Beide Verkäufer haben alle drei Parzellen während des Verfahrens vor den Amtsgericht am 6„ April 1967 i*11 Gemeinde-blatt Landwirten zun Kmif angeboten, ohne daß sich ein Interessent gemeldet hätte<, Zuvor waren - u.a» in Oktober 1969 - Zeitungsannoncen des Maklers erschienen, die das Objekt als ’’Bauerwartungsland - Kapitalanlage” bc-zeichnoten, mit den Bemerken: ”f„ einund zweigeschossige Bauweise, auch Bungalow, Bebauungsplan wird derzeit erstellt“ und ”ab 12 BM/qm“ Pie Landsiedlung GmbH hat während des Verfahrens vor den Amtsgericht am 3» August 1967 ihr Interesse an Kauf aller drei Parzellen zu angemessenem Preis bekundete Vor Abschluß der Kaufverträge hatten die Verkäufer selbst sich weder wegen der Genehnigungsaussiehten mit den Landwirtschaftsamt noch wegen der Frage, ob ein Bebauungsplan oder eine Aucnahnegenchmigung gemäß §§ 35 I» 36 BBauG in Betracht komme, mit der Gemeinde, dem Landratsamt oder den Regierungspräsidiun in Verbindung gesetzte Pie Feststellung eines Bebauungsplans war und ist seitens der Gemeinde nicht in Aussicht genommen» Per Bürgermeister hat als Zeuge bekundet: Wegen der vom Borf entfernten Lage der Grundstücke sei nicht damit zu rechnen, daß die Flächen einmal Bauland werden; wenn eine Bebauung technisch möglich sei, habe die Gemeinde gegen eine solche nichts cinsuwcndcn; derzeit aber komme das finanziell nicht in Betracht» Die Antragstellerin hat geltend gemacht: Um die Mittel für den Bau eines Zweifamilienwohnhauses und für die Instandsetzung der Mühle zu bekommen, sei sic seit langem bestrebt gewesen, ihre Parzellen 1426 und 1428 zu verkaufen» Da keine Käufer zu finden gewesen seien, habe sic sich an den Makler gewandt» Die 140 000 DM, die sie von Bppfp bekommen habe, seien inzwischen in das neue Wohnhaus verbaut worden» den sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen, die gerade dieses Grundstück einem Bauern-betrieb bringe, in keinem Zusammenhang mehr stehe, und zwar ohne Unterschied, ob die Preisüberhöhung als solche zur Versagung der Genehmigung aus anderen Rechtsgründen (§9 Abs, 1 Nr, 3 GrdstVG) ausreiche oder nicht. die außcrlandwirtschaftlichen - materiellen oder immateriellen - Vorzüge mitzubezahlen, die der nichtbäuerliche Käufer sich von dem Hechtsgeschäft verspreche und die er deshalb zu zahlen bereit sei» Aus den Äußerungen der Gemeinde und des Landratsants ergebe sich ferner eindeutig, daß für die in Frage stehenden Grundstücke hinsichtlich einer künftigen Bebaubarkeit im Grunde keine ernstlichere Chance bestehe als die bloß ganz allgemeine Erwägung, in der Nähe größerer Ansicdlungen - hiers Ulm -müsse nach den Erfahrungen der letzten zwei Jahrzehnte mit einer derartigen Möglichkeit gerechnet werden, wenn jemand sich bei den Behörden nachdrücklich darum bemühe«, Derartig vage Hoffnungen aber könnten nicht ausreichen, große in der Flurbereinigung zusammengebrachte Grundstücke unter Hintansetzung des § 9 Abs„ 1 Nr« 1 GrdstVG an Nicht-landwirtc freizugüben. 4o Die Versagung der Genehmigung bedeute auch keine unzu demutbare Härte für den Veräußerer (§ 9 Abo* 7 GrdstVG)* Daß beide Verkäufer für ihre außerlandwirtschaftlichen Investitionen in Wohnhäuser flüssige Mittel brauchten, sei ohne Bedeutung* Gleiches gelte für den Hinweis, werde spater einmal zur Abfindung weichender Erben Geld brauchen. Grof3cs Gewicht könne diesen Unstand indessen nicht boigelegt werden» Beide Verkäufer ständen der landwirtschaftlichen Praxis so nahe, daß cs als leichtfertig bezeichnet werden müsse, wenn sie ihren Makler blindlings geglaubt haben sollten, obwohl wegen der Frage der Bebaubarkeit weder sic selbst an eine Behörde herangetreten waren noch der Makler irgendeine auch nur entfernt günstige behördliche Äußerung vorzuweisen vermochte.» Dal3 die Genehmigung der Zerschlagung und stückweisen Veräußerung flurbc-reinigter Großparzellcn ohne jeden Anstand mit Bestimmtheit zu erwarten gewesen wäre, könnten die Verkäufer schlechterdings nicht angenommen haben» Sie müßten cs hinnohmen, daß in Auswirkung des Grundstückverkchrsge-üctzoo landwirtschaftliche Grundstücke in aller Hegel nur un einen seinen landwirtschaftlichen Vorkehrswert entsprechenden Erlös verkauft werden dürften und nicht um den oft sehr viel höheren Preis, den Berufsfremde böten» Der Eigentümer könne grundsätzlich kein legitimes Anrecht darauf haben-, so gestellt zu werden, als ob die grundstücksverkehrsrechtlichen Bestimmungen, die eine Entwidmung und damit zugleich eine sprunghafte Erhöhung des Vorkehrswerts hemmten, nicht bestünden» Es könne unbefriedigend sein, daß gute Äcker in der Regel nur um einen mäßigen Preis, landwirtschaftlich nutzlose unbebaubare Nehme man zusammen, was nach Vorstehendem den Antragstellern im Falle der Versagung einer Genehmigung trotz allem an Härten bleibe, so könne es nicht entfernt das entgegenstehendc Interesse der Allgemeinheit daran aufwiegen, daß die weitgehend auf ihre Kosten endlich erreichten agrarstrukturcllen Verbesserungen nicht wieder beseitigt werden, sondern der Landwirtschaft erhalten bleiben. Die Feststellung, vor Abschluß der Kaufverträge hätten die Verkäufer sich weder wegen der Genehmigungsaus sich ton mit den Isndwirtschaf tsenit noch wogen der Frage, ob ein Bebauungsplan oder eine Ausnahmegenehmigung in Betracht kommen, mit Gemeinde, Landratsamt oder Re-gicrungspräsidiun in Verbindung gesetzt, entbehre trotz der Hinweise auf bei den Akten befindliche Schriftstücke der Grundlage, denn der Makler Bpppp, dem die Antragsteller alles überlassen hatten, habe sich bemühte Abgesehen hiervon, seien offenbar sogar die beurkundenden Notare der Auffassung gewesen, daß es einer Genehmigung der Verträge nicht bedürfe, denn sie hätten mit ihrem Schreiben vom 25« Januar 1967 in erster Linie Negativbescheinigungen erbetene Die von der W^^^HPPPfe Landsicdlung vorgelegte schriftliche Erklärung vom 26» Januar 1968 sei dem Vertreter der Antragsteller am 29» Januar 1968 zugegangen0 Mit Schriftsatz vom 2» Februar 1968 habe er zu dieser Erklärung Stellung genommen, das Gericht habe aber am 29o Januar 1968 entschieden gehabt, ohne die Stellungnahme zu dieser von ihm als wichtig angesehenen Erklärung abzuwarteno Insoweit müsse gerügt werden, daß dem Antragsteller das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. 