Die Versagung des rechtlichen Gehörs vermag für sich allein die Zulässigkeit den Rechtsbeschwerde nicht zu begründen; * dieses Rechtsmittel ist vielmehr nur gegeben* wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für seihe Zulässigkeit vorliegen* In ihm hat er in § 1 seinen ältesten Sohn, den Antragsteller, zu dem Hof erben des Hofes in MBA bestimmt und zugleich fUr seine Tochter Anna eine Abfindung'von 3 QÖO DM festgesetzt. Nach § 2 des Testaments soll den Hof in R^HHA sein Bhkel Diedrich ein Sohn des Antragstellers, erhalten, der an die Söhne Heinrich und Johann des Erblassers als Abfindungen je 2 000 DM zahlen soll. Der Antragsgegner und die Ehefrau L^A^ haben der Erteilung des Hoffolgezeugnisses widersprochen und bezweifelt, daß der Erblasser das Testament vom 2* Februar 1951 eigenhändig geschrieben und unterschrieben habe. Ein gemeinschaftliches Testament der Eltern sei beim Tode des Erblassers allerdings nicht vorhanden gewesen. Dieser Erbeinsetzung stehe auch entgegen, daß der Erblasser den Antrsgsgegner schon vorher durch schlüssige Handlungen bindend zu dem Hoferben bestimmt habe. Der Antragsteller hat zugegeben, daß der Antragsgegner auf dem Hof in R^|^|^, auf dem die Eltern gelebt hätten, mitgearbeitet habe« Dieser habe im Jahre 19V8 geheiratet und sei im Mai 19^9 von dem Hofe weggezogen, weil er mit dem Vater nicht habe auskommen können. Februar 1951 von dem Erblasser selbst geschrieben worden ist, und als unerheblich erachtet, ob er vorher in anderer Weise über sein Vermögen verfügt habe, da etwaige entgegenstehende Verfügungen durch das Testament vom 2. Es hat sich weiter dahin ausgesprochen, daß die Errichtung eines gemeinschaftlichen wechselbezüglichen Testaments des Erblassers und seiner Ehefrau nicht beweisbar sei, zu demal da keiner dieses Testament gesehen habe. Das Amtsgericht hat auch eine Bindung des Erblassers durch sein Verhalten gegenüber dem Antragsgegner verneint, vreil dieser schon etwa neun Jahre vor dem Tode des Vaters von dem Hof in abgezogen sei. Der Antragsgegner hat Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ihm ein Hoffolge-zeugnis als Hof er be des Hofes in zu erteilen. Nach Eingang des Gutachtens hat das Oberlandesgericht in einer mündlichen Verhandlung den Antragsteller zur Sache vernommen und sodann die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat auf Grund des Gutachtens der Schriftsachverständigen und der Aussage des Zeugen als erwiesen angesehen, daß der Erblasser das Testament vom 2. Es. hat nach Lage der Sache weitere Nachforschungen über das Vorhandensein eines solchen Testaments für nicht erforderlich erachtet und keine Veranlassung gesehen, den Antragsteller auf Grund des § 83 Ab3.2 Das Beschwerdegericht hat ferner die Voraussetzungen für eine formlose, aber bindende Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferben des Hofes in als nicht gegeben angese- Es hat aüsgeführt: Wenn der Antragsgegner auch 30 Jahre lang auf dem Hofe gelebt und für den Hof vor längerer Zeit Aufwendungen gemacht habe, so habe er doch dadurch, daß er bereits im Jahre 19^9 von dem Hofe abgezogen sei, die nähere Verbindung zu diesem Anwesen verloren. Auch habe er in den letzten neun Jahren vor dem Tode des Erblassers seine Arbeitskraft nicht mehr im Interesse des Hofes und mit Rücksicht darauf verwendet, daß er diesen Hof einmal übernehmen werde. Der Antragsgegner verkennt nicht, daß die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 2V Abs. 2 Nr. 1 LwVG zuläs- Er hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil das Oberlandesgericht von der Entscheidung des Senats vom 16. Das Qberlandesgericht soll dem Antragsgegner das rechtliche Gehör auch dadurch nicht hinreichend gewährt haben, daß es den Verbleib des gemeinschaftlichen Testaments nicht weiter aufgeklärt und die von de© Antragsgegner angetretenen Beweise nicht erhoben habe. Der Senat hat zu der Frage, ob eine Verletzung dieser Vorschrift die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu begründen