Für den Verlust der restlichen 52,68 Morgen Land, unter denen sich auch das Pachtland des Antragstellers befindet, wird nur eine Geldabfindung gewährt. Der Antragsteller hat daraufhin bei dem Landwirtschaftsgericht beantragt, die Kündigung für unwirksam zu erklären und das Pachtverhältnis angemessen zu verlängern. Bas Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung die Kündigung für unwirksam erklärt und das Pachtverhältnis ' bis zu dem 1. Ss hat angenommen, das Umlegungsverfahren stehe der Pachtverlängerung nicht I entgegen, weil der Pächter, wenn das Pachtland im Zuge dieses Verfahrens verloren gehe, die Butzüng an den Ersatzgrundstücken erhalte. Bas Amtsgericht hat weiter erwogen, daß sich die Auswirkungen des Bodenreformgesetzes auf den Betrieb der Antragsgegnerin noch nicht übersehen ließen und daher kein wichtiger Grund für die Übernahme des Pachtlandes in Selbstbewirtschaftung vorliege. Bie Verlängerung des Pachtverhältnisses hat das Amtsgericht auf ein Jahr beschränkt, um die Antragsgegnerin angesichts der Ungewißheit über die Entwicklung der Verhältnisse in ihrem Betriebe nicht allzu lange an den Pachtvertrag zu binden. Im laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller bei dem zuständigen Kulturamt beantragt, aus den Grundstücken, welche die Verpächterin in dem Umlegungsverfahren als Landabfindung erhalte, eine dem gepachteten Grundstück möglichst gleichwertige und gleichartige Pläche für ihn auszusondern. tungsgericht durch Urteil vom 28, Juli 1953 die Vorentscheidungen aufgehoben und das Kulturamt für verpflichtet erklärt, aus den der Antragsgegnerin in dem Umlegungsver-. ein erhebliches Interesse an einer geräumigen Verlängerung des Pachtverhältnisses, weil § 26 Abs 4 BoRG ihm, wenn er bei der Durchführung der Bodenreform noch Pächter sei, einen Anspruch auf Übertragung des Pachtlandes zu Eigentum gebe. Er beantrage daher, die Kündigung für unwirksam zu erklären und das Pachtverhältnis bis zur Durchführung des Bodenreformverfahrens Uber das Gut der Antragsgegnerin, mindestens aber auf die Dauer von 4 Jahren zu verlängern. Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und geltend gemacht, die Kündigung des Pachtverhältnisses sei ausgesprochen worden, weil voraussichtlich bei der Durchführung des Umlegungsverfahrens und der gleichzeitigen freiwilligen Landabgabe für die Bodenreform keine Zuweisung von Pachtbesitz für die bisherigen Pächter in derselben Lage möglich sein werde und in einem anderen Umlegungsverfahren Unklarheit darüber entstanden sei, ob den Pächtern ein Anspruch auf Heuzuweisung von Pachtland zugestanden habe. Die Antragsgegnerin hat als Zweck der Kündigung bezeichnet, zu vermeiden, daß auch in dem Umlegungsverfahren eine unklare Rechtslage entstehe und der Pächter Anspruch auf Zuweisung neuen Pacht land es erheben könne, der dann möglicherweise aus dem durch die Bodenreformabgabe Btark geschmälerten, selbstbewirtschafteten Besitz des Gutes BflHH) befriedigt werden müsse. durch die Umlegung aus dem Besitz des Gutes BflH) gekommen, diesem keine anderen Flächen als Ersatz für diese Ländereien zugeteilt worden seien und das Kulturamt deshalb einen Anspruch des Pächters auf Zuweisung anderen I>achtlandes verneint habe. Die Antragsgegnerin hat sich für ihren Standpunkt auch darauf berufen, daß sie das ganze Vorwerk Wag-zu dem das Pachtland des Antragstellers gehört habe, als freiwillige Landabgabe zur Durchführung des Bodenreformverfahrens an die Deutsche Bauemsiedlung verkauft habe. Das Beschwerdegericht hat eine Stellungnahme der Kreisstelle Herford der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe eingeholt und sodann nach einer Ortsbesichtigung und mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat sich zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kündigung der Antragsgegnerin, wie der Antragsteller meint, wegen Verstosses gegen Vorschriften des Bodenreformgesetzes, unzulässig gewesen sei. Es hat darauf hingewiesen, daß die Kündigung in diesem Falle nicht erst durch eine rechtsgestaltende gerichtliche Entscheidung für unwirksam erklärt zu werden brauche und es an einer Beschwer des Antragstellers durch die Entscheidung des Amtsgerichts fehlen würde, weil das Pachtverhältnis in Hierzu hat es ausgeführt: Bach § 21 Abs 1 BoRG könne die Siedlungsbehörde mit der Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses ein Fachtrecht an einem der ent-eigneten'Grundstücke gegen Entschädigung des Pächters auf-heben. Auch seii nach § 26 Abs 4 BoRG in einem solchen Falle dem Pächter unter bestimmten weiteren Voraussetzungen im Siedlungsverfahren das bisherige Pachtgrundstück zuzuweisen, wenn der Eigenbetrieb des Pächters durch den Wegfall der Pachtgrundstücke erheblich geschwächt werde. § 21 Abs 1 BoRG schaffe also für die Zeit nach der Rechtskraft des Enteignungsbedchlusses die Möglichkeit für eine behördliche Aufhebung des [Pachtverhältnisses, das durch den Eigentums- Auch sonstige Gründe, aus denen die Kündigung unwirksam gewesen sein könnte, seien laicht ersichtlich, so daß die Kündigung der Antragsgegnerik als wirksam angesehen werden müsse und es darauf änkomme1, ob das Verlangen des Antragstellers nach UmlegunrisbehÖrde verloren habe, stehe nämlich der Bewährung von Pachtschutz nicht entgegen, da im Palle ider Verlängerung das Kuliuramt verpflichtet sei, für den Pächter aus den Grundstacken, die der Verpächterin in dem Umlegungsverfah-ren vonjOstkilver neu zugeteilt würden, ein anderes Grundstück auszusondern. Juli 1952 in Kraft getretenen Land-pachtge^etz vom 25- Juni 1952 beurteilt und ausgeführt, im Gegensatz zu dem früheren, zur Zeit der Entscheidung durch -das Amtsgericht noch geltenden Hecht komme es nicht mehr darauf an, ob dem Verpächter ein wichtiger Grund zur Übernahme des Pachtlandes in Selbstbewirtschaftung zur Sei- te stehfe, vielmehr müsse jetzt für den Pächter die Verlängerung krinjend geboten erscheinen und müßten bei der Abwägung deJr Interessen der Vertragsteile die Gründe für eine Verlängerung überwiegen; auch komme es darauf an, ob die wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Vertragsteiles von der Entscheidung abhänge und ob bei der Verlängerung des Pachtverhältnisses eine bessere Bewirtschaftung der Pachtfläche jzu erwarten sei als bei seiner Auflösung. Bcr Verlust von 2,30 ha Land bedeute für den Betrieb des Antragstellers fraglos eine fühlbare Einbuße, da ihm in diesem Palle nur noch 4,20 ha landwirtschaftliche Hutzr fläche verblieben. nicht von einer Gefährdung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage des Antragstellers und seiner Familie die Rede sein, wenn das Pachtverhältnis nicht verlängert werde? Es ist davon ausgegangen, daB diese Vorschrift eiijen "Anspruch" auf Zuweisung begründe, hat aber erwogen, ;daß dieser nicht unbedingt und in jedem Falle bestehe, sondern ein Enteignungsverfahren voraussetze und daher nichlt in den Fällen gegeben sei, in denen der bodenreformpflichtige Eigentümer seiner Abgabepflicht im Wege der freiwilligen Veräusserung nachkomme, da in diesen Fällen für! Das Beschwerdegericht hat angenommen, unter diesen Umstände^ könne ein Pachtverhältnis nicht lediglich zu dem Zwecke djbr Durchsetzung des etwaigen Zuweisungsanspruchs schütz allein wegen des bloßen Zuweisungsanspruchs auch dann verneint, wenn man von der Möglichkeit einer freiwilligen Lslndabgabe absehe. Auch aus diesem Grunde könne dem Pächter kein Pachtschutz allein wegen der Möglichkeit gewährt werden, daß das ver- auch die Voraussetzungen für eine Pachtverlängerung und damit für den Pächter die Möglichkeit gegeben sein, bis zur Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses im Besitz des Pachtgrundstücks zu bleiben. Jedenfalls lasse die Tatsache daß auch die Zuweisung von bestimmten Voraussetzungen abhängig sei, nicht den Schluß zu, daß eine Pachtverlängerung ohne die gesetzlichen Voraussetzungen solle ausgesprochen werden können, nur weil das Grundstück möglicherweise dem Pächter zugewilesen werden könne. Die Rechtsbesjjhwerde sieht in der Ausübung des Gestaltungsrechts dejr Kündigung ausschließlich zu dem Zweck, dem Antragsteller Schaden zuzufügen, eine unzulässige Rechtsausübung und^ bemängelt, daß das Beschwerdegericht den Sachverhalt nkcht unter diesem Gesichtspunkt geprüft habe. Sie ist der Ansicht, bei normaler Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei an eine Kündigung des Pachtvertrages nicht zu denken gewesen; diese sei lediglich auf jVeranlassung der Umlegungs- und Siedlungsbehörden in deren «Interesse vorgenommen worden, während der Antragsgegnerin jjedes Interesse an der Auflösung des Pachtverhältnisses fe!hle, da ihr das