Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 24» Januar 1966 wird auf Kosten des Antragstellers, der die außergerichtlichen Kosten des Rechtebeschwerdeverfahrens dem Antragsgegner zu erstatten hat, als unzulässig verworfen,* Der Antragsteller hatte ausdrücklich auf sein Anerbenrecht verzichtet« Dieser Vertrag war durch Beschluß vom 4« September 1940 vom Anerbengericht unter der Bedingung genehmigt worden, daß der jetzige Antragsteller auf seinem Grundbesitz in BflHHIHVfür seine Mutter gegen Löschung ihres Nießbrauchrechts an dem Hofe in eine Bente von jährlich 400«— BM ein tragen lasse« Eine dementsprechende vertragliche Vereinbarung hatten die Erblasserin und der Antragsteller am 4« September 1940 getroffen« Das Oberlandesgericht hat den Beschluß des Landwirt-schaftsgerichts vom 12, Mai 1965 (Erbschein und Hoffolge-zeugnis nach der Erblasserin.) IIo Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs» 1 LwVG* und auch der Pall des § 24 Abs» 2 Nr» 2 LwVGr nicht vorliegt, nur dann zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Hechtsbeschv/erdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht 0 Durch den Übergabevertrag vom 25 * Februar 1965 werde der Erbvertrag ebenfalls nicht berührt, vielmehr sei der Übergabevertrag unwirksam, da er gegen den schon vorher errichteten Erbvertrag verstoße« Ein Übergabevertrag werde als vorweggenommene Erbfolge behandelt und sei in seiner Wirkung einem Erbvertrag gleichgestellt« Da Frau GafHB verstorben sei, sei der Antragsgegner, ihr einziges Kind, Hoferbe geworden» Das erteilte Hoffolgezeugnis sei demnach unrichtig» B» Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde vor: Das Beschwerdegericht habe verkannt, daß der Beschluß des Anerbengerichts vom 4» September 1940 nicht ein Beschluß gemäß § 25 Abs» 3 REG, sondern gemäß § 37 Abs» 2 Satz 1 und 2 REG sei,und gegen die Pflicht zur Auslegung gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs IV ZR 32/50 vom 7» Mai 1951 (NJW 1951? Hilfsweise führt die Rechtsbeschwerde u„a0 an, die Annahme des Beschwerdegerichts, durch Erfüllung der Bedingung gelte die von der Bedingung abhängig gemachte Genehmigung als erteilt, erscheine fehlerhaft„ Die Erbeinsetzung (§ 4 des Vertrags) sei ein Rechtsgeschäft, welches einem rechtsgestaltenden Akte nahestehe• Die Ausübung von Gestaltungsrechten sei wirksam oder unwirksam; eine schwebende Unwirksamkeit vertrage sich nicht mit ihrem Wesen» Das müsse auch für die Erbeinsetzung gelten, jedenfalls aber hinsichtlich ihrer Genehmigung nach dem REG» Das Urteil VIII ZK 22/60 vom 25° Januar 1961 befaßt sich mit der unvollständigen (oder unrichtigen) Bezeichnung des Drittschuldners im Pfändungsbeschluß (§ 829 ZPO), hält eine Auslegung des Pfändungsund Überweisungsbesehlusses für statthaft und führt aus, die Auslegung sei nach objektiven Gesichtspunkten im wesentlichen nach dem Inhalt des Beschlusses vorzunehmen» Die Abweichungsrechtsbeschwerde setzt voraus, daß es sich um die unterschiedliche Beurteilung der gleichen Rechtsfrage, d»h» des Rechtsgrundsatzes, handelt» Dem Beschwerdegericht, das sich nicht mit einer Formel in einem Urteil oder Schiedsspruch, sondern in einem Beschluß der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 11 EHVfO) zu befassen hatte, lag im Beschluß vom 4» September 1940 ein Entscheidungssatz vor, durch den ein nach Datum und Urkundenrolle genau be zeichnet es Rechtsgeschäft unter einer Bedingung genehmigt wurde» Irgendwelche Zweifel über Inhalt und Tragweite der Formel sind für das Oberlandesgericht ersichtlich auch dadurch nicht auf gekommen, daß jenes eindeutig beschriebene Rechtsgeschäft im Entscheidungssatz irriger-, aber insofern belangloserweise als Übergabevertrag angesprochen ist» Da dem Beschwerdegericht Inhalt und Tragweite der Formel klar erschienen, sah es sich nicht veranlaßt, sie auszulegen» Unter solchen Umständen fehlt es bereits im Hinblick auf die Vergleichsentscheidungen an gleichen oder ähnlichen Tatbeständen, die verschieden beurteilt worden sind» Im übrigen hat das Oberlandesgericht, wie der Beschwerdebeschluß (S» 5? 