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BGH · V BLw 12/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 12/69

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Zur Begründung trug er vor, der Anspruch sei überhöht und entspreche nicht den Kräften des Hofes; außerdem sei der Vertrag vom 19* Februar 1965 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, weil der Antragsteller sich unter Ausbeutung seiner - des Antragsgegners - Unorfahrenheit und Hotlage von ihm Vermögensvorteile habe gewähren lassen, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu dem Wert der vorzeitigen Beendigung dos früheren Zwischenwirtsohaftsverträges gestanden hätten; schließlich habe der Antragsteller ihn auch arglistig getäuscht und durch widerrechtliche Drohung zu dem Vertragsabschluß bestimmt. Mai 1965 die erstinstanzliche Entscheidung teilweise ab und stellte fest, daß sich der Taschengeldanspruch des Antragstellers mit Wirkung vom 15* März 1965 auf monatlich 150 DM ermäßigt höbe; im übrigen wies es die Beschwerde zurück. In den Gründen dieses Beschlusses führte das Öberlanäesgericht aus, der Vertrag vom 19* $*ebruar 1965 sei weder sittenwidrig, noch beruhe er auf Täuschung oder Drohung; jedoch müsse er ergänzend dahin ausgelegt werden, daß der Antragsteller seit seinem Abzug vom Hofe statt 200 DM nur noch 130 DM im Monat zu beanspruchen habe. Dies begründete er jetzt erstmals damit, daß seine Mutter im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschäftsunfähig gewesen sei; sie habe sich damals in einem die freie Wi11ensbeStimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden; hierzu trug er eine Beihe von Tatsachen vor. Der Antrogsgegner hat sich auch diesem Anspruch gegenüber mit dem Einwand verteidigt, daß seine Mutter am 19* Februar 1963 geschäftsunfähig gewesen sei und infolgedessen der an jenem Tage abgeschlossene Vertrag nichtig sei; in dem vorausgegangenen Verfahren 9 LwH 49/66 seien nicht sämtliche von ihm angebotenen Beweise erhoben worden; dies müsse nachgeholt werden, und eine weitere Bev/eis-aufnahme werde die Richtigkeit seiner Behauptung bestätigen. Gegen diese Entscheidung ist seitens des Antragsgegners sofortige Beschwerde erhoben worden* Der Antragsteller hat sich der Beschwerde angeschlossen und zusätzlich die in der Zwischenzeit fällig gewordenen weiteren Beträge geltend gemacht; außerdem hat er Verurteilung des Antragsgegners wegen des künftig fällig werdenden Taschengeldes bis zu dem 1. Es hat alsdann auf die Anschlußbeschwerde des Antragstellers die landv/irtschaftsgorichtliche Entscheidung teilweise abgeändert und den Antragsgegner verurteilt, 3 640 DM nebst 4 $ Zinsen bis zu dem 1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird in der BeSchlußformel nicht ausdrücklich erwähnt; aus dem Zusammenhang der Gründe geht jedoch hervor, daß das Oberlandesgericht sie als unbegründet zurückgewiesen hat. Dort ist ausgeführt worden: ln Höhe von 80 DM monatlich könne der Antragsgegner seine Pflicht zur Taschengeldzahlung nicht mehr bestreiten, weil er insoweit bereits in dem vorausgogangenen (ersten) Verfahren 9 BwH 9/64 mit seinem Herabsetzungsantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. Das sei zu bejahen; denn die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß die Mutter des Antragsgegners bei Abschluß des notariellen Vertrages von 19. Dieser macht geltend, der angefochtene Beschluß weiche von z?/ei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ab, und aus seiner Begründung gehe nicht mit genügender Sicherheit hervor, daß das Beschworde-gericht den Begriff eines die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der GeisteStätigkeit (§ 104 Hr. 2 BGB) richtig erkannt und die danach maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte ausreichend erwogen habe. ergangenen Beschlusses vom 28, Mai 1965 die Frage, oh der Antrag3gegner 2ur Zahlung von monatlich 80 BM Taschengeld verpflichtet sei, im gegenwärtigen Verfahren nicht mehr zur Nachprüfung gestellt werden könne und daß dies auch dann gelten müsse, wenn der Einwand der Vertragsnichtigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten in dem vorausgegangenen Fest-stollungsverfahren nicht erhoben worden sei* Sie meint, hierin liege eine Abweichung von BGHZ 43, 144, wonach nur