2o Angesichte der Ausführungen dos Beschwerdegerichts die Genehmigung müsse nach § 9 Abo0 1 Hr» 1 GrdstVG versagt worden, weist die Rechtsbeschv/crde insbesondere auf folgendes hin: Es komme entscheidend darauf an, daß weder Landwirte noch die Württembcrgischc Lcndsiedlung bereit seien, die Grundstücke zu den vertraglich beurkundeten Kaufpreisen zu übernehmen<> Nach der Rechtsprechun des Bundesgerichtshofs sei die Genehmigung solchenfalls zu erteilen, weil das Grundstückverkehrsgesetz dem Eigentümer nicht auch noch materielle Opfer zugunsten des Landwirts ansinnen wolleo Dies müsse umso mehr gelten, wenn nicht ein Landwirt Interessent sei, sondern ein ßiedlungsunternehmcn, dös seine Kaufbereitschaft lediglich "gefälligkeitshalber” erkläre, aber als Verwendungszweck nur angegeben habe, daß cs die Grundstücke, ”in einen Sicdlungsverfahren” verwerten wüz’dOo Die Meinung des Boschwerdegerichts, Interessenten seien, ’’weil ihnen die von den Eigentümern geforderten Mindestpreise bekannt waren, mit einer ausdrücklichen Kaufbereitschaft zunächst übei’haupt nicht hervorgetreton”, stelle lediglich eine Vermutung dar. In den Ausschreibungen seien keine Preise genannt gewesen, es hatten sich aber weder "zunächst” noch später Interessenten geneidet„ Wäre wirklich ein Interessent vorhanden gewesen, so hätte er sich gemeldet und nach den Preisen erkundigte Es treffe auch nicht zu, daß die Rechtsgeschäfte zu konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in Uidersxnruch standen oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Agrurstruktur hätten, denn einmal handele es sich um schlechte, an der Markungsgrenze liegende Grund- stücke und zura andern benötigten weder die Antragsteller noch ein Dritter die Grundstücke zur Aufrechtcrhaltung oder zur Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebs0 Im übrigen werde die Dispositionsfreiheit des Individuums im Bereich der Eigentumsordnung negiert, wenn die Genehmigung zu dem Verkauf versagt werde, obwohl kein im Hang vorgehender Interessent vorhanden sei, der zur Zahlung des vereinbarte!! 3o Zu den Ausführungen des Oberlandesgerichts, die Genehmigung sei ferner nach § 9 Absc 1 Nr» 2, Abs„ 3 1fro 4 GrdstVG zu versagen, bemerkt die Rcchtsbeschv/erdes Die Parzellen müßten deshalb aus einer zeitgemäßen landwirtschaftlichen Betriebuplcnung Ausscheiden, weil sic unter den heutigen Verhältnissen nicht mehr rationell zu bewirtschaften seien» Der Antragsteller bewirt- wirtschaftlichen Betrieb mehr und ein Dritter, der die Grundstücke bei seiner landwirtschaftlichen Betricbs-planung einbeziehen konnte, sei nicht vorhandene 50 Schließlich wendet sich die Rechtsbcschwerde dagegen, daß das Beschwerdegericht die Genehmigung nicht nach § 9 Abs» 7 GrdstVG erteilt hat«, Die Reehtsbeschv/orde-flihror halten den Oberlandesgcricht entgegen, es sei nicht ohne Bedeutung, daß die Verkäufer für ihre außer-landwirtschaftlichen Investitionen in V/ohnhäuser, für eine Abfindung weichender Erben und für die Beschaffung einer Aussteuer flüssige Kittel brauchten0 Die Bedeutung ergebe sich aus der Bispositionsfreiheit der Eigentümer, die es ihnen grundsätzlich erlaube, in ihren Vermögen auch durch den Verkauf von Grundstücken Verschiebungen vorzunehmen und auf-besonders günstige/An- . Es liege hier so "anders"0 Den Umstand, daß sieh die Antragsteller blindlings auf einen Makler verlassen hätten und daß sie positive Kenntnis von den der Genehmigung entgegenstehenden Schv/ierigkeiten erst im Frühjahr 1967 erhalten hätten, als der Erlös längst verbraucht gewesen sei, müsse entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sehr großes Gewicht boigelegt wordene Gerade weil beide Verkäufer der landwirtschaftlichen Praxis naheständen und deshalb wüßten, daß sich kein Landwirt für ihre Grundstücke interessiere, hätten sic nicht mit Schwierigkeiten gerechnet und diese Rechnung habe sich zunächst auch als richtig erwiesen, denn sie hätten nach dem 10o August 1965 nichts mehr in der Bache gehört, bis sie die Zwischenbescheide vom 20« Februar 1967 erhalten hätteno Las vom Obcrlandesgericht den Landwirt zugemutete Opfer sei unbillig» Lurch die Erteilung der Genehmigung würden weder weitgehend auf Kosten der Allgemeinheit endlich erreichte agrcrstrukturollc Verbesserungen wieder beseitigt noch die öffentlichen Interessen an einer gesunden Agrarstruktur und an einer Sicherung der landv/irt-echaftlichcn Betriebe beeinträchtigt, während durch ihre Versagung die Antragsteller in eine geradezu verzweifelte Lago gebracht würden» Es ist aber ein besonderes Anliegen dec Grundstückver-kchrsgesotzes, den in Flurbereinigungsverfahron erzielten Erfolg zu erhalten (Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 300 März 1961, Deutscher