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BGH · V BIw 12/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIw 12/62

teilte der Vater Oskar DUHMS » 0r habe bisher angenommen, daß sein ältester Sohn (Antragsteller) Anerbe des väterlichen Hofos werde und daß sein zweiter Sohn (Oskar, Antrags-gegnor) Anerbe des mütterlichen Hofes sei. Ihm sei jedoch unterm 29« November 1949 vom Notar eröffnet worden, daß, weil in StflBl stets Ältestenrecht Brauch sei, der Sohn Friodhelm (Antragsteller) Erbe des Hofos der Mutter geworden sei. Februar 1950 (LwH 6/50) einen Erbschein, wonach nach dem Tode der Ehefrau deren Sohn Oskar (Antragsgegner) Hoferbe des mütterlichen Hofes nach der Höfeordnung geworden sei. Mit einem am 12» Dezember I960 bei Gericht eingelaufenen Schriftsatz begehrt nunmehr der Antragsteller die Einziehung dieses Erbscheines und die Erteilung eines auf ihn (Friedhelm lautenden neuen Erbscheins über den Hof seiner Mutter. Nach seiner Ansicht ist die Ausschlagung der Erbschaft durch den Vater unwirksam, weil sie verspätet* abgegeben worden Sei. Das landwirtschaftsgericht hat die Einziehung des Erbscheins abgelehnt; die ’'sofortige1 11 Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Hechts-boschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter, den Erbschein einzuziehen und ihm einen neuen Erbschein nach seiner Mutter auszustellen. In formeller Hinsicht bestehen Bedenken auch nicht etwa deshalb, weil der angeföchtene Beschluß nicht auf eine sofortige Beschwerde nach § 25 XwVG, sondern auf eine (einfache) Beschwerde (§ 19 EGG, §§ 2 und 3 des Nord-rhöin-Westfälischen Aueführungsgesetsses vom 20. Das Oberlandesgericht meint 3 der Hof habe sich nach Erbhofrecht vererbt, so daß der Antragsteller Anerbe geworden sei. Das ist, abgesehen davon, daß der Erbschein Hof folge nicht nach den Reichserbhofrecht, sondern nach dem Höferecht bescheinigt, deshalb bedenklich, s v/eil der gesetzliche Vertreter (Vater) des Antragstellers nach den Feststellungen des Oberlandesgerichtes erst am 29« November 1949 sichere Kenntnis von der Berufung seines Sohnes Friedhelm zun Anerben erhalten hat. Solange aber der zu dem Anerben Berufene noch die Möglichkeit hatte, den Anfall des Erbhofes auszuschlagen, und keine objektiven Anhaltspunkte vorhanden waren, daß der Anerbe den Anfall des Erbhofes nicht. Trat Rückwirkung der neuen Gesetze ein, weil der Nachlaß nicht geregelt war, so war Uber den Antrag nach § 18 Abs. 2 HöfeO, §§ 1 c* 12 ff LVO durch das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) zu entscheiden, wobei von der Hinzuziehung der Landwirtschaftsrichter Abstand genommen werden konnte (§22 Buchst.1 LVO). Bas traf aber ebenso zu, wenn eine Rückwirkung nicht stattfand; das Landwirtschaftsgericht war für die Ausstellung des Hoffolgezeugnisses auch dann zuständig, wenn es sich um die Anerbenfolge eines Erbhofs auf Grund des Reichserb-hofgesetzes handelte (Lange/Wulff HöfeO 5- Aufl. Lie nach § 18 Abs. 2 HöfeO dem Landwirtschaftsgericht obliegende Ausstellung des Erbscheins geht aber wie andere gerichtliche Verfahren nach der Verfahrens Ordnung für Landwirtschaftssachen vom 2. 157) vor sich; die Entscheidung hat durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluß zu ergehen, der Beschluß ist den Beteiligten, denen vor Erlaß der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist, mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen, und erst nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses kann eine mit Rechtskraftbescheinigung versehene Ausfertigung als HoffolgeZeugnis erteilt werden. Das Amtsgericht Ibbenbüren hat weder die Beteiligten gehört, noch einen mit Gründen versehenen Beschluß erlassen, noch dessen Zustellung herbeigeführt? Danach braucht das Landv/irtschaftsgericht vor der Ausstellung eines Hoffolge-zeugnisses weder den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, noch durch einen mit Gründen versehenen, den Beteiligten zuzustellenden Beschluß zu entscheiden. ob der Vater namens seines minderjährigen Sohnes Friedhelm fristgerecht (§ 1944 BSB) den Anfall des Hofes ausgeochlagon hat» Bio Kenntnis, von der diese Bestimmung spricht? Nr* 26)» Im vorliegenden Fall hat der Vater alo gesetzlicher Vertreter seines Sohnes Friedhelm den Anfall des Hofes gekannt? Von dieser Darstellung ist der Vater nunmehr abgegangen; er v/ill niemals im unklaren gewesen sein, daß der Antragsteller mit dem Tod seiner Mutter Hof erbe geworden sei. Wenn demgegenüber die Rechtsbesehwerde meint, der unstreitige Sachverhalt, der Vortrag des Antragstellers und das Beweisergebnis ließen nur den einzigen Schluß zu, daß die Ausschlagungsfrist versäumt sei, so kann sie damit nicht gehört werden. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings der Auffassung, die Ausschlagungserklärüng des Vaters sei wegen Interessenkollision unwirksam. Unter diese Vorschrift fallen zwar auch einseitige, einem Geschäftsgegner gegenüber abzugebende Erklärungen, so daß beispielsweise der gesetzliche Vertreter nicht namens seines Sohnes sich selbst gegenüber kündigen oder anfechten kann (RGZ 143* 350, 353; Palandt, BGB 21. Die Ausschlagung einer Erbschaft setzt aber sachlich das Vorhandensein eines Geschäftsgegners nicht voraus; sie ist ihrem Wesen nach nichts anderes als die Mitteilung einer Wil-lenscntscheidung, nämlich der Entscheidung, eine Erbschaft nicht anzunehmen. Die Anwendung des § 181 BGB ist daher mit Recht vom Oberlandeagericht abge-lchnt worden. Umstände, aus denen sich die Richtigkeit der Ausschlagung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), etwa wegen Mißbrauchs der Vertretungsmacht zu dem eigenen Vorteil, ergeben könnten, hat das Oberlandesgericht nicht festgeotellt; auch dio Rechtsbeschwerde trägt hierzu nichts vor.

