Pie Antragsteller verlangen von der Antragsgegnerin als Alleinerbin von Konrad RflBB gemäß § 4 der Hessischen Durchführungsverordnung zu dem Kontrollratsge-setz Nr, 45 die Zahlung eines Ausgleichsbetrages« Sie haben dazu vorgetragen, sie seien beim Abschluß des Übergabevertrages stark benachteiligt worden und hätten sich mit der damals getroffenen Regelung nur einverstanden erklärt, weil der Hof ungeschmälert im Fsmilienbesitz erhalten bleiben sollte» Wenn aber jetzt der HofÜbernehmer, durch Verkauf von zu dem Hof gehörenden Grundstücken einen Gewinn von über einer halben Million PK erzielt habe, so entspreche es der Billigkeit, daß die Antragsteller zu je einem Drittel an diesem Gewinn beteiligt würden» Das gelte für die Antragstellerin zu 1 umso mehr, als diese schicksalsmäßig besonders hart betroffen sei* denn sie und ihr Ehemann hätten im Kriege nicht nur ihr Hab und Gut verloren, sondern hätten ihre Tochter, die bereits Studienassessoria gewesen sei, infolge einer geistigen Erkrankung in einer Anstalt unterbringen müssen» Hierdurch entständen Kosten, durch welche die Pension des jetzt 77 Jahre alten Ehemannes der Antragatelierin zu 1 etwa zur Hälfte aufgezehrt würde« Der Antragsteller zu 2 habe im Gegensatz zu seinem Bruder, der einen blühenden Hof übernommen habe, mit den ihm seinerzeit zur Verfügung gestellten Mitteln, von denen er auch noch die Hälfte habe zurückerstatten müssen, aus bescheidenste Anfängen eine Anwaltspraxis gründen und diese nach der Sie ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nicht gegeben seien, weil die Antragsteller durch den Übergabevertrag in Wirklichkeit nicht gegenüber ihrem Bruder benachteiligt worden seien* denn die Lage der Antragsteller wäre, wenn das Reicheerbhofgesetz nicht gegolten hätte, nicht günstiger gewesen, weil im falle einer Hofübergabe den weichenden Erben nur so viel zugebilligt werden ' könne, wie für den Hof tragbar sei. Der Antragsteller zu 2 verstoße auch mit der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gegen Treu und Glauben, weil er als Anwalt seinen Bruder bei der jetzt beanstandeten Grundstücksveräußerung beraten habe, ohne ihn darüber aufzuklären, daß ein Verkauf der Flächen unter Umständen Ausgleichsansprüche für ihn auslösen könne» Zum mindesten habe er, falls er selbst über derartige Ansprüche nicht genügend unterrichtet gewesen sei, seine Beratungspflicht verletzt und sich dadurch schadensorsatzplfichtig gemacht}.hilfsweise rechnet deshalb die Antragsgegnerin mit einem solchen Schadensersatzanspruch auf» Juli '(947 (GVB1 44)o Nach § 4 Abs, 2 dieser Verordnung - HessDV - ist, wenn ein bisheriger Erbhof, dernach dem Gesetz freies Eigentum geworden ist, von seinem Eigentümer innerhalb 15 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes freihändig an einen Dritten veräußert wirb, der nach Erbhofrecht nicht zu den gesetzlichen Anerben gehörte und auch nicht als Anerbe hätte bestimmt werden können, den gesetzlichen Erben des Bauern, von dem der Eigentümer den Hof im Erbgang oder durch übergabevertrag erhalten hat, ein Ausgleich, zu leisten, der unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Ini Gegensatz zu dem Amtsgericht, das diesen Betrag zu je einem Drittel den Beteiligten zugewiesen hat, hält das Beßchwerdegericht eine andere Aufteilung für geboten, bei der billigerweise der Antragsgegnerin als Erbin von Konrad RflBM größere Vorabbeträge zuzuerkennen seien» Das gelte zunächst von einem Betrag von rund 120 000 DM, der erforderlich sei, urn aie Wirtschaftsgebäude des Hofes in dem erforderlichen Umfang umzubauen oder zu erweitern und damit die Rentabilität des Hofes zu gewährleisten» Aber auch der hiernach auf 360 C00 DM zu.reduzierende Betrag könne nicht, ohne weiteres entsprechend den gesetzlichen Erbanteilen auf die Beteiligten verteilt werden» Es entspreche in jedem Fall der Billigkeit, daß für Konrad der den Hof bereits seit *935 bewirt- Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung von Ausgleichsansprüchen gegeben sind» Der ßenat hat sich bei’eits im Beschluß vom 3» Februar ‘1959 (V BLw 38/58, RdL ‘1959, 98) mit der Auslegung des § 4 HessDV befaßt und in den Gründen der Entscheidung, die einen Fall betraf, in dem der Eigentümer den Erbhof schon vor dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes erworben hatte, ausge-führt{ dem § 4 Abs« 2 und 3 HessDV liege ebenso wie den entsprechenden Vorschriften älterer Anerbengesetze und auch den neueren Regelungen gemäß § 13 HÖfeO BrZ, § 26 HöfeO RhPf und § 6 der Verordnung Nr. 166 von Württemberg-Baden vom 16» Juli 1947 (RegBl« 63) der allgemeine Gedanke zugrunde, daß der Anerbe beim Erwerb des Hofes bevorzugt worden sei, um diesen der Familie zu erhalten und seine Leistungsfähigkeit nicht durch übermäßige Belastungen mit Abfindungsansprüchen zu gefährden, daß aber dieser rechtspolitische Grund für die Besserstellung des Anerben und die damit verbundene Benachteiligung der weichenden Erben entfalle, wenn der Hof ganz oder teilweise an einen Farailienfremden veräußert werde« Aus diesem Grunde solle den Miterben wegen der Einbußen, die sie hinsichtlich ihrer Abfindungen nach bisherigem Recht erlitten hätten, ein billiger Ausgleich gewährt werden» Die Ausgleichs-Verpflichtung des Anerben im Falle der Veräußerung eines früheren Erbhofes hat in den in Betracht kommenden Gesetzen keine einheitliche Regelung erfahren (vgl« dazu die»Abhandlung von Rötelmann, RdL 1963, 85)« § 4 HessDV Es kommt deshalb entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht darauf an, ob und inwieweit die Antragsteller tatsächlich durch die Erbhofgesetzgebung gegenüber dem allgemeinen Recht ungünstiger gestellt worden sind» Die Antragsteller können vielmehr unabhängig davon, ob sie ohne die Geltung des Erbhofrechts bei der Übertragung des Hofes auf ihren Bruder höhere Abfindungen erhalten hätten, Ausgleichsansprüche geltend machen* Daß der Vater der Antragsteller schon in dem Testament vom Jahre 1926 eine dem Übergabevertrag entsprechende Regelung getroffen hatte, ist. § 4 Abs* 2 HessDV enthält abgesehen von der Bestimmung, daß der Hofeigentümer den Miterben einen Ausgleich zu leisten hat, der unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht, und einer Regelung über die Anrechnung von werterhöhenden Aufwendungen keine Vorschriften über die Berechnung des Ausgleichs, Bei der Bemessung der Ausgleichsverpflichfcung handelt es sich im wesentlichen um eine tatricnterliche Entscheidung, die für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist, es sei denn, daß das Beschwerdegericht von unrichtigen rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt oder erschöpfend gewürdigt hat oder die Entscheidung auf einem Verfahrensverstoß beruht® Derartige Rechtsverletzungen liegen hier jedoch nicht vor, ist; ob in dieser Entscheidung zur Auslegung des § 4 HessDV eine von dem angefochtenen Beschluß' abweichende Auffassung vertreten wird* Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, daß das Oberlandesgericht bei der Berechnung der Ausgleichsansprüche von dem beim Verkauf der Grundstücke erzeilten Erlös ausgegangen ist» Die der Ausgleichsregelung zugrunde liegenden Erwägungen, die auch für die entsprechenden Vorschriften in anderen Gesetzen maßgebend waren, besagen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts für die Bemessung der Ausgleichsleistung gemäß § 4 Abs» 2 HeesDV» Keines falls können § *3 HöfeO BrZ wie auch § 26 HöfeO RhPf für eine Auslegung herangezogen werden, weil nach diesen Vorschriften die Höhe des Ausgleichsanspruchs sich nach dem Wert des Hofes oder der veräußerten Grundstücke im Zeitpunkt des Erwerbs bestimmt» Im Gegensatz zu dieser Regelung ist in Hessen für den Umfang der Ausgleichsleistung allein entscheidend, was unter Berücksichtigung aller Umstände, wozu vor allem der tatsächlich erzielte Verkaufserlös gehört, der Billigkeit entspricht» Eher könnte für die Auslegung des § 4 HessUV die Verordnung Hr» *66 für Württemberg-Baden in Betracht kommen. Verkaufserlös zu beteiligen sind« Der von der Recht s'be.-schwerde angezogene Vergleich mit einer Auseinandersetzung über einen aus Wertpapieren bestehenden Nachlaß liegt neben der Sache» Me Auffassung der Antragsgegnerin, daß bei der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Auslegung des § 4 HessDV die Testierfreiheit verletzt werde, entbehrt jeder Begründung* Einer Stellungnahme zu der Frage, ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, die Mühen und Sorgen der Antragsgegnerin und ihres Ehemannes während der 24-jährigen Tätigkeit auf dem Hof höher zu werten sind als die Arbeit eines Rechtsanwalts, bedurfte es nicht* Abgesehen davon, daß es für eine Bewertung der unterschiedlichen Arbeiten der Antragsgegnerin und ihres Ehemannes sowie des Antragstellers zu 2 nicht darauf ankommt, welche Erträge und Einkünfte die Beteiligten aus ihrer Tätigkeit erzielt haben, hat das Beschwerdegericht der langjährigen Bewirtscnaftung des Hofes durch den Bruder der Antragsteilerin dadurch Rechnung getragen, daß es der Antragsgegnerin einen größeren Betrag aus dem Verkaufserlös zugebilligt hat» Gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß die Aufwendungen für den Wiederaufbau der Hofstelle nur mit einem den veräußerten Grundstücken entsprechenden Teilbetrag abzugsfähig seien, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben« Die gegenteilige Ansicht der Antragsgegnerin, daß diese Aufwendungen in voller Höhe von dem Verkaufserlös abzuziehen seien, findet im Gesetz keine Stütze« Schulden, die durch den Ankauf von Ländereien entstanden waren, hat das Beschwerdegericht ohne Rechts- irrtum