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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 27. September 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Weber sowie der Bundesrichter Hill und Dr. Grell nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 21. Juni 1972 ging beim Bundesgerichtshof ein von Rechtsanwalt EflBB Unterzeichneter, mit dem Datum des 31. Die Fotokopie lag jedoch nicht bei, Rechtsanwalt hat sie mit Schriftsatz vom 14. Juni 1972 die Akten beim Oberlandesgericht Stuttgart angefordert. Die Akten wurden mit Begleitschreiben vom 19- Juni 1972 abgesandt und gingen am 24. Juni 1972 beim Bundesgerichtshof ein. In Rechtsprechung und Schrifttum ist aber anerkannt, daß aus der Beschwerdeschrift u.a. ersichtlich sein muß, für wen das Rechtsmittel eingelegt ist (vgl!. Zwar ist nicht erforderlich, daß i die Person des Rechtsmittelführers wirksam nur ausdrücklich und nur in der Beschwerdeschrift selbst angegeben werden kann; sie darf insoweit ausgelegt werden. Als Rechtsanwalt Bnßlin die Fotokopie des angefochtenen Beschlusses zu den Akten reichte, war die Rechtsbeschwerdefrist bereits verstrichen. Die Akten des Oberlandesgerichts gingen noch später und damit ebenfalls erst nach Ablauf dieser Frist beim Bundesgerichtshof ein.

Zitierte Normen: § 44 LwVG
RechtsanwaltKäuferAkteRechtsbeschwerdeführerLwVGBeschwerdeschriftBundesgerichtshofBeschlußFotokopie

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
blw 12/72	BESCHLUSS
in der LandwirtSchaftsSache
 betreffend Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages
 Beteiligte:
1. Klara H HHH	W(
itraße f,
2. Hermann R HaflBstraße
, Versicherungskaufmann, H
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt	in	S1
3. Regierungspräsidium Nordwürttemberg in S
Rechtsbeschwerdegegner
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 27. September 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Weber sowie der Bundesrichter Hill und Dr. Grell nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 21. März 1972 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 14 000 DM festgesetzt.
Gründe
 Am 5. Juni 1972 ging beim Bundesgerichtshof ein von Rechtsanwalt EflBB Unterzeichneter, mit dem Datum des 31. Mai 1972 versehener Schriftsatz ein, der folgenden Inhalt hat:
”In der Landwirtschaftssache betreffend Genehmigung des Kaufvertrags vom22^3^1971, abgeschlossen_zwi-schen Frau* Klara H	geh. WflBB» S(HH*
^ 5tr. # als Verkäuferin und Hermann R	9	Versicherungskaufmann,	BH	^BBHB’
HafHstr. BK lege ich gegen, den Beschluß des Ober-landesgerichts Stuttgart vom 21.3.1972, zugestellt am 8.5.1972
Re chtsbe schwer, de
 ein.
Fotokopie des Beschlusses vom 21.3.1972 ist beige fügt.”
 
tS
Die Fotokopie lag jedoch nicht bei, Rechtsanwalt hat sie mit Schriftsatz vom 14. Juni 1966 (eingegangen . beim BGH am 16. Juni 1972) 11 in Sachen geb.	nachgereicht.	Die	Geschäftsstelle	des	V.
Zivilsenats hatte bereits unter dem 6. Juni 1972 die Akten beim Oberlandesgericht Stuttgart angefordert. Die Akten wurden mit Begleitschreiben vom 19- Juni 1972 abgesandt und gingen am 24. Juni 1972 beim Bundesgerichtshof ein. Aus diesen Akten geht hervor, daß Rechtsanwalt E| in den Vorinstanzen den Käufer	vertreten	hat.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht ordnungsmäßig einger- ■„ legt und deshalb unzulässig. Nach § 26 LwVG wird die Rechfts-
beschwerde durch Einreichen der Beschwerdeschrift beim > j-,
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Bundesgerichtshof eingelegt. Über den Inhalt dieser £Christ enthält das Gesetz keine Bestimmungen. In Rechtsprechung und Schrifttum ist aber anerkannt, daß aus der Beschwerdeschrift u.a. ersichtlich sein muß, für wen das Rechtsmittel eingelegt ist (vgl!. BGHZ 8, 299; 21, 168; BGH VersR 1967, 136; 1971, 763, 1145; BAG NJW 1972, 1440; Barnstedt, LwVG 2. Aufl. § 26 II B 5). Zwar ist nicht erforderlich, daß i die Person des Rechtsmittelführers wirksam nur ausdrücklich und nur in der Beschwerdeschrift selbst angegeben werden kann; sie darf insoweit ausgelegt werden. Im vorliegenden Fall hilft dem Rechtsbeschwerdeführer aber auch eine Auflegung nicht weiter. Der Beschwerdeschrift hat keine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Beschlusses beigelegen. Die Schrift enthält andererseits nur die Namen der Partner des Kaufvertrags, dessen Genehmigung nach /. dem Grundstückverkehrsgesetz der Käufer erstrebt. Der Schrift ist auch nicht zu entnehmen, daß Rechtsanwalt Enßlin

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den Käufer in der Vorinstanz vertreten hat. Als Rechtsanwalt Bnßlin die Fotokopie des angefochtenen Beschlusses zu den Akten reichte, war die Rechtsbeschwerdefrist bereits verstrichen. Die Akten des Oberlandesgerichts gingen noch später und damit ebenfalls erst nach Ablauf dieser Frist beim Bundesgerichtshof ein. Da aber eine Ergänzung durch Namhaftmachung des Rechtsmittelführers innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen muß (vgl. Keidel, FGG 9. Aufl.
 § 20 Rdn. 11), kommt sonach hier eine den Mangel der Rechtsbeschwerdeschrift behebende Ergänzung oder Auslegung an Hand der Fotokopie oder der Gerichtsakten.nicht in Betracht.
Das Rechtsmittel ist somit als unzulässig zu verwerfen. Den Rechtsbeschwerdeführer treffen die Kosten nach § 44 LwVG.
Dr. Weber	Hill	Dr.	Grell

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