Zitierte Normen: § 19 HoefeO § 58 LVO § 18 HoefeO § 181 BGB
HofVaterBGBBeteiligteBeschlußAnerbe

Volltext der Entscheidung

V BIw 12/62
Beschluß
2192
098
desLandwirts Friedhelm
m
In der Landwirtschaftssache
 in	Kr
 Kreis
Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdoführors
- vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Br. in Fürstenau Kreis
 gegen
den Landwirt Oskar B: h
jun. in	Nr.	flP,	Kreis
 Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtshes chwer d egegner,
 wegen Einziehung eines Erbscheines und Ausstellung eines neuen Erbscheines
 hat der V. Zivilsenat des Bündesgerlchtshofs* als Senat für Landwi r t s ehaftsSachen fn der Sitzung vom -18. Oktober 1962 unter Mitwirkung.-des Senatapr^iäent^n;.. Brfascheder' BundesriehtorBr.. Augustin und Br.■ Fiepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Schädel ünd Rait^ boschlossenr,.	'■
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Hamm vom 22 p März 1962 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen, ^r- dem Antragegegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtebe-
Ber Geschüftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11 700 IM festgesetzt.
I
 
Gründe :
Die Beteiligten sind Brüder. Ihre Mutter, die Bäuerin Y'/ilhelmine Frieda DfHHHjHB gebe	war	Eigen-
tümerin eines annähernd 20 ha großen Hofes, Schale Nr. 34.
Sie starb am 8. September 1946 und hinterließ aus ihrer Ehe mit dem Vater der Beteiligten, dem Bauern Oskar DflHIP-m^sen», außer dem Antragsteller und dem Antragsgegner sechs Töchter. Sie hatte keine Verfügung von Todes wogen getroffen und auch den Hofeserben nicht bestimmt. Der Vater Oskar DflHHIB? der selbst Eigentümer eines in
 gelegenen Hofes in Große von fast 25 ha ist, heiratete 1948 wieder.
In einem Schreiben vom 29. November 1949* eingelaufen beim Amtsgericht Ibbenbüren am 24. Dezember 1949? teilte der Vater Oskar DUHMS » 0r habe bisher angenommen, daß sein ältester Sohn (Antragsteller) Anerbe des väterlichen Hofos werde und daß sein zweiter Sohn (Oskar, Antrags-gegnor) Anerbe des mütterlichen Hofes sei. Ihm sei jedoch unterm 29« November 1949 vom Notar eröffnet worden, daß, weil in StflBl stets Ältestenrecht Brauch sei, der Sohn Friodhelm (Antragsteller) Erbe des Hofos der Mutter geworden sei. Als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes Friedhelm schlage er hiermit den Anfall dieses Hofes (Nr. 34) aus. Das Vormundschaftsgericht hatte die Ausschlagung mit Beschluß vom 23. Dezember 1949 genehmigt.
Auf Antrag des Vaters	erteilte	nunmehr	das
 Amtsgericht unterm 18. Februar 1950 (LwH 6/50) einen Erbschein, wonach nach dem Tode der Ehefrau	deren
 Sohn Oskar (Antragsgegner) Hoferbe des mütterlichen Hofes nach der Höfeordnung geworden sei.
Mit einem am 12» Dezember I960 bei Gericht eingelaufenen Schriftsatz begehrt nunmehr der Antragsteller die Einziehung dieses Erbscheines und die Erteilung eines auf ihn (Friedhelm	lautenden	neuen	Erbscheins
 über den Hof seiner Mutter. Nach seiner Ansicht ist die Ausschlagung der Erbschaft durch den Vater unwirksam, weil sie verspätet* abgegeben worden Sei.