unberücksichtigt gelassen» Das gleiche gilt 'für die Aufwendungen, die der Ehemann der Antragsgegnerin vor dem Kriege für eine Modernisierung des Hofes gemacht hat, die jedoch heute nicht mehr als werterhöhend in Erscheinung treten» Daß der Verkaufserlös teilweise dazu bestimmt war, den Kindern der Antragsgegnerin eine Ausbildung zu ermöglichen, kann ebenso wie der Gesichtspunkt, daß für die Zukunft bei einer Auseinandersetzung mit den Kindern eine größere Altenteilabelastung vermieden werden sollte, entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht zu dem Nachteil der Antragsteller gewertet werden» Diese Grundflächen sind kein Ersatz-land für die veräußerten Grundstücke* Eine Auswirkung des Landankaufs auf den Wert des ursprünglichen Erbhofbesitzes hat das Beschwerdegericht nicht festzustellen vermocht* Daß die angekauften Grundstücke der wirtschaftlichen Stärkung des Hofes gedient haben, steht der Beurteilung des Oberlandesgerichts nicht entgegen* Im übrigen hat das Beschvverdegericht - von der Rochtsbeschwerde unbeanstandet - festgestellt, daß der Restkaufpreis, der im Juli 1959 noch offen stand, durch dio Weiterveräußerung eines der Grundstücke in Größe von nur 0,65 ha zu dem Preise von 52 000 DM bei weitem gedeckt war* Soweit das Beschwerdegericht eine Berücksichtigung der Erwerbskosten aus Billigkeitsgründen verneint hat, handelt es sich um eine mit der Rechtsbeschwerde nicht angreifbare tatrichterliche Beurteilung» Die Rüge der Rechtsbesehwerde, das Oberlandesgericht habe die günstigen Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin nicht in der Porm, wie es geschehen sei, berücksichtigen dürfen, kann keinen Erfolg haben» Daß das Beschwerdegericht bei der Erwähnung der günstigen wirtschaftlichen Lage der Antragsgegnerin auch das außer dem Nachlaß noca vorhandene Vermögen, insbesondere auch anderweitigen Erbschaftserwerb der Antragsgegnerin im Auge gehabt habe, ist aus dem angefochtenen Beschluß nicht zu entnehmen. Bevor auf den Schadensersatzanepruch, den die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 2 gegenüber zur Aufrechnung gestellt hat, eingegangen werden kann, bedarf es einer Prüfung der Frage, ob die Aufrechnung im gegenwärtigen Verfahren überhaupt zulässig ist» Zweifel könnten sich daraus ergeben, daß für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs nicht das Landwirtschaftsgericht, sondern das Prozeßgericht zuständig ist« Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bisher nur die Frage, ob im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit über eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auch dann entschieden werden kann, wenn das Prozeßgericht an sich nicht zur Entscheidung über diese Forderung berufen, vielmehr die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet ist« Insoweit sind der Entscheidungsbefugnis des Prozeßgerichts mit Rücksicht auf die Wirkungen der Rechtskraft (§ 322 Abs« 2 ZPO) gewisse Grenzen gesetzt« Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem es sich um die Aufrechnung mit einer Öffentlich-rechtlichen Gegenforderung handelte, die klageweise nur im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden konnte, die Auffassung vertreten, daß wegen der Rechtskraftwirkung in aller Regel eine Aussetzung des Verfahrens geboten sei (BGHZ 16, 124)« Ebenso hat im umgekehrten Fall das Bundessozialgericht im Urteil vom 26. Das Oberlandesgericht hält den von d«sx* Antragsgegnerin erhobenen Schadensersatzanspruch für' unbegründet, weil ein rechtsverbindliches Auftragsverhältnis, auf Grund dessen der Antragsteller zu 2 zur anwaltlichen Beratung seines Bruders verpflichtet gewesen wäre, nicht Vorgelegen habe» Soweit der Antragsteller zu 2 bei der Durchsicht des von der ieimstätte übersandten Vertragsentwurfs behilflich gewesen sei, habe es sich ersichtlich nicht um eine Beratung über die Vor- und Nachteile des von Konrad JUHBI dem Grunde nach schon lange vorher mit der Heimstätte abgesprochenen Veräußerungsgeschäfts, sen-* daß das Oberlandesgericht bei der Beurteilung der Frage, ob zwischen dem Antragsteller zu 2 und seinem Bruder ein anwaltliches Vertragsverhältnis bestanden hat, die von der Antragsgegnerin vorgetragehen Tatsachen für unerheblich erachtet bat. wenn die Antragsteller nunmehr nach Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen mit ihren Ausgleichsfordtrungen hervorgetreten seien» Pie Rechtsbeschwerde erhebt hiergegen Bedenken» Die Ausführungen des Beschwerdegerichts lassen je-doch keinen Rechtsirrtum erkennen» Pas Vorbringen der Rechtsbeschwerde gibt zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keinen Anlaß» Es ist zwar richtig, daß der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kein Verschulden voraussetzto Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann unter Umständen auch dann zu bejahen sein, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs mit dem früheren Verhalten des Berechtigten unvereinbar ist» Ein solcher Pall liegt hier jedoch nicht vor» Wenn Konrad beim Verkauf der Grundstücke nicht mit Ausgieichsansprüchen seiner Geschwister gerechnet hat, so ist das darauf zurückzuführen, daß, wie das Beschwerdegericht von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet feststellt, keiner d.er Beteiligten die gesetzliche Ausgleichsregelung gekannt hat. Die in § 4 Abs. 2 HessDV vorgeschriebene Berücksichtigung "aller Umstände" bedeutet nicht, daß alle nur irgendwie denkbaren Gesichtspunkte herangezogen werden müßten» Der Wortlaut des Gesetzes kann vielmehr nur dahin verstanden werden, daß alle für eine der Billigkeit entsprechende Entscheidung wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind» Ohne Bedeutung für die Entscheidung ist die Behauptung, die Antragstellerin zu T habe sich einer Veräußerung der Grundstücke "in schärfster Form" widersetzt» Unerheblich ist, ob der Antragsteller zu 2 seinem Bruder dringend geraten hat, das voraussehbare weitere Ansteigen der Baulandpreise abzuwarten, den Nachbarn den Vortritt zu lassen und zunächst höchstens einige wenige Bauplätze zu verkaufen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob, wie die Antragstellerin zu 1 meint, ihr Bruder, wenn er mit dem Verkauf bis zu dem Jahre 1961 gewartet hätte, den dreifachen Erlös hätte erzielen können» Es kann jedenfalls keine Rede davon sein, daß in einem zu frühen Verkauf der Grundstücke ein Verschulden liege, das jecien Abzug vom Verkaufserlös zu dem Nachteil der Antragsteller ausschließe» Abgesehen hiervon wären, wenn der Hofeigentümer mit dem Verkauf von Grundstücken noch einige Jahre gewartet hätte, Ausgleichsansprüche der Antragsteller überhaupt ausgeschlossen gewesen» Da die Aüsgleichsansprüche aus einer Teilveräußerung hergeleitet werden, ist die Präge, welchen Verkaufswert der noch vorhandene Hof hat, für die anzustellenden Billigkeit serwägungen nicht von entscheidender Bedeutung» Dies gilt jedenfalls, solange nicht positiv feststeht, ob noch weitere Baulandverkäufe vorgenommen werden» Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Bruder der Antragsteller die Absicht geäußert hat, nach dem Ablauf der 15=*Jahresfrist weiteres Bauland zu verkaufen» Es stellt keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Beschwerdegericht auf dieses Vorbringen wie auch auf die weitere Behauptung, Konrad habe seiner Schwester, als sie während des Krieges ausgebombt war, das Heimatzuflucht-recht verweigert und wiederholt seine besondere Abneigung gegenüber dem landwirtschaftlichen Beruf zu dem Ausdruck gebracht, nicht eingegangen ist» Daß die Antragegegnerin sich in einer wesentlich günstigeren wirtschaftlichen Lage befindet als die Antragstellerin zu 1 und letztere durch die Krankheit ihrer Tochter auch wirtschaftlich schwer getroffen ist, hat das B^sehwerdege-richt nicht übersehen» Soweit die Rechtsbesöhwerde darauf hinweist, daß die Antragsgegnerin schon vor dem Tode ihres Ehemannes fünf Häuser besessen und weitere zwei Miethäuser hinzugeerbt habe, ist das Vorbringen un-beachtlich, weil das Vermögen, das die Antragsgegnerin außer dem Nachlaß ihres Ehemannes besitzt, außer Betracht bleiben muß» Es handelt sich bei der von den Antragstellern geforderten Ausgleichsleistung um Ansprüche, die gegen »die Antragsgegnerin als Erbin ihres Ehemannes erhoben werden» Die Ausgleichsansprüche, die den Antrag- steilem gegen ihren Bruder zustanden, können sieh durch dessen Tod nicht erhöht haben« Daß das Beschwerdegericht der Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die langjährige Bewirtschaftung des Hofes durch ihren Ehemann einen höheren Anteil am Erlös 2ugebilligt hat als den Antragstellern, ist rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn man berücksichtigt, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb während des Krieges und in der Nachkriegszeit dem Inhaber und seiner Familie gegenüber einem Nichtlandwirt ganz erhebliche Vorteile brachte und daß auch die Antragsteller rin zu 1 als Hausfrau für ihre Familie gearbeitet hat, ohne daß sie in der Lage gewesen wäre, ein Leben zu führen, wie es die Antragsgegnerin und deren Ehemann angeblich getan haben« Das Beschwerdegericht hat nicht verkannt, daß die Aufwendungen, die zu einer Werterhöhung des Hofes geführt haben, bei einer Teilveräußerung nur insoweit abzugsfähig sind, als sie den Wert der veräußerten Grundstük-ke erhöht haben« Wenn das Oberlandesgericht die Aufwendungen für die Hofstelle wie auch für die Beseitigung der Bombentrichter ohne Rücksicht darauf, für welche Grundflächen die Aufwendungen gemacht wurden, aus Billigkeitsgründen auf die gesamte Nutzfläche umgelegt und entsprechend dem