Pachtland auf jeden Pall - sei es im. Die Rechtsbeschy/erde vertritt die Auffassung, die einzelnen Voraussetzungen des § 8 LPG für eine Verlängerung des Pachtverhältnisses liessen sich nicht scharf voneinander trennen, und folgert daraus, daß das Beschwerdegericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander hätte abwägen müssen. Das Beschwerdegericht hat nach Ansicht der Rechtsbeschwerde zutreffend festgestellt, daß der Verlust des Pachtlandes eine fühlbare Einbuße für den Betrieb des Antragstellers bedeute, dagegen nicht berücksichtigt, daß ein häufiger Wirtschaftswechsel weder im schafterwechsels erfordere, daß das Pachtland bis zur Durchführung dds Bodenreformverfahrens in der Hand des Pächters bleibe, damit es nicht vollständig ausgebeutet auf den Erwerber übergehe. Wenn man die Anwartschaft des Pächters auf Erwerb seines Pachtlandes zu Eigentum nach § 26 Abs 4 BoRG anerkenne, so könne es nicht Rechtens sein, daß der Eigentümer des der Bodenreform unterliegenden Betriebes diesen Anspruch durch eine freiwillige Landabgabe zunichtemachen könne, zju einer solchen Landabgabe sei die Genehmi- Erwägung gelangen, daß bei der Durchführung der Bodenreform Über einen Betrieb ein Pachtverhältnis unter Umständen bestehen bleibe, denn diese Möglichkeit habe mit der Eigenjtumsanwartschaft des Pächters aus § 26 Abs 4 BoEG nichts zu tun. Wenn aber der Pachtbesitz in die Bodenreform falle unc| versiedelt werde, könne der Pächter seinen Übernahmeanspruch geltend machen und sei ihm das Band bei Bejahung zuzijtweisen. Während die Antrags-gegneri^ diese für wirksam hält, steht der Antragsteller auf dem|Standpunkt, die Kündigung habe das Pachtverhältnis nicht zur Auflösung gebracht. Das ist nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts offensichtlich geschehen, weil nach seinjer Ansicht eine unzulässige und damit unwirksame Kündigung nicht noch einmal durch eine rechtsgestaltende gerichtlichle Entscheidung für unwirksam erklärt zu werden braucht, ijnsoweit befindet sich das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des erkennenden Senats, der in feinem Beschluß vom 20. Mai 1952 (V BLw 109/51) ausgeführt hat, erst wenn durch eine rechtswirksame Kündigung das Pachtverhältnis zur Auflösung gebracht sei, kämen Pacht schutzmailnahmen mit dem Ziele, die Kündigung für unwirksam zu erklären, und damit Anträge aus § 41 LVO in Frage; denn eine!nicht rechtswirksame Kündigung sei ihrer Hatur nach bereits ßrirkungslos, und eine Unwirksamkeitserklärimg auf Grund der! Mjlt Hecht hat das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang iargelegt, im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung der Anjbragsgegnerin würde das Pachtverhältnis über die von dem Amtsgericht festgesetzte Verlängerungszeit hinaus fortbeötehen, weil es an einer wirksamen Kündigung fehlen würde. Bas Oberlandesgericht hat die Frage der Zulässigkeit der Kündigung offensichtlich nur im Hinblick auf die weitere Frage geprüft, ob für dien Pachtschutzantrag des Antragstellers Raum sei, deutung, daß das Beschwerdegericht im vorliegenden Falle die Frage der!Zulässigkeit der Kündigung geprüft und bejaht hat; deznji dadurch ist der Antragsteller nicht gehindert, die Unwirksamkeit der Kündigung in einem anderen Verfahren gelten^ zu machen, wenn er ernstlich der Auffassung sein sollte, es liege Schikane und unzulässige Hechtsaus-Ubung vor. Aujf sein diesbezügliches Vorbringen brauchte daher nicht eingegangen zu werden, da für die Frage, ob sein Begehren nach Pachtschutz gerechtfertigt ist, die Frage der Zulässigkeit der Kündigung keine Vorfrage ist, die der Entscheidung bedarf.Im übrigen würde der Antragsteller insoweit auch nicht folgerichtig handeln, als er der Kündigung1 der Antragsgegnerin die Hechtswirksamkeit abspricht und trotzdem Unwirksamkeitserklärung der Kündi- 2.) Bas jBeschwerdegericht hat der Tatsache keine Bedeutung beigelmessen, daß der Antragsteller seit Herbst 1952 nicht mehr den Besitz und die Nutzung des Pachtlandes hat. Landpacl[tverträgen erreicht werden; das durch Kündigung, fristgemäßen Ablauf oder aus einem anderen Grunde beendete Vertragfeband solle durch eine PachtSchutzmaßnahme mit Wirkung voiji dem an sich nach dem bürgerlichen Recht eingetretenen Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages ab wieder her-gestelljfc werden, damit Unterbrechungen und für die Erzeugung eijies landwirtschaftlichen Betriebes abträgliche Störungen Jim Bewirtschaftungsablauf vermieden würden. Er hat in dem dort entschiedenen Palle angenommen, die Tatsache, daß im Anschluß an das 'aufgehobene alte Pachtverhältnis ein neues Pachtverhältnis bestanden habe und dieses rückwirkend nicht wieder zu beseitigen sei, stehe einer Wiederinkraftsetzung des alten Pachtvertrages mit Wirkung vom Zeitpunkt seines nach bürgerlichem Recht eingetretenen Endes zwingend im Wege, sodaß eine Pachtverlängerung auf Grund des § 3 RPO schlechthin auuscheide. Dem Antragsteller konnte durch die auf Grund des § 66 der Reichs-Umlegungsordnung (RUO) getroffene Maßnahme das Pachtl{and auch nicht ersatzlos entzogen werden, vielmehr Daß das Kulturamt trotz der rechtskräftigen Verurteilung die Aussonderung der dem Antragsteller zuzuweisenden Fläche noch nicht vorgenommen hat, ist für den etwaigen Fortbestand des Pachtverhältnisses ebenfalls ohne Bedeutung. LPG kann das Gericht bei LancLpachtverträgen auf Antrag eine Kündigung für unwirksam erklären und die. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20.Oktober 1963 (V BLw 48/53) ausgeführt hat, werden sich die beiden Voraussetzungen für eine Verlängerung vielfach nicht scharf voneinander abgrenzen lassen und wird bei einem Üblerwiegen der Interessen des Pächters in der Regel die PachtVerlängerung dringend geboten sein (vgl auch Lange-Wulff, Landpachtrecht, § 8 Anm 72, 73)- Wie Länge-Wulf f (aaO Anm 73) hervorheben, soll es für die Frage der Verlängerung vor allem auf die Interessenlage der Vertrags- Auf dieses Vorbringen ist das Beschwerdegericht überhaupt nicht eingegangen, obwohl es zutreffendenfalls für die [Entscheidung über die Verlängerung von Bedeutung sein klönnte; denn es wäre denkbar, daß der Fortfall des Pachtiandes den Eigenbetrieb des Antragstellers derartig schwächt, daß auf die Dauer die tJnterhaltungsko-sten für die fl!ofstelle den verkleinerten Betrieb in unver-hältnismässigeim Maße belasten und die Ausgeglichenheit der Wirtschaftsführung beeinträchtigen. Abgesehen hiervon hätte festgestellt werden müssen, ob etwa d'er Eigentümer dieses weiteren Pachtlandes ebenfalls der [Bodenreform unterliegt und der Bestand des Pachtverhältnisses aus diesem Grunde oder aus sonstigen Gründen gefährdet erscheint; denn das könnte zutreffendenfalls für die Frage, ob die Pachtverlängerung dringend geboten erscheint, ebenfalls von Bedeutung sein. Dieser Gegenüberstellung der persönlichen Belange wüide besonders dann Bedeutung zukommen können, wenn es zutreifen sollte, daß, wie der Antragsteller vorgetragen hat, die Antragsgegnerin selbst an dem Ausgang dieses Verfahrens uninteressiert ist und die Kündigung nur auf Veranlassung der Umlegungs- und Siedlungsbehörden ausgesprochen^ hat , daß aber auf Seiten des Antragstellers gewichtige' Interessen auf dem Spiele stehen. Zu beanstanden ist ferner, daß das Beschwerdegericht die Anwartschaft des Antragstellers auf Zuweisung des Pachtbesjitzes zu Eigentum auf Grund des § 26 Abs 4 BoEG nur unter dem Gesichtspunkt betrachtet hat, ob sie die Verlängerung des Pachtverhältnisses dringend geboten erscheinen lasse, und angenommen hat, wenn man diesen Gesichtspunkt würdigen wolle, so müsse dies, außerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 LPG geschehen. Das wird beispielsweise dann der Pall sein, wenn das Bodenreformverfahren bereits schwebt mit ein^r Enteignung des Pachtlandes zu rechnen ist und die Voraussetzungen für dessen Zuweisung an den Pächter gegeben Pachtland von dter Landabgabe Überhaupt berührt werden wird, so wird das Interesse des Pächters an der begehrten Verlängerung des Pachtverhältnisses unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs afos § 26 Abs 4 BoRG- kaum Beachtung verdienen, Die Frage, ob der Anspruch aus § 26 Abs 4 BoRG ein beachtliches Interesse des Pächters an der Verlängerung des Erst wenn dessen Aussonderung, auf die der Antragsteller nunmehr wird dringen müssen, stattgefunden hat, wird sich nach dem oben Gesagten beurteilen lassen, ob der Anspruch aus § 26 Abs 4 BoRG bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist oder nicht. Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu Übertragen war, weil sich der Ausgang des Verfahrens noch nicht übersehen läßt.