die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Rechtsfolge in Rechtskraft erwachse« VIII ZR 121/63, stand zur Erörterung, ob die rechtskräftige Abweisung einer Mioträumungsklage den Vormieter hindere, in einem neuen Prozeß auf Feststellung zu klagen, daß das MietVerhältnis durch Kündigung aufgelöst worden sei. der vom Richter aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluß auf das Bestehen oder Niehtbestehon des Klagcanspruchs erwachse in Rechtskraft, nicht dagegen die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstige Vorfragen, aus denen der Richter seinen Schluß gezogen habe; rechtskräftig geworden sei demnach allein der Urteilsausspruch, daß dem,Vermieter im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozecses kein Anspruch auf Räumung zugestanden habe, während die Entscheidung darüber, ob das Mietverhältnis durch Kündigung beendet worden sei oder nach wie vor bestehe, von der Rechtskraft nicht mit erfaßt werde» Zu Unrecht möchte die Rechtsbeschwerde diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall angewendet wissen mit dem Ergebnis, daß der frühere Beschluß des Oberlandesgerichts vom 28. Während dort die Beendigung oder das Weiterbostehen des Mietverhältnisses eine bloße Vorfrage war, handelt es sich hier, soweit das Oberlandesgericht im Jahre 1965 dem Antrag auf Herabsetzung des Taschengeldes teilweise den Erfolg versagt hat, um dio vom Richter ausgesprochene Rechtsfolge selbst und nicht nur um ein vorgreifHohes Rechtsverhältnis. Bas Oberlandesge-richt hat diesem Begohren insoweit stattgegeben, als es feststellte, der Taschengoldanspruch des (jetzigen) Antragstellers habe sich von einem bestimmten Zeitpunkt ab auf monatlich 130 BM ermäßigt; den v/oitorgehenden Herabsetzungsantrag hat es abge-wieson. Daß der Antragsteller sich in Renern früheren Verfahren noch nicht auf die angebliche Qeschäftsun-fähigkeit seiner Mutter im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berufen hatte, beeinträchtigt die Rechts-kraftwirkung nicht; denn sie besteht unabhängig von dem Tatsachenstoff, den die Beteiligten dem Gericht damals vorgotragen hatten. Soweit daher das Oberlandesgericht von dem Bestehen einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von monatlich 80 DM ausgegangen ist und den Antragsgegner mit seinen Kinwand, er schulde überhaupt kein Taschengeld, im jetzigen Verfahren nicht mehr gehört hat, ist es nicht von BGHZ 43, 144 abgevfichen. Denn hinsichtlich des übersehießenden Forderungsteiles von 50 DM im Monat ist die Frage der Geschäftsunfähigkeit sachlich geprüft und nach durchgeführter Beweisaufnahme verneint v/orden; daß das Oberlandesgericht diese Frage für die vorerwähnten 80 DM, falls es sich insoweit nicht durch Rechtskraft gebunden fühlte, anders entschieden hätte, erscheint den Umständen nach ausgeschlossen. Ob die Mutter des Antragsgegners sich bei Vertragsabschluß in einem die freie Willensbestimmung ausschlxeßenden und seiner Ratur nach nicht bloß vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätig-keit befunden habe, ist vom Oberlandesgericht sorgfältig geprüft worden. Es hat sich nicht mit den Beweisen zufrieden gegeben, die in dem vorausgegangenen - zweiten - Verfahren 9 LwH 49/66 erhoben worden waren (insbesondere mit dom damaligen Gutachten des Sachverständigen Dr. der den Bachweis der Ge-

Zitierte Normen: § 322 ZPO § 44 LwVG
AntragsgegnersOberlandesgerichtMutterRechtskraftAntragsgegnerBeschluß

Volltext der Entscheidung

I
2063 056 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V BLw 12/69
in der Landwirtschaftssaehe
 des Landwirts Franz A	in	L^HI
über	(Westf.),	Kr.	V)
Antragsgegners und Rechtsbeschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br*
gegen
 den Landwirt Anton Straße
 in Bl
j
Antragsteller und Rechtsbesehv/erdegegner *
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landv/irtschaftssachen in der Sitzung vom 9. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatsprasidenten Dr, Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Dr. Grell und der landwirtschaftlichen Beisitzer Carstensen und Schmidt
 beschlossen:
Die Rechtsbeoehwerde gegen den Beschluß des 10«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 1968 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbcschwerdever-fahron wird auf 5 460 DM festgesetzt.