Verhältnis, in dem der Ertragswert des Altbesitzes zu dem Ertragswert der veräußerten Grundstücke steht, so sind hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben, weil, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, ein Bauernhof eine aus Hofstelle und Ländereien bestehende Wirtschaftseinheit bildet« Dies schließt jedoch nicht aus, daß bei den Billigkeitserwägungen auch künftig notwendige Aufwendungen berücksichtigt werden« Bei dem vom Oberlandesgerieht angesetzten Betrag von "*20 000 DM handelt es sich um Aufwendungen, die das Beschwerdegericht auf Grund der Sach- Daß die den Antragstellern zustehenden Auagleiehsbe-träge heute einen geringeren Wert haben als im Jahre 1959 oder I960 und daß die Antragstellerin zu 1 für den beabsichtigten Ausbau ihres Behelfsheims wegen der Steigerung der Baukosten höhere Aufwendungen machen muß, als wenn sie das Geld bereits nach dem Vei'kauf der Grundstük-ke bekommen hätte, kann bei der Bemessung der Ausgleichsleistung nicht berücksichtigt werden. zichtet habe, ist nicht begründet» Die Präge, wie es zur Übertragung des Hofes auf- Konrad RAM gekommen ist, spielt für den Ausgleichsannpruch keine Rolle, Im übrigen ist gegenüber dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde darauf hinzuweisen, daß zwar der Antragsteller zu 2, wie sich aus dem bei den Akten befindlichen Beschluß des Anerbengerichts vom 8. Ob und in welcher Höhe die Antragsgegnerin wegen des Todes ihres Ehemannes einen Schadensersatz zu erwarten oder bereits erhalten hat, ist für die Ausgleichsansprüche unerheblich, Auch das Beschwerdegericht hat diesen Umstand mit Recht nicht berücksichtigt» Im übrigen wird, soweit der Antragsteller zu 2 auf das Vorbringen seiner Schwester Bezug nimmt, auf die Ausführungen zur Rechtsbeschwerde der Antragstellern zu 1 verwiesen.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; ja
BGB § 387i ZPO § 322 Abs» 2* LwVG § 2
Das Landwirtschaftsgericrrt kann auch über solche zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen befinden., die an sich vor dem Prozeßgericht eingeklagt werden müßten®
BGH, Beschl, v» 12» Dezember 1963 ^ y 33^ ^2/63 OLG Prankfurt/Main LG Kassel
V_BLw .^2/63
3 e s c h I u ß
In der Landwirtschaftssache
1 « der Ehefrau Margarete B
Ira Bo
2. des Rechtsanwalts und Notars Wilhelm R in
KflB, WiflPtraßell
Antragsteller., Beschwerdegegner und Rechts beschwerdeführer,
- zu 1 vertreten durch Rechtsanwalt i)r*
gegen
die Witwe Gertrud R
W oflHBst ra ße
geb.
xn
Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbe-schwerdcif ührerin *,
-vertreten durch die und Erika in
Rechtsanwälte Dr<
Heinrich
hat der V« Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12« Dezember 1963 unter Mitwirkung des Seßatapräsidenten Dr« Tasche, der Bundesrichter Br» Augustin und Dr« Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Dr« h*c« Berk und Lechler
beschlossene
Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 2« Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Mein) vom 7« März 1963 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß Zinsen an die Antragstellerin zu 1 vom 24« August 1960 ab und an den Antragsteller zu 2 vom T5® November I960 ab zu zahlen oindc
Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (Geschäftswert 320 000 DM) tragen die Antragsgegnerin zu 5/8, die Antragstellerin zu 1 zu 1/8 und der An* tragsteiler zu 2 zu 2/8«
Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgeg-nerin haben die Antragstellerin zu 1 1/8 und der Antragsteller zu 2 2/B zu erstatten« Von dBn außergerichtlichen Ko-
sten der Antragsteller (Geschäftswert je 160 000 DM) hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1 3/4 und dem
Antragsteller zu 2 die Hälfte zu erstatten«
Die Antragsteller sind Kinder des am 22» Oktober -943 verstorbenen Landwirts Hermann Ri^Bfc* Ein weitex*er Sohn namens Konrad ist am 10« September 1961 bei einem Flugzeugabsturz in Irland tödlich verunglückt} seine Witwe und Erbin ist die Antragsgegnerin»
Hermann Iwar Eigentümer eines rund 23 ha grossen Erbhofes in einem Einheitswert
von 44 500 DM« In einem Testament vom 22„ März 1926 hatte er seinen Sohn Konrad zu dem Erben eingesetzt, der verpflichtet sein sollte, an die Antragstellerin zu 1, die bei ihrer Heirat im Jahre 1919 bereits 8 000 Mark als Aussteuer erhalten hatte, und an den Antragsteller zu 2 noch je 10 000 Mark (Goldmark) als Erbgeld auszuzahlen» Durch (jbergabevex’trag vom 1« Februar 1935 hat Hermann BMBi den damals mit rund 9 800 RM belasteten Erbhof auf seinen Sohn Konrad übertragen, der seinen Eltern ein aus einem Wohnrecht und Naturalleistungen bestehendes Altenteil zu gewähren und seinem Vater eine monatliche Rente von 70 RM zu zahlen hatte* Die jetzt 65 Jahre alte Antragstellerin zu 1 sollte noch einen 6 a großen Bauplatz sowie eine Ausstattung von 6 000 RM und einen Auseteuerzuschuß von 500 RM erhalten, wovon der Übernehmer 200 RM und der Antragsteller zu 2 300 RM zu zahlen hatte« Dem jetzt 62 Jahre alten Antragsteller zu 2, der 1934 seine Ausbildung als Volljurist abgeschlossen hatte, sollte der HofÜbernehmer zur Gründung einer Rechtsanwaltspraxis 2 000 RM, eventuell noch weitere 1 000 RM zur Verfügung stellen} jedoch hatte der Antragsteller zu 2 den 1 500 RM übersteigenden Betrag am 1* Februar 1947 zurückzuerstatten, wobei er 300 RM, die er am 1« Januar 1943 seiner Schwester als Aussteuerzuschuß zu zahlen hatte, abziehen durfte« Mit dieser Regelung sollten die den Antragstellern gemäß § 30 REG zuatehenden Ausstat-
fcungsansprüche abgegolten sein$ das Heimatzufluchtrecbt für beide Antragsteller blieb bestehen,. Dieser Übergabevertrag wurde vom Anerbengericht genehmigt mit der Begründung, der Erbhof sei "so ertragreich, daß er nach den Erfahrungen der letzten Jahre sämtliche im Vertrag festgelegten Belastungen aufbringen kann, wenn der Übernehmer nach den bewährten Grundsätzen seiner Eltern weiterwirtschaftet und etwa notwendige Umbauten auf dem Hof und Umstellungen im landwirtschaftlichen Betrieb nach und nach in dem Umfang vornimmt, wie sie dem Erxrag seiner Landwirtschaft entsprechen"« Konrad hat die in
dem Vertrag übernommenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Antragstellern ordnungsmäßig erfüllt«
Während des Krieges wurde der Hof, auf dem eine Flakstellung errichtet worden war, durch Fliegerangriffe teilweise zerstört} auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche befanden sich 84 Bombentrichter« Konrad KflB) erhielt vom Kriegssehädenamt im Jahre 1944 eine Entschädigung von rund 40 700 RM« Außerdem wurde ihm als Ersatz für zerstörte Gebäude eine Wöhnbaracke zu Eigentum überlassen, die er später für 10 000 DM veräußerte« Nach dem Kriege hat er mit Hilfe weiterer Investitionen ein neues Wohnhaus und ein neues Leutehaus errichtet, die Stallungen sowie die Hofscheune instandgesetzt und die im Krieg zerstörte Feldscheune vergrößert wiederhergeetellt« In den Jahren 1955 bis 1956 hat er rund 4 ha Land und 2,25 ha Wald für insgesamt 85 000 DM hinzugekauft«
Durch notarielle Verträge vom 1« Juli 1959/28« März I960 verkaufte Konrad RAvon seinem Hof 7,2316 ha als Bauland an die Hessische Heimstätte zu dem Preise von 8 DM je Quadratmeter, und zwar 6,5811 ha von dem früheren Erbhof für 526 488 DM und 65,05 a von dem nach dem Kriege hinzu-
erworbenen Gelände für rund 52 000 DM, Pie Verträge wurden von der Landwirtschaftßbehörde genehmigt mit der Begründung, der Erwerb der Grundstücke durch die Hessische Heimstätte sei im Einvernehmen mit dem Planungsamt der Stadt Kassel erfolgt, das die gesamte Grundfläche in das Baugebiet der Stadt einbezogen habe* Per Grundbesitz wurde am 20» Juni I960 auf die Käuferin umgeschrieben»
Pie Antragsteller verlangen von der Antragsgegnerin als Alleinerbin von Konrad RflBB gemäß § 4 der Hessischen Durchführungsverordnung zu dem Kontrollratsge-setz Nr, 45 die Zahlung eines Ausgleichsbetrages« Sie haben dazu vorgetragen, sie seien beim Abschluß des Übergabevertrages stark benachteiligt worden und hätten sich mit der damals getroffenen Regelung nur einverstanden erklärt, weil der Hof ungeschmälert im Fsmilienbesitz erhalten bleiben sollte» Wenn aber jetzt der HofÜbernehmer, durch Verkauf von zu dem Hof gehörenden Grundstücken einen Gewinn von über einer halben Million PK erzielt habe, so entspreche es der Billigkeit, daß die Antragsteller zu je einem Drittel an diesem Gewinn beteiligt würden» Das gelte für die Antragstellerin zu 1 umso mehr, als diese schicksalsmäßig besonders hart betroffen sei* denn sie und ihr Ehemann hätten im Kriege nicht nur ihr Hab und Gut verloren, sondern hätten ihre Tochter, die bereits Studienassessoria gewesen sei, infolge einer geistigen Erkrankung in einer Anstalt unterbringen müssen» Hierdurch entständen Kosten, durch welche die Pension des jetzt 77 Jahre alten Ehemannes der Antragatelierin zu 1 etwa zur Hälfte aufgezehrt würde« Der Antragsteller zu 2 habe im Gegensatz zu seinem Bruder, der einen blühenden Hof übernommen habe, mit den ihm seinerzeit zur Verfügung gestellten Mitteln, von denen er auch noch die Hälfte habe zurückerstatten müssen, aus bescheidenste Anfängen eine Anwaltspraxis gründen und diese nach der
Rückkehr aas dreijähriger Kriegsgefangenschaft erst wieder neu aufbauen müssen. .Demgegenüber habe Konrad !MI aus dem Verkauf eines kleinen Teiles des Hofes einen Erlös erzielt, aus dem er neben anderen Kapitalanlagen ein Zehnfamilienhaus in der WMHHMHHV Allee in Kh^L habe erwerben können. Die Antragsteller haben demgemäß beantragt, ihnen einen angemessenen, der Höhe nach vom Gericht zu bestimmenden Aus-gleiciasbetrag nebst 6 # Zinsen seit dem 1. April I960 zuzuerkennen.
