* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

1. Kaufmann Otto Heinrich ff über H^Jpweg Die Parzelle liegt etwa 300 m vom Kurviertel der Stadt entfernt in unmittelbarer Nähe dos Friedhofe3, aber außerhalb des Baugeländes und ist als Futterwiese benutzt worden. Im Flächennutzungsplan der Stadt sei denn auch das Grundstück als Friedhofgelände ausgewiesen. Mit den Rechtsbeschwerden, die von den Beteiligten zu 1 bis 3 eingelegt und formund fristgerecht begründet worden sind, verfolgen die Rechtsbeschwerdeführer ihren Antrag auf Genehmigung des Vertrages weiter. Die Rechtsmittel sind jedoch, da sie vom Beschwerdegericht nicht zugclassen worden sind, nur statthaft, wenn einer der Fülle des § 24 Abs. 2 LwVG gegeben ist. Die Rechtsbeschwerdeführer behaupten denn auch, das Beschwerdegericht sei von den Entscheidungen des Senats (RdL 1958, 12) und des Oberlandesgerichts Celle (RdL 1958, 10) abgewichen. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück seit Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird; maßgebend sei vielmehr, daß es sich um ein landwirtschaftlich nutzbares Grundstück handle. a) Mit diesen Ausführungen ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen von der Entscheidung des Oberlandesgerichto Celle vom 9* September 1957 (RdL 1958, 10)« Denn auch dieses Gericht hält für maßgebend, ob ein Grundstück nach seiner Beschaffenheit und Lago geeignet ist, landwirtschaftlich genutzt zu werden. Wenn es fortfährt, auch ein Grundstück, das gegenwärtig nicht in dieser Weise benutzt werde, das aber bei verständiger Betrachtung landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich kultiviert werden könne, unterliege der Genchmigungspflicht, so bezieht sich die ‘’verständige Betrachtung“ auf die Beschaffenheit und die Lage des Grundstücks (etwa kein Felsengolände u.ä.). Daß das hier in Frage stehende Grundstück aber landwirtschaftlich nutzbar ist, hat das Beschwerdegericht ersichtlich den Angaben des in der Be3Chwerdeverhandlung anwesenden Verkäufers entnommen, er habe noch bis nicht allzulange Zeit vor der Veräußerung das Grundstück als Futterwiese genutzt. November 1957 (RdL 1958» 12) ist nicht eine Feststellung für geboten erachtet worden, daß ein Landwirt das Kaufobjekt für landwirtschaftliche Nutzung zu erv/erben bereit und willig sei. Vielmehr ist dort gesagt, es müsse näher dargelegt werden, ob Landv/irto vorhanden seien, die bereit seien, den Preis zu zahlen, der bei einer Veräußerung zur landwirtschaftlichen Nutzung angemessen und bei dieser Nutzungsart tragbar sei. Zu Unrecht sieht sie deshalb eine Abweichung darin, daß das Beschwerdegericht nicht festgestellt habe, es seien Landwirte vorhanden, die das Grundstück zur landv/irtschaftlichen Benutzung ankaufen wollten.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
GrundstückRechtsmittelLandwirtRechtsbeschwerdeführerStadtBeschwerdegerichtRdLlandwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

V BTiv; 12/64
2212 049
Beschluß
 in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des Kaufvertrags vom 24. Juli 1962 abgeschlossen zwischen den Beteiligten zu 1 bis 4,
Beteiligte:
1.	Kaufmann Otto Heinrich ff
 über	H^Jpweg
2.	Kaufmann Alfons K
3.	Kaufmann Paul R
Straße
 straße^fe,
 Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer ,
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt ^■Pl in	"
4.	Gastwirt Heinrich Alois A ppüppfe in 9 HPPBstraße,
5.	Landwirt Schaftskammer Rheinland-Nassau, Kigpppp, platz ^
Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftsoachen in der Sitzung vom 7. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten I)r. Augustin und der Bundesrichtor Br. Piepenbrock und Br. Groll sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Müller beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - LandwirtSchaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Januar 1964 werden als unzulässig verworfen.