Das landwirtschaftsgericht hat die Einziehung des Erbscheins abgelehnt; die ’'sofortige1 11 Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Hechts-boschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter, den Erbschein einzuziehen und ihm einen neuen Erbschein nach seiner Mutter auszustellen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist formund fristgerecht eingereicht und begründet worden; der Beschwerdeführer ist auch als beschwerdeberechtigt (§ 20 EGG; § 9 Xv/VG) anzusehen. In formeller Hinsicht bestehen Bedenken auch nicht etwa deshalb, weil der angeföchtene Beschluß nicht auf eine sofortige Beschwerde nach § 25 XwVG, sondern auf eine (einfache) Beschwerde (§ 19 EGG, §§ 2 und 3 des Nord-rhöin-Westfälischen Aueführungsgesetsses vom 20. Dezember I960 - GVB1NW I960, 462 -) ergangen ist (vgl. BGH RdL 1958, 39 A 1). Die Reohtsbeschwerde ist aber nicht begründet.
1. Die Mutter der Beteiligten war Eigentümerin eines Erbhofes und späteren Hofes im Sinne der Höfeordnung
(§ 19 HöfeO); der Hofvermerk ist am 10. Januar 1950 im
 
Grundbuch eingetragen worden* Sie starb am 8. September 1946, also vor Aufhebung des Reichserbhofrechtes durch Art. II dec Kontrollratsgesetzos Nr. 45«. Das Oberlandesgericht meint 3 der Hof habe sich nach Erbhofrecht vererbt, so daß der Antragsteller Anerbe geworden sei. Es geht dabei ersichtlich davon aus, daß bei Inkrafttreten des erwähnten Kontrollratsgosetzes, also am 24» 1 April 1947, der Nachlaß "geregelt" war (Art. XII Abs. 2 des Gesetzes). Das ist, abgesehen davon, daß der Erbschein Hof folge nicht nach den Reichserbhofrecht, sondern nach dem Höferecht bescheinigt, deshalb bedenklich, s v/eil der gesetzliche Vertreter (Vater) des Antragstellers nach den Feststellungen des Oberlandesgerichtes erst am 29« November 1949 sichere Kenntnis von der Berufung seines Sohnes Friedhelm zun Anerben erhalten hat. Solange aber der zu dem Anerben Berufene noch die Möglichkeit hatte, den Anfall des Erbhofes auszuschlagen, und keine objektiven Anhaltspunkte vorhanden waren, daß der Anerbe den Anfall des Erbhofes nicht. aus schlagen werde, stand der Anerbe noch nicht entgültig fest. In einem solchen Falle vollzieht sich der Erbfall nach den Regeln der Höfeordnung (§ 19 Abs. 6 HöfeO, § 58 Abs. 2 a IVO; BGH RdL 1954, 101 = DNotZ 1954,
213; BGH IM § 58 LVO Nr. 16). Einer abschließenden Würdigung bedarf es jedoch nicht. Trat Rückwirkung der neuen Gesetze ein, weil der Nachlaß nicht geregelt war, so war Uber den Antrag nach § 18 Abs. 2 HöfeO, §§ 1 c* 12 ff LVO durch das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) zu entscheiden, wobei von der Hinzuziehung der Landwirtschaftsrichter Abstand genommen werden konnte (§22 Buchst. 1 LVO). Bas traf aber ebenso zu, wenn eine Rückwirkung nicht stattfand; das Landwirtschaftsgericht war für die Ausstellung des Hoffolgezeugnisses auch dann zuständig, wenn es sich um die Anerbenfolge eines Erbhofs auf Grund des Reichserb-hofgesetzes handelte (Lange/Wulff HöfeO 5- Aufl. S. 324
 
