Die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung dieses Vertrages wurde rechtskräftig mit der Begründung versagt, daß der Beteiligte zu 1 die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer der Beteiligten zu 2, einem hoferbenberechtigten Abkömmling, übertragen habe und deshalb für die Dauer der Bewirtschaftung durch sie gehindert sei, den Hof einem anderen (im Wege vorweggenommener Erbfolge) zu übergeben (§ 7 Abs. 2 HöfeO). Oktober 1976 gegenüber dem Landwirtschaftsgericht erklärte der Beteiligte zu 1, daß seine Besitzung kein Hof mehr sein solle, und beantragte, den Hofvermerk zu löschen. Gegen die Löschung des Hofvermerks hat die Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Hofver-merk wieder einzutragen. Sie hat geltend gemacht, daß der Beteiligte zu 1 ihr den Hof durch formlosen, aber bindenden Erbvertrag versprochen habe, und behauptet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde für unzulässig erachtet, weil der Beteiligten zu 2 gegen das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts um Löschung des Hofvermerks und das abgelehnte Ersuchen um Wiedereintragung des Hofvermerkes kein Beschwerderecht zustehe: Die Beteiligte zu 2 sei durch die angefochtenen Entscheidungen in ihren Rechten nicht unmittelbar beeinträchtigt worden. Die Beteiligte zu 2 verfolge mit ihrem Antrag kein eigenes Recht, denn nur der Eigentümer sei berechtigt, durch seine Erklärung zu bestimmen, ob seine landwirtschaftliche Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung sein (und bleiben) solle. Auch aus ihrer vermeintlichen Rechtsstellung aufgrund eines formlosen, aber bindenden HofÜbergabevertrages könne die Beteiligte zu 2 kein Beschwerderecht herleiten, da die Erklärung des Beteiligten zu 1, seine Besitzung solle kein Hof mehr sein, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Verfügung von Todes wegen sei und daher auch nicht gegen erbvertragsgleiche Bindungen (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB) verstoße. a) Zweifelhaft ist bereits, ob nicht die erste Beschwerde schon deswegen unzulässig war, weil bei einer Löschung des Hofvermerks aufgrund eines Ersuchens des Landwirtschaftsgerichts die Beteiligten ausschließlich auf das Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchst, a oder b HöfeVfO verwiesen sind (in diesem Sinne etwa Faßbender/Hötzel/Pikalo, Höfeordnung, An. III 4 b zu § 2 HöfeVfO; vgl. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung ist hier auch dann nicht gegeben, wenn im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß dem Vortrag der Beteiligten zu 2 davon ausgegangen wird, daß der Beteiligte zu 1 die Beteiligte zu 2 formlos, aber bindend als Hoferbin vorgesehen hat. aa) Die Rechtsbeschwerde meint, daß die Beteiligte zu 2 durch die Ablehnung der Wiedereintragung des Hof-vermerks schon deswegen in ihrem Recht beeinträchtigt sei, weil der Beteiligte zu 1 ihr die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen habe, ohne sich ihr gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorzubehalten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO); sie entnimmt hieraus, daß die Löschung des Hofvermerks gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO unwirksam sei. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde soll nach dem Schutzzweck der genannten Vorschrift jede Maßnahme des Hofeigentümers unwirksam sein, die darauf abzielt, den Hoferben von der Hoferbfolge auszuschließen. Nach dem Regierungsentwurf jener Novelle war allerdings vorgesehen, daß im Falle der Übertragung der Bewirtschaftung eines Hofes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO jede vom Eigentümer getroffene "Maßnahme, die sich auf die Hoferbfolge auswirkt, insoweit unwirksam (sei), als durch sie der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen würde" (BT-Drucks. Vielmehr hat bereits der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu Art. 1 Nr. 3 des Entwurfs (§ 7 Abs. 2 HöfeO-E)eine differenzierende Behandlung unter Berücksichtigung von drei Fallgruppen vorgeschlagen und für die Fälle einer Beeinträchtigung durch höferechtliche Gestaltungserklärung nach § 1 Abs.4 HöfeO-E (Erklärung, der Hof solle in der Höferolle gelöscht werden) dem Bundestag zu prüfen empfohlen, ob nicht der Schutz des konkludent eingesetzten Hoferben darauf beschränkt werden solle, daß jene Erklärungen nicht hinter seinem Rücken abgegeben werden könnten (Stellungnahme zu Art. 1 Nr. 3 des Der Rechtsausschuß des Bundestages hat sodann die weniger weitgehende Formulierung vorgeschlagen, daß nur die "Bestimmung eines anderen zu dem Hoferben" (insoweit als durch sie der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen werde) unwirksam sei (Beschlüsse des 6. Im Bericht des Rechtsausschusses "zu § 7 Abs. 2 HöfeO-E" heißt es hierzu ausdrücklich, daß es dem Eigentümer unbenommen bleibe, unter Lebenden über den Hof und das Hofesvermögen frei zu verfügen sowie die Löschung des Hofes in der Höferolle herbeizuführen (abgedruckt bei Barnstedt/Becker/Bendel S. Nach alledem muß davon ausgegangen werden, daß die Rechtsstellung des nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO zu dem Hoferben Bestimmten keinen Schutz gegen die Löschung des Hofvermerks bieten soll und bietet (wie hier Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO 7. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde läßt sich der vom Senat vertretene Standpunkt auch nicht (im Anschluß an Wöhrmann/Stöcker aaO Rdn. 57) durch den Hinweis erschüttern, daß er zu willkürlichen Ergebnissen führe. Es trifft insbesondere nicht zu, daß vom Boden der Senatsauffassung aus der Eigentümer sich der ihm nach § 7 Abs. 2 HöfeO auferlegten Bindung entziehen könnte, indem er sich darauf beschränkte, den bewirtschaftenden Abkömmling von der Hoferbfolge auszuschließen, ohne einen anderen zu dem Hoferben zu bestimmen (so aber Wöhrmann/Stöcker aaO). Dabei ist indessen zu beachten, daß jener Beschluß des Bundesverfassungsgerichts sich nicht auf die Rechtsstellung bezieht, die ein gemäß §§ 6, 7 HÖfeO n.F. zu dem Hoferben Bestimmter hat, sondern sich auf die Rechtslage bezieht, die sich vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. V ZR 230/60, RdL 1962, 18 ausgesprochen hat, wird die Wirksamkeit eines (formlos geschlossenen) Hofübergabevorvertrages durch die nachträgliche Löschung des Hofvermerks nicht berührt, so daß der Hofanwärter daher dem Hofeigentümer z.B. verbieten kann, über den Hof zu verfügen. bb) Nach alledem hat das Beschwerdegericht das Beschwerderecht des Beteiligten zu 1 im Ergebnis mit Recht verneint, so daß die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen ist.
BUNDESGERICHTSHOF v BLw 11/78 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Löschung des Hofvermerks für die im Grundbuch von Lengerich Blatt 3188 eingetragene land wirtschaftliche Besitzung reg Nr. 1. Landwirt Gustav - vertreten durch Rechtsanwalt 2. Landwirtin Johanna iweg Nr. p 9 Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, vertr^en durch die Recht Dr. und Prof. Dr. alte Dr. N 2 SI Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 15. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Lechler und Thye beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar 1978 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurück gewiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 58 100 DM festgesetzt. Gründe I. Der Beteiligte zu 1 war Eigentümer des in L( A^mi^weg Nr. gelegenen Hofes, der 51 »68 ha groß war, eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 36,81 ha hatte und dessen Einheitswert 58 100 DM beträgt. Er verpachtete den Hof für die Zeit vom 1. Juli 1968 bis zu dem 30. Juni 1978 an die Beteiligte zu 2, seine Tochter; durch privatschriftliches Testament bestimmte er sie auch zur Hoferbin. Nachdem es zwischen den Beteiligten zu Spannungen gekommen war, vernichtete der Beteiligte zu 1 das Testament. Am 15. Februar 1975 schloß er mit seinem Jüngsten Sohn Gerhard einen Hofübergabevertrag. Die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung dieses Vertrages wurde rechtskräftig mit der Begründung versagt, daß der Beteiligte zu 1 die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer der Beteiligten zu 2, einem hoferbenberechtigten Abkömmling, übertragen habe und deshalb für die Dauer der Bewirtschaftung durch sie gehindert sei, den Hof einem anderen (im Wege vorweggenommener Erbfolge) zu übergeben (§ 7 Abs. 2 HöfeO). Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 6. Oktober 1976 gegenüber dem Landwirtschaftsgericht erklärte der Beteiligte zu 1, daß seine Besitzung kein Hof mehr sein solle, und beantragte, den Hofvermerk zu löschen. Auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts wurde der Hofvermerk im Dezember 1976 gelöscht. Ebenfalls am 6. Oktober 1976 verkaufte der Beteiligte zu 1 mit notariellem Vertrag die Besitzung an seinen Sohn Gerhard; Gerhard ist inzwischen im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden. Gegen die Löschung des Hofvermerks hat die Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Hofver-merk wieder einzutragen. Sie hat geltend gemacht, daß der Beteiligte zu 1 ihr den Hof durch formlosen, aber bindenden Erbvertrag versprochen habe, und behauptet. - 4 y/'f die Löschung des Hofvermerks habe dazu gedient, den § 7 HöfeO zu umgehen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 2 Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie beantragt, den Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Beteiligte zu 1 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, zu demindest als unbegründet zurückzuweisen. II. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde für unzulässig erachtet, weil der Beteiligten zu 2 gegen das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts um Löschung des Hofvermerks und das abgelehnte Ersuchen um Wiedereintragung des Hofvermerkes kein Beschwerderecht zustehe: Die Beteiligte zu 2 sei durch die angefochtenen Entscheidungen in ihren Rechten nicht unmittelbar beeinträchtigt worden. Ein Beschwerderecht folge nicht schon daraus, daß das Landwirtschaftsgericht dem Begehren der Beteiligten zu 2 nicht entsprochen habe. Die Beteiligte zu 2 verfolge mit ihrem Antrag kein eigenes Recht, denn nur der Eigentümer sei berechtigt, durch seine Erklärung zu bestimmen, ob seine landwirtschaftliche Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung sein (und bleiben) solle. Auch aus ihrer vermeintlichen Rechtsstellung aufgrund eines formlosen, aber bindenden HofÜbergabevertrages könne die Beteiligte zu 2 kein Beschwerderecht herleiten, da die Erklärung des Beteiligten zu 1, seine Besitzung solle kein Hof mehr sein, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Verfügung von Todes wegen sei und daher auch nicht gegen erbvertragsgleiche Bindungen (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB) verstoße. Ein nur wirtschaftliches Interesse der Beteiligten zu 2 an der Hofeigenschaft begründe ebenfalls kein Beschwerderecht. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG). 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Da Gegenstand der Rechtsbeschwerde nur die Zulässigkeit der (ersten) Beschwerde ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht den angefochtenen Beschluß nur unter diesem Gesichtspunkt überprüfen (BGHZ 15f 5, 8). a) Zweifelhaft ist bereits, ob nicht die erste Beschwerde schon deswegen unzulässig war, weil bei einer Löschung des Hofvermerks aufgrund eines Ersuchens des Landwirtschaftsgerichts die Beteiligten ausschließlich auf das Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchst, a oder b HöfeVfO verwiesen sind (in diesem Sinne etwa Faßbender/Hötzel/Pikalo, Höfeordnung, Anm. III 4 b zu § 2 HöfeVfO; vgl. auch Wöhrmann/ Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 3. Aufl. Rdn. 144 zu § 1 HöfeO m.w.H.). Diese Frage kann indessen hier offen bleiben, weil jedenfalls eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt (s.u. b). b) Nach § 9 LwVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, dessen Recht beeinträchtigt ist (vgl. Jansen, FGG § 20 Rdn. 18; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 11. Aufl. § 20 Rdn. 100 m.w.Nachw.). Eine solche Rechtsbeeinträchtigung ist hier auch dann nicht gegeben, wenn im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß dem Vortrag der Beteiligten zu 2 davon ausgegangen wird, daß der Beteiligte zu 1 die Beteiligte zu 2 formlos, aber bindend als Hoferbin vorgesehen hat. aa) Die Rechtsbeschwerde meint, daß die Beteiligte zu 2 durch die Ablehnung der Wiedereintragung des Hof-vermerks schon deswegen in ihrem Recht beeinträchtigt sei, weil der Beteiligte zu 1 ihr die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen habe, ohne sich ihr gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorzubehalten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO); sie entnimmt hieraus, daß die Löschung des Hofvermerks gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO unwirksam sei. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde soll nach dem Schutzzweck der genannten Vorschrift jede Maßnahme des Hofeigentümers unwirksam sein, die darauf abzielt, den Hoferben von der Hoferbfolge auszuschließen. 1 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden; das Gesetz bezweckt keinen so weitgehenden Schutz. Dafür spricht insbesondere auch die Entstehungsgeschichte des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung. Nach dem Regierungsentwurf jener Novelle war allerdings vorgesehen, daß im Falle der Übertragung der Bewirtschaftung eines Hofes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO jede vom Eigentümer getroffene "Maßnahme, die sich auf die Hoferbfolge auswirkt, insoweit unwirksam (sei), als durch sie der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen würde" (BT-Drucks. 7/1443 vom 13. Dezember 1973t abgedruckt bei Barnstedt/Becker/Bendel, Das nordwestdeutsche Höferecht, S. 20 ff, S. 22). In der Begründung des Entwurfs war klargestellt, daß es sich bei derartigen "Maßnahmen" auch um Erklärungen und Anträge nach § 1 HöfeO-E handeln könne, durch die bewirkt wird, daß die Hofeigenschaft des Betriebes wegfällt (Ziff. 4 zu Art. 1 Nr. 3 (§ 7 HöfeO) des Entwurfs, abgedruckt bei Barnstedt/Becker/Bendel S. 38). Der Entwurf ist in dieser Fassung jedoch nicht Gesetz geworden. Vielmehr hat bereits der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu Art. 1 Nr. 3 des Entwurfs (§ 7 Abs. 2 HöfeO-E)eine differenzierende Behandlung unter Berücksichtigung von drei Fallgruppen vorgeschlagen und für die Fälle einer Beeinträchtigung durch höferechtliche Gestaltungserklärung nach § 1 Abs. 4 HöfeO-E (Erklärung, der Hof solle in der Höferolle gelöscht werden) dem Bundestag zu prüfen empfohlen, ob nicht der Schutz des konkludent eingesetzten Hoferben darauf beschränkt werden solle, daß jene Erklärungen nicht hinter seinem Rücken abgegeben werden könnten (Stellungnahme zu Art. 1 Nr. 3 des 8 SS Änderungsgesetzes, § 7 Abs, 2 HöfeO-E, abgedruckt bei Barnstedt/Becker/Bendel aaO S, 53). Der Rechtsausschuß des Bundestages hat sodann die weniger weitgehende Formulierung vorgeschlagen, daß nur die "Bestimmung eines anderen zu dem Hoferben" (insoweit als durch sie der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen werde) unwirksam sei (Beschlüsse des 6. Ausschusses zu § 7 HöfeO-E, BT-Drucks. 7/1443, abgedruckt bei Barnstedt/Becker/Bendel S. 71). Im Bericht des Rechtsausschusses "zu § 7 Abs. 2 HöfeO-E" heißt es hierzu ausdrücklich, daß es dem Eigentümer unbenommen bleibe, unter Lebenden über den Hof und das Hofesvermögen frei zu verfügen sowie die Löschung des Hofes in der Höferolle herbeizuführen (abgedruckt bei Barnstedt/Becker/Bendel S. 63). Der hierauf zielende Antrag des Rechtsausschusses ist unverändert Gesetz geworden. Nach alledem muß davon ausgegangen werden, daß die Rechtsstellung des nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO zu dem Hoferben Bestimmten keinen Schutz gegen die Löschung des Hofvermerks bieten soll und bietet (wie hier Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO 7. Aufl. § 6 Rdn. 13; Faßbender/Hötzel/Pikalo, HöfeO § 7 Rdn. 14; a.A. Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftsrecht 3. Aufl. § 7 HöfeO Rdn. 56-58; ihm folgend Faßbender, DNotZ 1976, 403). Das fakultative Höferecht ermöglicht grundsätzlich die Aufhebung der Hofeigenschaft und schützt das Vertrauen des gemäß § 6 HöfeO formlos bestimmten Hofanwärters auf die Hofnachfolge nur in beschränktem Umfang, nämlich beschränkt auf die Dauer der Bewirtschaftung und begrenzt durch den Fortbestand der Hofeigenschaft. Im übrigen verweist es den Hofanwärter auf sonsti ge Ansprüche, wie sie etwa nach § 2057 a BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht kommen können (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery aaO Rdn. 14). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde läßt sich der vom Senat vertretene Standpunkt auch nicht (im Anschluß an Wöhrmann/Stöcker aaO Rdn. 57) durch den Hinweis erschüttern, daß er zu willkürlichen Ergebnissen führe. Es trifft insbesondere nicht zu, daß vom Boden der Senatsauffassung aus der Eigentümer sich der ihm nach § 7 Abs. 2 HöfeO auferlegten Bindung entziehen könnte, indem er sich darauf beschränkte, den bewirtschaftenden Abkömmling von der Hoferbfolge auszuschließen, ohne einen anderen zu dem Hoferben zu bestimmen (so aber Wöhrmann/Stöcker aaO). In einem solchen Falle läge vielmehr eine vom Wortlaut und Schutzzweck des § 7 Abs. 2 HöfeO noch erfaßte (negative) ”Bestim-mung eines anderen” (nämlich des gesetzlich Nächsberu-fenen) ”zu dem Hoferben” vor, so daß die in § 7 Abs. 2 HöfeO angeordnete Unwirksamkeit einträte. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine Beeinträchtigung der erbrechtlichen Rechtsstellung der Beteiligten zu 2 auch nicht daraus, daß hier die Erklärung, die Besitzung solle die Hofeigen-schaft verlieren, in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkauf des Anwesens - jeweils am 6. Oktober 1976 -gestanden hat. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem von der Beteiligten zu 2 zu den Gerichtsakten gereichten Beschluß vom 11. Oktober 1976 - 2 BvR 873/76 - (GA 9) ausgeführt, es könne in besonderen Fällen von der Garantie des Erbrechts in Art. 14 GG her geboten sein, Anträge auf Löschung des Hofvermerks gleichsam als Bestandteil eines VeräußerungsVertrages 10 Sf zu sehen; dies könne namentlich bei einer engen zeitlichen Verknüpfung von Löschungsbegehren und Abschluß des Veräußerungsvertrages zutreffen. Dabei ist indessen zu beachten, daß jener Beschluß des Bundesverfassungsgerichts sich nicht auf die Rechtsstellung bezieht, die ein gemäß §§ 6, 7 HÖfeO n.F. zu dem Hoferben Bestimmter hat, sondern sich auf die Rechtslage bezieht, die sich vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 (BGBl I S. 881) aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dem formlosen bindenden HofübergäbeVorvertrag ergab (vgl. etwa BGHZ 12, 286; BGHZ 23, 249; BGH Urt. vom 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, RdL 1962, 18). Nach jener Rechtsprechung war die Annahme einer formlosen bindenden Hoferbenbestimmung auf besondere Härtefälle beschränkt und an engere Tatbestandsvoraussetzungen gebunden, als dies nunmehr nach §§ 6, 7 HöfeO n.F. vorgesehen ist. Nach Ansicht des Senats erforderte der Schutz des formlos bestimmten Hoferben aber auch nach jener Rechtslage kein Recht auf Wiedereintragung eines im vorgesehenen Verfahren gemäß dem Willen des Eigentümers gelöschten Hofvermerks; eine unzulässige Umgehung der vertraglichen Bindung läßt sich nämlich auch auf andere Weise erreichen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, RdL 1962, 18 ausgesprochen hat, wird die Wirksamkeit eines (formlos geschlossenen) Hofübergabevorvertrages durch die nachträgliche Löschung des Hofvermerks nicht berührt, so daß der Hofanwärter daher dem Hofeigentümer z.B. verbieten kann, über den Hof zu verfügen. Dementsprechend besagt auch im vorliegenden Fall die Verneinung des Beschwerderechts gegen die Ablehnung der Wiedereintragung des Hofvermerks nichts über sonstige schuld- oder erbrechtliche Ansprüche der Beteiligten zu 2 gegen den Beteiligten zu 1. Wie das 11 Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, muß die Entscheidung über derartige Ansprüche, insbesondere auch auf solche aus etwaigem bewußtem und gewollten Zusammenwirken des Beteiligten zu 1 und seines Sohnes Gerhard zwecks Vereitelung des Erbrechts der Beteiligten zu 2, der Entscheidung des Prozeßgerichts Vorbehalten bleiben. bb) Nach alledem hat das Beschwerdegericht das Beschwerderecht des Beteiligten zu 1 im Ergebnis mit Recht verneint, so daß die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen ist. Hill Hagen Linden