* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V BLw 11/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 11/76

in der LandwirtschaftsSache betreffend die gerichtliche Zustimmung zu dem Testament der Eheleute Theodor BflBBHBPünd Anna geb. März 1976 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 bis 5» die der Beteiligten zu 6 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, mit der Maßgabe als unbegründet zu-rückgewiesen, daß die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Recklinghausen vom 2k. Als Voreigentümer des Hofes war der - im Jahre 1952 verstorbene - Landwirt Theodor Heinrich geschlossen hatte. eingetragen, der im Jahre 1904 die Ehe mit Anna geborene (verstorben im Jahre 1958) Die Beteiligten zu 1 bis 5 widersprachen unter Berufung auf ein inzwischen aufgefundenes privatschriftliches Testament ihrer Eltern vom 2. In dem Testament hatten sich die Eltern gegenseitig zu Erben eingesetzt und zu Erben des Letztversterbenden die damals vorhandenen Kinder aus ihrer Ehe, die Beteiligte zu 1 bis 4, bestimmt. Im November 1973 beantragten die Beteiligten zu 1 bis 5 unter Hinweis auf das Testament die Einziehung des ihrem Bruder Theodor Heinrich erteilten Hoffolgezeugnisses. Die dagegen eingelegten sofortigen Beschwerden der Antragsteller wurden mangels Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer zurückgewiesen, da das gemeinschaftliche Testament wegen Fehlens der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung (§§ 7 Abs. 2, 16 HöfeO) außer Betracht bleiben müsse und nach gesetzlicher Erbfolge als Hoferben nicht die Beteiligten zu 1 bis 3, sondern Theodor Heinrich BflHHH (jun.) Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, 2 und 3 wurde, da die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Rechtsmittels nicht gegeben waren, vom Bundesgerichtshof verworfen. Im vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten zu 1 bis 5 die Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts zu dem Testament ihrer Eltern beantragt• Das Amtsgericht hat die Zustimmung mit der Begründung versagt, daß das Testament von der Beteiligten zu 6 gemäß § 2079 BGB wirksam angefochten worden sei. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 hat das Oberlandesgericht mangels Beschwerderechts als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1 bis 5 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren (Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zu dem Testament der Eltern) weiter verfolgen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Begründung verworfen, daß die Beteiligten zu 1 bis 5 nicht beschwerdeberechtigt seien (§§ 9 LwVG, 20 Abs. 1 FGG): Durch die Versagung der Zustimmung zu dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern seien sie nicht beschwert, weil sie kein berechtigtes Interesse an der Entscheidung dargetan hätten (§38 Abs. 1 Satz 2 LVO) und daher nicht berechtigt gewesen seien, den Antrag auf Zustimmung zu dem Testament zu stellen. Die Beteiligten zu 1 bis 4 hätten, so führt das Oberlandesgericht aus, auch im Falle der Zustimmung den Hof nicht geerbt; vielmehr wäre die überlebende Mutter Hofvorerbin geworden, und nach ihrem Tode wäre, da Jeweils nur eine Person Hoferbe sein könne (§4 HöfeO) und die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 bis 4 deshalb insoweit unwirksam sei, hinsichtlich des Hofes gesetzliche Erbfolge eingetreten. 2. Sachlich bleibt die Rechtsbeschwerde jedoch ohne Erfolg, denn weder für die Beteiligten zu 1 bis 4 noch für den Beteiligten zu 3 ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ein rechtliches Interesse an der begehrten gerichtlichen Zustimmung zu dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern ersichtlich. a) Für die Beteiligten zu 1 bis 4 fehlt das Rechts-schutzinteresse u.a., weil die testamentarische Erbeinsetzung mehrerer Personen (als weitere Hoferben) gemäß §§ 4 HöfeO, 134 BGB unwirksam ist. Die Rechtsbeschwerde versucht, das berechtigte Interesse des Beteiligten zu 3 daraus herzuleiten, daß im Falle der Wirksamkeit des Testaments die Einziehung des dem verstorbenen Bruder erteilten Hoffolgezeugnisses mit Erfolg betrieben und danach in einen erneuten Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für den weiteren Hoferben nach der Mutter zugunsten des Beteiligten zu 3 geltend gemacht werden könne, daß der verstorbene Bruder nicht wirtschaftsfähig gewesen sei. Dieser Umstand habe in dem ersten Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nicht geltend gemacht werden können, weil der Bruder Theodor Heinrich BHBHBi (jun.) Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß der Beteiligte zu 3 hiernach seinem Ziel, zu seinen Gunsten ein Hoffolgezeugnis zu erlangen, durch die im vorliegenden Verfahren erstrebte gerichtliche Zustimmung zu dem Testament der Eltern nicht näher kommt. 3. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 in vollem Umfang unbegründet. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß das Beschwerdegericht die - in der förmlichen Beschwer durch die Zuzückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung liegende - Beschwex'deberechtigung der Beteiligten zu 1 bis 5 verkannt und die sofortige Beschwerde daher zu Unrecht als unzulässig verworfen statt als un-begründet zurückgewiesen hat.