Gründ e :
I.	'	'
Der Antragsgegner ist Eigentümer eines Hofes im von rund 30 ha, den er 1946 von seinem Yater geerbt hat. Seine Mutter verheiratete sich im folgenden Jahr wieder, und ihr zweiter Ehemann, der Antragsteller? übernahm zunächst, da der Antragsgegner damals erst 9 Jahre alt war, die Hofbewirtsehaftung; aus diesem Anlaß wurde am 14. Mai 1947 ein sogenannter Zwischen-v/irtschaftsvertrag geschlossen, worin der Antragsgegner
 
für die Zeit bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres (Bo	1968)	seinem Stiefvater die Verwaltung
 des Hofes sowie die Nutznießung daran übertrug, Anfangs der sechziger Jahre traten Spannungen unter den Beteiligten auf. Der Antragsgegnor drängte, nachdem er volljährig geworden war, auf vorzeitige Beendigung jenes Vertragsverhältnisses, und am 19. Februar 1963 kam es zwischen ihm, seiner Mutter und dem Antragsteller zu dem Abschluß eines neuen notariellen Vertrages. Darin verzichtete der. Antragsteller ab sofort auf alle Rechte aus dem Zwischen-wirtschaftsvertrag, der Hof wurde mit sämtlichem Zubehör an den Antragsgegner übergeben, und dieser übernahm neben den Hof Verbindlichkeiten zugleich seiner Mutter und dem Antragsteller gegenüber bestimmte, im einzelnen vertraglich festgelogte UnterhaltsVerpflichtungen. Insbesondere verpflichtete er sich, sowohl der Mutter als auch dem Stiefvater Taschengeld zu gewähren. Das Taschengeld des Antragstellers wurde auf monatlich 150 DM bis Januar 1970 (Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres) und von da ab auf 100 DM bemessen; es sollte sich, falls der Berechtigte vom Hofe abzöge, tim 50 DM monatlich erhöhen.
Am 12. März 1963 verließ der Antragsteller den Hof und zog nach D^D, wo er auch heute noch wohnt und als landwirtschaftlicher Verwalter tätig ist. Im Juli 1963:stellte der Antragsgegnor seine Taschengeld-Zahlungen an den Antragsteller ein. Aus diesem Anlaß kam es zwischen den Parteien zu mehreren gerichtlichen Verfahren.
1 *) In dem Verfahren 9 LwH 9/64 Amtsgericht Burg3teinfurt begehrte der Antragsgegner eine Herabsetzung des faschengeldanspruchs auf monatlich 50 DM. Zur Begründung trug er vor, der Anspruch sei überhöht und entspreche nicht den Kräften des Hofes; außerdem sei der Vertrag vom 19* Februar 1965 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, weil der Antragsteller sich unter Ausbeutung seiner - des Antragsgegners - Unorfahrenheit und Hotlage von ihm Vermögensvorteile habe gewähren lassen, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu dem Wert der vorzeitigen Beendigung dos früheren Zwischenwirtsohaftsverträges gestanden hätten; schließlich habe der Antragsteller ihn auch arglistig getäuscht und durch widerrechtliche Drohung zu dem Vertragsabschluß bestimmt. Das Landwirtschaftsgericht wies den Antrag des Antrags-gegnero als unbegründet zurück. Auf dessen sofortige Beschwerde änderte das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 28. Mai 1965 die erstinstanzliche Entscheidung teilweise ab und stellte fest, daß sich der Taschengeldanspruch des Antragstellers mit Wirkung vom 15* März 1965 auf monatlich 150 DM ermäßigt höbe; im übrigen wies es die Beschwerde zurück. In den Gründen dieses Beschlusses führte das Öberlanäesgericht aus, der Vertrag vom 19* $*ebruar 1965 sei weder sittenwidrig, noch beruhe er auf Täuschung oder Drohung; jedoch müsse er ergänzend dahin ausgelegt werden, daß der Antragsteller seit seinem Abzug vom Hofe statt 200 DM nur noch 130 DM im Monat zu beanspruchen habe. Der Beschluß wurde rechtskräftig.