Bundestag 3» Wahlperiode, Drucksache 2635 zu § 9)o Entgegen der von der Rechtsbeschwerdc vertretenen Ansicht kommt es im Rahmen dieser Prüfung nicht darauf an, wie die Eigentumsverhältnisse an den Flurstücken vor und nach der Flurbereinigung lagen«, Bei den Flurstücken 1424, 1426, 1428 handelt es sich um landwirtschaftlich nutzbaren Boden. Teilflächen sind in den Schätzungsklaoscn 2 und 4 ein-gestufto Die Qualität der Grundstücke ist hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit insgesamt gesehen zu demindest durchschnittlich«, Das Gbcrlandesgcricht hat sich nicht davon überzeugen können, daß die bisherigen Unkosten und Aufwendungen in keinem angemessenen Verhältnis zun Reinertrag stehen. Grundstücke nach ’'Bonität, Größe und Lago” geeignet sind, zur Aufstockung eines bäuerlichen Betriebs verwendet zu werden, und die Y/ürttcmbergische Landsiedlung kaufbereit ist, Damit hat das Beschwerdegericht seine Ansicht, die beabsichtigten Veräußerungen seien unwirtschaftliche Aufteilungen im Sinne des § 9 Abs» 1 Nr, 2 GrdstVG, ausreichend begründete Soweit die Rechtsbeschwerde anführt, die Parzellen 1424, 1426 und 1428 müßten aus einer zeitgemäßen landwirtschaftlichen Betriebsplanung ausseheiden, weil sic unter den heutigen Verhältnissen nicht mehr rationell zu bewirtschaften seien, würdigen die Reohts-boschwerdeführer den Sachverhalt anders als der 'iatrichter und überschreiten damit die ihnen verfahrensrechtlich gezogenen Grenzen» Oktober 1965 - V BLw 24/65, S, 10 ausgeführt hat, sind für die Anwendung dieser Vorschrift strenge Anforderungen zu stellen» 32s genügt nicht, daß durch die Versagung der Genehmigung dem Verkäufer wirtschaftliche Nachteile entstehen, Es muß vielmehr-hinzu kommen, daß sich die Verhinderung des Rechtsgeschäfts für den Veräußerer besonders hart auswirken und deshalb dem natürlichen Empfinden widersprechen würde (Beschluß des Senats vom 7» Juli 1964 - V BLw 40/63 S, 9)* Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ebenso hält die Erwägung der Nachprüfung stand, die Unzu demutbarkeit folge nicht schon daraus, daß es den Antragstellern wohl auch bei Heranziehung ihres außorwirtschaftlichen Vermögens und unter Aus-schöpfung aller in Betracht kommenden Kreditmöglichkeiten rocht schwer fallen nag, die Kaufpreise zurück-zubezahleno Daß die Antragsteller, wie die Rcchtsbo-schwerde behauptet, im Falle der Versagung der Genehmigung "in eine geradezu verzweifelte Lago gebracht" würden, erhellt aus dem festgestellten Sachverhalt nicht„ Es steht auch nicht fest, daß der Antragsteller Rapp nicht nur die vom Makler Bastian empfangenen rund 70 000 DM zurückzahlen müßte, sondern rund 147 000 DM zu entrichten hätte, die die Käufer insgesamt an Bastian erlegt haben.
Nachschlagewerk i BGHZ s
ja
nein
GrdstVG § 9 Abo. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4
Zur Präge der unv/irtschaftlichen Aufteilung landwirtschaftlichen Grundstücks bei einer unsichG-ren künftigen Bebaubarkeit.
BGH3 Besohlo v, 2. Juli 1968 - V BLw 12/68 - OLG Statt
AG Bhing
BUNDESGERICHTSHOF
¥J3I-iv_i2^68 BESCHLUSS
in der I-endv/irtschafts sachc ■betreffend die Genehmigung von Grunda tückskauf vertrügen «>
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Beteiligte:
1
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Käufer,
II, 1c
Verkäufer, Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschv/crdeführer,
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2
Dor Vo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 2o Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dre Augustin, der Bundesrichter Dr» Piepenbrock und Dr0 Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Schmidt und Vogt
beschlossen:
Die Kcchtsbeschwcrden der Antragsteller gegen den Beschluß des Obcrlandesgorichts Stuttgart, Senat für Landwirtschaftssachen, von 29= Januar 1968 werden auf ihre Kosten zurückgcwieseno
Der Geschäftswert wird für das Rochtsbeschwerde-verfahren hinsichtlich der Antragsteller^ auf 85 452 DM und hinsichtlich dos Antragstellers auf 147 580 DM festgesetzt.
Grund e:
Io
1o Der Mühlenbesitzersehefrau Frida in Ober-
dischingen, deren landwirtschaftliche Grundstücke seit vielen Jahren verpachtet sind, gehören uoa0 die im Grundbuch von Obcrdischingen Heft 74 Abto I Nr, 53 und 54 eingetragenen Grundstücke
Parze 1428 Unter der Halde, Acker 61 a 66
und Parzelle 1426 Unter der Halde,
Acker 1 ha
Grünland _____41. a 53 om I ha 41 a 5;
qm
> qnu
An 10, August 1965 traf Prau rait don Ulmer Immobilienmakler Albert eine Vereinbarung, derzufolge
dem Verkauf der Grundstücke beauftragt und unabhängig vom Erfolg verpflichtet wurde, der Eigentümerin 140 000 DM su verschaffen»
Auf Grund einer ihn dementsprechend erteilten notariellen Vollmacht hat noch vvegsumesscndc Teilflächen dieser
Grundstücke durch die folgenden notariell beurkundeten Kaufverträge als "Bauerwartungsland" an verschiedene Nichtlandwirt c verkauft und swar
am 11»8»65 an Kaufmann G^^P und seine spätere Ehefrau Heidrun R{
am 11 »8»65 an Ing» A^f
am 11 »8»65 an Kontoristin
am 21»So65 an Schrotthändler
am 14»10065 an Gerätetischier
zusammen
etwa 14,18 a urn 12,— DM/qm
etwa 20,58 a urn 12,— Btf/qm
| etwa 14,15 a urn 10,— DM/qm
etwa 14,15 a um 10,— DM/qm
etwa 10,48 a um 15.-- DM/ qm
73,54 a
um insgesamt 85 432,— • IMo
2» Bern Landwirt Georg B^^ in Oberdischingon, Eigentümer eines rund 30 ha großen Betriebs, gehört u»a» das im Grundbuch von Oberdischingon Heft 72 Abt» I Nr» 41 eingetragene Grundstück
Parz» 1424 Unter der Halde, Grünland 1 ha 06 a 63