Nr. 246; Wöhrmann/Herminghausen, LwVG S. 54 Nr. 126; OLG Schleswig SchlHA 1952, 159; OLG Hamm RdL 19519 73). Lie nach § 18 Abs. 2 HöfeO dem Landwirtschaftsgericht obliegende Ausstellung des Erbscheins geht aber wie andere gerichtliche Verfahren nach der Verfahrens Ordnung für Landwirtschaftssachen vom 2. Dezember 1947 (V0B1 B2 S. 157) vor sich; die Entscheidung hat durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluß zu ergehen, der Beschluß ist den Beteiligten, denen vor Erlaß der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist, mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen, und erst nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses kann eine mit Rechtskraftbescheinigung versehene Ausfertigung als HoffolgeZeugnis erteilt werden. Allen dieson Anforderungen genügt der Erbschein vom 18. Februar 1950 nicht. Das Amtsgericht Ibbenbüren hat weder die Beteiligten gehört, noch einen mit Gründen versehenen Beschluß erlassen, noch dessen Zustellung herbeigeführt? es hat vielmehr unterm 18. Februar 1950 die Erteilung eines Erbscheines verfügt und sofort die Überlassung einer Ausfertigung an den Antragsteller angeordnet. Dem Erbschein fehlt somit die damals erforderliche formelle Rechtsgrundlage (BGH DNotZ 1954u 213 ML 1954V 101; RdL 1953, 137; Beschlüsse vom 11. Dezember 1951, V BLw 81/51 und; 19. Februar 1952,
V BLw 37/51).
Als das Landwirtschaftsgericht über die Anträge des R'echtobeschwerdeführers entschied (April 1961), war aber schon das bereits erwähnte Landesgesetz vom 20. Dezember
1960	in Kraft getreten und anzuwenden. Danach braucht das Landv/irtschaftsgericht vor der Ausstellung eines Hoffolge-zeugnisses weder den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, noch durch einen mit Gründen versehenen, den Beteiligten zuzustellenden Beschluß zu entscheiden. Hätte im vorliegenden Falle das Landwirtschaftsgericht im April
1961	über einen Antrag des Rechtsbeschwerdegegners, ihm das HoffolgeZeugnis zu erteilen, erstmals zu entscheiden gehabt.
so hätte es nunmehr das Verfahren einhalten dürfen? das es unzulässigerweise schon 1950 i angewandt hat«, Unter diesen Umständen erscheint es nicht geboten? das vom Antragsteller beanstandete Hoffolgezeugnis einzuziehen5 e3 wäre wenig sinnvoll? ein Hoffolgezeugnis aus ver-fahrensmäßigen Erwägungen einzuziehon und sogleich ein neues Zeugnis mit dem nämlichen Inhalt in Anwendung eines Verfahrens zu erteilen? das sich von dem damals einge-haltcncn nicht unterscheidet* Es genügt im vorliegenden Falle? daß das Hoffolgezeugnis nach Inkrafttreten der neuen Verfahrensbestimmungen aufrecht erhalten worden ist; das Landwirtschaftagericht hat in seinem die Anträge dos Hecht ob c och v/erdoführers abweisenden Beschluß eindeutig zu erkennen gegeben? daß es an dem von ihm ausgestellten Iioffolgozeugnis inhaltlich festhält *
Hach allem führt das zu beanstandende Verfahren bei Ausstellung des Hoffolgezeugnisses nicht zu::- dessen Einziehung*
2« Zu prüfen ist noch? ob dieses Hoffolgezeugnis,der materiellen Rechtslage entsprach* Bio Entscheidung hängt insoweit von der Beantwortung der Frage ab ? ob der Vater namens seines minderjährigen Sohnes Friedhelm fristgerecht (§ 1944 BSB) den Anfall des Hofes ausgeochlagon hat» Bio Kenntnis, von der diese Bestimmung spricht? fällt mit der Kenntnis der (Tatsachen nicht schlechthin zusammen; beurteilt sie der Erbe? wenn auch aus Rechtsirrtum? nicht zutreffend? so ist? solange der Irrtum vorliegt? der Beginn der Ausschlägungsfrist ausgeschlossen (RU WarnR 1914?
 Nr* 26)» Im vorliegenden Fall hat der Vater alo gesetzlicher Vertreter seines Sohnes Friedhelm den Anfall des Hofes gekannt? ebenso daß in Schale Ältestenrecht Brauch ist. Hach seiner ursprünglichen Darstellung
 