2.) In einem späteren Verfahren (9 LwH 49/66 AG Burgsteinfxirt) machte der Antragsteller seinen Taschengeldanspruch in Höhe von nunmehr 130 DM monatlich für
 die Zeit vom 1. Juni 1965 Ms 31. Juli 1966 geltend.
Der Antragsgegner wandte erneut ein, der Vertrag vom 19* Februar 1963 sei nichtig. Dies begründete er jetzt erstmals damit, daß seine Mutter im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschäftsunfähig gewesen sei; sie habe sich damals in einem die freie Wi11ensbeStimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden; hierzu trug er eine Beihe von Tatsachen vor. Das Dandwirtschaftsgericht gab dem Zahlungsbegehren des Antragstellers statt und verurteilte den Antragsgegner, das Taschengeld in der verlangten Höhe zu entrichten. Das Oberlandesgericht wies, nachdem es Beweis erhoben und insbesondere ein fschürztliches Gutachten des Landesobermedizinalrats Dr.	eingeholt hatte, die sofortige Beschwerde
 dos Antragsgegners zurück. Hiergegen legte der Antragsgegner Hechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof ein ( V BLw 37/67); er nahm dieses Bechtsmittel, bevor eine Entscheidung darüber ergangen war, wieder zurück.
3.) In dem vorliegenden Verfahren verlangt der Antragsteller wiederum monatlich 130 DM Taschengeld, und zwar vom 1. August 1966 ab. Der Antrogsgegner hat sich auch diesem Anspruch gegenüber mit dem Einwand verteidigt, daß seine Mutter am 19* Februar 1963 geschäftsunfähig gewesen sei und infolgedessen der an jenem Tage abgeschlossene Vertrag nichtig sei; in dem vorausgegangenen Verfahren 9 LwH 49/66 seien nicht sämtliche von ihm angebotenen Beweise erhoben worden; dies müsse nachgeholt werden, und eine weitere Bev/eis-aufnahme werde die Richtigkeit seiner Behauptung bestätigen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antragsgegner
 
zur Zahlung der ln erster Instanz eingeklagten 2 210 DM nebst Zinsen für die Zeit bis einschließlich Dezember 1967 verurteilt. Gegen diese Entscheidung ist seitens des Antragsgegners sofortige Beschwerde erhoben worden* Der Antragsteller hat sich der Beschwerde angeschlossen und zusätzlich die in der Zwischenzeit fällig gewordenen weiteren Beträge geltend gemacht; außerdem hat er Verurteilung des Antragsgegners wegen des künftig fällig werdenden Taschengeldes bis zu dem 1. Januar 1970 begehrt* Das Oberlandesgericht hat eine Anzahl Zeugen vernommen, von dem Dandesoftermcdizinalrat Dr*	ein
 schriftliches Gutachten erstatten lassen und diesen Sachverständigen auch in der mündlichen Verhandlung gehört. Es hat alsdann auf die Anschlußbeschwerde des Antragstellers die landv/irtschaftsgorichtliche Entscheidung teilweise abgeändert und den Antragsgegner verurteilt, 3 640 DM nebst 4 $ Zinsen bis zu dem 1. November 1968, sowie vom 1. Dezember 1968 bis zu dem 1* Januar 1970 monatlich weitere 130 DM zu zahlen.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird in der BeSchlußformel nicht ausdrücklich erwähnt; aus dem Zusammenhang der Gründe geht jedoch hervor, daß das Oberlandesgericht sie als unbegründet zurückgewiesen hat.