Zitierte Normen: § 2079 BGB § 7 HoefeO § 2079 BGB § 38 LVO § 4 HoefeO § 24 LwVG § 4 HoefeO § 44 LwVG
HofBeteiligteunbegründetbeteiligtBeschwerdeZustimmungunzulässigTestamentRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/!
V BLw 11/76
BESCHLUSS
in der LandwirtschaftsSache
 betreffend die gerichtliche Zustimmung zu dem Testament der Eheleute Theodor BflBBHBPünd Anna	geb.
vom 2. August 1914
Beteiligte:
1.	Anna
2.	Alwine
3.	Dorothea
4.	Maria B
, .«ii^vVeg# in , ebenda,
, ebenda,
, ebenda,
5. Rentner Wilhelm
 ebenda,
Antragsteller und Recht sbe schwerdeführer,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Pr. und
6. Witwe Maria _____
(Krankenhaus) in
 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten
 ch die Rechtsanwälte 1 in
 und
/f
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtSchaftsSachen hat am 1. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Lechler und Komp
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. März 1976 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 bis 5» die der Beteiligten zu 6 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, mit der Maßgabe als unbegründet zu-rückgewiesen, daß die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Recklinghausen vom 2k. April 1975 nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
 
Gründe
I.
Der am 26. November 1972 verstorbene Landwirt
 teiligten zu 6, war als Eigentümer des in	gelegenen, im Grundbuch von	Band	2	c	Blatt	023
verzeichneten Hofes zur GröBe von 18,57 ha im Grundbuch eingetragen. Als Voreigentümer des Hofes war der - im Jahre 1952 verstorbene - Landwirt Theodor Heinrich
 geschlossen hatte. Aus dieser Ehe sind folgende Kinder hervorgegangen:
Anna	geb.	am	■■■■■■■ 1905,
(Beteiligte zu 1;,
Alwine	geb.	am	flH||HHp1906,
(Beteiligte zu 2),
Dorothea	geb.	am ■■■■1909,
(Beteiligte zu 3)»
Maria ■HHV» geb. am	1911
(Beteiligte zu 4),
Theodor Heinrich Josef ■■■H (dun.), geb. amflBi^Bl918, verstorben am 16. November 1972,
(Ehemann der Beteiligten zu 6),
//
(sen.) eingetragen, der im Jahre 1904 die Ehe mit Anna geborene	(verstorben	im	Jahre	1958)
Paul Hube:
;eb. am

Beteiligter
 zu 5)
 