Bie Rechtsbeschwerdeführer haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu je 1/3 zu tragen.
Her Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15 000 BM festgesetzt.
2
4
r
Gründe :
I.
Der Beteiligte zu 4 verkaufte mit notariellem Vertrag vom 24. Juli 1962 an die Antragsteller (Beteiligte 1-3) eine Ackerparzelle in N0B in Größe von 0,273 ha zu dem Preise von 15 000 DM. Nach Baureife sollte das Grundstück in drei Teile geteilt und vermessen werden, damit jeder Erwerber ein Baugrundstück erhalte. Die Parzelle liegt etwa 300 m vom Kurviertel der Stadt entfernt in unmittelbarer Nähe dos Friedhofe3, aber außerhalb des Baugeländes und ist als Futterwiese benutzt worden.
Das Landratsamt lehnte die Genehmigung des Vertrages ab, weil e3 sich um eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden handle und der Kaufpreis in einem groben Mißverhältnis zu dem Grundetückswert stehe. Das Landwirtschafts-gericht bestätigte den ablehnenden Bescheid.
In der Beschwerdeinstanz haben die Käufer geltend gemacht, das Grundstück liege seit Jahrzehnten brach. Es soi mit Unkraut und wild wuchernden Brombeeren bewachsen. Auch die Nachbargrundstücke befänden sich in diesem Zustande.
Mit landwirtschaftlichen Maschinen sei das Grundstück schwer zu erreichen, weil von der Straße aus eine steile Böschung heranführe. Kein Landwirt sei an der Pachtung interessiert, wohl aber die Stadt am Erwerb zu dem Zwecke der Erweiterung des Friedhofgeländes. Im Flächennutzungsplan der Stadt sei denn auch das Grundstück als Friedhofgelände ausgewiesen. Die Stadt habe aber schon genügenden Grundbesitz. Wenn Landwirte das Grundstück erwerben wollten (was nicht bestritten v/erden solle), so nur zur Kapitalanlage, weil das Grundstück Bauerwartungsland darstelle.
 
Dio sofortigen Beschwerden der Antragsteller hatten keinen Erfolg. Mit den Rechtsbeschwerden, die von den Beteiligten zu 1 bis 3 eingelegt und formund fristgerecht begründet worden sind, verfolgen die Rechtsbeschwerdeführer ihren Antrag auf Genehmigung des Vertrages weiter. Die Rechtsmittel sind jedoch, da sie vom Beschwerdegericht nicht zugclassen worden sind, nur statthaft, wenn einer der Fülle des § 24 Abs. 2 LwVG gegeben ist. Die Rechtsbeschwerdeführer behaupten denn auch, das Beschwerdegericht sei von den Entscheidungen des Senats (RdL 1958, 12) und des Oberlandesgerichts Celle (RdL 1958, 10) abgewichen.
II.
Hierzu ist zu bemerken:
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück seit Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird; maßgebend sei vielmehr, daß es sich um ein landwirtschaftlich nutzbares Grundstück handle. Es könne auch Ödland in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden. Im übrigen seien Landwirte vorhanden, die das Grundstück zu angemessenem Preis erv/erben wollten und könnten. Die Antragsteller seien berufsfremd. Sie wollten das Grundstück als Bauerwartungsland erwerben. Der Ankauf stelle sich deshalb als Kapitalanlage dar. Der Einwand, eine Kapitalanlage erfordere eine einen Nutzen oder einen Vermögenszuwachs bringende Anlage von Geld- oder Sachwerten, greife nicht durch. Bas verkaufte Grundstück sei kein Baugelände und es sei gar nicht vorauszusehen, ob und wann es diese Eigenschaft erwerben v/erde.