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V BI» 12/54
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Beschluss
In der Landwirtschaftssache
des Landwirts und Viehhändlers Wilhelm H( Nr.*,
in
Antragstellers (Pächters), Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers,
- vertreten durch Rechtsanwalt
gegen
die Rittergutsbesitzerin Hertha K*** auf Hut B**,
Post Bi**, Kreis He***,
Antragsgegnerin (Verpächterin), Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegnerin,
wegen Pachtverlängerung
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtSchaftsSachen in der Sitzung vom 27* April 1954. unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« fasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Br« Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Berk und Reitter
beschlossens
I« Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 18. Bezember 1955 aufgehoben. Bie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird
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II. Ber Geschäftswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 598.— BM festgesetzt.
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Gründe \
I.
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Der Antragsteller ist Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung in OflHBHBll Hr die etwa 2,70.ha umfaßt. Er bewirtschaftete außerdem noch etwa 3,8 ha Pachtland, darunter 2,30 ha Ackerland, das zu dem Gut BflMBl gehört und angeblich schon seit Generationen hinzugepachtet ist.
Der Antragsteller hat 3 Milchkühe und 1 Pferd, ist 57 Jahre alt und verheiratet. Er hat 3 Töchter, von denen die beiden älteren verheiratet sind. Die jüngste Tochter gehört noch dem elterlichen Hausstand an, soll einen Landwirt heiraten und später den landwirtschaftlichen Betrieb Übernehmen.
Bei der Bewirtschaftung des Betriebes wird der Antragsteller von einem Stiefsohn aus der ersten Ehe seiner Ehefrau unterstützt. Heben der Landwirtschaft betreibt der Antragsteller den Viehhandel mit Bindvieh und Schweinen. Vegen eines erlittenen Unfalls will er angeblich den Viehhandel demnächst aufgeben.
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des Rittergutes BMI» zu dem insgesamt 1742 Morgen gehören. Von diesen Ländereien sind 659,8 Morgen in das Umlegungsverfahren
einbezogen, darunter auch das Pachtland des Antragstellers. Hach dem Umlegungsplan und zwei Plannachträgen erhält die Antragsgegnerin statt der in das Umlegungsverfahren eingebrachten 659,8 Morgen nur 607,12 Morgen als Landabfindung zurück. Für den Verlust der restlichen 52,68 Morgen Land, unter denen sich auch das Pachtland des Antragstellers befindet, wird nur eine Geldabfindung gewährt. Das Landessiedlungsamt Hordrhein-Westfalen in Düsseldorf hat als zuständige Siedlungsbehörde - das Gut bMBBi fällt unter die Bestimmungen des Bodenreformgesetzes
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(BoRG) vom 16. Mai 1949 - dieser Regelung zugestimmt und anerkannt, daß die im Rahmen des Umlegungsverfahrens abgegebenen und zur Stärkung schwacher und durch erzwungene Landabgaben geschwächter Betriebe vorgesehenen 52,68 Morgen Land auf die Landabgabe nach dem Bodenreformgesetz angerechnet werden. Burch vorläufige Ausführungsanordnung der Umlegungsbehörde sind den einzelnen Umlegungsbeteiligten die zugewiesenen Abfindungsgrundstücke im Herbst 1952 zu dem Besitz übertragen worden.
Bie Antragsgegnerin hat die ihr nach d,er Umlegung in OflHHHP noch verbleibenden Flächen von rund 56 ha Ackerland und rund 8 ha Wiesen im Wege einer freiwilligen Landabgabe nach dem Bodenreformgesetz im Bezember 1952 an die Deutsche Bauernsiedlung in DflNHHl verkauft. Dieser Kaufvertrag ist noch nictit durehgeführt5 die Ländereien werden zur Zeit noch von dem Gut bewirtschaftet.
Hach der Ausführung des Kaufvertrages wird dieser Betrieb noch rund 1200 Morgen umfassen, und zwar 600 Morgen Acker-land, 200 Morgen Grünland und 400 Morgen Wald. Dieser Grundbesitz liegt bis auf einige Waldstücke geschlossen zusammen. In der Gemarkung OflHNHP bleibt nur noch Grünland und Wald, dagegen kein Ackerland mehr.
Die Antragsgegnerin hat den Pachtvertrag mit dem Antragsteller durch Schreiben vom 29. September 1951 zu dem.
1. Oktober 1952 gekündigt, weil die Möglichkeit bestehe, daß sie bei der Durchführung des Umlegungsverfahrens den Besitz des verpachteten Landes verliere. Der Antragsteller hat daraufhin bei dem Landwirtschaftsgericht beantragt, die Kündigung für unwirksam zu erklären und das Pachtverhältnis angemessen zu verlängern. Diesen Antrag hat ei* damit begründet, daß sein Betrieb auf das Pachtland zuge-
schnitten und dieses daher für ihn nicht entbehrlich sei.
Br hat außerdem darauf hingewiesen, daß ihm nach den Vorschriften der Reichsunfl%UEg£<aa^ng der Pachtbesitz doch wieder zugeteilt werden müsse.
Bas Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung die Kündigung für unwirksam erklärt und das Pachtverhältnis ' bis zu dem 1. Oktober 1953 verlängert. Ss hat angenommen, das Umlegungsverfahren stehe der Pachtverlängerung nicht I entgegen, weil der Pächter, wenn das Pachtland im Zuge dieses Verfahrens verloren gehe, die Butzüng an den Ersatzgrundstücken erhalte. Bas Amtsgericht hat weiter erwogen, daß sich die Auswirkungen des Bodenreformgesetzes auf den Betrieb der Antragsgegnerin noch nicht übersehen ließen und daher kein wichtiger Grund für die Übernahme des Pachtlandes in Selbstbewirtschaftung vorliege. Bie Verlängerung des Pachtverhältnisses hat das Amtsgericht auf ein Jahr beschränkt, um die Antragsgegnerin angesichts der Ungewißheit über die Entwicklung der Verhältnisse in ihrem Betriebe nicht allzu lange an den Pachtvertrag zu binden.
Ber Antragsteller hat diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.
