Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für landwirtschaftssachen hat in der Sitzung an 29. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. November 1969 hat der Antragsteller um Verlängerung des Pachtverhältnisses nach § 8 Abs. 1 a LPG nachgesucht. Las Landwirtschaftsgericht hat zwar gemäß § 8 Abs.3 LPG den Antrag nachträglich zugelassen, ihn aber als unbegründet zurückgewiesen. Lie dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag als unzulässig {§8 Abs.3:LPG) verworfen wird. Es hat ausgeführt: Der Antrag sei verspätet, auch wenn man mit den Antragsteller davon ausgehe, daß der Pachtvertrag der Parteien bei seiner vorsorglichen Kündigung durch Schreiben vom 13. Der Antragsteller hat sich mit der - vom Be-schv/erdegericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung gewandt. März 1970 (Nds.Rpfl 1970, 131) abgewichen, 1!da hier ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liegt und auch bei einen strengen Maßstab, der Antrag als zulässig anzusehen ist, weil der Pachtvertrag stillschweigend bis 31. Der auf § 8 Abs. 1 a LPG- gestützte Antrag sei vom Landwirtschaftsgericht zu Hecht zugelassen worden. C) Da das Rechtsmittel somit nicht statthaft ist, muß es ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen v/erden.
BUNDESGERICHTSHOF
V BLvv 12/70
BESCHLUSS
in der Landv/irtschaftssache
des Landwirte Otto K ■■■ in HflBpNr, pp
Antragstellers, Beschwerdeführers und Rechtsbeschwerdeführers,
vertreten durch Hechtsonwalt Fischer in
gegen
den Landwirt Hermann B HIHHHHI in ____
vertreten durch seinen Vormund Walter in ÜMBl
Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt
in
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für landwirtschaftssachen hat in der Sitzung an 29. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Dr. Groll sowie der landv/irtschaftlichen Beisitzer Lindemann und Schmidt
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landv/irtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juli 1970 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Oe achäftsv/ert wird für das Reehtsbeschwerde-verfabren auf 5 000,— DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hatte unstreitig den Obsthof des Antragsgegners (nach Verlängerungen) bis 31. März 1969 zu dem monatlichen Pachtzins von 250 DM gepachtet. Eine ausdrückliche Verlängerung des Pachtvertrages nach dem
31. März 1969 erfolgte nicht. Der Intragsgegner hat das Pachtverhältnis mit Schreiben vom 13. August 1969 gekündigt. Am 20. November 1969 hat der Antragsteller um Verlängerung des Pachtverhältnisses nach § 8 Abs. 1 a LPG nachgesucht. Las Landwirtschaftsgericht hat zwar gemäß § 8 Abs. 3 LPG den Antrag nachträglich zugelassen, ihn aber als unbegründet zurückgewiesen.
Lie dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag als unzulässig {§8 Abs. 3:LPG) verworfen wird.
Es hat ausgeführt: Der Antrag sei verspätet, auch wenn man mit den Antragsteller davon ausgehe, daß der Pachtvertrag der Parteien bei seiner vorsorglichen Kündigung durch Schreiben vom 13. August 1969 noch nicht abgelaufen war. Der Pachtschutzantrag sei erst am 20. November 1969 beim Landwirtschaftsgericht Jork eingegangen, mithin nach Ablauf der gesetzlichen Prist von zwei Monaten. Las Landwirtschsftsgericht habe den Antrag zu Unrecht nachträglich zugelassen. An die Voraussetzungen der unbilligen Härte im Sinne des § 8 Abs. 3.-Satz 2 LPG seien strenge Anforderungen zu stellen. Verschulden hei der Fristversäumung schließe die nachträgliche Zulassung eines Antrags wegen unbilliger Härte aus. Len Antragsteller treffe ein solches Verschulden.
Der Antragsteller hat sich mit der - vom Be-schv/erdegericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung gewandt. Er verfolgt seinen ursprünglichen Antrag auf Verlängerung des Pachtverhältnisses weiter. Der Antragsgegner bittet, die Eechtsbe-schwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
A) Die Rcchtsbeschwerde behauptet, das Oberlandesgericht sei von seiner eigenen Entscheidung vom 16. März 1970 (Nds.Rpfl 1970, 131) abgewichen, 1!da hier ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liegt und auch bei einen strengen Maßstab, der Antrag als zulässig anzusehen ist, weil der Pachtvertrag stillschweigend
bis 31. März 1970 verlängert war11. Der auf § 8 Abs. 1 a LPG- gestützte Antrag sei vom Landwirtschaftsgericht zu Hecht zugelassen worden. Er sei auch sachlich begründet.
B) Da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und ein Pall des § 24 Abs. 2 Kr. 2 LwVG nicht vorliegt, ist sie nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwer debegründung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische 2one oder von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Die Rechtsbeschwerde hat aber nur
die eigene frühere Entscheidung des Beschwerdegerichts von 16. März 1970 - 7 WLw 2/70 als Vergleichsentscheidung angeführt. Scheitert das Rechtsmittel bereits hieran (vgl. Beschluß des Senats vom 7. Dezember 1954 - V BLw 48/54, RdL 1955, 75), so kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die Rechtsbeschwerdebegründung weitere unerläßliche Voraussetzungen der Abweichungsreehtsbe-schwerde erfüllt (vgl. Pritsch, RdL 1959, 172, 177 zu V 5).
C) Da das Rechtsmittel somit nicht statthaft ist, muß es ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen v/erden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 BwVG«
Pr* Augustin
Rothe
Dr* Grell