Mit Beschluß vom 17. April 1957 wurde Theodor Heinrich BgggBKD (jun.) ein Hoffolgezeugnis dahin erteilt, daß er Hoferbe geworden sei. Er bewirtschaftete den Hof bis zu seinem Tode. Da die Ehe mit ihm kinderlos geblieben war, beantragte seine Vitwe, die Beteiligte zu 6, die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu ihren Gunsten. Die Beteiligten zu 1 bis 5 widersprachen unter Berufung auf ein inzwischen aufgefundenes privatschriftliches Testament ihrer Eltern vom 2. August 1914. In dem Testament hatten sich die Eltern gegenseitig zu Erben eingesetzt und zu Erben des Letztversterbenden die damals vorhandenen Kinder aus ihrer Ehe, die Beteiligte zu 1 bis 4, bestimmt. Die Beteiligte zu 6 erklärte die Anfechtung gemäß § 2079 BGB kraft auf sie im Erbwege Ubergegangenen Rechtes ihres Ehemannes.
Im November 1973 beantragten die Beteiligten zu 1 bis 5 unter Hinweis auf das Testament die Einziehung des ihrem Bruder Theodor Heinrich erteilten Hoffolgezeugnisses. Der Antrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, das Testament sei wirksam angefochten. Die dagegen eingelegten sofortigen Beschwerden der Antragsteller wurden mangels Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer zurückgewiesen, da das gemeinschaftliche Testament wegen Fehlens der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung (§§ 7 Abs. 2, 16 HöfeO) außer Betracht bleiben müsse und nach gesetzlicher Erbfolge als Hoferben nicht die Beteiligten zu 1 bis 3, sondern Theodor Heinrich BflHHH (jun.) in Betracht gekommen wären. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, 2 und 3 wurde, da die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Rechtsmittels nicht gegeben waren, vom Bundesgerichtshof verworfen.
 
Im vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten zu 1 bis 5 die Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts zu dem Testament ihrer Eltern beantragt• Das Amtsgericht hat die Zustimmung mit der Begründung versagt, daß das Testament von der Beteiligten zu 6 gemäß § 2079 BGB wirksam angefochten worden sei.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 hat das Oberlandesgericht mangels Beschwerderechts als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1 bis 5 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren (Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zu dem Testament der Eltern) weiter verfolgen. Die Beteiligte zu 6 beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, es als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Begründung verworfen, daß die Beteiligten zu 1 bis 5 nicht beschwerdeberechtigt seien (§§ 9 LwVG,
 20 Abs. 1 FGG): Durch die Versagung der Zustimmung zu dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern seien sie nicht beschwert, weil sie kein berechtigtes Interesse an der Entscheidung dargetan hätten (§38 Abs. 1 Satz 2 LVO) und daher nicht berechtigt gewesen seien, den Antrag auf Zustimmung zu dem Testament zu stellen. Durch die Erteilung oder Versagung der Zustimmung werde ihre rechtliche Position weder verbessert noch beeinträchtigt.
 
Die Beteiligten zu 1 bis 4 hätten, so führt das Oberlandesgericht aus, auch im Falle der Zustimmung den Hof nicht geerbt; vielmehr wäre die überlebende Mutter Hofvorerbin geworden, und nach ihrem Tode wäre, da Jeweils nur eine Person Hoferbe sein könne (§4 HöfeO) und die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 bis 4 deshalb insoweit unwirksam sei, hinsichtlich des Hofes gesetzliche Erbfolge eingetreten. Gemäß § 6 Abs. 1 HöfeO in der bis zu dem 31. Oktober 1964 geltenden Fassung hätte danach der älteste männliche Abkömmling, nämlich der inzwischen verstorbene Bruder Theodor Heinrich BHHHHP (Jun.), den Hof geerbt oder, falls dieser nicht wirtschaftsfähig gewesen wäre, der Beteiligte zu 3 als zweiter männlicher Abkömmling. Würde dem Testament die Zustimmung versagt, wäre die gesetzliche Erbfolge bereits beim Tode des Vaters im Jahre 1932 eingetreten. In beiden Fällen kämen die Beteiligten zu 1 bis 4 als Hoferben nur in Betracht, wenn beide Brüder, was aber nicht einmal behauptet sei, nicht wirtschaftsfähig gewesen wären.
Auch ein rechtliches Interesse des Beteiligten zu 3 an der begehrten Zustimmung zu dem Testament ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht nachgewiesen: Er wäre in Jedem Falle als Hoferbe nur in Betracht gekommen, wenn der verstorbene Bruder nicht wirtschaftsfähig gewesen wäre - im Falle der Wirksamkeit des Testaments infolge Zustimmung erst nach dem Tode der Mutter im Jahre 1958» nach gesetzlicher Erbfolge sogleich beim Tode des Vaters im Jahre 1952. Inwiefern dieser zeitliche Unterschied für den Beteiligten zu 3 rechtlich bedeutsam sei, sei nicht ersichtlich. Die - allein entscheidende - Frage nach der Wirtschaftsfähigkeit des verstorbenen Bruders sei unabhängig davon, ob das Testament der Eltern wirksam sei.
 