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Anträge gebeten. Sie ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nicht gegeben seien, weil die Antragsteller durch den Übergabevertrag in Wirklichkeit nicht gegenüber ihrem Bruder benachteiligt worden seien* denn die Lage der Antragsteller wäre, wenn das Reicheerbhofgesetz nicht gegolten hätte, nicht günstiger gewesen, weil im falle einer Hofübergabe den weichenden Erben nur so viel zugebilligt werden ' könne, wie für den Hof tragbar sei. Die Antragegegnerin weist auch darauf hin, daß der Vater der Antragsteller in dem Testament vom Jahre 3926 zu erkennen gegeben habe, in welchem Umfang er eine Beteiligung der Antragsteller an seinem Vermögen gewünscht habe. Dieser geplanten Nachlaßregelung sei durch den übergabevertrag Rechnung getragen worden. Im übrigen macht die Antrags-gegnerin geltend, zu dem Wiederaufbau des kriegszeretörten Hofes seien über die vom Kriegsschädenamt gezahlte Entschädigung hinaus zwecks Errichtung moderner Wohn- und Wirtschaftsgebäude, zur Herrichtung der landwirtschaftlichen Nutzfläche und zur Erweiterung des Hofes durch Landzukäufe Aufwendungen von insgesamt rund 550 000 DM notwendig gewesen oder noch erforderlich. Der Antragsteller zu 2 verstoße auch mit der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gegen Treu und Glauben, weil er
als Anwalt seinen Bruder bei der jetzt beanstandeten Grundstücksveräußerung beraten habe, ohne ihn darüber aufzuklären, daß ein Verkauf der Flächen unter Umständen Ausgleichsansprüche für ihn auslösen könne» Zum mindesten habe er, falls er selbst über derartige Ansprüche nicht genügend unterrichtet gewesen sei, seine Beratungspflicht verletzt und sich dadurch schadensorsatzplfichtig gemacht}.hilfsweise rechnet deshalb die Antragsgegnerin mit einem solchen Schadensersatzanspruch auf»
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragsteller je 160 000 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 20o Juni i960 zu zahlen» Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Ober-landeagericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen sowie unter Zurückweisung der Ansehlußbe-ochwerde des Antragstellers zu 2, mit der dieser eine Verzinsung des Ausgleichsbetrages in Höhe von 6 ^ von der Zahlung des Kaufpreises ab verlangt hatte, die von der Antragsgegnerin zu zahlenden Ausgleichsbe-träge zugunsten der Antragstellern zu 1 auf 120 000 DM und zugunsten des Antragstellers zu 2 auf 80 000 DM zuzüglich der vom Amtsgericht zugebilligten Zinsen fest-gesetzt« Hiergegen richten eich die {vom Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsbeschwerden der Beteiligten« Die Antragsgegnerin verfolgt ihren Antrag auf Zurückweisung der Anträge der Antragsteller weiter, während die Antragsteller die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin erstreben, wobei der Antragsteller zu 2 seine Zinsforderung von 6 % auf die Zeit vom 20« Juni I960 ab beschränkte
II«
Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten, sind gemäß § 24 Abs« 1 LwVG zulässig, jedoch nicht begründet.
Die rechtliche Grundlage für die Ansprache der Antragsteller bilden die Vorschriften der Hessischen Verordnung zur Durchführung des Kontrollratagesetzes Nr. 45 vom II. Juli '(947 (GVB1 44)o Nach § 4 Abs, 2 dieser Verordnung - HessDV - ist, wenn ein bisheriger Erbhof, dernach dem Gesetz freies Eigentum geworden ist, von seinem Eigentümer innerhalb 15 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes freihändig an einen
Dritten veräußert wirb, der nach Erbhofrecht nicht zu den gesetzlichen Anerben gehörte und auch nicht als Anerbe hätte bestimmt werden können, den gesetzlichen Erben des Bauern, von dem der Eigentümer den Hof im Erbgang oder durch übergabevertrag erhalten hat, ein Ausgleich, zu leisten, der unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Von dem bei der Veräußerung erzielten Erlös sind die vom jetzigen Eigentümer zur Verbesserung des Erbhofes gemachten Aufwendungen insoweit abzuziehen, als der V;ert des Hofes zur Zeit der Veräußerung gegenüber der Zeit des Anfalls oder einer in der Zwischenzeit ohne Verschulden des Verkäufers eingetretenen Wertminderung erhöht ist. Wenn Teile des Erbhofes auf einmal oder nacheinander gegen ein Entgelt veräußert werden, das im ganzen höher ist als ein Viertel des Einheitswertee, so sind die Vorschriften des Abs. 2 entsprechend anzuweuden (§ 4 Abs. 3) °
1. Das Gberiandeegericht iat der Auffassung, daß bei der Bemessung des von dem-HofUbernehmer zu leistenden Ausgleichs von dem Erlös auszugehen sei, den Konrad EtfiK durch den Verkauf der Grundstücke erzielt habe. Mit Ausnahme des Kaufpreises für das .hinzuerworbene Land und für den Rückerwerb von drei Bauplätzen zieht das Beschwerde-ge-rieht von dem Verkaufserlös einen Teil der Aufwendungen ab, die der HofÜbernehmer auf den ursprünglichen Hofbesitz gemacht nat. Diese Aufwendungen sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts mit Rücksicht auf die aus der
8
wechselseitigen Ergänzung von Hofetelle und Ländereien sich ergebende Wirtschaftseinheit eines Bauernhofes auf die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche umzu-legen und deshalb in dem Umfang abzugsfähig, der sich aus einem Vergleich zwischen dem Ertragswert des Altbesitzes und dem der veräußerten Grundstücke ergibt..
Dieses von dem Sachverständigen aus den unstreitigen Ertragsmeßzahlen errechnete WertVerhältnis von IS,28 $ des gesamten Wertes des ehemaligen Erbhofes bilde somit die Grundlage für den anteiligen Betrag der abzugsfähigen Aufwendungen« Hierzu gehörten die Beträge, die der Hofeigentümer zu dem Ausgleich der von ihm nichtverschuldeten Wertminderung durch Kriegsschäden (Gebäudeherrichtung, Beseitigung von Bombentrichtern, Inventarergänzung) und zur sonstigen VZertsteigerung investiert habe, nämlich rund 53 000 RM für die Ergänzung des lebenden und toten Inventars, rund 17 600 RM/JDffi für die Beseitigung von Bombentrichtern sowie etwa 165 750 RM/DM für Neubauten und die Ausbesserung von Gebäuden» Wenn man berücksichtige, daß der Wert dieser Aufwendungen, auch soweit sie vor der Währungsreform gemacht seien, sich unverändert erhalten habe, ergäben sich Aufwendungen von insgesamt 236 550 DM, die sich, um die dem ßofeigentümer gezahlte Entschädigung von 40 750 RM auf 195 600 DM verringerten» Hinzuzurechnen seien die Belastungen, die Konrad BMHi bei der Übertragung des Hofes Übernommen habe, und zwar Schulden in Höhe von 9 800 HM, die Altenteilsverpflieh-tungen mit einem kapitalisierten Wert von 7 900 RM sowie die an die Antragsteller gezahlten Abfindungen in Hohe von 8 000 RM und die vom Hofeigentümer auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes zu zahlende Vermögensabgabe von 13 750 DM» Die abzugsfähigen Aufwendungen ergäben danach einen Betrag von rund 235 000 DM, wovon auf dio veräußerten Grundstücke 18,28 # = 42 850 DM entfielen,
so daß ein entsprechend verringerter Verkaufserlös von 483 630 DM verbleibe« Wenn man weiter eine durch di«
AbveräuiB©rung eingetretene gewisse Wirtschafteerßchvver-nie in Rechnung stelle, komme man für den durch die Belastungen und Aufwendungen ermäßigten Erlös auf einen Betrag von annähernd 480 000 DM.