Dort ist ausgeführt worden: ln Höhe von 80 DM monatlich könne der Antragsgegner seine Pflicht zur Taschengeldzahlung nicht mehr bestreiten, weil er insoweit bereits in dem vorausgogangenen (ersten) Verfahren 9 BwH 9/64 mit seinem Herabsetzungsantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. Damals sei zwar
 
dor vertraglich auf 200 DM festgolegte Taschengeldanspruch von einem bestimmten Zeitpunkt ah auf 130 DM ermäßigt worden, aber soweit der Antragsgegner eine weitere Ermäßigung, nämlich Herabsetzung auf 50 DM, angestrebt habe, sei seine Klage ohne Erfolg geblieben. Das bedeute, daß insoweit (ü.h. in Höhe von 80 DM) das Bestehen des Anspruchs festgestellt worden sei. Diese Feststellung sei nicht nur in formelle, sondern auch in materielle Rechtskraft erwachsen und könne daher im jetzigen Verfahren nicht erneut zur Hach-prüfung gestellt werden. Hinsichtlich des weiteren, über 80 DM hinausgehenden ^Zahlungsanspruchs liege keine derartige Rechtskraftwirkung vor, und es bedürfe deshalb noch der Prüfung, ob dem Antragsteller auch ein solcher Anspruch zustehe. Das sei zu bejahen; denn die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß die Mutter des Antragsgegners bei Abschluß des notariellen Vertrages von 19. Februar 1963 geschäftsunfähig gewesen sei, letzteres legt das Oberlandesgericht näher dar, indem es sich eingehend mit dem 3eweisergebnis, insbesondere dem Gutachten des Sachverständigen Dr. HtfHi auseinandersetzt.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. Dieser macht geltend, der angefochtene Beschluß weiche von z?/ei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ab, und aus seiner Begründung gehe nicht mit genügender Sicherheit hervor, daß das Beschworde-gericht den Begriff eines die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der GeisteStätigkeit (§ 104 Hr. 2 BGB) richtig erkannt und die danach maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte ausreichend erwogen habe. Der Antragsteller tritt diesem
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Vorbringen entgegen; er möchte die Rechtsbeschwerde als unstatthaft verworfen, hilfsweise als unbegründet zurüekgewiesen haben.
II.
Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Land-wirtschaftssachen findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nur stött, wenn eine der in § 24 Abs. 1 und 2 Lv/VG aufgezählten Voraussetzungen erfüllt ist. Zwei davon scheiden hier ohne weiteres aus: der angefoehtene Beschluß hat das Rechtsmittel weder ausdrücklich zugeloasen (Abo. 1), noch geht es im jetzigen Rechtszug um die Unzulässigkeit der seinerzeit gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen sofortigen Beschwerde oder Anschlußbeschwerde (Abs. 2 Nr. 2). Es kann sich daher lediglich fragen, ob der Tatbestand des § 24 Ab3. 2 Nr. 1 LwVG vorliegt, d.h. ob das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegrttndung bezeichneten Entscheidung eines der in dieser Vorschrift genannten Gerichte abgewichen ist und der angefoehtene Beschluß auf der Abv/eichung beruht. Der Antragsgegner macht geltend, dies soi der Fall} denn der Beschluß stehe im Widor3pruch zu den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in BGHZ 43, 144 über den Umfang der materiellen Rechtskraft und in BGHZ ?, 116 Über die Bewoiswürdigung aufgestellt habe.
1.) Hinsichtlich der Rechtskraft knüpft die Rechtsbe3chv/erde an die Bemerkung des Oberlandesgerichts an, daß wegen seines früheren, in dem Verfahren 9 LwH 9/64
 
ergangenen Beschlusses vom 28, Mai 1965 die Frage, oh der Antrag3gegner 2ur Zahlung von monatlich 80 BM Taschengeld verpflichtet sei, im gegenwärtigen Verfahren nicht mehr zur Nachprüfung gestellt werden könne und daß dies auch dann gelten müsse, wenn der Einwand der Vertragsnichtigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten in dem vorausgegangenen Fest-stollungsverfahren nicht erhoben worden sei* Sie meint, hierin liege eine Abweichung von BGHZ 43, 144, wonach nur die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Rechtsfolge in Rechtskraft erwachse«
Bas trifft indessen nicht zu. In dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8* Februar 1965»