III.
Die hiergegen gerichtete Rechtebeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 ist zulässig, jedoch unbegründet.
1.	Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG findet die Rechtsbeschverde ohne Zulassung statt, wenn es sich - wie hier - um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt•
Eine Rechtsbeeinträchtigung der Rechtsbeschwerdeführer - als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung jeder Beschwerde - ist ebenfalls gegeben. Sie liegt stets schon dann vor, wenn ein Antrag als unzulässig zurückgewiesen oder - wie hier - ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist (vgl. BGH Beschl. v. 12. Febr. 1963 -V BLw 27/62 m. w. Nachw.; Barnstedt, LwVG 2. Aufl. § 22 Rdn. 10).
2.	Sachlich bleibt die Rechtsbeschwerde jedoch ohne Erfolg, denn weder für die Beteiligten zu 1 bis 4 noch für den Beteiligten zu 3 ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ein rechtliches Interesse an der begehrten gerichtlichen Zustimmung zu dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern ersichtlich.
a) Für die Beteiligten zu 1 bis 4 fehlt das Rechts-schutzinteresse u.a., weil die testamentarische Erbeinsetzung mehrerer Personen (als weitere Hoferben) gemäß §§ 4 HöfeO, 134 BGB unwirksam ist.
8
b) Bezüglich des Beteiligten zu 5 kommt hinzu, daß er in dem Testament nicht bedacht ist.
Die Rechtsbeschwerde versucht, das berechtigte Interesse des Beteiligten zu 3 daraus herzuleiten, daß im Falle der Wirksamkeit des Testaments die Einziehung des dem verstorbenen Bruder erteilten Hoffolgezeugnisses mit Erfolg betrieben und danach in einen erneuten Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für den weiteren Hoferben nach der Mutter zugunsten des Beteiligten zu 3 geltend gemacht werden könne, daß der verstorbene Bruder nicht wirtschaftsfähig gewesen sei. Dieser Umstand habe in dem ersten Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nicht geltend gemacht werden können, weil der Bruder Theodor Heinrich BHBHBi (jun.) den Geschwistern alle gerichtlichen Mitteilungen vorenthalten habe, so daß sie, die Beteiligten zu 1 bis 3» gehindert gewesen seien, den - ihnen sonst möglichen - Beweis seiner Wirtschaftsunfähigkeit zu führen.
Auch mit diesen Ausführungen ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Beteiligten zu 3 nicht dargetan. Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß der Beteiligte zu 3 hiernach seinem Ziel, zu seinen Gunsten ein Hoffolgezeugnis zu erlangen, durch die im vorliegenden Verfahren erstrebte gerichtliche Zustimmung zu dem Testament der Eltern nicht näher kommt.
3.	Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 in vollem Umfang unbegründet.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß das Beschwerdegericht die - in der förmlichen Beschwer durch die Zuzückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung liegende - Beschwex'deberechtigung der Beteiligten zu 1 bis 5 verkannt und die sofortige Beschwerde daher zu Unrecht als unzulässig verworfen statt als un-begründet zurückgewiesen hat. Mit der Maßgabe einer entsprechenden Berichtigung der Beschlußformel ist die Rechtsbeschwerde als unbegründet zuxückzuweisen.
4.	Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hill
 Hagen
Linden