Ini Gegensatz zu dem Amtsgericht, das diesen Betrag zu je einem Drittel den Beteiligten zugewiesen hat, hält das Beßchwerdegericht eine andere Aufteilung für geboten, bei der billigerweise der Antragsgegnerin als Erbin von Konrad RflBM größere Vorabbeträge zuzuerkennen seien» Das gelte zunächst von einem Betrag von rund 120 000 DM, der erforderlich sei, urn aie Wirtschaftsgebäude des Hofes in dem erforderlichen Umfang umzubauen oder zu erweitern und damit die Rentabilität des Hofes zu gewährleisten» Aber auch der hiernach auf 360 C00 DM zu.reduzierende Betrag könne nicht, ohne weiteres entsprechend den gesetzlichen Erbanteilen auf die Beteiligten verteilt werden» Es entspreche in jedem Fall der Billigkeit, daß für Konrad der den Hof bereits seit *935 bewirt-
schaftet habe, ein größerer Anteil am Erlös eingesetzt werde als für die beiden Antragsteller» Das Beechwerde-gerient hält es auch bei Berücksichtigung der sonstigen günstigen Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin für angebracht, daß die Antragsgegnerin von dem Reinerlös einen Betrag von 160 000 DM erhält und die restlichen 200 000 DM in Hrihe von 120 000 DM der Antrags-; ©Ilerin zu 1 und in Höhe von 80 000 DM dem Antragsteller zu 2 zuerkannt werden. Die unterschiedliche Behandlung der beiden Antragsteller begründet das Oberlandesgoricht damit, daß die Antragstellerin zu 1 ihre Abfindung nach dem Übergabevertrag weitgehend in entwertetem Geld erhalten habe und durch die Krankheit ihrer Tochter materiell schwer betroffen sei, während der Antrags teller
su 2 durch eine lange und kostspielige Berufsausbildung eine feste Existenzgrundlage erhalten und sich damit einen gewissen Wohlstand geschaffen habe.
2. Die Einwendungen, die von sämtlichen Beteiligten gegen die Ausführungen des Beschwerdegerichts erhoben werden, greifen nicht durch»
Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung von Ausgleichsansprüchen gegeben sind» Der ßenat hat sich bei’eits im Beschluß vom 3» Februar ‘1959 (V BLw 38/58, RdL ‘1959, 98) mit der Auslegung des § 4 HessDV befaßt und in den Gründen der Entscheidung, die einen Fall betraf, in dem der Eigentümer den Erbhof schon vor dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes erworben hatte, ausge-führt{ dem § 4 Abs« 2 und 3 HessDV liege ebenso wie den entsprechenden Vorschriften älterer Anerbengesetze und auch den neueren Regelungen gemäß § 13 HÖfeO BrZ, § 26 HöfeO RhPf und § 6 der Verordnung Nr. 166 von Württemberg-Baden vom 16» Juli 1947 (RegBl« 63) der allgemeine Gedanke zugrunde, daß der Anerbe beim Erwerb des Hofes bevorzugt worden sei, um diesen der Familie zu erhalten und seine Leistungsfähigkeit nicht durch übermäßige Belastungen mit Abfindungsansprüchen zu gefährden, daß aber dieser rechtspolitische Grund für die Besserstellung des Anerben und die damit verbundene Benachteiligung der weichenden Erben entfalle, wenn der Hof ganz oder teilweise an einen Farailienfremden veräußert werde« Aus diesem Grunde solle den Miterben wegen der Einbußen, die sie hinsichtlich ihrer Abfindungen nach bisherigem Recht erlitten hätten, ein billiger Ausgleich gewährt werden» Die Ausgleichs-Verpflichtung des Anerben im Falle der Veräußerung eines früheren Erbhofes hat in den in Betracht kommenden Gesetzen keine einheitliche Regelung erfahren (vgl« dazu die»Abhandlung von Rötelmann, RdL 1963, 85)« § 4 HessDV
geht jedenfalls ohne weiteres davon aus, daß die &it-e.rben des Anerben durch das Reicnserbhofgesetz hinsichtlich ihrer Abfindungen benachieiligt worden sind-.
Es kommt deshalb entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht darauf an, ob und inwieweit die Antragsteller tatsächlich durch die Erbhofgesetzgebung gegenüber dem allgemeinen Recht ungünstiger gestellt worden sind» Die Antragsteller können vielmehr unabhängig davon, ob sie ohne die Geltung des Erbhofrechts bei der Übertragung des Hofes auf ihren Bruder höhere Abfindungen erhalten hätten, Ausgleichsansprüche geltend machen* Daß der Vater der Antragsteller schon in dem Testament vom Jahre 1926 eine dem Übergabevertrag entsprechende Regelung getroffen hatte, ist. für die Entscheidung ohne Bedeutung,,
§ 4 Abs* 2 HessDV enthält abgesehen von der Bestimmung, daß der Hofeigentümer den Miterben einen Ausgleich zu leisten hat, der unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht, und einer Regelung über die Anrechnung von werterhöhenden Aufwendungen keine Vorschriften über die Berechnung des Ausgleichs,
Bei der Bemessung der Ausgleichsverpflichfcung handelt es sich im wesentlichen um eine tatricnterliche Entscheidung, die für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist, es sei denn, daß das Beschwerdegericht von unrichtigen rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt oder erschöpfend gewürdigt hat oder die Entscheidung auf einem Verfahrensverstoß beruht® Derartige Rechtsverletzungen liegen hier jedoch nicht vor,
a) Zur Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin,
Einer Stellungnahme zu dem von einem anderen Senat des Beschwerdegerichts erlassenen Beschluß vom 9° April 1959 (RdL I960, 118) bedarf es nicht, da es unerheblich
*2
ist; ob in dieser Entscheidung zur Auslegung des § 4 HessDV eine von dem angefochtenen Beschluß' abweichende Auffassung vertreten wird* Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, daß das Oberlandesgericht bei der Berechnung der Ausgleichsansprüche von dem beim Verkauf der Grundstücke erzeilten Erlös ausgegangen ist» Die der Ausgleichsregelung zugrunde liegenden Erwägungen, die auch für die entsprechenden Vorschriften in anderen Gesetzen maßgebend waren, besagen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts für die Bemessung der Ausgleichsleistung gemäß § 4 Abs» 2 HeesDV» Keines falls können § *3 HöfeO BrZ wie auch § 26 HöfeO RhPf für eine Auslegung herangezogen werden, weil nach diesen Vorschriften die Höhe des Ausgleichsanspruchs sich nach dem Wert des Hofes oder der veräußerten Grundstücke im Zeitpunkt des Erwerbs bestimmt» Im Gegensatz zu dieser Regelung ist in Hessen für den Umfang der Ausgleichsleistung allein entscheidend, was unter Berücksichtigung aller Umstände, wozu vor allem der tatsächlich erzielte Verkaufserlös gehört, der Billigkeit entspricht» Eher könnte für die Auslegung des § 4 HessUV die Verordnung Hr» *66 für Württemberg-Baden in Betracht kommen. § 6 Abs» 1 dieser Verordnung, dessen Satz 1 wie auch Abs» 2 und 3 fast wörtlich mit § 4 Abs» 2 und 3 HessjPV über-oinstimmen, sieht in Satz 2 vor, daß der Eigentümer nach Möglichkeit den gesetzlichen Erben den Heil des Erlöses ausbezahlen soll, um den sich bei einer Erbteilung nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts die Beträge erhöht hätten, welche die Erben als Versorgung, Ausstattung oder sonst als weichende Erben erhalten haben (vgl» auch Art. 14 des «ürtt» Gesetzes über das Anerbenrecht vom 30» Juli 1948, RegBl» 165) > Für die Annahme, daß der tatsächlich erzielte Erlös den Ausgangspunkt für die Billigkeit aentscheidung bilden müsse, spricht im übrigen, wie das Oberlandesgericht zutreffend bemerkt,, entscheidend auch der Wortlaut des § 4 Abs» 3 HessDV, der bestimmt,
inwieweit werterhöhende Aufwendungen des Eigentümers "von dem bei der Veräußerung erzielten Erlös" abzuziehen sind» Der Auffassung des Beschwerdegerichts, daß bei der Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruche der Antragsteller von dem von Konrad RflMi erzielten Verkaufserlös auszugehen sei, i3t deshalb zu.zustimmeru Die Vorschriften des § 17 GrdstVG geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß, da sie von der Regelung des § 4 HessDV abweichend
Inwiefern durch § 4 HessDV, wie die Rechtsbeschwerde meint-, das Recht des Staatsbürgers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art, 2 Abs» 1 GG) verletzt werde, ist nicht ersichtlich» Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Ausgleichsregelung sich in unzulässiger 4eiße rückwirkende Kraft beilege, weil sie eine zur Zeit des Erbhofrechts ohne Vorbehalt durchgeführte Hofübernahme .jetzt korrigiere» Die Rechtsbestän-digkeit der Hofübertragung wird durch die Ausgleiches?©-gelang nicht berührt» Im übrigen bezieht sich § 4 HessDV nur auf Veräußerungen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung vorgenommen sind» Die Bestimmungen des § 4 HessDV stellen eine vom Gesetzgeber für notwendig gehaltene Ergänzung dazu dar, daß die bisherigen Erbhöfe nach Art» III Abs0 1 KRG Hr» 45 freies Eigentum geworden sind, und sind alsbald danach erlassen worden«. Abgesehen hiervon mag in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, daß die Vorschrift w des §13 HöfeO BrZ, wonach den Miterben des Hoferben im Ealie der Veräußerung ein Anspruch auf Ergänzung der Abfindungen zusteht,' sinngemäß anzuwenden ist, wenn es sich um einen Hof handelt, der dem Eigentümer unter der Geltung des Reichserbhofrechts als Erbhof angefallen ist (BGHZ 5, 358)» Ebensowenig verstößt § 4 Abs» 2 HessDV gegen die Gewährleistung des Eigentums (Art» *4 Abs» I GG)«. Die Ausgleichs-