vermöge, bereits in seiner Entscheidung vom 9« Juli 1959 (V BLw 33/58) Stellung genommen, die ebenfalls die Versagung des rechtlichen Gehörs zu dem Gegenstand hatte. Der Senat hat dort ausgeführt, selbst wenn eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG vorliegen sollte, vermöge das die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen. Oktober 195^ (V BLw 58/5*+)» der ebenfalls die Versagung des rechtlichen Gehörs zu dem Gegenstand hatte, ausgesprochen, daß die Rechtsbeschwerde nur in den im § 2M- LwVG vorgesehenen Fällen zulässig sei und, wenn keiner von ihnen gegeben sei, selbst dann nicht stattfinde, wenn einer der Tatbestände des § 551 ZPO, auf den & 27 Abs. 2 LwVG vorweise, vorliegen sollte« An dieser Auffassung hat der Senat in seiner Entscheidung vom l1*-. Juli 1958 (V BLw 17/58) festgehalten, in der er darauf hingewiesen hat, daß es letzten Endes zu einer allgemeinen Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen könnte, wenn man dieses Rechtsmittel ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2*+ LwVG bei schweren Verletzungen des materiellen oder des formellen Rechts zulassen wollte, da es schlechterdings nicht möglich sei, zwischen schwereren und leichteren Gesetzesverletzungen eine scharfe Grenze zu ziehen. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde nicht schon unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs zulässig. Der Antragsgegner hält die Hechtsbeschwerde ferner wegen einer Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 16. Diesen Erfordernissen genügt die Begründung der Rechtsbeschwerde auch insoweit nicht, als eine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 16. Sofern der Antragsgegner etwa eine Abweichung darin erblicken will, daß das Beschwerdegericht eine formlose und gleichwohl bindende Bestimmung zu dem Hoferben nicht für möglich halte, liegt jedenfalls keine Abweichung vor, auf der die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht. Der Antragsgegner hat ferner keine Rechtsfrage aufgezeigt, die von dem Oberlandesgericht anders beantwortet sein soll als seitens des Senats. 3. Da die Voraussetzungen des § Abs. 2 Nr. 1 LwVG für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach alledem nicht dargetan sind, war das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2184 077 LwVG § 2b-, GG Art. 103 Abs. 1 Die Versagung des rechtlichen Gehörs vermag für sich allein die Zulässigkeit den Rechtsbeschwerde nicht zu begründen; * dieses Rechtsmittel ist vielmehr nur gegeben* wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für seihe Zulässigkeit vorliegen* BGH, Beschl. v, 6* Dezember I960 - V BLft 12/60 - OLG Oldenburg AG Varel VBLw 12/60 Beschluß In der Landwirtschaftssache des Landwirts Johann V Poststelle Antragsgegners, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers , vertreten durch Rechtsanwalt Dr Mi in Vi in 0| gegen den Landwirt Diedrich Reinhard in NBHHfe bei V0B in als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß des, am 21. Oktober 1958 verstorbenen Bauers Diedrich Eduard Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner , - vertreten durch die Rechtsanwälte in Vfl*, WflBallee 0 - weiterer Beteiligter: Landwirt Diedrich Adelberfc in .*■ N^B^ bei V^pT, ' wegen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 6. Dezember i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Hücklnghaus, Dr„ Augustin und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Garstensen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen -des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. April i960 wird auf Kosten des Antragsgegners, der dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbesehwerdever-fahren wird auf 3 000 DM festgesetzt. 