Auf Grund einer gleichlautenden Vereinbarung wie im Palle HPP und einer entsprechenden notariellen Vollmacht, wonach dem Eigentümer ein Erlösanteil von 69 309 DM zu verschaffen ist, hat der Makler B^P^M von diesem Grundstück
Teilflächen durch notariell beurkundete Kaufverträge veräußert, und zwar
am 11c8o65 an Buch- und Kunsthändler du
" 2o6c66 an Gymnasia^rofessor
Dr« Uo Ehe-
frau
7o7o66 an techn«Angestellter
” 26o7o66 ” Techniker
" 21o9o66 ” Oberbaurat K| und Ehefrau
" 19o10066 ” Elektroinstallateur
Uc Ehefrau
zusammen
etwa 21,32 a um H 0 1 - BM/qm
II 23,65 a if 12,- - BM/qm
II 15,75 a ti 12,- - BM/qm
n 19,35 a 11 15,- - BM/qm
ti 17,42 a a 15,- - PM/qm
11 1 r 7R -*• s 0 < a 11 1 R _ — ^ J - PM/qm
1 ha 1 3 a 24 <im ( vr
um 147 380,— PH»
3» Die an der Jlarkungsgronze gegen Bonaurieden nahe der B 311 (Ehingen-Ulm) an einem Südhang liegenden Stammgrund stücke Parzellen 1428, 1426 und 1424 sind aus einem im Oktober 1961 abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren hervorgegangeno Zum Teil sind sie mit Frucht (Hafer) angebaut , zu dem Teil sind es verhältnismäßig nasse Wieseno Per größte Teil der Gesamtfläche ist in Schätzungsklasoe 3 ein-gestuft, kleinere Teilflächen in den Schätzungsklassen 2 und 4; das entspricht im Fall Ackerzahlen von 41 - 73
und in Fall Kp) Grlinlandzahlen von 42 - 44«
K^p hatte auf Grund Baugenehmigung vom Oktober 1962 auf seiner Parzelle 1340 ein Preifamilienv/ohnhauo errichtet und im August 1963 seine Pax’zclle 1424 erstmals zu dem Verkauf an Landwirte ei'folglos ausgeschrieben» Für ein Zv/eifamilien-wohnhaus auf dci* gleichen Parzelle 1340 hat sein Sohn Georg im August 1964 die Baugenehmigung erhalten»
Beide Verkäufer haben alle drei Parzellen während des Verfahrens vor den Amtsgericht am 6„ April 1967 i*11 Gemeinde-blatt Landwirten zun Kmif angeboten, ohne daß sich ein Interessent gemeldet hätte<, Zuvor waren - u.a» in Oktober 1969 - Zeitungsannoncen des Maklers erschienen, die das Objekt als ’’Bauerwartungsland - Kapitalanlage” bc-zeichnoten, mit den Bemerken: ”f„ einund zweigeschossige Bauweise, auch Bungalow, Bebauungsplan wird derzeit erstellt“ und ”ab 12 BM/qm“
Pie Landsiedlung GmbH hat während
des Verfahrens vor den Amtsgericht am 3» August 1967 ihr Interesse an Kauf aller drei Parzellen zu angemessenem Preis bekundete
Vor Abschluß der Kaufverträge hatten die Verkäufer selbst sich weder wegen der Genehnigungsaussiehten mit den Landwirtschaftsamt noch wegen der Frage, ob ein Bebauungsplan oder eine Aucnahnegenchmigung gemäß §§ 35 I»
36 BBauG in Betracht komme, mit der Gemeinde, dem Landratsamt oder den Regierungspräsidiun in Verbindung gesetzte
Pie Feststellung eines Bebauungsplans war und ist seitens der Gemeinde nicht in Aussicht genommen» Per Bürgermeister hat als Zeuge bekundet: Wegen der vom Borf entfernten Lage der Grundstücke sei nicht damit zu rechnen, daß die Flächen einmal Bauland werden; wenn eine Bebauung technisch möglich sei, habe die Gemeinde gegen eine solche nichts cinsuwcndcn; derzeit aber komme das finanziell nicht in Betracht»
In einem Schreiben von 13» Februar 1967 an
wdrtsehaftsamt hat das
Landratsamt
das irt,
wenn die Erschließung als gesichert gelten könnte,
Landselba t sei eine
Bebauung nicht zulässig, da sie eine Splittersiedlung im Sinne von § 3b BBauG ergäbe»
Die Kaufpreise sind - bis auf einen Preis - voll bezahlt..
Die Antragstellerin hat geltend gemacht: Um die
Mittel für den Bau eines Zweifamilienwohnhauses und für die Instandsetzung der Mühle zu bekommen, sei sic seit langem bestrebt gewesen, ihre Parzellen 1426 und 1428 zu verkaufen» Da keine Käufer zu finden gewesen seien, habe sic sich an den Makler gewandt» Die 140 000 DM, die
sie von Bppfp bekommen habe, seien inzwischen in das neue Wohnhaus verbaut worden»
Der Antragsteller B|^p bat angeführt: Bein Grundstück sei infolge der Ilanglagc und der Entfernung von seiner Hof-steile für seinen noch immer 29 ha groß bleibenden Betrieb, dem nur eine einzige männliche Arbeitskraft zur Verfügung stehe, unwirtschaftlich» Von Erlös wolle er einen Wohnungs-baukredit ablöocn und für seine Tochter eine Aussteuer beschaffen» Da er sieben Kinder habe, werde zur Abfindung weichender Erben ohnehin später einmal Gold gebraucht»
Eine Versagung der Genehmigung hätte für ihn die unzu demutbare Härte zur Folge, nicht bloß die rund 70 000 DM, die er selber von erhalten hat, sondern womöglich die
vollen rund 147 000 DM zurückzahlen zu müssen, die die Käufer insgesamt an Bastian gezahlt hatten; dabei bestehe keinerlei sichere Aussicht, den Differenzbetrag von B^^HPl erstattet zu bekommen» Seinen bäuerlichen Betrieb drohe daher im Falle der Versagung seitens der Käufer die Zwangsversteigerung »
Die Antragstellern Held hat darauf hingewiesen5 daß ihr Entsprechendes bevorstehc, falls die Kaufverträge nicht genehmigt worden.
Das Landwirtschafttoamt hat den elf Kaufverträgen die Genehmigung gemäß § 9 Abs» 1 Ziff. 1, 2 und 3 GrdstVG versagt. Die Verkäufer haben gerichtliche Entscheidung beantragt.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Verfahren miteinander verbunden und durch Beschluß vom 11, August 1967 gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 und 3 GrdstVG die Versagungsbescheide bestätigt.
Dagegen haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsmittel zurüek-gewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gegen den Beschluß haben sich die Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde gewandt. Sie erstreben weiterhin die Genehmigung der Kaufverträge.