regelung besagt lediglich, daß bei Veräußerung eines früheren Erbhofes, der nach § 37 Ab3« REG grundsätzlich unveräußerlich, war und durch die Aufhebung des Reichserhhofgesetzes freies Eigentum geworden ist, die gesetzlichen Erben im Rahmen der Billigkeit an dem
t
Verkaufserlös zu beteiligen sind« Der von der Recht s'be.-schwerde angezogene Vergleich mit einer Auseinandersetzung über einen aus Wertpapieren bestehenden Nachlaß liegt neben der Sache» Me Auffassung der Antragsgegnerin, daß bei der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Auslegung des § 4 HessDV die Testierfreiheit verletzt werde, entbehrt jeder Begründung* Einer Stellungnahme zu der Frage, ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, die Mühen und Sorgen der Antragsgegnerin und ihres Ehemannes während der 24-jährigen Tätigkeit auf dem Hof höher zu werten sind als die Arbeit eines Rechtsanwalts, bedurfte es nicht* Abgesehen davon, daß es für eine Bewertung der unterschiedlichen Arbeiten der Antragsgegnerin und ihres Ehemannes sowie des Antragstellers zu 2 nicht darauf ankommt, welche Erträge und Einkünfte die Beteiligten aus ihrer Tätigkeit erzielt haben, hat das Beschwerdegericht der langjährigen Bewirtscnaftung des Hofes durch den Bruder der Antragsteilerin dadurch Rechnung getragen, daß es der Antragsgegnerin einen größeren Betrag aus dem Verkaufserlös zugebilligt hat»
Gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß die Aufwendungen für den Wiederaufbau der Hofstelle nur mit einem den veräußerten Grundstücken entsprechenden Teilbetrag abzugsfähig seien, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben« Die gegenteilige Ansicht der Antragsgegnerin, daß diese Aufwendungen in voller Höhe von dem Verkaufserlös abzuziehen seien, findet im Gesetz keine Stütze« Schulden, die durch den Ankauf von Ländereien entstanden waren, hat das Beschwerdegericht ohne Rechts-
irrtum unberücksichtigt gelassen» Das gleiche gilt 'für die Aufwendungen, die der Ehemann der Antragsgegnerin vor dem Kriege für eine Modernisierung des Hofes gemacht hat, die jedoch heute nicht mehr als werterhöhend in Erscheinung treten» Daß der Verkaufserlös teilweise dazu bestimmt war, den Kindern der Antragsgegnerin eine Ausbildung zu ermöglichen, kann ebenso wie der Gesichtspunkt, daß für die Zukunft bei einer Auseinandersetzung mit den Kindern eine größere Altenteilabelastung vermieden werden sollte, entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht zu dem Nachteil der Antragsteller gewertet werden»
Bei dem Betrag von 19 800 DM, die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde von dem Verkaufserlös abzuziehen sind, handelt es sich um den Kaufpreis für drei Bauplätze von je etwa 800 qm, zu deren Rückauflassung die Heimstätte sich verpflichtet hatte» Die 19 800 DM sind angeblich mit dem Kaufpreis von 526 488 DM verrechnet worden» Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Oberlandesgericht hätte die Frage erörtern müssen, weshalb man diese Form des Vertrages gewählt habe» Der Rückerwerb ändert jedoch, wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum ausführt, nichts an der Höhe des ursprünglichen Verkaufserlöses»
Das Beschwerdegericht bemerkt äazu weiter, daß es sich bei den zurückerworbenen Grundstücken um Bauplätze handele, die für die Bewirtschaftung des Hofes in Zukunft nicht mehr in Betracht kämen, sondern entweder weiterveräußert würden oder zur Wohnungsbeschaffung für die Kinder der Antragsgegnerin bestimmt seien» Die Rechtsbeschwerde hat hiergegen keine Einwendungen erhoben»
Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß der Betrag von 19 800 DM nicht als eine anrechnungsfähige Aufwendung für den Hof gewertet werden könne, ist jedenfalls nicht zu beanstanden» Das gleiche gilt für den Verkaufs-
erlös für die in den Jahren 1953 bis '’956 hinsuge>-auf~ ton Grundstücke. Diese Grundflächen sind kein Ersatz-land für die veräußerten Grundstücke* Eine Auswirkung des Landankaufs auf den Wert des ursprünglichen Erbhofbesitzes hat das Beschwerdegericht nicht festzustellen vermocht* Daß die angekauften Grundstücke der wirtschaftlichen Stärkung des Hofes gedient haben, steht der Beurteilung des Oberlandesgerichts nicht entgegen* Im übrigen hat das Beschvverdegericht - von der Rochtsbeschwerde unbeanstandet - festgestellt, daß der Restkaufpreis, der im Juli 1959 noch offen stand, durch dio Weiterveräußerung eines der Grundstücke in Größe von nur 0,65 ha zu dem Preise von 52 000 DM bei weitem gedeckt war* Soweit das Beschwerdegericht eine Berücksichtigung der Erwerbskosten aus Billigkeitsgründen verneint hat, handelt es sich um eine mit der Rechtsbeschwerde nicht angreifbare tatrichterliche Beurteilung» Die Rüge der Rechtsbesehwerde, das Oberlandesgericht habe die günstigen Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin nicht in der Porm, wie es geschehen sei, berücksichtigen dürfen, kann keinen Erfolg haben» Daß das Beschwerdegericht bei der Erwähnung der günstigen wirtschaftlichen Lage der Antragsgegnerin auch das außer dem Nachlaß noca vorhandene Vermögen, insbesondere auch anderweitigen Erbschaftserwerb der Antragsgegnerin im Auge gehabt habe, ist aus dem angefochtenen Beschluß nicht zu entnehmen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß das Oberlandesgericht das Vermögen, über das die Antragsgegnerin außer dem Nachlaß ihres Ehemannes noch verfügt, bei der Verteilung des Erlöses zu dem Nachteil der Antragsgegnerin herangezogen habe. Daß der Betrieb durch den Tod des Ehemannes der Antragsgegnerin nicht nur eine Arbeitskraft, sondern auch den Betriebsleiter vex'loren hat und dies sich belastend für den Hof auswirkt, kann für die Höhe der in der Person des Ehemannes der Antrags-
gegnerin entstandenen Ausgleicheveroflichtung nicht von Bedeutung sein» Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Beschwerdegerichts über die Bemessung der Ausgleichs-^ leistung keinen Rechtsverstoß zu dem Nachteil der Antrags-« gegnerin erkennen»
Bevor auf den Schadensersatzanepruch, den die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 2 gegenüber zur Aufrechnung gestellt hat, eingegangen werden kann, bedarf es einer Prüfung der Frage, ob die Aufrechnung im gegenwärtigen Verfahren überhaupt zulässig ist» Zweifel könnten sich daraus ergeben, daß für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs nicht das Landwirtschaftsgericht, sondern das Prozeßgericht zuständig ist« Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bisher nur die Frage, ob im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit über eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auch dann entschieden werden kann, wenn das Prozeßgericht an sich nicht zur Entscheidung über diese Forderung berufen, vielmehr die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet ist« Insoweit sind der Entscheidungsbefugnis des Prozeßgerichts mit Rücksicht auf die Wirkungen der Rechtskraft (§ 322 Abs« 2 ZPO) gewisse Grenzen gesetzt« Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem es sich um die Aufrechnung mit einer Öffentlich-rechtlichen Gegenforderung handelte, die klageweise nur im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden konnte, die Auffassung vertreten, daß wegen der Rechtskraftwirkung in aller Regel eine Aussetzung des Verfahrens geboten sei (BGHZ 16, 124)« Ebenso hat im umgekehrten Fall das Bundessozialgericht im Urteil vom 26. Juni 1963 (NJW 1963, 1844) entschieden, daß, wenn der Versiehe«-rungsträger gegen den Rentenanspruch eines Berechtigten mit einer bürgerlich-rechtlichen Gegenforderung aufrechne, das Sozialgericht bei einem Streit über das Bestehen der
Gegenforderung nicht selbständig entscheiden könne, daß vielmehr das Verfahren ausgesetzt werden müsse, damit das Bestehen der Gegenforderung in dem für sie gegebenen Rechtsweg geklärt werde« In einem Fall, in dem die Ln einem Verfahren vor dem Prozeßgericht zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung mit einer Schiedsgerichtsklausel versehen war und der Gegner sich auf diese Klausel berufen hatte, ist eine sachliche und abschließende Stellungnahme zu dem Aufrechnungseinwand unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt worden (.BGHZ 23, 17)« In einem weiteren Pall (BGHZ 26,
304) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, das ordentliche Gericht nabe auch über solche zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen zu befinden, die an sich vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden müßten, und dazu ausgeführt, die aus der Rechtskraftwirkung sich ergebenden Bedenken entfielen im Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten, da es sich insoweit, anders als im Verhältnis zu den Verwaltungsgerichten, nicht um die Zulässigkeit des Rechts-wegs, sondern um die Frage der sachlichen Zuständigkeit handele.. Der in. den angeführten Entscheidungen vertretenen Auffassung hat sich der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom.18* Februar 1959 (V ZR 126/57,
