wirtschaftsfähigkeit einer mit allen landwirtschaftlichen Arbeiten vertrauten Witwe eines Bauern, sondern nur um die Wirtschaftsfähigkeit einer nie in der Landwirtschaft tätig gewesenen Frau. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm besagt daher für die zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde erforderliche Abweichung in einer für beide Verfahren maßgebenden Rechtsfrage nichts.
 
b) Die Entscheidung des Senats vom 29. April 1952 ist ebenfalls keine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Vergleichsentscheidung. Dort ist zwar ausgeführt, bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit einer Frau sei zu berücksichtigen, daß sie ihre körperliche Mitarbeit im Hauswesen, im Garten und Stall leiste. Sie könne dabei für die Außenarbeit durch einen tüchtigen Ehemann oder auch durch eine bezahlte Kraft, sofern der Hof eine solche trage, unterstützt und ergänzt werden.
Das ergibt aber keinen Rechtssatz, daß die Wirtschaftsfähigkeit einer nie in der Landwirtschaft tätig gewesenen und auch nicht hinreichend ausgebildeten Frau zu bejahen sei, wenn ihr Ehemann die erforderlichen Kenntnisse aufweise. Der Entscheidung vom 29. April 1952 ist endlich auch nicht zu entnehmen, daß die Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit eine Prüfung durch die landwirtschaftlichen Beisitzer in der mündlichen Verhandlung voraussetzt.
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III.
Es fehlt damit an der Darlegung einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Vergleichsentscheidung. Die Rechtsbeschwerde mußte daher ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Hill	Hagen	Linden