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Im laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller bei dem zuständigen Kulturamt beantragt, aus den Grundstücken, welche die Verpächterin in dem Umlegungsverfahren als Landabfindung erhalte, eine dem gepachteten Grundstück möglichst gleichwertige und gleichartige Pläche für ihn auszusondern. Bas Kulturamt hat diesen Antrag abgelehnt; auch die Beschwerde des Antragstellers bei der oberen Spruchstelle für Umlegungen bei dem Landeskulturamt hatte keinen Erfolg. Auf Klage des Pächters hat das Landesverwal-
tungsgericht durch Urteil vom 28, Juli 1953 die Vorentscheidungen aufgehoben und das Kulturamt für verpflichtet erklärt, aus den der Antragsgegnerin in dem Umlegungsver-. fahren neu zuzuteilenden Grundstücken eine dem
bisherigen Pachtlande des Antragstellers möglichst gleichwertige und gleichartige Pläche für den Antragsteller auszusondern. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Bisher hat das Kulturamt noch kein anderes Grundstück als Pachtland für den Antragsteller ausgesondert.
Zur Begründung der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller vorgetragens Durch die vorläufige Ausführung des Umlegungsplanes habe er im Herbst 1952 die Nutzung des Pachtlandes verloren. Gleichwohl sei sein Verlangen nach Verlängerung des Pachtverhältnisses gerechtfertigt, da das Kulturamt verpflichtet sei, für ihn anderes Pachtland auszusondern. Br habe auch ein dringendes Interesse an der
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PortSetzung des Pachtverhältnisses, da bei einem ehdgülti-
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gen Portfall des Pachtlandes weder das Inventar noch die Gebäude und die vorhandenen Arbeitskräfte voll ausgelastet sein würden. Die kurzfristige Verlängerung des Pachtvertrages durch das Amtsgericht sei ungerechtfertigt, weil sie sich auf die Erzeugung nachteilig auswirke. Die Antragsgegnerin habe an der Beendigung des Vertrages tatsächlich kein eigenes Interesse. Das Pachtland habe nämlich nicht nur dem Umlegungsverfahren unterlegen, sondern falle auch tmter die Ländereien, welche die Antragsgegnerin dem Siedlungsamt als freiwillige Landabgabe im Nahmen der Bodenreform angeboten habe. Eine Bewirtschaftung des Pachtländes/seitens tder Antragsgegnerin komme danach nicht mehr in Präge. Diese habe auch nicht zur Wahrung eigener Belange, sondern auf Anraten des Kulturamts den Pachtvertrag gekündigt. Pür sie sei es unerheblich, wann das Pachtverhältnis ende. Er habe dagegen nicht nur aus den angeführten Gründen, sondern auch deshalb
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ein erhebliches Interesse an einer geräumigen Verlängerung des Pachtverhältnisses, weil § 26 Abs 4 BoRG ihm, wenn er bei der Durchführung der Bodenreform noch Pächter sei, einen Anspruch auf Übertragung des Pachtlandes zu Eigentum gebe. Pür ihn sei es wesentlich, daß im Zeitpunkt der Durchführung der Bodenreform sein Pachtrecht unstreitig sei. Die Kündigung stelle sich unter diesen Umständen gewissermaßen als eine Enteignung dar, da sie ihm die Möglichkeit nehme und nehmen solle, seinen Anspruch aus § 26 Abs 4 BoRG geltend zu machen und nötigenfalls vor den dazu berufenen Gerichten zu verfolgen. Er beantrage daher, die Kündigung für unwirksam zu erklären und das Pachtverhältnis bis zur Durchführung des Bodenreformverfahrens Uber das Gut der Antragsgegnerin, mindestens aber auf die Dauer von 4 Jahren zu verlängern.
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und geltend gemacht, die Kündigung des Pachtverhältnisses sei ausgesprochen worden, weil voraussichtlich bei der Durchführung des Umlegungsverfahrens und der
gleichzeitigen freiwilligen Landabgabe für die Bodenreform keine Zuweisung von Pachtbesitz für die bisherigen Pächter in derselben Lage möglich sein werde und in einem anderen Umlegungsverfahren Unklarheit darüber entstanden sei, ob den Pächtern ein Anspruch auf Heuzuweisung von Pachtland zugestanden habe. Die Antragsgegnerin hat als Zweck der Kündigung bezeichnet, zu vermeiden, daß auch in dem Umlegungsverfahren eine unklare Rechtslage entstehe
und der Pächter Anspruch auf Zuweisung neuen Pacht land es erheben könne, der dann möglicherweise aus dem durch die Bodenreformabgabe Btark geschmälerten, selbstbewirtschafteten Besitz des Gutes BflHH) befriedigt werden müsse. Sie hat darauf hingewiesen, daß das Pachtland des Antragstellers
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durch die Umlegung aus dem Besitz des Gutes BflH) gekommen, diesem keine anderen Flächen als Ersatz für diese Ländereien zugeteilt worden seien und das Kulturamt deshalb einen Anspruch des Pächters auf Zuweisung anderen I>achtlandes verneint habe. Die Antragsgegnerin hat sich für ihren Standpunkt auch darauf berufen, daß sie das ganze Vorwerk Wag-zu dem das Pachtland des Antragstellers gehört habe, als freiwillige Landabgabe zur Durchführung des Bodenreformverfahrens an die Deutsche Bauemsiedlung verkauft habe.
Das Beschwerdegericht hat eine Stellungnahme der Kreisstelle Herford der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe eingeholt und sodann nach einer Ortsbesichtigung und mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich dessen Hechtsbeschwerde, mit der er seine bisherigen Anträge weiter verfolgt. Die Antragsgegnerin hat zu diesem Rechtsmittel keine Stellung genommen.
II,
Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen.
Das Beschwerdegericht hat sich zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kündigung der Antragsgegnerin, wie der Antragsteller meint, wegen Verstosses gegen Vorschriften des Bodenreformgesetzes, unzulässig gewesen sei.
Es hat darauf hingewiesen, daß die Kündigung in diesem Falle nicht erst durch eine rechtsgestaltende gerichtliche Entscheidung für unwirksam erklärt zu werden brauche und es an einer Beschwer des Antragstellers durch die Entscheidung des Amtsgerichts fehlen würde, weil das Pachtverhältnis in
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diesem Falle über die festgesetzte Verlängerungszeit hinaus fortbestehen ujürde. Das Beschwerdegericht hat eine Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Bodenxjeformgesetzes oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verneint. Hierzu hat es ausgeführt: Bach § 21 Abs 1 BoRG könne die Siedlungsbehörde mit der Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses ein Fachtrecht an einem der ent-eigneten'Grundstücke gegen Entschädigung des Pächters auf-heben. Auch seii nach § 26 Abs 4 BoRG in einem solchen Falle dem Pächter unter bestimmten weiteren Voraussetzungen im Siedlungsverfahren das bisherige Pachtgrundstück zuzuweisen, wenn der Eigenbetrieb des Pächters durch den Wegfall der Pachtgrundstücke erheblich geschwächt werde. § 21 Abs 1 BoRG schaffe also für die Zeit nach der Rechtskraft des Enteignungsbedchlusses die Möglichkeit für eine behördliche Aufhebung des [Pachtverhältnisses, das durch den Eigentums-
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Übergang in seinem Bestände nicht ohne weiteres berührt werde, schränkje aber die Befugnis des von der Bodenreform betroffenen Eigentümers zur Kündigung des Pachtverhältnisses nicht einJ Es könne infolgedessen aus § 26 Abs 4 BoRG nicht gefolgert werden, daß der von der Bodenreform betroffene Eigentümer ein Pachtverhältnis nicht mehr kündigen könne; denn eijne derartig weitreichende und einschneidende Beschränkung d'es Eigentümers hätte durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift angenrdnet werden müssen. Auch sonstige Gründe, aus denen die Kündigung unwirksam gewesen sein könnte, seien laicht ersichtlich, so daß die Kündigung der Antragsgegnerik als wirksam angesehen werden müsse und es darauf änkomme1, ob das Verlangen des Antragstellers nach
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einer mehr als einjährigen Verlängerung des Pachtverhältnisses gerechtfertigt sei. Der Tatsache, daß dieser im Herbst 1952 Besitz und Nutzung des ursprünglichen Pachtgrundstücks durch die vorläufige Ausführungsanordnung der
UmlegunrisbehÖrde verloren habe, stehe nämlich der Bewährung von Pachtschutz nicht entgegen, da im Palle ider Verlängerung das Kuliuramt verpflichtet sei, für den Pächter aus den Grundstacken, die der Verpächterin in dem Umlegungsverfah-ren vonjOstkilver neu zugeteilt würden, ein anderes Grundstück auszusondern.