II o
Die Rechtsbeschwerdo hat keinen Erfolg. A) Das Boschwcrdegcx'icht hat ausgeführt;
1. Die Genehmigung sei nach § 9 Abs. 1 Hr, 1 GrdstVG zu versagen. Trotz ihrer Hanglage und Hasse seien die Kaufgrundstücke, die sich neliorisieren ließen, im Hinblick auf ihre Bonität, Größe und Lage objektiv zur Aufstockung eines bäuerlichen Betriebs geeignet. 2war seien weder Landwirte noch die Landsiedlung
bereit, die Grundstücke zu den vertraglich beurkundeten Kaufpreisen zu übernehmen; sic seien, weil ihnen die von den Eigentümern geforderten Mindestpreise bekannt waren, mit einer ausdrücklichen Kaufbereitschaft zunächst überhaupt nicht hervorgetreten. Für die Beurteilung der Frage, ob der Vollzug eines bestimmten Rechtsgeschäfts eine ungesunde Bodenverteilung bedeute (§ 9 Abs, 1 Nr. 1 GrdstVG), könne aber nur maßgebend sein, ob cs für die Agrarstruktur objektiv einen Nachteil bedeute, Bas Auftreten oder Fehlen bäuerlicher Kaufbcv/erber dürfe nicht einziger Erkenntnisgrund für die im Hahnen dos § 9 Abs, 1 Nr. 1 GrdstVG letztlich allein erhebliche Frage sein, ob ein ernstliches Interesse der Allgemeinheit daran bestehe, daß das in Frage stehende Grundstück zu einem bäuei'lichcn Betrieb geschlagen und nicht an einen Nichtbauern veräußert werde, Bie Tatsache, daß bäuerliche Kaufkonkurrenten oder das gemeinnützige Siedlungsunternehmcn nicht einen gleich hohen Preis böten wie er im Vertrage mit dem Nichtlandwirt vereinbart sei, habe für die landwirtschaftliche Bedeutungslosigkeit des Grundstücks insbesondere dann keine Indizkraft, wenn - wie vorliegend - ein Preis beurkundet sei, dessen Höhe mit dem möglichen landwirtschaftlichen Ertrag bzw. den sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen, die gerade dieses Grundstück einem Bauern-betrieb bringe, in keinem Zusammenhang mehr stehe, und zwar ohne Unterschied, ob die Preisüberhöhung als solche zur Versagung der Genehmigung aus anderen Rechtsgründen (§9 Abs, 1 Nr, 3 GrdstVG) ausreiche oder nicht. Eine objektiv ungesunde Bodenverteilung könne diesen Charakter nicht allein um deswillen verlieren, weil Bauern und Forstwirte sich verständlicherweise außerstande sähen.
die außcrlandwirtschaftlichen - materiellen oder immateriellen - Vorzüge mitzubezahlen, die der nichtbäuerliche Käufer sich von dem Hechtsgeschäft verspreche und die er deshalb zu zahlen bereit sei» Aus den Äußerungen der Gemeinde und des Landratsants ergebe sich ferner eindeutig, daß für die in Frage stehenden Grundstücke hinsichtlich einer künftigen Bebaubarkeit im Grunde keine ernstlichere Chance bestehe als die bloß ganz allgemeine Erwägung, in der Nähe größerer Ansicdlungen - hiers Ulm -müsse nach den Erfahrungen der letzten zwei Jahrzehnte mit einer derartigen Möglichkeit gerechnet werden, wenn jemand sich bei den Behörden nachdrücklich darum bemühe«, Derartig vage Hoffnungen aber könnten nicht ausreichen, große in der Flurbereinigung zusammengebrachte Grundstücke unter Hintansetzung des § 9 Abs„ 1 Nr« 1 GrdstVG an Nicht-landwirtc freizugüben. Auch durch die Vorschrift des § 9 Abs» 5 GrdstVG werde der Versagungsgrund des § 9 Abs„ 1 Nr« 1 vorliegend nicht ausgeräumt<, Denn hinsichtlich aller elf Käufer seien die Grundstücksflächen kleiner als 1/2 ha (§ 4 Abs« 1 KSG icVoino baden-würtembergiacher Verordnung vom 13« Februar 1962, GBl« S« 6)0
2o Da die Parzellen 1424, 1426 und 1428 nicht aus baurechtlichen Gründen aus der landwirtschaftlichen Betriebsplanung aueschiedcn, sei auch ihre Aufteilung unwirtschaftlich in Sinne des § 9 Abs«, 1 llr» 2, Abs«, 3 Nr. 4 GrdstVG«
3o l’erner stehe die Vorschrift des § 9 Abs, 1 Hr. 3 GrdstVG einer Genehmigung des Vertrags entgegen„ Die Grundstücke seien zwar ausdrücklich als Bauerv/artungsland, nach den subjektiven Intentionen der Vertragspartner also
10
für andere ale landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert worden. Diese subjektiven Wünsche reichten indessen zu einer Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 4 GrdstVG nicht aus. Daß Pi'eisc zwischen 10 und 15 DH jo qm zun landwirtschaftlichen Wert der Grundstücke in einen groben Mißverhältnis ständen, sei “evident”.
4o Die Versagung der Genehmigung bedeute auch keine unzu demutbare Härte für den Veräußerer (§ 9 Abo* 7 GrdstVG)* Daß beide Verkäufer für ihre außerlandwirtschaftlichen Investitionen in Wohnhäuser flüssige Mittel brauchten, sei ohne Bedeutung* Gleiches gelte für den Hinweis, werde spater einmal zur Abfindung weichender Erben Geld brauchen. Ob eine solche Abfindung ohne Abgabe von landwirtschaftlichem Grundbesitz für den Hof wirtschaftlich
tragbar sein werde und welche Teile des Grundbesitzes
für den Hof in Sinne einer gesunden Struktur am ehesten entbehrlich wären, sei vielleicht einmal später, aber noch nicht jetzt zu prüfen. Auch die Beschaffung der Ausstattung für eine Tochter rechtfertige nicht für einen Betrieb von 30 ha, dessen Eigentümer noch außerlandwii'tschaft-liches Vermögen besitze, die Hergabe von landwirtschaftlicher Nutzfläche. Auf Grund der Äußerungen der
Landsiedlung GmbH stehe im übrigen fest, daß beide Eigentümer ihre Grundstücke zu demjenigen Preis,
der ihrem effektiven innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert voll entspreche, jederzeit zu verkaufen vermöchten*
Daß die Verkäufer den Erlös bereits verbraucht hätten und es ihnen wohl auch bei Heranziehung ihres außcrland-wirtschaftlichen Vermögens und unter Ausschöpfung aller
11
zu demutbaren Kreditmöglichkeiten recht schwer fallen könnte, die Kaufpreise zurückzusahlen, sei unbeachtliche Zwar hatten sich die Antragsteller blindlings auf ihren Makler verlassen und "positive Kenntnis" von den der Genehmigung entgegenstehenden Schwierigkeiten erst im Frühjahr 1967 erlangt, als der Erlös längst verbraucht gewesen sei. Grof3cs Gewicht könne diesen Unstand indessen nicht boigelegt werden» Beide Verkäufer ständen der landwirtschaftlichen Praxis so nahe, daß cs als leichtfertig bezeichnet werden müsse, wenn sie ihren Makler blindlings geglaubt haben sollten, obwohl wegen der Frage der Bebaubarkeit weder sic selbst an eine Behörde herangetreten waren noch der Makler irgendeine auch nur entfernt günstige behördliche Äußerung vorzuweisen vermochte.» Dal3 die Genehmigung der Zerschlagung und stückweisen Veräußerung flurbc-reinigter Großparzellcn ohne jeden Anstand mit Bestimmtheit zu erwarten gewesen wäre, könnten die Verkäufer schlechterdings nicht angenommen haben» Sie müßten cs hinnohmen, daß in Auswirkung des Grundstückverkchrsge-üctzoo landwirtschaftliche Grundstücke in aller Hegel nur un einen seinen landwirtschaftlichen Vorkehrswert entsprechenden Erlös verkauft werden dürften und nicht um den oft sehr viel höheren Preis, den Berufsfremde böten» Der Eigentümer könne grundsätzlich kein legitimes Anrecht darauf haben-, so gestellt zu werden, als ob die grundstücksverkehrsrechtlichen Bestimmungen, die eine Entwidmung und damit zugleich eine sprunghafte Erhöhung des Vorkehrswerts hemmten, nicht bestünden» Es könne unbefriedigend sein, daß gute Äcker in der Regel nur um einen mäßigen Preis, landwirtschaftlich nutzlose unbebaubare