2 Gründe: I, Der ein 21. Oktober 1958 verstorbene Bauer Diedrich Eduard war verheiratet» Seine Ehefrau ist am 2» Dezem- ber 1950 gestorben. Aus der Ehe sind außer dem Antragsteller und dem Antragsgegner ein weiterer Sohn Heinrich und eine Tochter Anna, die jetzige Ehefrau iAIA) hervorgegangen. Diedrich Eduard denen der eine in N war Eigentümer zweier Höfe, von und der andere in MBA liegt. Der Erblasser hat am 2. Februar 1951 ein privatschrift-liches Testament errichtet. In ihm hat er in § 1 seinen ältesten Sohn, den Antragsteller, zu dem Hof erben des Hofes in MBA bestimmt und zugleich fUr seine Tochter Anna eine Abfindung'von 3 QÖO DM festgesetzt. Nach § 2 des Testaments soll den Hof in R^HHA sein Bhkel Diedrich ein Sohn des Antragstellers, erhalten, der an die Söhne Heinrich und Johann des Erblassers als Abfindungen je 2 000 DM zahlen soll. In § 5 des Testaments hat er den Antragsteller zu dem Testamentsvollstrecker eingesetzt« Dieser hat in dieser Eigenschaft bei dem Amtsgericht beantragt, ein Hoffolge Zeugnis dahin auszustellen, daß der Erblasser hinsichtlich des in BgMAA Erlegenen, im Grundbuch von V^^^-Land Band A Blatt 3608 und Blatt llMf eingetragenen Hofes in Größe von 8,6237 Ha von dem am 16. April 193^ geborenen Landwirt Diedrich Adelbert &AIA als Hof erben beerbt worden ist. Der Antragsgegner und die Ehefrau L^A^ haben der Erteilung des Hoffolgezeugnisses widersprochen und bezweifelt, daß der Erblasser das Testament vom 2* Februar 1951 eigenhändig geschrieben und unterschrieben habe. Sie haben ferner geltend gemacht, es müsse ein gemeinschaftliches Testament ihrer Eltern vorhanden sein* Das sei wiederholten Äußerungen der Eltern und des Erblassers nach dem Tode der Mutter zu entnehmen gewesen. Danach hätte der Antragsgegner den Hof in Rg^^ erhalten sollen. Ein gemeinschaftliches Testament der Eltern sei beim Tode des Erblassers allerdings nicht vorhanden gewesen. Etwa 1 1/2 Jahre vcr seinem Ableben sei dem Erblasser eine Handtasche mit Wertpapieren, Schmucksachen und einem Bankbuch abhanden gekommen. In dieser Handtasche habe sich wahrscheinlich auch das gemeinschaftliche Testament der Eltern befunden. Ihr Vater sei dann aber durch das gemeinschaftliche Testament gebunden gewesen und habe nicht durch das Testament vom 2. Februar 1951 anstelle des zu dem Hofhachfolger eingesetzten Antragsgegners wirksam den Enkel 2um Hoferben bestimmen können. Dieser Erbeinsetzung stehe auch entgegen, daß der Erblasser den Antrsgsgegner schon vorher durch schlüssige Handlungen bindend zu dem Hoferben bestimmt habe. Dieser habe dreißig Jahre lang auf dem elterlichen Hof gearbeitet und dafür keinenangemessenen Lohn erhalten, vielmehr diese Arbeit zu dem größten Teil unentgeltlich in Erwartung der späteren Übernahme der Landstelle geleistet. Auch habe er während des Krieges den Eltern einen Betrag von 2 500 RM zur Anschaffung eines Pferdes zur Verfügung gestellt. Die Eltern hätten vorgesehen gehabt, daß der Antragsteller den Hof in Neuenwege übernehmen und der Antragsgegner die Landstelle in erhalten solle« . Der Erblasser habe noch bis kurz vor seinem Tode erklärt, es sei alles richtig, was er und die Mutter gemacht hätten. Danach sei der Antragsgegner in bindender Weise zu dem Hofnachfolger des Anwesens in bestimmt worden. Der Antragsteller hat zugegeben, daß der Antragsgegner auf dem Hof in R^|^|^, auf dem die Eltern gelebt hätten, mitgearbeitet habe« Dieser habe im Jahre 19V8 geheiratet und sei im Mai 19^9 von dem Hofe weggezogen, weil er mit dem Vater nicht habe auskommen können. Er (Antragsteller) glaube nicht an ein gemeinschaftliches Testament der Eltern. Richtig sei allerdings, - *f - daß dem Erblasser etwa 1 1/2 Jahre vor seinem Tode eine Handtasche abhanden gekommen seiDas Testament vom 2. Februar 1951 habe der Vater dem Auktionator in V^^^ in Verwahrung ge- geben. Nach dem Tode der Mutter habe der Erblasser allein auf dem Anwesen in gelebt. Er sei dort von ihm und seiner Ehefrau beköstigt und auch sonst versorgt worden. Das Amtsgericht hat nach Vernehmung des Zeugen die Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses beschlossen. Es hat als erwiesen angesehen , daß das Testament vom 2. Februar 1951 von dem Erblasser selbst geschrieben worden ist, und als unerheblich