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Das Beschwerdegericht hat die Präge der PachtVerlängerung naih dem am 1. Juli 1952 in Kraft getretenen Land-pachtge^etz vom 25- Juni 1952 beurteilt und ausgeführt, im Gegensatz zu dem früheren, zur Zeit der Entscheidung durch -das Amtsgericht noch geltenden Hecht komme es nicht mehr darauf an, ob dem Verpächter ein wichtiger Grund zur Übernahme des Pachtlandes in Selbstbewirtschaftung zur Sei-
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te stehfe, vielmehr müsse jetzt für den Pächter die Verlängerung krinjend geboten erscheinen und müßten bei der Abwägung deJr Interessen der Vertragsteile die Gründe für eine Verlängerung überwiegen; auch komme es darauf an, ob die wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Vertragsteiles von der Entscheidung abhänge und ob bei der Verlängerung des Pachtverhältnisses eine bessere Bewirtschaftung der Pachtfläche jzu erwarten sei als bei seiner Auflösung. Bas Beschwerdegericht hat angenommen, zunächst müsse geprüft werden, ob die Verlängerung des Pachtvertrages dringend geboten erscheine. Biese Präge hat das Oberlandesgericht verneint. Hierzu hat es ausgeführt:
Bcr Verlust von 2,30 ha Land bedeute für den Betrieb des Antragstellers fraglos eine fühlbare Einbuße, da ihm in diesem Palle nur noch 4,20 ha landwirtschaftliche Hutzr fläche verblieben. Bie Verringerung seines Viehbestandes um eine Kuh und ein Pferd könnten durch diesen Land Verlust veranlaßt sein. Bieser gefährde gleichwohl die Aufrecht ethaltung des Betriebes nicht und es könne erst recht i
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nicht von einer Gefährdung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage des Antragstellers und seiner Familie die Rede sein, wenn das Pachtverhältnis nicht verlängert werde? denn die Existenz des Antragstellers beruhe zu einem wesentlichen Tejile auf dem Viehhandel, der zwar nach dem Unfall des Antragstellers zurückgegangen sein möge, aber noch betriebe^ und voraussichtlich auch künftig fortgeftihrt werden werde, , da sein Stiefsohn ihm in dem Betriebe helfe und diesen sejlne Tochter nach ihrer Verheiratung mit einem Landwirt übernehmen solle. Der Fortbestand des Pachtverhältnisses sei daher für die Erhaltung der wirtschaftlichen Lebensgruncflage des Antragstellers und seiner Familie nicht entscheidend und seine Verlängerung daher picht dringend
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geboten. Damit entfalle die beantragte Vertragsverlängerung und erübrige sich eine Abwägung der Interessen der
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Das Beschwerdegericht hat die Frage aufgeworfen, ob. die^ Verlängerung des Pachtverhältnisses etwa deshalb dringend geboten Erscheine, um dem Antragsteller die Anwartschaft auf Zuweisung des Pachtlandes auf Grund des § 26 Abs 4 BoRG zu jerhalten. Auch diese Frage hat das Beschwerdegericht verneint. Es ist davon ausgegangen, daB diese Vorschrift eiijen "Anspruch" auf Zuweisung begründe, hat aber erwogen, ;daß dieser nicht unbedingt und in jedem Falle bestehe, sondern ein Enteignungsverfahren voraussetze und daher nichlt in den Fällen gegeben sei, in denen der bodenreformpflichtige Eigentümer seiner Abgabepflicht im Wege der freiwilligen Veräusserung nachkomme, da in diesen Fällen für! eine Zuweisung kein Raum sei. Das Oberlandesgericht hat^ ausgeführt, erst im Laufe des Bodenreformverfahrens ergjebe sich, ob eine Enteignung stattfinde oder ob der Eigentümer freiwillig Land zur Verfügung stelle, ob
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nicht. Das Beschwerdegericht hat angenommen, unter diesen Umstände^ könne ein Pachtverhältnis nicht lediglich zu dem Zwecke djbr Durchsetzung des etwaigen Zuweisungsanspruchs
schütz allein wegen des bloßen Zuweisungsanspruchs auch
dann verneint, wenn man von der Möglichkeit einer freiwilligen Lslndabgabe absehe. Es hat ausgeführt: Die Zuweisung setze die Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses voraus.
Bis dahin vergehe erfahrungsgemäß sehr viel Zeit. Wenn das erstrebte Ziel erreicht werden solle, müsse also auf Jahre hinaus Pachtschutz gewährt und diese Maßnahme in manchen Fällen möglicherweise noch wiederholt werden. Die Zuweisung setze ferner voraus, daß das Pachtverhältnis nach Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses von der Siedlungs-behördej aufgehoben werde. Diese Behörde brauche aber ein bestehendes Pachtrecht nicht aufzuheben. Es sei danach denkbaij, daß es überhaupt nicht zu einer Zuweisung des Pachtlafndes an den Pächter komme. Das spreche aber ebenfalls dagegen, diesem auf Jahre hinaus Pachtschütz zu gewäh ren. Eine Verlängerung habe nur dann einen Sinn, wenn von
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vornherein feststehe, daß das verpachtete Grundstück ent-
dere Grundstücke enteignet würden, als ursprünglich beab-
sichtigt gewesen sei. Bis zur Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses bestehe also keine Gewißheit darüber, ob ein bestimmtes, verpachtetes Grundstück zur Enteignung komme.
des Pächters verlängert werden
Das Beschwerdegericht hat einen Anspruch auf Pacht-
eignet werde. Das möge in vielen Bodenreformverfahren der Pall spin, doch bestehe immer die Möglichkeit einer Änderung dpr anfänglichen Planungen, so daß letzten Endes an-
Auch aus diesem Grunde könne dem Pächter kein Pachtschutz allein wegen der Möglichkeit gewährt werden, daß das ver-
pachtete Land enteignet und dem Pächter zugewiesen werde. Nicht zu übersehen sei ferner, daß der Zuweisungsanspruch eine erhebliche Schwächung des Eigenbetriebes des Pächters durch den Wegfall des Pachtgrundstücks voraussetze. Damit sei die Zuweisung etwa an dieselbe Voraussetzung geknüpft, die für eine Verlängerung des Pachtverhältnisses gegeben sein müsse. Bei einer großen Zahl von Fällen, in denen der
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Pächter mit einer Zuweisung rechnen könne, würden also
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auch die Voraussetzungen für eine Pachtverlängerung und damit für den Pächter die Möglichkeit gegeben sein, bis zur Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses im Besitz des Pachtgrundstücks zu bleiben. Wenn aber kein Anlaß für eine Pachtverlängerung vorliege, bestehe diese Möglichkeit nicht dann würden regelmäßig auch die Voraussetzungen für eine Zuweisung nicht gegeben sein. Jedenfalls lasse die Tatsache daß auch die Zuweisung von bestimmten Voraussetzungen abhängig sei, nicht den Schluß zu, daß eine Pachtverlängerung ohne die gesetzlichen Voraussetzungen solle ausgesprochen werden können, nur weil das Grundstück möglicherweise dem Pächter zugewilesen werden könne. § 26 Abs 4 BoRG gebe daher keinen Anllaß, einem Pächter über den Rahmen des § 8 LPG hinaus und unter Außerachtlassung der daselbst bestimmten Voraussetzungen Pachtschutz zu gewähren. Der Beschwerde des Antragstellers habe deshalb der Erfolg versagt bleiben müssen. J
Die Recbltsbeschwerde sieht in diesen Ausführungen in
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verschiedene* Hinsicht Gesetzesveristzungen.
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Sie rügt zunächst, daß das Beschwerdegerioht die Kündigung der Aritragsgegnerin als zulässig eraöhtet habe, und meint, das Oberlandesgericht habe nicht beachtet, daß die Antragsgegnerin das streitige Pachtland auf keinen Fall behalten werde'und die Kündigung nur dazu angetan gewesen sei
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dem Antragsteller Schaden zuzufügen, indem durch Ablauf der Pacht;vor Durchführung des Bodenreformverfahrens sein Anspruch auf Übernahme seines Pachtbesitzes zu Eigentum nach § 26 Äbs 4 BoRG habe vereitelt werden sollen. Die Rechtsbesjjhwerde sieht in der Ausübung des Gestaltungsrechts dejr Kündigung ausschließlich zu dem Zweck, dem Antragsteller Schaden zuzufügen, eine unzulässige Rechtsausübung und^ bemängelt, daß das Beschwerdegericht den Sachverhalt nkcht unter diesem Gesichtspunkt geprüft habe.