'ftBä 1959, 691 unter I 3) angeschlossen»
Die Frage, in welchem Verhältnis Prozeßgericht und "andwirtschaftsgericht zueinander stehen, ist auch im vorliegenden Fall für die Zulässigkeit der Aufrechnung von entscheidender Bedeutung* Die nach § 2 LwVG gebildeten Gerichte sind Abteilungen der ordentlichen Gerichte (BGHZ 12, 254j BVerfGE 4, 387, 404, 406), denen lediglich eine besondere sachliche Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zukommt» Bei der Zuständigkeit des Prozeßgerichts oder des Landwirtschafts-
geriehts handelt es sich ebenso wie bei einem Streit über die Zuständigkeit des -andwirtschaftsgerichts oder des Arbeitsgerichts (BGHZ 24, 176) um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts» Die Zuständigkeit des LandwirtschaftBgerichts zur Entscheidung Uber eine Gegenforderung, die an sich vor dem Prozeßgericht eingeklagt werden müßte, kann nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil es sich bei dem Verfahren in Landwirtschaftssachen um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt» Etwaige Bedenken, die sich aus dem Gesichtspunkt der Rechtskraft-Wirkung ergeben könnten, scheiden aus« In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist zwar in der Regel für eine materielle Rechtskraft der Entscheidungen kein Raum, weil es an einem von einem Beteiligten erhobenen Anspruch fehlt« Für die sogenannten echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist jedoch die materielle Rechtskraft der Entscheidungen allgemein anerkannt« Das gleiche gilt für Entscheidungen feststellender oder verurteilender Art, die vom Landwirtschaftsgericht in echten Streitverfahren erlassen werden (vgl« Lange/Wulff, LwVG § 30 Bern» VI{Pritsch, LwVG § 30 Bern» IV c S» 354, 355j Wöhrmann, LwVG § 30 . Anm« 7)« Hinzu kommt, daß die Rechtsgebiete, die der streitigen Gerichtsbarkeit durch § 13 GVG und den Landwirt Schaftsgerichten durch § 1 LwVG zugewiesen sind, nicht selten ineinander übergreiferu Abgesehen davon, daß die landwirtschaftsgerichte häufig gezwungen sind, über bürgerlich-rechtliche Vorfragen zu befinden, von deren Beantwortung eine im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffende Entscheidung abhängt,, hat: auch der Gesetzgeber die Zuständigkeitsregelung für die streitige und die freiwillige Gerichtsbarkeit nicht so streng durchgeführt, daß etwa jede Tätigkeit eines Gerichts der
20 -
freiwilligen Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der streitigen Gerichtsbarkeit oder umgekehrt schlechtnin ausge -schlossen wäre» Nach § 1 Buchst, f LVO waren sämtliche Streitigkeiten aus Landpachtverträgen den Landwirtschaftsgerichten zugewiesen, Auch § *3 LwVG sieht vor;, daß das Landwirtschaftsgericht im Pachtschutzverfahren auf ntrsg eines Beteiligten an Stelle des Prozeßge-richts Uber Pachtrechtsfragen entscheiden kann» lra V^rtragshilfeverfahren, auf das die Vorschriften des Gesetzes Uber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung finden« kann nach § 11 Abs» 4 VKG das Porzeßgericht in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit mit Zustimmung des Gläubigers wegen der den Gegenstand des Prozesses bildenden Verbindlichkeit Vertragshilfe gewähren. Das Landwirtschaftegericht muß da~ nach für befugt erachtet werden, in den sogenannten echten Streitverfahren Uber die von einem Beteiligten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zu befinden, auch wenn diese an sich beim Prozeßgericht eingeklagt werden müßte. Die Frage, ob das auch dann gilt, wenn für die Entscheidung über die Gegenforderung ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht, kann öffenbleiben, da ein solcher Fall nicht gegeben ist*
Das Oberlandesgericht hält den von d«sx* Antragsgegnerin erhobenen Schadensersatzanspruch für' unbegründet, weil ein rechtsverbindliches Auftragsverhältnis, auf Grund dessen der Antragsteller zu 2 zur anwaltlichen Beratung seines Bruders verpflichtet gewesen wäre, nicht Vorgelegen habe» Soweit der Antragsteller zu 2 bei der Durchsicht des von der ieimstätte übersandten Vertragsentwurfs behilflich gewesen sei, habe es sich ersichtlich nicht um eine Beratung über die Vor- und Nachteile des von Konrad JUHBI dem Grunde nach schon lange vorher mit
der Heimstätte abgesprochenen Veräußerungsgeschäfts, sen-*
dern lediglich um die Formulierung des Vertragsinhalts
21
gehandelt., Dui’ch eine solche Tätigkeit sei keine Belehrungspflicht über die möglicherweise nach § 4 HessDV zur Entstehung gelangenden Ausgleichsansprüche begründet worden» Dem Beschwerdegericht ist darin zuzustimmen, daß ein Schadenssrsatzanspruch gegen den Antragsteller zu 2 nur auf Verletzung einer anwaltlichen Beratungspflicht gestützt werden könnte. Die Feststellung des Oberlandesgerichts, daß ein entsprechendes Vertragsverhältnis zwischen dem Antragsteller zu 2 und seinem Bruder nicht bestanden habe, beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung der Beweisaufnahme.
Die Rüge der Rechtsbeschwerde, daß Qberlandesgericht habe wesentliches Vorbringen der Antragsgegnerin unberücksichtigt gelassen, ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat offensichtlich der Tatsache, daß der Antragsteller zu 2 von der Heimstätte eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten hat, insoweit keine rechtliche Bedeutung beigelegt. Das gleiche gilt für die Behauptung, der Vertrag mit der Heimstätte sei im Büro des Antragstellers zu 2 beurkundet worden, und der Antragsteller zu 2 habe für seinen Bruder den Antrag auf Genehmigung des Vertrages gestellt» Es kann jedenfalls kein Rechtsverstoß darin-erblickt werden, . daß das Oberlandesgericht bei der Beurteilung der Frage, ob zwischen dem Antragsteller zu 2 und seinem Bruder ein anwaltliches Vertragsverhältnis bestanden hat, die von der Antragsgegnerin vorgetragehen Tatsachen für unerheblich erachtet bat.
Die Frage, ob der Antragsteller zu 2 mit der Verfolgung seines Ausgleichsanspruchs gegen Treu und Glauben verstößt, hat das Oberlandesgericht ebenfalls verneint. Es führt dazu aus* Eine unzulässige Rechtsausübung könnte höchstens dann zu bejahen sein, wenn der Antragsteller zu 2 in Kenntnis der gesetzlicnen Re-
22 -
gelung gegenüber seinem Bruder geschwiegen und dadurch eine Berücksichtigung der Ausgleichsansprüche bei den Verkaufsverhandlungen verhindert hätte * Pas sei jedoch nicht der Pall» Unstreitig hätten sämtliche Beteiligten koine Kenntnis von der gesetzlichen Ausgleichsregelung gehabte Andererseits sei aber auch zwischen den Beteiligten ganz allgemein auf Grund unbestimmter Billig-keitsvorstellungen immer davon gesprochen worden? daß im Palle einer Veräußerung des Hofes aueft die Antragsteller noch etwas 2U bekommen hätten» Unter diesen Umständen verstoße es nicht gegen Treu und Glauben? wenn die Antragsteller nunmehr nach Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen mit ihren Ausgleichsfordtrungen hervorgetreten seien» Pie Rechtsbeschwerde erhebt hiergegen Bedenken» Die Ausführungen des Beschwerdegerichts lassen je-doch keinen Rechtsirrtum erkennen» Pas Vorbringen der Rechtsbeschwerde gibt zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keinen Anlaß» Es ist zwar richtig, daß der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kein Verschulden voraussetzto Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann unter Umständen auch dann zu bejahen sein, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs mit dem früheren Verhalten des Berechtigten unvereinbar ist» Ein solcher Pall liegt hier jedoch nicht vor» Wenn Konrad beim
Verkauf der Grundstücke nicht mit Ausgieichsansprüchen seiner Geschwister gerechnet hat, so ist das darauf zurückzuführen, daß, wie das Beschwerdegericht von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet feststellt, keiner d.er Beteiligten die gesetzliche Ausgleichsregelung gekannt hat.
Pie Ausgleiehsansprüche sind, da sie mit der Veräußerung entstanden sind, mit der Umschreibung des Eigentums, also am 20. Juni I960, fällig geworden» Von
- 23 ^
diesem Zeitpunkt an hat das Oberlandesgericht den Au*“ tragstellern Zinsen zugebilligt» Dies wird von der Rechtsbeschwerde mit Recht beanstandet» Die Zinsfor-derung ist gemäß § 291 BGB erst vom Zeitpunkt der Einreichung der Anträge beim Amtsgericht gerechtfertigt, scjiaß Zinsen der Antragstellerin zu 1 erst vom 24»
August I960 ab und dem Antragsteller zu 2 erst vom 15« November I960 ab zugesprochen werden können. Für einen früheren Zeitraum könnten Zinsen nur aus dem Gesichtspunkt des Verzuges verlangt werden, dessen Voraussetzungen jedoch nicht dargetan sind» Durch eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche vor der Fälligkeit konnte ein Verzug nicht begründet werden (§ 284 Abs. 1 BGB).