erachtet, ob er vorher in anderer Weise über sein Vermögen verfügt habe, da etwaige entgegenstehende Verfügungen durch das Testament vom 2. Februar 1951 aufgehoben seien. Es hat sich weiter dahin ausgesprochen, daß die Errichtung eines gemeinschaftlichen wechselbezüglichen Testaments des Erblassers und seiner Ehefrau nicht beweisbar sei, zu demal da keiner dieses Testament gesehen habe. Das Amtsgericht hat auch eine Bindung des Erblassers durch sein Verhalten gegenüber dem Antragsgegner verneint, vreil dieser schon etwa neun Jahre vor dem Tode des Vaters von dem Hof in abgezogen sei. Der Antragsgegner hat Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ihm ein Hoffolge-zeugnis als Hof er be des Hofes in zu erteilen. Zur Be- gründung hat er unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens vorgetragen: Es sei nicht anzunehmen, daß das gemeinschaftliche Testament seiner Eltern abhanden gekommen sei. Es müßten deshalb ernsthafte Nachforschungen über dessen Verbleib angestellt werden. Das Testament vom g. Februar 1951 habe der Erblasser nicht eigenhändig geschrieben. Dieser sei damals bereits 81 Jahre alt gewesen und habe in seinem Leben nur wenig geschrieben. Das recht-fertige Zweifel an der Abfassung des Testaments durch den Erblasser, der des Schreibens nicht gewohnt gewesen sei. Im übrigen habe der Erblasser ihn (Antragsgegner) durch schlüssige Handlungen und fortlaufende Erklärungen bindend zu dem Hoferben bestimmt gehabt. Der Erblasser habe den Hof in im Jahre 1932 erworben und damals die Landstelle in Np^p|^^ dem Antragsteller zur Nutzung überlassen, weil dieser geheiratet habe. Die Eltern seien auf die neue Landstelle in Rppp|^p gezogen. Dort habe auch er (Antragsgegner) hinfort gearbeitet. Nach seiner Heirat sei er von diesem Hofe abgezogen. Er habe im Jahre 195C einen landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet. Der Antragsteller ist diesem Vorbringen entgegengetreten und hat geltend gemacht! Nach seiner Ansicht rühre das Testament vom 2. Februar 1951 von dem Erblasser her, der es gerade deshalb errichtet habe, weil der Antragsgegner von dem Hof in abgezogen sei. Von einem gemeinschaftlichen Testament sei ihm nichts bekannt. Wenn die Eltern ein solches errichtet hätten, würden sie es vermutlich dem Auktionator in Verwahrung gegeben haben. Das Beschwerdegericht hat ein Gutachten einer Schriftsachverständigen darüber eingeholt, ob das Testament vom 2. Februar 1951 von dem Erblasser eigenhändig geschrieben und ünter sehr leben ist. Nach Eingang des Gutachtens hat das Oberlandesgericht in einer mündlichen Verhandlung den Antragsteller zur Sache vernommen und sodann die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter verfolgt. Der Antragsgegner bittet,. das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. i II. Die Hechtsbeschwerde ist unzulässig« Das Beschwerdegericht hat auf Grund des Gutachtens der Schriftsachverständigen und der Aussage des Zeugen als erwiesen angesehen, daß der Erblasser das Testament vom 2. Februar 1951 eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat. Es hat ferner erwogen, daß der Antragsgegner die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments der Eltern nur vermute, keiner der Beteiligten ein solches Testament je gesehen habe und der Antragsteller bei seiner Vernehmung bekundet habe, daß er von der Existenz eines gemeinschaftlichen Testaments nichts wisse« Das Oberlande sgericht hat auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Antragsteller bei seiner Vernehmung hinterlassen hat, keine Bedenken gegen die Richtigkeit seiner Angaben gehabt. Es. hat nach Lage der Sache weitere Nachforschungen über das Vorhandensein eines solchen Testaments für nicht erforderlich erachtet und keine Veranlassung gesehen, den Antragsteller auf Grund des § 83 Ab3.2 FGG zur Leistung des Offenbarungseides anzuhalten. Das Beschwerdegericht hat ferner die Voraussetzungen für eine formlose, aber bindende Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferben des Hofes in als nicht gegeben angese- hen. Es hat aüsgeführt: Wenn der Antragsgegner auch 30 Jahre lang auf dem Hofe gelebt und für den Hof vor längerer Zeit Aufwendungen gemacht habe, so habe er doch dadurch, daß er bereits im Jahre 19^9 von dem Hofe abgezogen sei, die nähere Verbindung zu diesem Anwesen verloren. Auch habe er in den letzten neun Jahren vor dem Tode des Erblassers seine Arbeitskraft nicht mehr im Interesse des Hofes und mit Rücksicht darauf verwendet, daß er diesen Hof einmal übernehmen werde. Der Antragsgegner verkennt nicht, daß die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 2V Abs. 2 Nr. 1 LwVG zuläs- sig sein kann, da das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat und einer der Fälle des § 2b Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt. Er hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil das Oberlandesgericht von der Entscheidung des Senats vom 16. Februar 195^ (V BLw 60/53, BGHZ 12, 286) abgewichen sei und ihm auch das rechtliche Gehör nicht in ausreichendem Maße gewährt worden sei. 1. Der Antragsgegner sieht die Versagung ausreichenden rechtlichen Gehörs einmal darin, daß das Beschwerdegericht seinen Antrag, ein weiteres Gutachten eines Schriftsachverständigen einzuholen, weil die Gutachterin das von i£m überreichte, nicht vom Erblasser herrührende Vergleichsmaterial nicht berücksichtigt habe, Übergangen und auch von ihm benannte Zeugen nicht vernommen habe, so daß der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. Das Qberlandesgericht soll dem Antragsgegner das rechtliche Gehör auch dadurch nicht hinreichend gewährt haben, daß es den Verbleib des gemeinschaftlichen Testaments nicht weiter aufgeklärt und die von de© Antragsgegner angetretenen Beweise nicht erhoben habe. Die gleiche Gesetzesverletzung wirft der Antragsgegner dem Beschwerdegericht hinsichtlich seines Beweiserbietens für seine bindende Bestimmung zu dem Hoferben vor. Der Antragsgegner glaubt offenbar, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus Art. 103 Abs. 1 GG herleiten zu können, der bestimmt, daß vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Diese Ansicht ist indessen irrig. Der Senat hat zu der Frage, ob eine Verletzung dieser Vorschrift die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu begründen vermöge, bereits in seiner Entscheidung vom 9« Juli 1959 (V BLw 33/58) Stellung genommen, die ebenfalls die Versagung des rechtlichen Gehörs zu dem Gegenstand hatte. Der Senat hat dort ausgeführt, selbst wenn eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG vorliegen sollte, vermöge das die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen. Er hat auf den Beschluß des II. Zivilsenats des Bundes- gerichtshofs vom 7. Januar 1957 (II ZB 23/56, NJW 1957, 713) hingewiesen, in dem dargelegt worden ist, dadurch, daß die Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs* 2 BVerfGG erst nach Erschöpfung des Rechtsweges gegeben sei, würden die gesetzlichen Vorschriften Uber den Rechtsweg nicht berührt, es werde nicht etwa eine vom Gesetz nicht vorgesehene Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsmittels begründet. Der II. Zivilsenat hat darauf hingewiesen, daß eine nach § 5*t6 ZPO nicht zulässige Revision auch nicht dadurch zulässig werde, daß ein sogenannter absoluter Revisionsgrund oder ein Umstand geltend gemacht werde, der eine Nichtigkeitsklage oder eine Restitutionsklage begründen könnte. Der beschließende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 22. Juni 195^ (V BLw l8/5*+) ausgeführt, ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Verletzung einer grundlegenden Verfahren svorschrift eine sonst verschlossene Instanz eröffne, bestehe nicht. Der Senat hat ferner in seinem Beschluß vom 20. Oktober 195^ (V BLw 58/5*+)» der ebenfalls die Versagung des rechtlichen Gehörs zu dem Gegenstand hatte, ausgesprochen, daß die Rechtsbeschwerde nur in den im § 2M- LwVG vorgesehenen Fällen zulässig sei und, wenn keiner von ihnen gegeben