28 REG und nicht gemäß § 37 Abs» 2 So 1 und 2 REG erteilt, spielt in diesem Stadium des Verfahrens keine Rolle» Darauf und auf die von der Rechtsbeschwerde vertretene Meinung, daß der Erbvertrag vom 1» August 1940 nicht genehmigt und infolgedessen nichtig ist, könnte erst eingegangen werden, wenn die Rechtsbeschwerde infolge einer Abweichung statthaft wäre» Daran fehlt es»
BUNDESGERICHTSHOF I_£i-v;_J2/66 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend Erbfolge nach der am 9» April 1965 in Gr| verstorbenen, zuletzt in W wohnhaft gewesenen Witwe Else B0HHI geborene BrflHIIH^ Beteiligte: Io Landwirt Heinrich Üj^Bin flP Antragsteller, Beschwerdegegner, Rechtsbeschwerdeführer - vertreten durch Rechtsanwalt 2o Landwirt Eritz Gra^p, El Antragsgegner, Beschwerdeführer, Rechtsbeschwerdegegner - vertreten durch Rechtsanwalt Dr, 2 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für LandwirtSchaftsSachen in der Sitzung vom 7o Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Augustin sowie der Bundesrichter Dr» Piepenbrock und Dr» Grell und der landwirtschaftlichen Beisitzer Lindemann und Komp beschlossen; Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 24» Januar 1966 wird auf Kosten des Antragstellers, der die außergerichtlichen Kosten des Rechtebeschwerdeverfahrens dem Antragsgegner zu erstatten hat, als unzulässig verworfen,* Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16*400»— DM festgesetzt« Gr ü n d e ; Io Die Erblasserin war Eigentümerin des im Grundbuch von GöJBBd* 6 Bl* 90 und 9i eingetragenen Grundbesitzes in einer Gesamtgröße von 6,1191 ha, der ein Erbhof war und jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung ist« Der Einheitswert beträgt 16*400»— DM» Die Erblasserin war die Witwe des am 12* Oktober 1922 verstorbenen Landwirts Heinrich in Göflp» Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, der am 7. Dezember 1913 geborene Antragsteller und die am 18* September 1915 geborene Else später verehe- lichte Ga^|L Frau Else GafB ist am 26» September 1941 verstorben» Ihr einziges Kind ist der am 20» September 1941 geborene Antragsgegner» Die Erblasserin hatte am 1« August 1940 mit dem Antragsteller und ihrer Tochter Frau Else GaflB einen Vertrag (Urkundenrolls Nr« 187/40 des Notars ia Wfm) geschlossen, in dem sie u.a, einverständlich bestimmt hatte, daß ihr Erbhof nach ihrem Tode an die Tochter Else Gaf^ Mbzw, deren leibliche Nachkommen fallen soll”. Der Antragsteller hatte ausdrücklich auf sein Anerbenrecht verzichtet« Dieser Vertrag war durch Beschluß vom 4« September 1940 vom Anerbengericht unter der Bedingung genehmigt worden, daß der jetzige Antragsteller auf seinem Grundbesitz in BflHHIHVfür seine Mutter gegen Löschung ihres Nießbrauchrechts an dem Hofe in eine Bente von jährlich 400«— BM ein tragen lasse« Eine dementsprechende vertragliche Vereinbarung hatten die Erblasserin und der Antragsteller am 4« September 1940 getroffen« Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 25« Februar 1965 hat die Erblasserin dem Antragsteller ihren Hof