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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1« Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen -des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8« April 1976 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1), der dem Beteiligten zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen« Der Beteiligte zu 1), der im Jahre 1963 mit seiner Familie auf den Hof gezogen ist und zwei Jahre später den Hof gepachtet hat, begehrt die Feststellung, daß er Hoferbe Das Oberlandesgericht Oldenburg - Senat für Landwirtschaftssachen - hat diesen Beschluß geändert, den Antrag abgewiesen und festgestellt, daß der Beteiligte zu 2) auf Grund gesetzlicher Hoffolge Hoferbe geworden ist. Die Rechtsbeschwerde wäre, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs. 1 LwVG), nur zulässig, wenn es sich entweder - was ersichtlich nicht der Fall ist - um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluß weiche von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 12, 287 ff und BGHZ 23, 249 ff ab. Eine Abweichung von BGHZ 12, 287 ff sucht die Rechtsbeschwerde durch Ausführungen darüber darzutun, daß der Antragsteller sein und seiner Familie Leben sowie die Erziehung seiner Kinder auf die Übernahme des Hofes eingestellt habe. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Erweist sich die Rechtsbeschwerde hiernach mangels einer Abweichung als nicht statthaft, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 313 BGB § 24 LwVG
HofbeteiligtAbweichungOberlandesgerichtLwVGBeschlußRechtsbeschwerdeBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

V BLw
BUNDESGERICHTSHOF
nnt BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 Beteiligte:
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 11. November 1976 durch die Vorsitzenden Richter Hill und Dr. Grell, den Richter Prof« Dr« Hagen sowie die ehrenamtlichen Richter Hunze und Thye
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1« Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen -des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8« April 1976 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1), der dem Beteiligten zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen«
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7 700 DM festgesetzt.
Gründe
 Der Beteiligte zu 1) ist das Zweitälteste, der Beteiligte zu 2) das jüngste von neun Kindern, die der Erblasser Heinrich R^HD bei seinem Tode am 8« März 1975 hinterließ, ohne eine letztwillige Verfügung getroffen zu haben« Zum Nachlaß gehörte der im Grundbuch von R^p Band 9 Blatt 222 verseichnete Hof Vor dem Bruch 13, dessen Größe 12,7187 ha und dessen Einheitswert 16 400 DM betrugen«
Der Beteiligte zu 1), der im Jahre 1963 mit seiner Familie auf den Hof gezogen ist und zwei Jahre später den Hof gepachtet hat, begehrt die Feststellung, daß er Hoferbe
 
geworden ist. Er beruft sich darauf, daß der Erblasser ihn wirksam, wenn auch formlos, zur Hof folge berufen habe. Der Beteiligte zu 2) macht demgegenüber geltend, daß er kraft Gesetzes Hoferbe geworden sei.
Das Amtsgericht Osnabrück als Landwirtschaftsgericht hat nach Beweisaufnahme dem Feststellungsbegehren des Beteiligten zu 1) entsprochen. Das Oberlandesgericht Oldenburg - Senat für Landwirtschaftssachen - hat diesen Beschluß geändert, den Antrag abgewiesen und festgestellt, daß der Beteiligte zu 2) auf Grund gesetzlicher Hoffolge Hoferbe geworden ist. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1) sein Feststellungsbegehren weiter. Der Beteiligte zu 2) hält die Rechtsbeschwerde für unzulässig und beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
1.	Die Rechtsbeschwerde wäre, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs. 1 LwVG), nur zulässig, wenn es sich entweder - was ersichtlich nicht der Fall ist - um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
2.	Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluß damit begründet, daß die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung ein Übergabevertrag, ein Vorvertrag zu einem Übergabevertrag oder ein Erbvertrag ausnahmsweise auch ohne Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form
 
(§§ 313, 2276 BGB) nach Treu und Glauben wirksam sei, hier nicht vorlägen* Dabei hat es hervorgehoben, daB der - hauptberuflich nach wie vor als Maurerpolier tätige - Beteiligte zu 1) nicht seine gesamte Lebenshaltung auf die Bewirtschaftung und spätere Übernahme des Hofes eingestellt habe.
3.	Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluß weiche von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 12, 287 ff und BGHZ 23, 249 ff ab. Dies trifft indessen nicht zu.
Eine Abweichung von BGHZ 12, 287 ff sucht die Rechtsbeschwerde durch Ausführungen darüber darzutun, daß der Antragsteller sein und seiner Familie Leben sowie die Erziehung seiner Kinder auf die Übernahme des Hofes eingestellt habe. Eine Abweichung von BGHZ 23, 249 ff erblickt sie darin, daß nach dieser Entscheidung ein Verhalten des HofeigentUmers, welches zu einer Bindung führen solle, durch ein entsprechendes Verhalten von längerer Dauer bestätigt werden müsse, es sei denn, daß der Abkömmling auf Grund der Zusage ein erhebliches Opfer gebracht habe. Im Gegensatz hierzu führe der angefochtene Beschluß aus, daß auch bei Anerkennung eines Erbvertrages diesem die Rechtswirksamkeit versagt werden müsse, weil der Antragsteller keine besonderen Opfer gebracht habe. Hierauf komme es, so meint die Rechtsbeschwerde sinngemäß, indessen nicht an, da eine Tätigkeit von 13 Jahren als eine Tätigkeit von längerer Dauer angesehen werden müsse.
Mit diesen Ausführungen ist eine Abweichung nicht dargetan.
Sie ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung
 
eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungs rechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage unterschiedlich beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (BGHZ 15, 5, 9 f). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Deshalb vermag ein Rechtsbeschwerdeführer die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels auch nicht damit darzutun, daß er lediglich geltend macht, das Beschwerdegericht habe in den Vergleichsentscheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) angewendet .
III.
Erweist sich die Rechtsbeschwerde hiernach mangels einer Abweichung als nicht statthaft, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
fa
 
IV.
Die Kostenentscheidung benäht auf § 44 LwVG, die Wert festSetzung für die Rechtsbeschwerde auf § 20 HöfeVfO.
Hill	Vorsitzender	Richter	Hagen
 Dr. Grell gehört dem Senat nicht mehr an.
Hill