Die Rechtsbeschwerde rügt ferner Verletzung des § 8 LPG. Sie ist der Ansicht, bei normaler Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei an eine Kündigung des Pachtvertrages nicht zu denken gewesen; diese sei lediglich auf jVeranlassung der Umlegungs- und Siedlungsbehörden in deren «Interesse vorgenommen worden, während der Antragsgegnerin jjedes Interesse an der Auflösung des Pachtverhältnisses fe!hle, da ihr das Pachtland auf jeden Pall - sei es im. Umlegijngs-, sei es im Bodenreformverfahren - verloren gehe und ;sie sich bereits auf die jederzeitige Abgabe des. zu Bodenz|eformzwecken angebotenen Landes eingestellt habe. Die Rechtsbeschy/erde vertritt die Auffassung, die einzelnen Voraussetzungen des § 8 LPG für eine Verlängerung des Pachtverhältnisses liessen sich nicht scharf voneinander trennen, und folgert daraus, daß das Beschwerdegericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander hätte abwägen müssen. Sie meint, die Abwägung der beiderseitigen Interessen hätte zu einer Verlängerung des Pachtverhältnisses führen müssen, Weil die Belange des Antragstellers die der Antragsgegnerin 'bei weitem überwögen. Das Beschwerdegericht hat nach Ansicht der Rechtsbeschwerde zutreffend festgestellt, daß der Verlust des Pachtlandes eine fühlbare Einbuße für den Betrieb des Antragstellers bedeute, dagegen nicht berücksichtigt, daß ein häufiger Wirtschaftswechsel weder im
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öffentlichen Interesse noch in dem der Antragsgegnerin liege. Die RechtsBeschwerde macht weiter geltend, auch die Er-?
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haltung des An^rartschaftsrechts des Antragstellers aus $ 26 Ahs 4 BoRG lasie die Verlängerung des Pachtverhältnisses dringend geboten erscheinen. Sie führt aus: Schon das Öffentliche Interesse an der Vermeidung eines unnötigen Wirt-
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schafterwechsels erfordere, daß das Pachtland bis zur Durchführung dds Bodenreformverfahrens in der Hand des Pächters bleibe, damit es nicht vollständig ausgebeutet auf den Erwerber übergehe. Wenn man die Anwartschaft des Pächters auf Erwerb seines Pachtlandes zu Eigentum nach § 26 Abs 4 BoRG anerkenne, so könne es nicht Rechtens sein, daß der Eigentümer des der Bodenreform unterliegenden Betriebes diesen Anspruch durch eine freiwillige Landabgabe zunichtemachen könne, zju einer solchen Landabgabe sei die Genehmi-
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gung der Siedluingsbehörde erforderlich, die die Anwartschaft des Pächters berücksichtigen und respektieren müsse. Wenn das nicht geschehe, könne der Berechtigte im Verwaltungswege dagegen volrgehen und gegebenenfalls die Versagung der Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die Siedlungsbehörde erzwingen. Der Anspruch aus § 26 Abs 4 BoRG bestehe sowohl im Palle der Enteignung als auch bei einer freiwilligen Landabgabe, zu demal da von einem "freiwilligen" Landangebot im Bodenreformvierfahren im allgemeinen nicht gesprochen
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werden könne. Wollte man der gegenteiligen Ansicht des Be-
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schwerdegerichtb folgen, so würden die Siedlungsbehörden in der Lage seija, sich durch geschickte Beeinflussung des .bodenreformpflibhtigen Eigentümers über alle Päc'hterrechte hinwegzusetzen, j indem sie ihm mit ungünstigen Enteignungsbedingungen drohten. Im übrigen werde die Siedlungsbehörde wohl das Recht kur Auflösung bestehender Pachtverträge
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auch bei freiwilliger Landabgabe für sich in Anspruch nehmen. Die Auflösung des Pachtverhältnisses wegen Durchführung
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eines Bodmreformverfahrens könne jedenfalls nur erfolgen, wenn der Pächter den Übernahmeanspruch nicht durchsetzen könne. Zu einer anderen Auffassung könne man auch nicht auf Grund der! Erwägung gelangen, daß bei der Durchführung der Bodenreform Über einen Betrieb ein Pachtverhältnis unter Umständen bestehen bleibe, denn diese Möglichkeit habe mit der Eigenjtumsanwartschaft des Pächters aus § 26 Abs 4 BoEG nichts zu tun. Wenn aber der Pachtbesitz in die Bodenreform falle unc| versiedelt werde, könne der Pächter seinen Übernahmeanspruch geltend machen und sei ihm das Band bei Bejahung zuzijtweisen. Zu beachten sei, daß die Prüfung des Anspruchs 4US § 26 Abs 4 BoEG nicht so streng sei wie die aus § 8 LPG, da bei jener nur die Verhältnisse des Pächters zu würdigen seien, weil der Eigentümer des abzugebenden Bodens an dessen Verbleib kein Interesse habe.
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III.
1.) Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Annahme de^s Oberlandesgerichts, die Kündigung der Verpächterin sei zulässig gewesen, konnten nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen. Die Ansichten der Vertragsparteien über die Zulässigkeit und damit die Wirksamkeit der Kündigung gehen auseinander. Während die Antrags-gegneri^ diese für wirksam hält, steht der Antragsteller auf dem|Standpunkt, die Kündigung habe das Pachtverhältnis nicht zur Auflösung gebracht. Insoweit handelt es sich also um eine Pachtrechtsstreitigkeit, für deren Austragung im Zeitpunkt der Einleitung des gegenwärtigen Verfahrens nach § 1 Buchst, f LVO das Landwirt schaft sger i cht zuständig gewesen iiid nach § 56 LwVG auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzejs über das gerichtliche Verfahren in Landwirt schaft s-sachen |Zuständig geblieben wäre. Diese Pachtrechtsstreitigkeit der Vertragsparteien ist indessen in den Vorinstanzen
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nicht zu dem Gegenstand einer selbständigen Entscheidung gemacht worden, iazu hätte es eines besonderen Antrages auf Feststellung ddr Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung bedurft. Der Antragsteller hat aber in beiden Vorin-stanzen lediglich beantragt, die Kündigung für unwirksam
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zu erklären un<jl das Pachtverhältnis zu verlängern. Dabei hat es sich um'einen reinen Facht Schutzantrag aus § 3 Abs 1 Hr 1 RPO bzw. § 8 Abs 1 Buchst.a LPG gehandelt, also um
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einen Antrag, Her von der Wirksamkeit der Kündigung ausging. So ist ej? offensichtlich auch von den Vorinstanzen
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verstanden worden, die lediglich über den begehrten Pacht-schutz befinden wollten und befunden haben. Das Beschwerdegericht hat sich allerdings mit der Frage der Zulässigkeit der Kündigung jauseinandergesetzt. Das ist nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts offensichtlich geschehen, weil nach seinjer Ansicht eine unzulässige und damit unwirksame Kündigung nicht noch einmal durch eine rechtsgestaltende gerichtlichle Entscheidung für unwirksam erklärt zu werden braucht, ijnsoweit befindet sich das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des erkennenden Senats, der in feinem Beschluß vom 20. Mai 1952 (V BLw 109/51) ausgeführt hat, erst wenn durch eine rechtswirksame Kündigung das Pachtverhältnis zur Auflösung gebracht sei, kämen Pacht schutzmailnahmen mit dem Ziele, die Kündigung für unwirksam zu erklären, und damit Anträge aus § 41 LVO in Frage; denn eine!nicht rechtswirksame Kündigung sei ihrer Hatur nach bereits ßrirkungslos, und eine Unwirksamkeitserklärimg auf Grund der! Reichspachtschutzordnung scheide daher von selbst aus. Mjlt Hecht hat das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang iargelegt, im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung der Anjbragsgegnerin würde das Pachtverhältnis über die von dem Amtsgericht festgesetzte Verlängerungszeit hinaus fortbeötehen, weil es an einer wirksamen Kündigung fehlen würde. Ob das Beschwerdegericht die Zulässigkeit
der Kündigung mit Recht bejaht hat, konnte dahingestellt