hat er bis zu dem 29* November 1949 rechtsirrtümlich angenommen, der Hof der Frau falle an den zweiten Sohn, weil der Ultcsto Sohn einmal Hof erbe des väterlichen Hofes werde.
Von dieser Darstellung ist der Vater nunmehr abgegangen; er v/ill niemals im unklaren gewesen sein, daß der Antragsteller mit dem Tod seiner Mutter Hof erbe geworden sei.
Nach Meinung des Oberlandesgerichtes kann hierdurch die Überzeugung von der Richtigkeit der früheren Angaben nicht erschüttert werden. Es sei kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß die erste Darstellung keinen Glauben verdiene; die zweite habe keinen durchgreifenden Beweiswert. In der Zeit, als der Vater die erste Erklärung abgegeben habe, hätte noch vielfach Unklarheit über die Erbfolge eines zwischen 1945 und 1948 verstorbenen Erbhof bauern bestanden. Der Vater 3ci nunmehr offensichtlich von dem Gedanken beherrscht, freies Verfügungsrecht von Todes wegen zu erhalten, um die Abkömmlinge aus seiner zweiten Ehe zu berücksichtigen.
Wenn demgegenüber die Rechtsbesehwerde meint, der unstreitige Sachverhalt, der Vortrag des Antragstellers und das Beweisergebnis ließen nur den einzigen Schluß zu, daß die Ausschlagungsfrist versäumt sei, so kann sie damit nicht gehört werden. Ob die tatsächliche Beurteilung, die das Obcrlandesgericht angestellt hat, der Sachlage entspricht, entzieht sich hach § 27 EGG, § 561 ZPO dder Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichtes-
Die Rechtsbeschwerde ist allerdings der Auffassung, die Ausschlagungserklärüng des Vaters sei wegen Interessenkollision unwirksam. Zwar sei kein eigentlicher Geschäfto-gegner vorhanden, demgegenüber eine Willenserklärung abzugeben war. § 181 BGB sei aber anzuwenden, weil das Gericht als Erklärungsempfänger auf trete. Dem kann nicht gefolgt worden. Bei der Anwendung des § 181 BGB kommt es nach dor ständigen Rechtsprechung des- Reichsgerichtes,
 
der sich auch der Senat angeschlossen hat (BGHZ 21, 229,
 230 f), nicht auf den etwaigen Widerstreit der Interessen, sondern auf die Art der Vornahme eines Reehts-gcschäftes an. Unwirksam ist das sogenannte Insichgeschäft. Unter diese Vorschrift fallen zwar auch einseitige, einem Geschäftsgegner gegenüber abzugebende Erklärungen, so daß beispielsweise der gesetzliche Vertreter nicht namens seines Sohnes sich selbst gegenüber kündigen oder anfechten kann (RGZ 143* 350, 353; Palandt, BGB 21. Aufl. § 181 Anm. a 2). Die Ausschlagung einer Erbschaft setzt aber sachlich das Vorhandensein eines Geschäftsgegners nicht voraus; sie ist ihrem Wesen nach nichts anderes als die Mitteilung einer Wil-lenscntscheidung, nämlich der Entscheidung, eine Erbschaft nicht anzunehmen. Sie ist nur aus Sicherheitsgründen formalisiert und deshalb gegenüber dem Hachlaßgericht abzugoben. Allerdings soll dieses die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft nunmehr zufallen wird (§ 1953 Abs. 3 BGB). Biese Vorschrift hat den Zweck, die Ausschlagungsfrist gegen den nunmehr Berufenen in Lauf zu setzen. Sie macht aber Letzteren nicht etwa zu dem Geschäftsgegner des Ausschlagenden. Die Anwendung des § 181 BGB ist daher mit Recht vom Oberlandeagericht abge-lchnt worden.
Umstände, aus denen sich die Richtigkeit der Ausschlagung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), etwa wegen Mißbrauchs der Vertretungsmacht zu dem eigenen Vorteil, ergeben könnten, hat das Oberlandesgericht nicht festgeotellt; auch dio Rechtsbeschwerde trägt hierzu nichts vor.
Bic Rechtsbeschwerde ist mithin nicht begründet.
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Dio Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 107? 108 Kostenordnung, §§ 33? 34? 45 BwVG. Der Geschäftswert ist auf 11 700 DM (Einheitsv/ert des mütterlichen Hofes) fostzusetzen (vgl« Bl« 35 der Grundakten).
Dr« Augustin Dr. Eiepenbrock
 Dr« lasche