VIII ZR 121/63, stand zur Erörterung, ob die rechtskräftige Abweisung einer Mioträumungsklage den Vormieter hindere, in einem neuen Prozeß auf Feststellung zu klagen, daß das MietVerhältnis durch Kündigung aufgelöst worden sei. Ber VIII. Zivilsenat hat dies verneint, weil der Begründung des klageabweiaonden Erkenntnisses, nämlich daß der Vermieter nicht wirksam gekündigt habe, keine Rechtskraftwirkung zukomme:
Nur die im früheren Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, d*h. der vom Richter aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluß auf das Bestehen oder Niehtbestehon des Klagcanspruchs erwachse in Rechtskraft, nicht dagegen die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstige Vorfragen, aus denen der Richter seinen Schluß gezogen habe; rechtskräftig geworden sei demnach allein der Urteilsausspruch, daß dem,Vermieter im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozecses kein
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Anspruch auf Räumung zugestanden habe, während die Entscheidung darüber, ob das Mietverhältnis durch Kündigung beendet worden sei oder nach wie vor bestehe, von der Rechtskraft nicht mit erfaßt werde»
Zu Unrecht möchte die Rechtsbeschwerde diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall angewendet wissen mit dem Ergebnis, daß der frühere Beschluß des Oberlandesgerichts vom 28. Mai 1965 den Antrags-gegner nicht daran hindere, auch im gegenwärtigen Verfahren geltend zu machen, er brauche infolge Richtigkeit des notariellen Vertrages vom 19« Februar 1963 überhaupt kein Taschengeld zu bezahlen. Der Sachverhalt in BGHZ 43» 144 und der jetzt zur Entscheidung stehende unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt. Während dort die Beendigung oder das Weiterbostehen des Mietverhältnisses eine bloße Vorfrage war, handelt es sich hier, soweit das Oberlandesgericht im Jahre 1965 dem Antrag auf Herabsetzung des Taschengeldes teilweise den Erfolg versagt hat, um dio vom Richter ausgesprochene Rechtsfolge selbst und nicht nur um ein vorgreifHohes Rechtsverhältnis.
Der Antragsgogner wollte damals erreichen, daß er anstelle dos Monotsbotrages von 200 UM, zu dessen Zahlung er sich vertraglich verpflichtet hatte, lodiglich 50 UM zu zahlen brauchte. Bas Oberlandesge-richt hat diesem Begohren insoweit stattgegeben, als es feststellte, der Taschengoldanspruch des (jetzigen) Antragstellers habe sich von einem bestimmten Zeitpunkt ab auf monatlich 130 BM ermäßigt; den v/oitorgehenden Herabsetzungsantrag hat es abge-wieson. Barin lag nach allgemeinen Grundsätzen
(BGHZ 7, 174, 183) die positive Feststellung, daß in Höhe der Teilabv/eisung, also von 80 DM im Monat, der Anspruch zu Recht besteht. Diese Feststellung ist, da sie keine Vorfrage, sondern den Anspruch als solchen zu dem Gegenstand hatte, in materielle Rechtskraft erwachsen {§ 322 Abs. 1 ZPO).
Daß der Antragsteller sich in Renern früheren Verfahren noch nicht auf die angebliche Qeschäftsun-fähigkeit seiner Mutter im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berufen hatte, beeinträchtigt die Rechts-kraftwirkung nicht; denn sie besteht unabhängig von dem Tatsachenstoff, den die Beteiligten dem Gericht damals vorgotragen hatten.
Soweit daher das Oberlandesgericht von dem Bestehen einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von monatlich 80 DM ausgegangen ist und den Antragsgegner mit seinen Kinwand, er schulde überhaupt kein Taschengeld, im jetzigen Verfahren nicht mehr gehört hat, ist es nicht von BGHZ 43, 144 abgevfichen. Im übrigen würde, selbst wenn eine solche Abweichung vorläge, der angefochtene Beschluß nicht im Sinne von § 24 Abs. 2 Hr. 1 DwVG auf ihr beruhen. Denn hinsichtlich des übersehießenden Forderungsteiles von 50 DM im Monat ist die Frage der Geschäftsunfähigkeit sachlich geprüft und nach durchgeführter Beweisaufnahme verneint v/orden; daß das Oberlandesgericht diese Frage für die vorerwähnten 80 DM, falls es sich insoweit nicht durch Rechtskraft gebunden fühlte, anders entschieden hätte, erscheint den Umständen nach ausgeschlossen.