sei, selbst dann nicht stattfinde, wenn einer der Tatbestände des § 551 ZPO, auf den & 27 Abs. 2 LwVG vorweise, vorliegen sollte« An dieser Auffassung hat der Senat in seiner Entscheidung vom l1*-. Juli 1958 (V BLw 17/58) festgehalten, in der er darauf hingewiesen hat, daß es letzten Endes zu einer allgemeinen Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen könnte, wenn man dieses Rechtsmittel ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2*+ LwVG bei schweren Verletzungen des materiellen oder des formellen Rechts zulassen wollte, da es schlechterdings nicht möglich sei, zwischen schwereren und leichteren Gesetzesverletzungen eine scharfe Grenze zu ziehen. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde nicht schon unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs zulässig. Es kann infolgedessen dahingestellt bleiben, ob dem Antragsgegner wirklich das recht- liehe Gehör versagt worden ist oder ob nicht sein Vorbringen darauf hinausläuft, das Beschwerdegericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht hinreichend genügt. Auf diese Büge könnte nur bei Zulässigkeit des Rechtsmittels eingegangen werden. 2. Der Antragsgegner hält die Hechtsbeschwerde ferner wegen einer Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 16. Februar 199+ für zulässig. Soweit er sich dabei ganz allgemein auf die ständige Rechtsprechung des Senats beruft, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen, die an die Begründung der Recht sbe schwer-de zu stellen sind. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 13. Januar 1953 (V BLw 76/52) darauf hingewiesen, daß inhaltslose Redewendungen, die nicht zu dem Ausdruck bringen, welche Rechtsrügen gegen die Beschwerdeentscheidung erhoben werden, zur Begründung der Rechtsbeschwerde nicht genügen (vgl. auch die Beschlüsse des Senats vom 15- Dezember 1953? V BLw 76/53? RdL 195**? ?6 und vom 28. Februar 1958, V BLw 1/58, RdL 1958, 13^). Nach der Entscheidung des Senats vom 5* Oktober 195*+ (V BLw *+5/5*+ BGHZ 15, 5) muß in den Fällen des § 2*+ Abs. 2 Nr. 1 LwVG die Entscheidung, von der abgewichen sein soll, nicht nur hinsichtlich des Gerichts, des Datums und der Fundstelle bezeichnet werden, sondern ist auch darzulegen, welche Rechtsfrage von der angezogenen Entscheidung anders als von der angefochtenen beantwortet sein soll, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Diesen Erfordernissen genügt die Begründung der Rechtsbeschwerde auch insoweit nicht, als eine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 16. Februar 195*+ geltend gemacht wird. Sofern der Antragsgegner etwa eine Abweichung darin erblicken will, daß das Beschwerdegericht eine formlose und gleichwohl bindende Bestimmung zu dem Hoferben nicht für möglich halte, liegt jedenfalls keine Abweichung vor, auf der die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht. Dieses hat nämlich geprüft, ob die Voraussetzungen, die 10 - der Senat an eine solche Hoferbenbestimmung stellt, gegeben sind, und diese Frage verneint. Der Antragsgegner hat ferner keine Rechtsfrage aufgezeigt, die von dem Oberlandesgericht anders beantwortet sein soll als seitens des Senats. Sein Vorbringen läuft vielmehr darauf hinaus, daß das Beschwerdegericht seine Ermittlungspflicht verletzt und ihm (Antragsgegner) das rechtliche Gehör versagt habe. Damit ist keine Abweichung in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des Senats vom 16. Februar 195^ dargelegt. Eine Abweichung ist auch nicht etwa ohne weiteres ersichtlich. Nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses ist sich das Oberlandesgericht bewußt gewesen, daß an die formlos bindende Hof er benbe Stimmung nach der Rechtsprechung des genats strenge Anforderungen, zu stellen sind. 3. Da die Voraussetzungen des § Abs. 2 Nr. 1 LwVG für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach alledem nicht dargetan sind, war das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ Mf, *+5 LwVG. Dr. HUckinghaus Br. Augustin Dr. Piepenbrock