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Grundstücke dagegen (ebenso wie solche unterhalb der Freigrenze des § 2 Abs, 3 Nr, 2 GrdstVG) gelegentlich um das Vielfache verkauft werden dürften. Das bedeute aber nicht ein mit den Grundrechten unvereinbares Opfer für den, dessen Grundstück landwirtschaftlich brauchbar bleibe, sondern einen unverdienten zufälligen Vorteil für den, dessen Grundstück landwirtschaftlich heute nicht mehr von Interesse sei und einen gut zahlenden Liebhaber finde. Nehme man zusammen, was nach Vorstehendem den Antragstellern im Falle der Versagung einer Genehmigung trotz allem an Härten bleibe, so könne es nicht entfernt das entgegenstehendc Interesse der Allgemeinheit daran aufwiegen, daß die weitgehend auf ihre Kosten endlich erreichten agrarstrukturcllen Verbesserungen nicht wieder beseitigt werden, sondern der Landwirtschaft erhalten bleiben. Die Sondervorschrift des § 9 Abs, 7 GrdstVG müsse versagen, wenn die privaten Interessen der Verkäufer die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer gesunden Agrarstruktur und einer Sicherung der landwirtschaftlichen Betriebe nicht erheblich überwögen»
B) I, Die Rechtsbeschwerde bringt hiergegen zunächst folgendes vor: Unter Hinweis auf Blatt 12 der Akten des landwirtschaftsamto, Blatt 20 der Antsgerichtsakten H^P und Blatt 16 der Amtsgerichtsakten R^p stelle das öber-landcsgericht fest, die Grundstücke seien Bodenv/ertzahlen zwischen 41 und 73 entsprechend eingestuft. Abgesehen davon, daß Blatt 12 der Akten des Landwirtschaftsamts ein Einlieferungsschein für ein Schreiben an den Beteiligten Spinnenhirn sei und daß Blatt 19/20 der Akten und Blatt 14/16 der Akten die Stellungnahmen
desLandwirtschaftsamts Ehingen von 3» Juli 1967 seien, standen in Schreiben dec Flurbereinigungsamts Ehingen von 5c Juli 1967 die angeführten Bodcnwcrtzohlcn nicht„ Dort standen vielmehr Wertverhältniszahlen, und zwar für die Grundstücke li'PP zwischen 30 und 20 und für das Grundstück R^P zwischen 25 und 20o Das Landwirtschaftto-amt habe zwar in Fall lipß "Ackcrsahlcn von 41 - 73” angegeben, aber im Fall E^p "Grünlandzahlcn 42 - 44”.
Die Feststellung, vor Abschluß der Kaufverträge hätten die Verkäufer sich weder wegen der Genehmigungsaus sich ton mit den Isndwirtschaf tsenit noch wogen der Frage, ob ein Bebauungsplan oder eine Ausnahmegenehmigung in Betracht kommen, mit Gemeinde, Landratsamt oder Re-gicrungspräsidiun in Verbindung gesetzt, entbehre trotz der Hinweise auf bei den Akten befindliche Schriftstücke der Grundlage, denn der Makler Bpppp, dem die Antragsteller alles überlassen hatten, habe sich bemühte Abgesehen hiervon, seien offenbar sogar die beurkundenden Notare der Auffassung gewesen, daß es einer Genehmigung der Verträge nicht bedürfe, denn sie hätten mit ihrem Schreiben vom 25« Januar 1967 in erster Linie Negativbescheinigungen erbetene
Die von der W^^^HPPPfe Landsicdlung vorgelegte schriftliche Erklärung vom 26» Januar 1968 sei dem Vertreter der Antragsteller am 29» Januar 1968 zugegangen0 Mit Schriftsatz vom 2» Februar 1968 habe er zu dieser Erklärung Stellung genommen, das Gericht habe aber am 29o Januar 1968 entschieden gehabt, ohne die Stellungnahme zu dieser von ihm als wichtig angesehenen Erklärung abzuwarteno Insoweit müsse gerügt werden, daß dem Antragsteller das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei.
2o Angesichte der Ausführungen dos Beschwerdegerichts die Genehmigung müsse nach § 9 Abo0 1 Hr» 1 GrdstVG versagt worden, weist die Rechtsbeschv/crde insbesondere auf folgendes hin: Es komme entscheidend darauf an, daß weder Landwirte noch die Württembcrgischc Lcndsiedlung bereit seien, die Grundstücke zu den vertraglich beurkundeten Kaufpreisen zu übernehmen<> Nach der Rechtsprechun des Bundesgerichtshofs sei die Genehmigung solchenfalls zu erteilen, weil das Grundstückverkehrsgesetz dem Eigentümer nicht auch noch materielle Opfer zugunsten des Landwirts ansinnen wolleo Dies müsse umso mehr gelten, wenn nicht ein Landwirt Interessent sei, sondern ein ßiedlungsunternehmcn, dös seine Kaufbereitschaft lediglich "gefälligkeitshalber” erkläre, aber als Verwendungszweck nur angegeben habe, daß cs die Grundstücke, ”in einen Sicdlungsverfahren” verwerten wüz’dOo Die Meinung des Boschwerdegerichts, Interessenten seien, ’’weil ihnen die von den Eigentümern geforderten Mindestpreise bekannt waren, mit einer ausdrücklichen Kaufbereitschaft zunächst übei’haupt nicht hervorgetreton”, stelle lediglich eine Vermutung dar. In den Ausschreibungen seien keine Preise genannt gewesen, es hatten sich aber weder "zunächst” noch später Interessenten geneidet„ Wäre wirklich ein Interessent vorhanden gewesen, so hätte er sich gemeldet und nach den Preisen erkundigte Es treffe auch nicht zu, daß die Rechtsgeschäfte zu konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in Uidersxnruch standen oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Agrurstruktur hätten, denn einmal handele es sich um schlechte, an der Markungsgrenze liegende Grund-
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stücke und zura andern benötigten weder die Antragsteller noch ein Dritter die Grundstücke zur Aufrechtcrhaltung oder zur Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebs0 Im übrigen werde die Dispositionsfreiheit des Individuums im Bereich der Eigentumsordnung negiert, wenn die Genehmigung zu dem Verkauf versagt werde, obwohl kein im Hang vorgehender Interessent vorhanden sei, der zur Zahlung des vereinbarte!! Kaufpreises gewillt und in der Lago soi.