b) Zur Rechtsbeschwerde der Antragstellern. zu 1»
Die in § 4 Abs. 2 HessDV vorgeschriebene Berücksichtigung "aller Umstände" bedeutet nicht, daß alle nur irgendwie denkbaren Gesichtspunkte herangezogen werden müßten» Der Wortlaut des Gesetzes kann vielmehr nur dahin verstanden werden, daß alle für eine der Billigkeit entsprechende Entscheidung wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind» Ohne Bedeutung für die Entscheidung ist die Behauptung, die Antragstellerin zu T habe sich einer Veräußerung der Grundstücke "in schärfster Form" widersetzt» Unerheblich ist, ob der Antragsteller zu 2 seinem Bruder dringend geraten hat, das voraussehbare weitere Ansteigen der Baulandpreise abzuwarten, den Nachbarn den Vortritt zu lassen und zunächst höchstens einige wenige Bauplätze zu verkaufen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob, wie die Antragstellerin zu 1 meint, ihr Bruder, wenn er mit dem Verkauf bis zu dem Jahre 1961 gewartet hätte, den dreifachen Erlös hätte erzielen können» Es kann jedenfalls keine Rede davon sein, daß in einem zu frühen Verkauf der Grundstücke ein Verschulden liege, das
— 24
jecien Abzug vom Verkaufserlös zu dem Nachteil der Antragsteller ausschließe» Abgesehen hiervon wären, wenn der Hofeigentümer mit dem Verkauf von Grundstücken noch einige Jahre gewartet hätte, Ausgleichsansprüche der Antragsteller überhaupt ausgeschlossen gewesen» Da die Aüsgleichsansprüche aus einer Teilveräußerung hergeleitet werden, ist die Präge, welchen Verkaufswert der noch vorhandene Hof hat, für die anzustellenden Billigkeit serwägungen nicht von entscheidender Bedeutung» Dies gilt jedenfalls, solange nicht positiv feststeht, ob noch weitere Baulandverkäufe vorgenommen werden» Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Bruder der Antragsteller die Absicht geäußert hat, nach dem Ablauf der 15=*Jahresfrist weiteres Bauland zu verkaufen» Es stellt keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Beschwerdegericht auf dieses Vorbringen wie auch auf die weitere Behauptung, Konrad habe seiner Schwester, als sie
während des Krieges ausgebombt war, das Heimatzuflucht-recht verweigert und wiederholt seine besondere Abneigung gegenüber dem landwirtschaftlichen Beruf zu dem Ausdruck gebracht, nicht eingegangen ist» Daß die Antragegegnerin sich in einer wesentlich günstigeren wirtschaftlichen Lage befindet als die Antragstellerin zu 1 und letztere durch die Krankheit ihrer Tochter auch wirtschaftlich schwer getroffen ist, hat das B^sehwerdege-richt nicht übersehen» Soweit die Rechtsbesöhwerde darauf hinweist, daß die Antragsgegnerin schon vor dem Tode ihres Ehemannes fünf Häuser besessen und weitere zwei Miethäuser hinzugeerbt habe, ist das Vorbringen un-beachtlich, weil das Vermögen, das die Antragsgegnerin außer dem Nachlaß ihres Ehemannes besitzt, außer Betracht bleiben muß» Es handelt sich bei der von den Antragstellern geforderten Ausgleichsleistung um Ansprüche, die gegen »die Antragsgegnerin als Erbin ihres Ehemannes erhoben werden» Die Ausgleichsansprüche, die den Antrag-
steilem gegen ihren Bruder zustanden, können sieh durch dessen Tod nicht erhöht haben« Daß das Beschwerdegericht der Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die langjährige Bewirtschaftung des Hofes durch ihren Ehemann einen höheren Anteil am Erlös 2ugebilligt hat als den Antragstellern, ist rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn man berücksichtigt, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb während des Krieges und in der Nachkriegszeit dem Inhaber und seiner Familie gegenüber einem Nichtlandwirt ganz erhebliche Vorteile brachte und daß auch die Antragsteller rin zu 1 als Hausfrau für ihre Familie gearbeitet hat, ohne daß sie in der Lage gewesen wäre, ein Leben zu führen, wie es die Antragsgegnerin und deren Ehemann angeblich getan haben«
Zu Unrecht erblickt die Rechtobeschwerde einen Rechtsverstoß darin, daß das Oberlandesgericht 18,28 $ der Aufwendungen von dem Verkaufserlös abgezogen hat«
Das Beschwerdegericht hat nicht verkannt, daß die Aufwendungen, die zu einer Werterhöhung des Hofes geführt haben, bei einer Teilveräußerung nur insoweit abzugsfähig sind, als sie den Wert der veräußerten Grundstük-ke erhöht haben« Wenn das Oberlandesgericht die Aufwendungen für die Hofstelle wie auch für die Beseitigung der Bombentrichter ohne Rücksicht darauf, für welche Grundflächen die Aufwendungen gemacht wurden, aus Billigkeitsgründen auf die gesamte Nutzfläche umgelegt und entsprechend dem Verhältnis, in dem der Ertragswert des Altbesitzes zu dem Ertragswert der veräußerten Grundstücke steht, so sind hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben, weil, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, ein Bauernhof eine aus Hofstelle und Ländereien bestehende Wirtschaftseinheit bildet«
Die Feststellungen des Beschwerdegerichts über die Höhe der Aufwendungen beruhen auf dem Gutachten der Land-
- 26
und Forstwirtschaftskammer Kurhessen, dem das Beschwer-deger.icht sich in vollem Umfang angeschlossen hat, ohne näher auf die Einzelheiten einzugehen« Es kann kein Rechtsverstoß darin gefunden werden, daß das Beschwerdegericht zu einzelnen Beanstandungen, die gegen das Gutachten erhoben wurden, nicht näher Stellung genommen hat.. Im übrigen mag zu dem Vorbringeu der Rechtsbeschwerde be** merkt werden, daß die Aufwendungen, soweit Unterlagen nicht mehr vorhanden waren, von den Sachverständigen geschätzt werden mußten und daß es sich bei dem im Gutachten für das neue Wohnhaus eingesetzten Betrag von "40 070,54 DM nicht um für abzugsfähig erklärte Aufwendungen, sondern um den Gebäudewert im Jahre I960 handelte Da für die Frage der Werterhöhung der Zeitpunkt der Veräußerung maßgebend ist, kommt es entgegen der Auffassung der Rechtsbesehwerde nicht auf den Abschluß des Kaufvertrages, sondern auf die Umschreibung im Grundbuch an. Daß der Ehemann der Klägerin einen während des Krieges gelieferten Dreschsätz nach der Währungsreform für 7 000 DM verkauft hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung»
Inwiefern das Oberlandesgericht dadurch, daß es die in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen mit ‘18,28 dagegen die künftig für erforderlich gehaltenen Aufwendungen in voller Höhe als abzugsfähig anerkannt hat, gegen ein Denkgesetz verstoßen haben soll, ist nicht ersichtlich« Rechtliche Bedenken sind gegen die Berücksichtigung von künftig erforderlichen Aufwendungen nicht zu erheben« Es ist zwar richtig, daß in § 4 Abs». 2 Satz 2 HessDV nur von den tatsächlich gemachten Aufwendungen die Rede ist. Dies schließt jedoch nicht aus, daß bei den Billigkeitserwägungen auch künftig notwendige Aufwendungen berücksichtigt werden« Bei dem vom Oberlandesgerieht angesetzten Betrag von "*20 000 DM handelt es sich um Aufwendungen, die das Beschwerdegericht auf Grund der Sach-
kenntnis seiner landwirtschaftlichen Beisitzer zur Erhaltung der Rentabilität des Hofes für erforderlich gehalten hat* Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen kann es keine Rolle spielen, wie der Erlös aus dem Grundstücksverkauf bisher angelegt ist, insbesondere ob der Ehemann der Antragsgegnerin angeblich einen weiteren Ausbau der Hofstelle nicht beabsichtigt hat, sondern zu weiteren Grundstücksverkäufen nach Ablauf der 15~Jahresfrist entschlossen war und daß auch die Antragsgegnerin erklärt hat, an eine Wiedererrichtung des Schweinestalles und der Scheune sei nicht zu denken, weil die Mittel hierfür nicht zur Verfügung ständen* Daß der Erlös aus dem Grundstücksverkauf unter sämtliche Geschväster gleichmäßig zu verteilen sei, ist nirgends bestimmt. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde , eine ungleiche Behandlung der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin verstoße gegen Art« 3 und 14.GG, entbehrt jeder Begründung. Die für die Höhe der Aus-gleichsansprüche maßgebenden Billigkeitserwägungen können durchaus eine unterschiedliche Aufteilung des Verkaufserlöses unter die Beteiligten rechtfertigen.
Daß die den Antragstellern zustehenden Auagleiehsbe-träge heute einen geringeren Wert haben als im Jahre 1959 oder I960 und daß die Antragstellerin zu 1 für den beabsichtigten Ausbau ihres Behelfsheims wegen der Steigerung der Baukosten höhere Aufwendungen machen muß, als wenn sie das Geld bereits nach dem Vei'kauf der Grundstük-ke bekommen hätte, kann bei der Bemessung der Ausgleichsleistung nicht berücksichtigt werden.
c) Zur Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 2„
Die Rüge, das Oberlandesgerieht habe bei der Festsetzung des Ausgleichs nicht die Tatsache berücksichtigt, daß der Antragsteller zu 2 auf den ihm kraft Ältestenrechts zustehenden Erbhof zugunsten seines Bruders ver-
28
zichtet habe, ist nicht begründet» Die Präge, wie es zur Übertragung des Hofes auf- Konrad RAM gekommen ist, spielt für den Ausgleichsannpruch keine Rolle,
Im übrigen ist gegenüber dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde darauf hinzuweisen, daß zwar der Antragsteller zu 2, wie sich aus dem bei den Akten befindlichen Beschluß des Anerbengerichts vom 8. Februar '1935 ergibt, der Übertragung des Hofes auf seinen Bruder Konrad zugestimmt hat. Diese Zustimmung allein hätte jedoch zu einer Genehmigung des Übergabevertrages nicht ausgereicht., Zur Übertragung des Erbhofes auf den jüngeren Bruder des Antragstellers zu 2 bedurfte es vielmehr gemäß § 25 Abs, 1 Nr. 5 REG eines wichtigen Grundes, den das Anerbengericht mit der Begründung bejaht hat, daß Konrad schon seit langen Jahren auf dem vä-
terlichen Hof in der Landwirtschaft gearbeitet habe, während der Antragsteller zu 2 bereits seit Jahren den Hof verlassen habe, um sich dem Studium zu widmen und eine anderweitige Lebensstellung zu erlangen. Ob und in welcher Höhe die Antragsgegnerin wegen des Todes ihres Ehemannes einen Schadensersatz zu erwarten oder bereits erhalten hat, ist für die Ausgleichsansprüche unerheblich, Auch das Beschwerdegericht hat diesen Umstand mit Recht nicht berücksichtigt» Im übrigen wird, soweit der Antragsteller zu 2 auf das Vorbringen seiner Schwester Bezug nimmt, auf die Ausführungen zur Rechtsbeschwerde der Antragstellern zu 1 verwiesen. Pur die Zubilligung eines über 4 i» hinausgehonden Zinssatzes hat der Antragsteller zu 2 keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, Bei der Aufteilung des Erlöses unter die Beteiligten, insbesondere auch im Verhältnis der beiden Antragsteller zueinander, handelt es sich um eine Sr-mcsseriseatscheidung, bei der das Beschwerdegericht die für eine unterschiedliche Behandlung der Beteiligten in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat und
-23-
die deshalb für das Reehtsbeschwerdegericht bindend ist=
3« Die Rechtsbescmverden sämtlicher Beteiligten mußten deshalb, da der angefochtene Beschluß auch sonst keinen Rechtsverstoß erkennen läßt, als unbegründet zurückgewiesen werden« Zu einer Änderung der Koetqneatsebeidung des ßeschv/erdc-gerichts bestand kein Anlaß«
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbescnwer-devei’fahrens beruht auf §§ 34, 44» 45 LwVGo
Dr» Tasche Br« Augustin Dr» Piepenbrock