übergeben« Diesen Vertrag hat das Landwirtschaftsgericht noch nicht genehmigt (AG Wennigsen/Deister 4 LwH 13/65)» Auf das Gesuch des Antragstellers hat das Landwirtschaftsgericht Wennigsen/Deister durch Beschluß vom 12« Mai 1965 einen Erbschein und ein Hoffolge Zeugnis nach der am 9« April 1965 verstorbenen Erblasserin dahin erteilt, daß der Antragsteller und der Antragsgegner die Erblasserin hinsichtlich ihres hofesfreien Nachlasses zu je l/2 beerbt haben,und weiter, daß der Antragsteller Hoferbe des vor-bezeichneten Hofes geworden ist« Das Landwirtschaftsgericht hat zunächst, nachdem der Antragsgegner gegen die Erteilung Einv/endungen erhoben hatte, diesen Beschluß zurückgehalten und erst durch weiteren Beschluß vom 26, November 1965 die Erteilung dieses Beschlusses angeordnet und auch die Zustellung insoweit bewirkt• Gegen beide Beschlüsse hat der Antragsgegner, der selbst mit Gesuch vom 17, Mai 1965 (AG Wennigsen/Deister 4 LwH 19/65) die Erteilung des Hof-folgezeugnisses nach der Erblasserin dahin beantragt hat, daß er Hoferbe geworden sei, Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner hält den angefochtenen Beschluß für unrichtig. Er behauptet, der Antragsteller habe bewußt verschwiegen, daß die Erblasserin den Erbvertrag vom 1, August 1940 geschlossen hat. Der Antragsgegner hat gebeten, das HoffolgeZeugnis aufzuheben und einzuziehen, Der Antragsteller hält das Hoffolgezeugnis für richtig. Er räumt zwar ein, in seinem Gesuch um Erteilung des Hof-folgezeugnisses den Erbvertrag vom 1, August 1940 nicht erwähnt zu haben. Er behauptet, er habe sich an diese Abmachung tatsächlich nicht mehr erinnert. Im übrigen sei der Vertrag vom 1. August 1940 auch ungültig, weil er nicht genehmigt worden sei. Das Oberlandesgericht hat den Beschluß des Landwirt-schaftsgerichts vom 12, Mai 1965 (Erbschein und Hoffolge-zeugnis nach der Erblasserin.) sowie den Beschluß vom 26, November 1965 aufgehoben und das Landwirtschaftsgericht angewiesen, den Beschluß vom 12, Mai 1965 einzuziehen. Die Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen o Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde o Er bittet, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Beschwerde zurückzuweisen» Der Antragsgegner bittet, die Hechtsbeschwerde zurückzuweiseno IIo Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs» 1 LwVG* und auch der Pall des § 24 Abs» 2 Nr» 2 LwVGr nicht vorliegt, nur dann zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Hechtsbeschv/erdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht 0 A» Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Erbfolge hinsichtlich des Hofes richte sich nach dem Erbvertrag vom Io August 1940o Gegen seine Wirksamkeit bestünden keine Bedenken» Die Vorlage an das Anerbengericht sei seinerzeit nach §§ 25 Abs» 3? 28 REG notwendig gewesen, da die Tochter der Erblasserin zur Anerbin bestimmt worden war» Das Anerbengericht habe daher nur hinsichtlich der Anerbenbestimmung das Hecht gehabt, dem Vertrag die Genehmigung zu versagen oder die Genehmigung - evtl« unter einer Bedingung zu erteilen» Das Anerbengericht habe aber nicht wirksam hinsichtlich der Regelung dos Nießbrauchsrechts für den Hof in Badenstedt eine besondere Bedingung setzen dürfen» Diese Bedingung habe sich auf eine nichtgenehmigungspflich-tige Nebenvereinbarung bezogen und sei unwirksam geblieben» Da Bedenken hinsichtlich der Anerbenbestimmung nicht Vorlagen, hätte an sich die Genehmigung des Vertrages voll erteilt werden müssen» Ira übrigen sei der Vertrag aber auch deswegen wirksam, weil der Antragsteller