3o Zu den Ausführungen des Oberlandesgerichts, die Genehmigung sei ferner nach § 9 Absc 1 Nr» 2, Abs„ 3 1fro 4 GrdstVG zu versagen, bemerkt die Rcchtsbeschv/erdes Die Parzellen müßten deshalb aus einer zeitgemäßen landwirtschaftlichen Betriebuplcnung Ausscheiden, weil sic unter den heutigen Verhältnissen nicht mehr rationell zu bewirtschaften seien» Der Antragsteller bewirt-
schafte sein Grundstück schon geraume Zeit überhaupt nicht mehr, die Antragstellerin habe keinen land-
wirtschaftlichen Betrieb mehr und ein Dritter, der die Grundstücke bei seiner landwirtschaftlichen Betricbs-planung einbeziehen konnte, sei nicht vorhandene
4o Gegenüber den Darlegungen des Beschwerdegerichts, auch § 9 Abs» 1 Ni’« 3 GrdstVG stehe der Genehmigung der Verträge entgegen, führt die Rcchtsbcschwcrde an; Ob die subjektiven Wünsche der Vertragspartner zu einer Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 9 Abs» 4 GrdstVG ausrcichten oder nicht, könne ebenso dahingestellt bleiben wie die Beantwortung der Frage, ob das Beschwerdegericht den Sinn dieser Vorschrift richtig interpretiert habe; denn im vorliegenden Fall könne gar nicht verhindert werden,
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"daß stark überhöhte Preise verantwortlich disponierenden Landwirten den Ankauf weiterhin landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke praktisch unmöglich machen”, weil cs in Anbetracht der Qualität des Grundstücks Interessenten aus diesem Kreis überhaupt nicht gebco
50 Schließlich wendet sich die Rechtsbcschwerde dagegen, daß das Beschwerdegericht die Genehmigung nicht nach § 9 Abs» 7 GrdstVG erteilt hat«, Die Reehtsbeschv/orde-flihror halten den Oberlandesgcricht entgegen, es sei nicht ohne Bedeutung, daß die Verkäufer für ihre außer-landwirtschaftlichen Investitionen in V/ohnhäuser, für eine Abfindung weichender Erben und für die Beschaffung einer Aussteuer flüssige Kittel brauchten0 Die Bedeutung ergebe sich aus der Bispositionsfreiheit der Eigentümer, die es ihnen grundsätzlich erlaube, in ihren Vermögen auch durch den Verkauf von Grundstücken Verschiebungen vorzunehmen und auf-besonders günstige/An- . -
geböte cincugchcn« Bas Oberlandesgericht meine selbst, "anders” läge es, '\venn die Eigentümer keine Gelegenheit fänden, durch einen Verkauf an Landwirte, an ein gemeinnütziges Siedlungcunternehmen oder an einen der in § 4 GrdstVG Genannten binnen einer der Dringlichkeit ihres Geldbedarfs angemessenen Prist Grundstücke zu einem deren tatsächlichem landwirtschaftlichem Verkehrswert einigermaßen entsprechenden Betrag zu versilbern.1*. Es liege hier so "anders"0 Den Umstand, daß sieh die Antragsteller blindlings auf einen Makler verlassen hätten und daß sie positive Kenntnis von den der Genehmigung entgegenstehenden Schv/ierigkeiten erst im Frühjahr 1967 erhalten hätten, als der Erlös längst verbraucht gewesen sei, müsse entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts
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sehr großes Gewicht boigelegt wordene Gerade weil beide Verkäufer der landwirtschaftlichen Praxis naheständen und deshalb wüßten, daß sich kein Landwirt für ihre Grundstücke interessiere, hätten sic nicht mit Schwierigkeiten gerechnet und diese Rechnung habe sich zunächst auch als richtig erwiesen, denn sie hätten nach dem 10o August 1965 nichts mehr in der Bache gehört, bis sie die Zwischenbescheide vom 20« Februar 1967 erhalten hätteno Las vom Obcrlandesgericht den Landwirt zugemutete Opfer sei unbillig» Lurch die Erteilung der Genehmigung würden weder weitgehend auf Kosten der Allgemeinheit endlich erreichte agrcrstrukturollc Verbesserungen wieder beseitigt noch die öffentlichen Interessen an einer gesunden Agrarstruktur und an einer Sicherung der landv/irt-echaftlichcn Betriebe beeinträchtigt, während durch ihre Versagung die Antragsteller in eine geradezu verzweifelte Lago gebracht würden»
0) h Zwar könnten die Bedenken, die von der Hechts-boschwerde gegen die Hechtsauoführungcn des Beschwerde-gorichts zu § 9 Abs» 1 Nr» 1 GrdstVG erhoben werden, begründet sein» 13s kann aber dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen des Tatrichtcro insoweit von HechtsIrrtum beciiiflußt sind» Aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden ist jedenfalls die Versagung nach § 9 Abs» 1 Nr» 2,
AbSo 3 Nr» 4 GrdstVG» Hiernach darf die Genehmigung verweigert werden, wenn Tatsachen vorlicgen, aus denen sich ergibt, daß durch die Veräußerung das Grundstück unwirtschaftlich verkleinert oder aufgcteilt würde» Eine solche unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung liegt u»a» in der Hegel dann vor, wenn durch eine rechts-
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geschäftliche Veräußerung in einen Flurbereinigungsverfahren zugoteiltc Grundstücke in der Weise geteilt worden» daß die Teilung der Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur widersprichto Die Vorschrift verstößt nicht, wie die Revision meint, gegen "die Dispositionsfreiheit in Bereich der Eigcntunsordnung" (Art» 2, 3»
14 GG)o Sic ist verfassungsmäßige Die Bestimmung entspricht der Zielsetzung des Grundstüekverkehrsgesetzes, die Agrarstruktur zu verbessern, und ist aus gesamtwirtschaftlichen Gründen zu dem Nutzen des allgemeinen Wohls erlassen» Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit oder der Vertragsfreiheit wird durch die Vorschrift nicht verletzt» Die Regelung entspricht dem Sozialstaatsprinzip und der besonderen ßozialbindung des Eigentums (vgl» BVerfG Beschluß von 12» Januar 1967 - 1 BvR 335/63 S. 6)»
Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsirrtum den Regelfall des § 9 Abs» 3 Nr. 4 GrdstVG als gegeben erachtet» Nach seinen Feststellungen sind die Flurstücke 1424? 1426 und 1428 der Gemarkung Oberdischingen im Flurbcreinigungsvcrfahren Oberdischingen zugetoilt worden, das eine Verbesserung der Agrarstruktur bezweckte» Die unter Einsatz öffentlicher Mittel durchgeführte, in Jahre 1961 abgeschlossene Umlegung in der Gemarkung Oberdischingen sollte die arbeitserschwercndo und produktionshemmende Flurzersplitterung im dortigen Bereich beseitigen, die Rentabilität der Bodcnbewirtsehaftung heben und den Arbeitsaufwand vermindern» Dieser Zweck ist auch erreicht worden» Die beabsichtigten Veräußerungen der Antragsteller würden das Ergebnis nach den Feststellungen des Tatrichters teilweise wieder vernichten»