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2o) Bei Würdigung des Beweisergebnisses soll das Oborlandesgericht nach Ansicht der Rechtsbeschwerda einen zu strengen Maßstab angelegt haben und damit von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1952,
IV ZR 25/52 (BGHZ 7, 116) abgewichen sein« Während sich laut dieser Entscheidung der Richter bei seiner Überseugungsbildung mit einem für das praktische Loben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen müsse (S. 120 aaO), fordere der angefochtene Beschluß für den Rachweis, d3ß die Mutter des Antragsgegners bei Abschluß des Vertrages vom 19« Februar 1963 geschäftsunfähig gewesen sei, eine Wahrscheinlichkeit von über 90 Damit würden, so meint die Rechtsbeschv.erde, die Anforderungen an die Beweisvmrdigung überspannt, zu demal da der Sachverständige Dr.	es	in	seinem
 Gutachten für gerechtfertigt erklärt habe, eine Entmündigung wegen Geistesschwäche aiiszusprechen.
Die behauptete Abweichung liegt jedoch nicht vor. Ob die Mutter des Antragsgegners sich bei Vertragsabschluß in einem die freie Willensbestimmung ausschlxeßenden und seiner Ratur nach nicht bloß vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätig-keit befunden habe, ist vom Oberlandesgericht sorgfältig geprüft worden. Es hat sich nicht mit den Beweisen zufrieden gegeben, die in dem vorausgegangenen - zweiten - Verfahren 9 LwH 49/66 erhoben worden waren (insbesondere mit dom damaligen Gutachten des Sachverständigen Dr.	der	den	Bachweis	der	Ge-
schäftsunfähigkeit für nicht geführt erachtete), sondern es hat darüber hinaus im vorliegenden Verfahren weitere Zeugen vernommen und in dex‘ Person des Landesobermedizinal rates Dr.	einen	weiteren Sachverständigen zu
 
Hate gezogen, von dem es sich ein schriftliches Gutachten erstatten ließ und den es dann auch noch persönlich eingehend befragt hat. Wenn ihm die Beurteilung HBHHB» wonach Geschäftsunfähigkeit "mit großer bis sehr großer Wahrscheinlichkeit” Vorgelegen haben soll, nicht ausreichte, um seine richterliche Überzeugung, daß es sich in der Tat so verhalten habe, zu begründen, so liegt darin keine Überspannung der Anforderungen, wie sie in BGKZ 7,
116 an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt v/orden sind.
Der IV. Zivilsenat hatte in jener Entscheidung eine Beurtoilungsv/eise mißbilligt, die bei der Würdigung gutachterlicher Feststellungen von der schablonenhaften Vorstellung eines mathematisch bestimmten Wahrschoinlichkeitsgrades ausging, und hatte demgegenüber auf die Notwendigkeit hingewieson, in Zweifels-fällen durch nähere Befragung des Sachverständigen aufzuklären, welche Wahrscheinlichkeitsstufen er bei seiner Gutachtertätigkeit allgemein zu unterscheiden pflege (S. 119 aaO). Gerade dies hat aber im vorliegenden Fall auch das Oberlandesgericht getan* es ist also keineswegs in den angodeuteten Fehler einer schablonenhaften Betrachtung verfallen. In der Sitzung vom 28. November 1968 wurde nämlich dem Sachverständigen Br.	Gelegenheit gegeben, die "Skala seiner
 Beurteilungen” (S. 120 oben aaO) mit allen Einzelheiten zu erläutern und dem Gericht darzutun, was er unter "Wahrscheinlichkeit”, “großer Wahrscheinlichkeit”,
“sehr großer Wahrscheinlichkeit" und "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit” jeweils verstehe; die letztgenannte Wahrscheinlichkeitsstufe war nach HB9Ansicht im vorliegenden Fall nicht erreicht.
Daß das Oberlandesgericht, wenn es sum Nachweis der Geschäftsunfähigkeit einen "praktisch einer Gewißheit gleichkommenden" Wahrscheinlichkeitsgrad für erforderlich hielt, sich damit in Widerspruch zur Auffassung des IV. Zivilsenats gesetzt hätte, der einen "für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit" genügen läßt (S. 120 unten aaO), ist nicht ersichtlich.
3.) Da es mithin an einer Abweichung fehlt, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Sie muß infolgedessen ohne sachliche Prüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Dr. Augustin
 Rothe
Dr. Grell