der Bedingung durch die Vereinbarung vom 4» September 1940 nachgekommen sei» Die Genehmigung eines Vertrages unter einer Bedingung bedeute nämlich;, daß die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Bedingung erfüllt wird* Auch die nach dem Vertrag vom I» August 1940 erforderlichen Eintragungen im Grundbuch (Löschungen des Nießbrauehsreehts und des Nacherbenvermerks) seien nach Vorlegung der Vereinbarung vom 4o September 1940 erfolgt (vgl* Grundakten Badenstedt, jetzt Bio 947 2* Bd» S» 97). Durch den Übergabevertrag vom 25 * Februar 1965 werde der Erbvertrag ebenfalls nicht berührt, vielmehr sei der Übergabevertrag unwirksam, da er gegen den schon vorher errichteten Erbvertrag verstoße« Ein Übergabevertrag werde als vorweggenommene Erbfolge behandelt und sei in seiner Wirkung einem Erbvertrag gleichgestellt« Da Frau GafHB verstorben sei, sei der Antragsgegner, ihr einziges Kind, Hoferbe geworden» Das erteilte Hoffolgezeugnis sei demnach unrichtig» B» Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde vor: Das Beschwerdegericht habe verkannt, daß der Beschluß des Anerbengerichts vom 4» September 1940 nicht ein Beschluß gemäß § 25 Abs» 3 REG, sondern gemäß § 37 Abs» 2 Satz 1 und 2 REG sei,und gegen die Pflicht zur Auslegung gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs IV ZR 32/50 vom 7» Mai 1951 (NJW 1951? 837> sowie gegen diejenigen Auslegungsregeln, v/elche in den Entscheidungen VII ZR 12/61 vom 30o November 1961 (IJt ZPO § 1042 Nr» 8) und VIII ZR 22/60 vom 25. Januar 1961 (LM ZPO § 829 Nr0 5) niedergelegt seien, verstoßen»Unter Berücksichtigung jener Grundsätze über die Auslegung von Urteilsformeln ergebe sich folgendes: Die Gründe des anerbengerichtlichen Beschlusses vom 4» September 1940 enthielten keine Anhaltspunkte dafür, daß das Anerbengericht den Vertrag vom 1, August 1940 überhaupt als Erbvertrag erkannt habe. Es habe ihn als Übergabevertrag gewürdigte Infolgedessen sei davon auszugehen, daß der Erbvertrag nicht genehmigt und daher nichtig sei» Hilfsweise führt die Rechtsbeschwerde u„a0 an, die Annahme des Beschwerdegerichts, durch Erfüllung der Bedingung gelte die von der Bedingung abhängig gemachte Genehmigung als erteilt, erscheine fehlerhaft„ Die Erbeinsetzung (§ 4 des Vertrags) sei ein Rechtsgeschäft, welches einem rechtsgestaltenden Akte nahestehe• Die Ausübung von Gestaltungsrechten sei wirksam oder unwirksam; eine schwebende Unwirksamkeit vertrage sich nicht mit ihrem Wesen» Das müsse auch für die Erbeinsetzung gelten, jedenfalls aber hinsichtlich ihrer Genehmigung nach dem REG» Die damalige Rechtslage habe - wie für die heutige Rechtsordnung ZoB, in BGHZ 11, 27, 37 und 37, 233, 235, 236 niedorgelegt - bei gewissen Rechtsgeschäften Eindeutigkeit von vornherein erfordert, mit welcher die schwebende Unwirksamkeit unvereinbar sei» Co Das Beschwerdegericht ist von den angeführten Entscheidungen nicht abgewichen» 1. Im Urteil IV ZR 32/50 vom 7. Mai 1951 hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die nicht in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungsgründe seien zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen, wenn diese nicht eindeutig seien und die Präge zu prüfen sei, inwieweit über den Klaganspruch entschieden sei» 8 Das Urteil VIII ZK 22/60 vom 25° Januar 1961 befaßt sich mit der unvollständigen (oder unrichtigen) Bezeichnung des Drittschuldners im Pfändungsbeschluß (§ 829 ZPO), hält eine Auslegung des Pfändungsund Überweisungsbesehlusses für statthaft und führt aus, die Auslegung sei nach objektiven Gesichtspunkten im