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Es ist aber ein besonderes Anliegen dec Grundstückver-kchrsgesotzes, den in Flurbereinigungsverfahron erzielten Erfolg zu erhalten (Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 300 März 1961, Deutscher Bundestag 3» Wahlperiode, Drucksache 2635 zu § 9)o Entgegen der von der Rechtsbeschwerdc vertretenen Ansicht kommt es im Rahmen dieser Prüfung nicht darauf an, wie die Eigentumsverhältnisse an den Flurstücken vor und nach der Flurbereinigung lagen«, Bei
den Flurstücken 1424, 1426, 1428 handelt es sich um
landwirtschaftlich nutzbaren Boden. Teile der Parzelle 1426 sowie die gesamte Parzelle 1428 sind mit Frucht (Hafer) bebauto Das Flurstück 1424 ist mit Gras bepflanzte Der größte Teil der Gesamtfläche ist in Schätzungsklasse 3? Teilflächen sind in den Schätzungsklaoscn 2 und 4 ein-gestufto Die Qualität der Grundstücke ist hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit insgesamt gesehen zu demindest durchschnittlich«, Das Gbcrlandesgcricht hat sich nicht davon überzeugen können, daß die bisherigen Unkosten und Aufwendungen in keinem angemessenen Verhältnis zun Reinertrag stehen. Auch sonst hat das Beschwerde-
gcricht Gründe, die ein Abgehen von der in § 9 Abs. 3 Kr. 4 GrdstVG niedergclcgten Regel rechtfertigen könnten (vglo Pikalo/Bendcl, Gi’dstVG § 9 F II 3 b cc und c cc)
nicht festzustellcn vermocht• In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat es die Aufteilung ungelegter landwirtschaftlicher Grundflächen in kleine Parzellen
bei einer nur unsicheren künftigen Bebaubarkeit der Grundstücke für unwirtschaftlich erachtet. Dafür, daß hier die Erhaltung der ungeteilten Parzellen den vom Grund-stückvcrkehrsgcscts verfolgten Zweck gerecht wird, spricht auch die weitere Feststellung des Tatx*ichters daß die
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Grundstücke nach ’'Bonität, Größe und Lago” geeignet sind, zur Aufstockung eines bäuerlichen Betriebs verwendet zu werden, und die Y/ürttcmbergische Landsiedlung kaufbereit ist, Damit hat das Beschwerdegericht seine Ansicht, die beabsichtigten Veräußerungen seien unwirtschaftliche Aufteilungen im Sinne des § 9 Abs» 1 Nr, 2 GrdstVG, ausreichend begründete Soweit die Rechtsbeschwerde anführt, die Parzellen 1424, 1426 und 1428 müßten aus einer zeitgemäßen landwirtschaftlichen Betriebsplanung ausseheiden, weil sic unter den heutigen Verhältnissen nicht mehr rationell zu bewirtschaften seien, würdigen die Reohts-boschwerdeführer den Sachverhalt anders als der 'iatrichter und überschreiten damit die ihnen verfahrensrechtlich gezogenen Grenzen»
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die Genehmigung auch nach § 9 Abs» 1 Nr. 3 GrdsiVG zu versagen ist»
2o Ohne Erfolg greift die Kechtsbeschwerde weiterhin die Erwägungen des Beschwerdegerichts an, die es im Rahmen des § 9 Abs» 7 GrdstVG angestollt hat»
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 28. Oktober 1965 - V BLw 24/65, S, 10 ausgeführt hat, sind für die Anwendung dieser Vorschrift strenge Anforderungen zu stellen» 32s genügt nicht, daß durch die Versagung der Genehmigung dem Verkäufer wirtschaftliche Nachteile entstehen, Es muß vielmehr-hinzu kommen, daß sich die Verhinderung des Rechtsgeschäfts für den Veräußerer besonders hart auswirken und deshalb dem natürlichen Empfinden widersprechen würde (Beschluß des Senats vom 7» Juli 1964 - V BLw 40/63 S, 9)* Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden
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Feststellungen des Tatrichters ist insbesondere nicht anzunehmen, daß die Versagung der Genehmigung zu dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz der Verkäufer führen würde. Der Umstand, daß die Veräußerer die Kaufpreise bereits erhalten und verbraucht haben und nicht mehr zurückzahlcn können, macht die gebotene Versagung nicht unzu demutbar hart (vgl» Ehrenforth, RSG und GrdstVG, GrdstVG § 9 Ann. 8)0 Durch die Veräußerungen sollte keine für die Veräußerer bestehende finanzielle Notlage behoben werden0 Die Ansicht des Tatrichters, ihnen sei zuzu demuten gewesen, mit der Ausführung der Kaufverträge abzuwarten, bis die Genehmigungsverfahren durch-geführt sind (vgl» Schulte in RdL 1961, 249? 253) begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird nicht dadurch erschüttert, daß die Rcchtobcsehwerdeführcr Vorbringen, sie hätten insoweit "nicht mit Schwierigkeiten gerechnet". Ebenso hält die Erwägung der Nachprüfung stand, die Unzu demutbarkeit folge nicht schon daraus, daß es den Antragstellern wohl auch bei Heranziehung ihres außorwirtschaftlichen Vermögens und unter Aus-schöpfung aller in Betracht kommenden Kreditmöglichkeiten rocht schwer fallen nag, die Kaufpreise zurück-zubezahleno Daß die Antragsteller, wie die Rcchtsbo-schwerde behauptet, im Falle der Versagung der Genehmigung "in eine geradezu verzweifelte Lago gebracht" würden, erhellt aus dem festgestellten Sachverhalt nicht„ Es steht auch nicht fest, daß der Antragsteller Rapp nicht nur die vom Makler Bastian empfangenen rund 70 000 DM zurückzahlen müßte, sondern rund 147 000 DM zu entrichten hätte, die die Käufer insgesamt an Bastian erlegt haben.
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Dio Angriffe der Rechtsbeschwerdeführer laufen im übrigen ' auf eine vom Beschwerdegericht abweichende Tatsachen-Würdigung hinaus und sind im Rechtsbeschwerdeverfallen unzulässigo
D) Da die Rechtsbeschwerden hiernach unbegründet uind, müssen sie zurückgewiesen werden»
Die Kostcnontscheidung beruht auf § 44 Abs» 1 LwYG» j)j'a Augustin Dr» Piepenbrock Dr» Grell