a)	Mit diesen Ausführungen ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen von der Entscheidung des Oberlandesgerichto
I
Celle vom 9* September 1957 (RdL 1958, 10)« Denn auch dieses Gericht hält für maßgebend, ob ein Grundstück nach seiner Beschaffenheit und Lago geeignet ist, landwirtschaftlich genutzt zu werden. Wenn es fortfährt, auch ein Grundstück, das gegenwärtig nicht in dieser Weise benutzt werde, das aber bei verständiger Betrachtung landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich kultiviert werden könne, unterliege der Genchmigungspflicht, so bezieht sich die ‘’verständige Betrachtung“ auf die Beschaffenheit und die Lage des Grundstücks (etwa kein Felsengolände u.ä.). Daß das hier in Frage stehende Grundstück aber landwirtschaftlich nutzbar ist, hat das Beschwerdegericht ersichtlich den Angaben des in der Be3Chwerdeverhandlung anwesenden Verkäufers entnommen, er habe noch bis nicht allzulange Zeit vor der Veräußerung das Grundstück als Futterwiese genutzt. Ob es dabei, wie die Rechtsbeschwerdeführer meinen, seiner Ermittlungspflicht nach § 9 LwVG, § 12 FGG nicht nachgekommen ist, könnto erst geprüft werden, wenn die Rechtsmittel überhaupt zulässig sind. Bas ist aber nicht der Fall.
b)	In der Entscheidung des Senats vom 12. November 1957 (RdL 1958» 12) ist nicht eine Feststellung für geboten erachtet worden, daß ein Landwirt das Kaufobjekt für landwirtschaftliche Nutzung zu erv/erben bereit und willig sei. Vielmehr ist dort gesagt, es müsse näher dargelegt werden, ob Landv/irto vorhanden seien, die bereit seien, den Preis zu zahlen, der bei einer Veräußerung zur landwirtschaftlichen Nutzung angemessen und bei dieser Nutzungsart tragbar sei.
Bas verwechselt ersichtlich die Rechtsbeschv/erde. Zu Unrecht sieht sie deshalb eine Abweichung darin, daß das Beschwerdegericht nicht festgestellt habe, es seien Landwirte vorhanden, die das Grundstück zur landv/irtschaftlichen Benutzung ankaufen wollten. Was sodann die Frage der Erwerbsbereitschaft selbstwirtschaftender Landwirte anlangt, so hat der Senat in der eben erwähnten Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht, daß hierüber
 
das Beschwerdegericht eine zuverlässige und sorgfältige Prüfung anstellen müsse, wobei den Besonderheiten des gegebenen Falles Rechnung getragen worden müsse« Auch hiervon weicht das Beschwerdegericht nicht ab. Es hat ersichtlich sich die Angaben des in der Beschwerdeverhandlung anwesenden Vertreters des Landratsamts in N<
zu eigen gemacht, die schon im Schreiben dieses Amtes vom 30. Oktober 1963 (GA Bl. 35 f) niedergelegt sind.
Baß das Gericht stets eigene Ermittlungen anstelle, hat der Senat in dem erwähnten Beschluß nicht gefordert.
Auch insoweit liegt deshalb eine Abweichung nicht vor.
c)	Fehlt es sonach an der Abweichung und demnach an der Zulässigkeit der Rechtsmittel (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 Lv/VG), so kann auch nicht auf den sachlich-rechtlichen Einv/and der Rechtsmittelführer eingegangen werden, das Beschwerdegericht habe den Begriff der Kapitalanlage verkannt. Die Rechtsmittel v/aren vielmehr als unzulässig zu verwerfen, weil die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsmittel nach-; § 24 Abs, 1 und 2 Lv/VG nicht vörliegen. Zu einer Anwendung des § 45 Lv/VG (Überbürdung der außergerichtlichen Kosten auf die Rechtsmittelführer) bestand kein An-
6 -
r
f
S
laf3, da die Recht3be3chwerdegcgnerin anwaltschaftlich ira Rechtsbeochv/erdeverfahren nicht vertreten war.
Dr. Augustin	Dr.	Piepenbrock	Dr.	Grell
1
.1
i?
«
i
.j
■!
■i