wesentlichen nach dem Inhalt des Beschlusses vorzunehmen» Auch ira Urteil VII ZK 12/61 vom 30» November 1961 behandelt der Bundesgerichtshof die Frage, inwieweit die Urteilsformel unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ausgelegt werden darf» Dabei hat er ausgesprochen (LM aaO Bl» 2 Hs.), der Inhalt eines Schiedsspruchs sei ebenso, wie es bei dem Urteil eines staatlichen Gerichts geschehen müßte, in erster Linie dem Entscheidungssatz zu entnehmen» Ergäben sich insoweit Zweifel, so seien allerdings die Entscheidungsgründe zur Auslegung heranzuziehen» Eine derartige Auslegung sei aber nur begrenzt möglich» Sie habe sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zu dem Ausdruck gebracht habe» Dagegen sei kein Raum für die Berücksichtigung allgemeiner, von ihm verfolgter Ziele, die nicht in dem Erklärten ihren Niederschlag gefunden hätten» Die Abweichungsrechtsbeschwerde setzt voraus, daß es sich um die unterschiedliche Beurteilung der gleichen Rechtsfrage, d»h» des Rechtsgrundsatzes, handelt» Dem Beschwerdegericht, das sich nicht mit einer Formel in einem Urteil oder Schiedsspruch, sondern in einem Beschluß der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 11 EHVfO) zu befassen hatte, lag im Beschluß vom 4» September 1940 ein Entscheidungssatz vor, durch den ein nach Datum und Urkundenrolle genau be zeichnet es Rechtsgeschäft unter einer Bedingung genehmigt wurde» Irgendwelche Zweifel über Inhalt und Tragweite der Formel sind für das Oberlandesgericht ersichtlich auch dadurch nicht auf gekommen, daß jenes eindeutig beschriebene Rechtsgeschäft im Entscheidungssatz irriger-, aber insofern belangloserweise als Übergabevertrag angesprochen ist» Da dem Beschwerdegericht Inhalt und Tragweite der Formel klar erschienen, sah es sich nicht veranlaßt, sie auszulegen» Unter solchen Umständen fehlt es bereits im Hinblick auf die Vergleichsentscheidungen an gleichen oder ähnlichen Tatbeständen, die verschieden beurteilt worden sind» Im übrigen hat das Oberlandesgericht, wie der Beschwerdebeschluß (S» 5? 7) ergibt, den ganzen Beschluß des Anerbengerichts einschließlich der Gründe bei seiner Entscheidung berücksichtigt» Ob es dabei zu Unrecht angenommen hat, das Anerbengericht habe die Genehmigung aus §§ 25 Abs» 5? 28 REG und nicht gemäß § 37 Abs» 2 So 1 und 2 REG erteilt, spielt in diesem Stadium des Verfahrens keine Rolle» Darauf und auf die von der Rechtsbeschwerde vertretene Meinung, daß der Erbvertrag vom 1» August 1940 nicht genehmigt und infolgedessen nichtig ist, könnte erst eingegangen werden, wenn die Rechtsbeschwerde infolge einer Abweichung statthaft wäre» Daran fehlt es» 2» Auch von den im Hi Ifs vor bringen der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Urteilen BGHZ 11, 27? 37 und 37? 233? 235? 236 ist das Oberlandesgericht nicht ab-gewichon» Beide Erkenntnisse befassen sich nicht mit letztwilligen Verfügungen i»S» von § 28 REG» Insofern fehlt es bereits an der unabdingbaren Voraussetzung der Abweichungsrechtsbeschwerde, daß es sich um die unterschiedliche 10 Beurteilung der gleichen Rechtsfrage handeln muß. Jenen Urteilen ist auch nicht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zu entnehmen, daß gerichtliche Zustimmungen zu Verfügungen von Todes wegen, durch die Hoferben bestimmt werden, nicht unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden könnten. IIIo Die Rechtsbeschwerde muß nach alledem ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden„ Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 45 LwVG. Dr o Augustin Dr0 Piepenbrock Dr» Grell