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bleiben.j In Ermangelung eines entsprechenden Antrages konnten die yorinstanzen über den Pachtrechtsstreit der Parteien nicht! mit bindender Wirkung entscheiden. Bas Oberlandesgericht hat die Frage der Zulässigkeit der Kündigung offensichtlich nur im Hinblick auf die weitere Frage geprüft, ob für dien Pachtschutzantrag des Antragstellers Raum sei,
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ihr alsoj nur die Bedeutung einer Vorfrage beigemessen. Eine endgültige Entscheidung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit !der Kündigung liegt danach bisher nicht vor, Bas Beschweifdegericht hätte auf die Frage der Zulässigkeit der Kündigung überhaupt nicht einzugehen brauchen. Ber erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 23* September 1932 (V BLw 113/51, BG-HZ 7, 161 « RechtdLandw 1952, 285) ausge-
führt, wenn die Bejahung des rechtswirksamen Bestandes eines Pachtvertrages durch das Landwirtschaftsgericht in
einem Pacht schutzverfahren für die Beteiligten ohne rechtsverbindliche Kraft sei, dann sei nicht einzusehen, warum das Landwirtschaftsgericht nicht PachtschutzmaBnahmen solle treffen; können, ohne zu der Vorfrage des Bestehens eines Pachtvertrages Stellung nehmen zu brauchen, warum es also diese F|rage nicht solle dahingestellt lassen können. Ber Senat h|at dort weiter ausgeführt, der Inhalt der Pacht-schutzajnordnungen gelte nach § 8 RPO (jetzt ebenso nach § 11 Abs 2 LPGr) unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt, doch könne eine solche Vertragsänderung nicht die Wirkung einer Bestätigung des ganzen Vertrages haben; der von einem Beteiligten im Pacht schütz verfahren vertretene Standpunkt, der Vertrag sei infolge Anfechtung nichtig oder infolge Kündigijmg abgelaufen, bleibe durch die Pachtschutzanordnung'unberührt und stehe der Annahme entgegen, durch die angeorlnete Vertragsänderung werde der Vertrag in seinem gesamten Umfang rechtswirksam. Auf Grund dieser Erwägungen
hat der Senat sich weiter dahin ausgesprochen, daß in
einem Pacht schütz verfahren eine Prüfung und Stellungnahme
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zu der Frage rechtswirksamen Bestandes eines Pachtvertrages durih das Pachtschutzgericht ohne rechtliche Bedeutung sei und das Pachtgericht daher von einer Prti-
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fung und Stellungnahme zu dieser Frage grundsätzlich ab-sehen sollte. Hach dem Gesagten ist es rechtlich ohne Be-
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deutung, daß das Beschwerdegericht im vorliegenden Falle die Frage der!Zulässigkeit der Kündigung geprüft und bejaht hat; deznji dadurch ist der Antragsteller nicht gehindert, die Unwirksamkeit der Kündigung in einem anderen Verfahren gelten^ zu machen, wenn er ernstlich der Auffassung sein sollte, es liege Schikane und unzulässige Hechtsaus-Ubung vor. Aujf sein diesbezügliches Vorbringen brauchte daher nicht eingegangen zu werden, da für die Frage, ob sein Begehren nach Pachtschutz gerechtfertigt ist, die Frage der Zulässigkeit der Kündigung keine Vorfrage ist, die der Entscheidung bedarf. Im übrigen würde der Antragsteller insoweit auch nicht folgerichtig handeln, als er der Kündigung1 der Antragsgegnerin die Hechtswirksamkeit abspricht und trotzdem Unwirksamkeitserklärung der Kündi-
gung im Wege
des PachtSchutzes erstrebt.
2.) Bas jBeschwerdegericht hat der Tatsache keine Bedeutung beigelmessen, daß der Antragsteller seit Herbst 1952 nicht mehr den Besitz und die Nutzung des Pachtlandes hat. Bas ist nicht zu beanstanden. Ber erkennende Senat hat zwar in sjeiner Entscheidung vom 29. April 1952 (V BLw 61/51) den Standpunkt vertreten, mit Hilfe der in § 3 AbB 1 RPQ (dem jetzt § 8 IPG hinsichtlich der Fälle
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der Vertragsverlängerung entspricht) dem Bandwirt schaft s-gericht eingeräumten Befugnis solle im Interesse einer * Ertragssicheiung ein ununterbrochener Fortbestand von
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Landpacl[tverträgen erreicht werden; das durch Kündigung, fristgemäßen Ablauf oder aus einem anderen Grunde beendete Vertragfeband solle durch eine PachtSchutzmaßnahme mit Wirkung voiji dem an sich nach dem bürgerlichen Recht eingetretenen Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages ab wieder her-gestelljfc werden, damit Unterbrechungen und für die Erzeugung eijies landwirtschaftlichen Betriebes abträgliche Störungen Jim Bewirtschaftungsablauf vermieden würden. Der Senat hatj dort weiter ausgeführt, wo diese ununterbrochene Vertragpbindung rechtlich nicht herstellbar sei, würde es dem Sinn des Gesetzes widersprechen, den alten Pachtvertrag wi|eder in Kraft zu setzen. Er hat in dem dort entschiedenen Palle angenommen, die Tatsache, daß im Anschluß an das 'aufgehobene alte Pachtverhältnis ein neues Pachtverhältnis bestanden habe und dieses rückwirkend nicht wieder zu beseitigen sei, stehe einer Wiederinkraftsetzung des alten Pachtvertrages mit Wirkung vom Zeitpunkt seines nach bürgerlichem Recht eingetretenen Endes zwingend im Wege, sodaß eine Pachtverlängerung auf Grund des § 3 RPO schlechthin auuscheide. Diese Erwägungen stehen einer Pachtverlängerung in dem jetzt zu entscheidenden Palle nicht entgegen.
In dem damals entschiedenen Palle war das Pachtverhältnis
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durch feine Anordnung der Militärregierung aufgehoben und die Dojnäne anderweitig verpachtet worden. Hier sind dem Antragsteller Besitz und Nutzung des Pachtlandes zwar ebenfalls kurch eine behördliche Anordnung entzogen worden. Im Gegensatz zu dem angeführten Palle ist hier das Pachtverhältnis als solches von der Behörde nicht aufgehoben worden. Dem Antragsteller konnte durch die auf Grund des § 66 der Reichs-Umlegungsordnung (RUO) getroffene Maßnahme das Pachtl{and auch nicht ersatzlos entzogen werden, vielmehr
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hat eif nach den §§ 68, 71 RUO einen Anspruch auf Aussonderung feiner möglichst gleichwertigen und gleichartigen Pläche, i
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die an die Stelle des bisherigen Pachtobjekts tritt. Dieser Anspruch ist <tem Antragsteller zudem durch die Entscheidung
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des Landesverwaltungsgerichts rechtskräftig zuerkannt worden. An dieser Rechtslage hat sich auch durch das am 1. Januar 1954 in iraft getretene Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1955j(BGrBl I S 591) im wesentlichen nichts geändert. Daß das Kulturamt trotz der rechtskräftigen Verurteilung die Aussonderung der dem Antragsteller zuzuweisenden Fläche noch nicht vorgenommen hat, ist für den etwaigen Fortbestand des Pachtverhältnisses ebenfalls ohne Bedeutung. Der Vorläufige Verlust des Pachtlandes konnte daher nicht zur!Versagung des begehrten PachtSchutzes führen.
3.) Mit des § 8 LPG.
lecht rügt die .Rechtsbeschwerde Verletzung
Ohne Hechtsirrtum hat das Beschwerdegericht den Streitfall na 3h den Vorschriften des am 1. Juli 1952 in Kraft getretenen Gesetzes über das landwirtschaftliche Pachtwesen von 25. Juni 1952 (BGBl 1952, 343) beurteilt (§ 15 Abs 1 LPG). Nach § 8 Abs 1 Buchst.a LPG kann das Gericht bei LancLpachtverträgen auf Antrag eine Kündigung für unwirksam erklären und die. Dauer des Vertrages auf angemes-
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sene Zeit fes(fcsetzen, wenn die Verlängerung dringend gebo-
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ten erscheint und bei Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Gründe für eine Verlängerung überwiegen. Dabei ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob die wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Vertragsteiles von dem Fortbestehen oder von der Beendigung des Pachtverhältnisses abhängt und ob !bei dessen Verlängerung eine bessere Bewirt-
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schaftung der pachtfläche zu erwarten ist als bei der Auflösung. Aufgabe des fatrichters ist es, den im Binzelfall gegebenen Sachverhalt in diesen Richtungen zu würdigen.
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Dabei handelt es sich im wesentlichen um eine Ermessen'sent-
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Scheidung f die einer Nachprüfung in der Recht sb e schwer de-instanz npr insoweit unterliegt, als sie auf einer Gesetzesverletzung beruht. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Verstoß gegen VerfahrensvorSchriften, allgemeine Erfahrungssätze odejr ein Denkgesetz vorliegt oder der SPatrichter die Grenzen dtes ihm zustehenden Ermessens verkannt hat oder seine Entscheidung sonst von Rechtsirrtum beeinflußt ist. im vorliegenden Falle ist die Entscheidung des Beschwerde-gerichts von Rechtsirrtum beeinflußt. Das Gesetz knüpft die Pachtjverlängerung an zwei Voraussetzungen; es*fordert, daß die Verlängerung dringend geboten erscheint und daß bei Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Gründe für eine Verlängerung überwiegen. Das hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Es hat jedoch seine Prüfung auf die Frage beschränkt, ob die Verlängerung des Pachtvertrages dringend geboten erscheine. Dabei hat es lediglich in Betracht gezogen, ob durch den Verlust des Pachtlandes die Aufrechterhaltung des Betriebes des Antragstellers und seine-wirtschaftliche Lebensgrundlage gefährdet würden. Diese Befrachtung des Falles läßt eine erschöpfende Würdigung allir in Betracht kommenden Gesichtspunkte vermissen. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20.Oktober 1963 (V BLw 48/53) ausgeführt hat, werden sich die beiden Voraussetzungen für eine Verlängerung vielfach nicht scharf voneinander abgrenzen lassen und wird bei einem Üblerwiegen der Interessen des Pächters in der Regel die PachtVerlängerung dringend geboten sein (vgl auch Lange-Wulff, Landpachtrecht, § 8 Anm 72, 73)- Wie Länge-Wulf f (aaO Anm 73) hervorheben, soll es für die Frage der Verlängerung vor allem auf die Interessenlage der Vertrags-
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teile ahkommen. Die wirtschaftliche Lebensgrundlage ist nur eines der Momente, die für die Entscheidung von Bedeu-
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tung sein könnien. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, der Verlust des Pachtlandes habe zur Folge, daß sein Inventar und seiine Wirtschaftsgebäude nicht mehr voll ausgelastet seien. Auf dieses Vorbringen ist das Beschwerdegericht überhaupt nicht eingegangen, obwohl es zutreffendenfalls für die [Entscheidung über die Verlängerung von Bedeutung sein klönnte; denn es wäre denkbar, daß der Fortfall des Pachtiandes den Eigenbetrieb des Antragstellers derartig schwächt, daß auf die Dauer die tJnterhaltungsko-sten für die fl!ofstelle den verkleinerten Betrieb in unver-hältnismässigeim Maße belasten und die Ausgeglichenheit der Wirtschaftsführung beeinträchtigen. Das kann umsomehr der Fall sein, wenn, wie der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat, das strittige Land schon seit langem hinzugepachtet und der Betrieb des Antragstellers seitdem auf diese Größe zujgeschnitten war. Das Beschwerdegericht ist ferner ohne weiteres davon ausgegangen, daß dem Antragsteller das von anderer Seite hinzugepachtete Land verbleibt.
Ob das der Fail sein wird, steht indessen in Ermangelung entsprechender! Ermittlungen und Feststellungen noch dahin.
Ob die Annahmej des Beschwerde'gerichts zutrifft, kann schon deshalb fraglich sein, weil die Pacht Schutzbestimmungen durch das Land|pachtgesetz eine erhebliche Lockerung erfahren haben. Abgesehen hiervon hätte festgestellt werden müssen, ob etwa d'er Eigentümer dieses weiteren Pachtlandes ebenfalls der [Bodenreform unterliegt und der Bestand des Pachtverhältnisses aus diesem Grunde oder aus sonstigen Gründen gefährdet erscheint; denn das könnte zutreffendenfalls für die Frage, ob die Pachtverlängerung dringend geboten erscheint, ebenfalls von Bedeutung sein. Eine unwirtschaftliche Verringerung der landwirtschaftlichen Nutzfläche und die Gefahr der Einbuße weiteren Pachtlandes würden zugleidh ein erhebliches Interesse des Antragstellers
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an der "beantragten Verlängerung begründen. Dies zeigt, daß sich gers[de in dem vorliegenden Palle die Präge, ob die Verlängerung dringend geboten erscheint, und die Interes-senabwägvjng nicht voneinander trennen lassen. Es kann daher nicht gebilligt werden, daß das Beschwerdegericht von einer Abwägung der beiderseitigen Interessen Abstand genommen hät. Dieser Gegenüberstellung der persönlichen Belange wüide besonders dann Bedeutung zukommen können, wenn es zutreifen sollte, daß, wie der Antragsteller vorgetragen hat, die Antragsgegnerin selbst an dem Ausgang dieses Verfahrens uninteressiert ist und die Kündigung nur auf Veranlassung der Umlegungs- und Siedlungsbehörden ausgesprochen^ hat , daß aber auf Seiten des Antragstellers gewichtige' Interessen auf dem Spiele stehen. Das Beschwerdegericht jiat nach alledem den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte gewürdigt.
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Zu beanstanden ist ferner, daß das Beschwerdegericht die Anwartschaft des Antragstellers auf Zuweisung des Pachtbesjitzes zu Eigentum auf Grund des § 26 Abs 4 BoEG nur unter dem Gesichtspunkt betrachtet hat, ob sie die Verlängerung des Pachtverhältnisses dringend geboten erscheinen lasse, und angenommen hat, wenn man diesen Gesichtspunkt würdigen wolle, so müsse dies, außerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 LPG geschehen. Daß durch § 26 Abs 4 BoRG nicht ein selbständiger Anspruch auf Pacht-verläng^rung begründet werden sollte, kann füglich nicht bezweifelt werden. Dagegen kann diesem Anspruch auf Zuweisung zu |Eigentum im Rahmen der Interessenabwägung unter Umständen Bedeutung zukommen. Das wird beispielsweise dann der Pall sein, wenn das Bodenreformverfahren bereits schwebt mit ein^r Enteignung des Pachtlandes zu rechnen ist und die Voraussetzungen für dessen Zuweisung an den Pächter gegeben
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erscheinen. In einem solchen Palle wird das hierauf beruhen-
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de Interesse des Pächters an einer Verlängerung des Pachtverhältnisses nicht außer Betracht bleiben können. Liegt dagegen die etwlaige Zuweisung noch in weiter Perne, sind Beginn und Beendigung des Bodenreformverfahrens noch gar nicht abzusehen! und ist damit auch die P?age offen, ob das
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Pachtland von dter Landabgabe Überhaupt berührt werden wird, so wird das Interesse des Pächters an der begehrten Verlängerung des Pachtverhältnisses unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs afos § 26 Abs 4 BoRG- kaum Beachtung verdienen,
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zu demal da dieses bis zur Durchführung des Bodenreformver-.fahrens bereits aus anderen Gründen beendet sein kann.
Die Frage, ob der Anspruch aus § 26 Abs 4 BoRG ein beachtliches Interesse des Pächters an der Verlängerung des
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Pachtvertrages zu begründen vermag, wird sich stets nur nach Lage des einzelnen Palles beantworten lassen. Der Auffassung des fceschwerdegerichts, diesem Anspruch komme im vorliegenden' Palle schon deshalb keine Bedeutung zu,
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weil das Pachtlfend nicht enteignet, sondern im Wege der freiwilligen Laüdabgabe für die Zwecke der Bodenreform zur Verfügung gestellt worden sei, konnte nicht beigetreten werden. Bas OberiLaridesgericht hat übersehen, daß das bisherige Pachtland dem Antragsteller durch das Umlegungsverfahren verloren! gegangen und die Aussonderung des ihm zu
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gewährenden Ers&tzlandes bisher nicht vorgenommen worden ist. Es ist dahür zur Zeit noch eine offene Prags, ob und
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auf welche Weisß auch dieses Ersatzland von der Bodenreform betroffen werdeh wird. Erst wenn dessen Aussonderung, auf die der Antragsteller nunmehr wird dringen müssen, stattgefunden hat, wird sich nach dem oben Gesagten beurteilen lassen, ob der Anspruch aus § 26 Abs 4 BoRG bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist oder nicht. Dazu bedarf es aber weiterer tatsächlicher Feststellungen seitens des Tat-
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richters. Es braucht daher auf die Rügen, welche die Rechtsbeschwerde gegen die Ausführungen des Oberlandesgerichts aujdem Anspruch aus § 26 Abs 4 BoRCr erhoben hat, nicht im Einzelnen eingegangen au werden.
Da e$ nach alledem noch weiterer tatsächlicher Festst elluhgem in den angeführten Richtungen bedarf, war der
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angefocht^ne Beschluß aufzuheben und die Sache au neuer
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Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu Übertragen war, weil sich der Ausgang des Verfahrens noch nicht übersehen läßt.
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Rasche
Br. Hückinghaus
Br. Piepenbrock
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